Beschluss
4 B 22/24
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2024:0725.4B22.24.00
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Leitsätze
1. Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung eines bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. (Rn.23)
2. Die Annahme eines Anordnungsanspruchs setzt voraus, dass die von der Behörde angekündigte Vollstreckung nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung wegen Fehlens der gesetzlich normierten Voraussetzungen für die rechtmäßige Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen unzulässig wäre. (Rn.30)
3. Eine schriftliche Mahnung, die im Inland durch Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. (Rn.39)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert wird auf...... € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung eines bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. (Rn.23) 2. Die Annahme eines Anordnungsanspruchs setzt voraus, dass die von der Behörde angekündigte Vollstreckung nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung wegen Fehlens der gesetzlich normierten Voraussetzungen für die rechtmäßige Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen unzulässig wäre. (Rn.30) 3. Eine schriftliche Mahnung, die im Inland durch Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. (Rn.39) Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird auf...... € festgesetzt. I. Die Antragstellerin wendet sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzverfahren gegen eine Vollstreckungsankündigung der Antraggegnerin. Der Beigeladene führt die Antragstellerin unter der Beitragsnummer 157 002 355 als Beitragsschuldnerin für eine Wohnung in der Gemeinde .... Mit Festsetzungsbescheid vom 1. Februar 2024 setzte der Beigeladene für den Zeitraum vom 1. August 2021 bis 30. November 2023 einen Rundfunkbeitrag nebst Säumniszuschlag in Höhe von......€ fest. Hiergegen erhob die Klägerin am 16. Februar 2024 Widerspruch und begründete diesen insbesondere damit, dass eine Missachtung des Pluralismus und der Ausgewogenheit durch den öffentlich-rechtlichen Rundfunk sowie eine Verletzung des Gebots der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit gegeben sei. Mit Schreiben vom 18. März 2024 (Bl. 42 der Beiakte A) mahnte der Beigeladene die Antragstellerin zur Zahlung des mit dem Bescheid vom 1. Februar 2024 festgesetzten Betrages bis zum 8. April 2024 und setzte zugleich eine Mahngebühr in Höhe von... € fest. Der Beigeladene teilte der Antragstellerin mit Schreiben vom 25. März 2024 mit, dass ihr Widerspruch keinen Erfolg haben werde, da der Festsetzungsbescheid rechtmäßig sei. Er leide insbesondere nicht an Formmängeln, der Rundfunkbeitrag sei verfassungsgemäß und die Voraussetzungen für eine Aussetzung der Vollziehung nach § 80 Abs. 4 VwGO lägen nicht vor. Der Beigeladene verzichtete zunächst auf die Erteilung eines Widerspruchsbescheids und bat um entsprechende Mitteilung innerhalb von vier Wochen, falls die Erstellung eines solchen doch gewünscht sei. Mit Schreiben vom 7. April 2024 teilte die Antragstellerin mit, dass sie das Schreiben – von ihr formuliert als „Negativbescheid“ – erhalten habe und nahm hierzu Stellung. Insbesondere führte sie unter Wiederholung der vorherigen Begründung an, dass der Festsetzungsbescheid nichtig sei. Der Beigeladene teilte mit Schreiben vom 11. April 2024 wiederum unter Wiederholung seiner früheren Begründung mit, dass der Widerspruch keinen Erfolg habe werde. Auf das Schreiben der Antragstellerin vom 7. April 2024 teilte der Beigeladene mit Schreiben vom 24. April 2024 mit, dass die Antragstellerin den Widerspruchsbescheid erhalten habe, der jedoch in dem vom Beigeladenen vorgelegten Verwaltungsvorgang nicht enthalten ist. Weiter teilte er mit, dass im Falle einer ausbleibenden Zahlung der Rundfunkbeiträge weitere Maßnahmen – auch Vollstreckungsmaßnahmen – eingeleitet würden. Mit weiteren Schreiben der Antragstellerin vom 21. Mai 2024 teilte diese dem Beigeladenen mit, dass sich die Rechtsnatur des Schreibens ihr nicht erschließe, sie eine Rücknahme des Widerspruchs nicht erklärt habe und insofern auch keine Erledigung eingetreten sei. Mit Schreiben vom 3. Juni 2024 (Bl. 71 der Beiakte A) beauftragte der Beigeladene den Antragsgegner um ein Vollstreckungsersuchen hinsichtlich der nicht gezahlten Beiträge für den Zeitraum vom 1. August 2021 bis 30. November 2023. Er bat ihn unter Verweis auf die beigefügte Aufstellung der ruckständigen Forderungen in Höhe von insgesamt...... € die Zwangsvollstreckung zu betreiben. Der Antragsgegner kündigte der Antragstellerin daraufhin mit Schreiben vom 12. Juni 2024 die Vollstreckung der Gesamtsumme von... € an, wenn sie nicht bis zum 22. Juni 2024 zahle. Mit Schreiben vom 18. Juni 2024 wandte die Antragstellerin gegenüber dem Antragsgegner ein, dass die Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckung nicht vorlägen, weil sie entgegen den gesetzlichen Bestimmungen vor Einleitung der Zwangsvollstreckung nie gemahnt worden sei. Sie forderte den Antragsgegner daher auf, die Zwangsvollstreckung einzustellen. Die Antragstellerin hat am 18. Juni 2024 um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend, ihr sei vor Einleitung der Zwangsvollstreckung keine Mahnung „zugestellt“ worden. Für die wirksame Bekanntgabe der Mahnung trage der Beigeladene die materielle Beweislast. Dem Gericht sei seit Jahren bekannt, dass Schreiben des „Beitragsservice“ nicht zuverlässig zugestellt würden. Hätte sie eine Mahnung erhalten, hätte sie hierauf entsprechend reagiert. Allein das Fehlen eines postalischen Rücklaufs und/oder die Tatsache, dass den Adressaten andere Postsendungen der Behörde erreicht haben, lasse nicht mit hinreichender Sicherheit darauf schließen, dass sie ein mit einfacher Post versandter Brief tatsächlich erreicht habe. Die Antragstellerin beantragt sinngemäß, dem Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung aufzugeben, die Vollstreckung der Gesamtforderung des Beigeladenen in Höhe von......€ vorläufig einzustellen. Der Antragsgegner beantragt sinngemäß, den Antrag abzulehnen. Er bezieht sich im Wesentlichen auf das ihm erteilte Vollstreckungsersuchen. Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Er verweist darauf, dass die Vollstreckungsvoraussetzungen nach § 269 LVwG vorlägen. Die Mahnung sei an die zutreffende Anschrift der Antragstellerin adressiert, nicht als unzustellbar zurückgekommen und gelte somit als bekannt gegeben. Im Übrigen sei nicht bekannt, dass es bei den diversen Schreiben an die Antragstellerin zu irgendwelchen Zustellproblemen gekommen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Beteiligten zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. II. Bei verständiger Würdigung des Antragsbegehrens legt das Gericht die Anträge der nicht anwaltlich vertretenen Antragstellerin nach §§ 88, 122 Abs. 1 VwGO dahingehend aus, dass sie die vorläufige Einstellung der durch den Antragsgegner im Wege der Vollstreckungshilfe für den Beigeladenen mit Schreiben vom 12. Juni 2024 angekündigten Zwangsvollstreckung begehrt. Der so verstandene Antrag ist zulässig, aber unbegründet. Der zulässige Antrag ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO statthaft. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung eines bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Ein solcher Fall ist hier gegeben. Die Antragstellerin wendet sich mit ihrem Antrag gegen die drohende Veränderung des bestehenden Zustands durch die vom Antragsgegner angekündigte Zwangsvollstreckung. Der Anwendung des § 123 Abs. 1 VwGO steht Abs. 5 dieser Vorschrift nicht entgegen. Ein Fall des § 80 Abs. 5 VwGO ist hier nicht gegeben ist, weil es sich bei der Vollstreckungsankündigung nicht um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 106 Abs. 1 Landesverwaltungsgesetz (LVwG) handelt. Die Vollstreckungsankündigung ist nicht auf das Setzen einer Rechtsfolge gerichtet. Sie hat lediglich den Sinn, den Schuldner noch einmal auf den Ernst der Situation hinzuweisen und ihm letztmalig die Gelegenheit zu geben, die Vollstreckung einer Forderung durch freiwillige Leistung abzuwenden (vgl. VG Schleswig vom 5. Januar 2021 – 4 B 45/20 – juris Rn. 2 m.w.N.). Der Zulässigkeit des Antrags steht es auch nicht entgegen, dass die Antragstellerin bislang keine entsprechende Hauptsache anhängig gemacht hat. Die Möglichkeit einer Antragstellung vor Klageerhebung in der Hauptsache ergibt sich bereits ausdrücklich aus § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Vorläufigkeit der in einem Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO getroffenen Anordnung wird durch § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 926 Abs. 1 ZPO sichergestellt, wonach das Gericht, wenn keine Hauptsache anhängig ist, auf Antrag anordnen kann, dass der Antragsteller die Hauptsache anhängig zu machen hat. Wird der Anordnung nicht Folgegeleistet, ist die getroffene Anordnung aufzuheben (vgl. § 926 Abs. 2 ZPO). Für den Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO besteht auch das erforderliche allgemeine Rechtsschutzinteresse. Dieses setzt regelmäßig voraus, dass der Antragsteller sein Anliegen vorher bei der zuständigen Behörde vorgetragen hat (vgl. W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO-Kommentar, 29. Aufl. 2023, § 123 Rn. 22). Vorliegend hat sich die Antragstellerin noch vor Eingang ihres Antrags bei Gericht mit Schreiben vom 18. Juni 2024 an den Antragsgegner gewandt und diesen um Einstellung der Vollstreckung ersucht. Dem der Sache nach auf vorbeugenden Rechtsschutz gerichteten Antrag liegt auch ein qualifiziertes Rechtsschutzinteresse zugrunde. Dieses ist gegeben, wenn es dem Betroffenen nicht zuzumuten ist, die befürchteten Maßnahmen der Verwaltung abzuwarten, und er nicht auf einen als ausreichend anzusehenden nachträglichen Rechtsschutz verwiesen werden kann. Durch das Zuwarten auf die behördliche Maßnahme darf nicht die Gefahr bestehen, dass irreversible Fakten geschaffen werden und dadurch möglicherweise nicht wiedergutzumachende Nachteile entstehen (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 9. Januar 2024 – 2 MB 19/23 – juris Rn. 4). So liegt der Fall hier. Nach der Vollstreckungsankündigung ergehen vor der Vollstreckung selbst keine weiteren Verwaltungsakte mehr, deren Anfechtung der Antragstellerin hinreichenden Rechtsschutz bieten würde. Dies gilt namentlich im Hinblick auf die Anfechtung einer Pfändungs- und Überweisungsverfügung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren, weil nach erfolgreicher Vollstreckung kein Raum mehr für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO verbleibt (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 30. August 2019 – 3 MB 16/18 – juris Rn. 3). Der Antragstellerin ist es aber nicht zuzumuten, den Eintritt nicht ohne Weiteres reparabler, auch im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes nicht vermeidbarer Nachteile hinzunehmen, die etwa bei einer Forderungspfändung in Gestalt eines Ansehens- und Vertrauensverlustes beim Drittschuldner entstehen können (siehe hierzu ausführlich: OVG Münster, Urteil vom 30. Oktober 2003 – 3 A 3417/99 – juris Rn. 22 ff.). Der Antrag bleibt in der Sache aber ohne Erfolg. Das Gericht kann nach § 123 Abs. 1 VwGO eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn der Antragsteller einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO). Zwar ist hier von einem Anordnungsgrund auszugehen, weil der Antragsgegner mit ihrer Vollstreckungsankündigung unmissverständlich zum Ausdruck gebracht hat, nach Ablauf der gesetzten Frist gegen die Antragstellerin vollstrecken zu wollen. Die Antragstellerin hat jedoch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die Annahme eines Anordnungsanspruchs setzt voraus, dass die von der Behörde ankündigte Vollstreckung nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung wegen Fehlens der gesetzlich normierten Voraussetzungen für die rechtmäßige Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen unzulässig wäre (vgl. VG Schleswig, Beschluss vom 4. April 2019 – 4 B 10/19 – juris Rn. 10). Dabei ist die vom Antragsteller der Sache nach begehrte Vorwegnahme der Hauptsache im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO nur ausnahmsweise zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (vgl. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) dann gerechtfertigt, wenn glaubhaft gemacht ist, dass der Erfolg der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich ist, die Sache also bei Anlegung eines strengen Maßstabs an die Erfolgsaussichten erkennbar Erfolg haben wird (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 3. August 2023 – 2 MB 11/23 – juris Rn. 17). Dies ist hier nicht der Fall. Es nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin einen in einem Hauptsacheverfahren zu verfolgenden materiellen Anspruch darauf hat, von einer künftigen Zwangsvollstreckung wegen der geltend gemachten Forderung verschont zu bleiben. Die vom Antragsgegner angekündigte Vollstreckung ist nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens vielmehr rechtmäßig. Die Voraussetzungen für eine Vollstreckung der Forderung nach den gemäß § 10 Abs. 6 Satz 1 RBStV anzuwendenden §§ 262 ff. LVwG liegen vor. Die Antragstellerin ist gemäß § 269 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LVwG durch den im Vollstreckungsersuchen des Beigeladenen angeführten Festsetzungsbescheid, mithin durch Verwaltungsakt zur Entrichtung von Rundfunkbeiträgen und Säumniszuschlägen in der angegebenen Höhe aufgefordert worden. Der Festsetzungsbescheid ist durch Bekanntgabe gegenüber der Antragstellerin wirksam geworden (vgl. § 112 Abs. 1 Satz 1, § 110 Abs. 2 Satz 1 LVwG). Sie sind auch nicht deshalb gemäß § 113 Abs. 2 Nr. 1 LVwG nichtig, weil sie die erlassende Behörde nicht erkennen lassen würden. Aus dem Bescheid ergibt sich unzweifelhaft der Beigeladene als die nach § 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV für die Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge zuständige Behörde. Bei dem in dem Bescheid ebenfalls angeführten Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio handelt es sich demgegenüber um eine nichtrechtsfähige öffentlich-rechtliche Verwaltungsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten, derer sich der Beigeladene gemäß § 10 Abs. 7 RBStV in Verbindung mit § 2 der Satzung des Norddeutschen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge vom 28. November 2016 (Amtsbl. Schl.-H. S. 1787) zur Wahrnehmung seiner Aufgaben und der damit verbundenen Rechte und Pflichten ganz oder teilweise bedient. Die Einschaltung des Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio in die Abwicklung ihrer Aufgaben ändert jedoch nichts daran, dass die einzelne Landesrundfunkanstalt – hier der Beigeladene – für die Durchführung der Aufgabe zuständig und verantwortlich bleibt (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 4. November 2016 – 2 S 548/16 – juris Rn. 22; VG Schleswig, Urteil vom 1. März 2017 – 4 A 145/16 – juris Rn. 49). Da Rechtsbehelfe gegen den betreffenden Festsetzungsbescheid nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung hätten, kommt es auf die Bestandskraft hier nicht an. Die Voraussetzungen des § 269 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LVwG liegen ebenfalls vor. Die mit dem betreffenden Bescheid festgesetzten Leistungen (Rundfunkbeiträge und Säumniszuschläge) sind fällig. Die Fälligkeit bestimmt sich nach § 7 Abs. 3 RBStV, wonach der Rundfunkbeitrag monatlich geschuldet und in der Mitte eines Dreimonatszeitraums für jeweils drei Monate zu leisten ist. Der Beigeladene hat die Antragstellerin schließlich mit Schreiben vom 18. März 2024 auch nach Ablauf der einwöchigen Schonfrist mit einer Zahlungsfrist von mehr als einer Woche – bis zum 08. April 2024 – unter Angabe des Antragsgegners als zuständige Vollstreckungsbehörde gemäß § 269 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2, § 270 Abs. 1 Satz 1 LVwG gemahnt. Der Annahme einer ordnungsgemäßen Mahnung steht nicht entgegen, dass die Antragstellerin den Zugang der Mahnung bestreitet und einen Nachweis ihrer Zustellung durch den Beigeladenen verlangt. Die Mahnung ist mangels Regelungscharakters kein Verwaltungsakt im Sinne des § 106 Abs. 1 LVwG und bedarf keiner förmlichen Zustellung. Sie muss jedoch in entsprechender Anwendung des § 112 Abs. 1 Satz 1 LVwG wirksam bekannt gegeben werden. Bei der Aufgabe zur Post sind dabei die Grundsätze des § 110 Abs. 2 LVwG hinsichtlich des Zeitpunkts der Bekanntgabe entsprechend anzuwenden (vgl. VG Schleswig, Beschluss vom 2. November 2017 – 4 B 215/17 – juris Rn. 17; Fischer, in: Foerster/Friedersen/Rohde, LVwG SH, Stand: 02.2023, § 270 Erl. 1 f.). In entsprechender Anwendung des § 110 Abs. 1 Satz 1 LVwG gilt eine schriftliche Mahnung, die im Inland durch Post übermittelt wird, am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Dabei ist der Antragstellerin im Ausgangspunkt zuzugeben, dass eine Behörde den ihr obliegenden Nachweis für den Zugang nicht nach den Grundsätzen des ersten Anscheins führen kann, indem sie die Aufgabe des Briefes zur Post nachweist und es dann Sache des Betroffenen sei, den Anscheinsbeweis zu entkräften. In Fällen, in denen der Adressat der Mahnung – wie hier – bestreitet, diese erhalten zu haben, genügt grundsätzlich vielmehr schon dieser Umstand, um Zweifel am Zugang im Sinne des § 110 Abs. 2 Satz 3 LVwG zu wecken. Anders als im Fall der Behauptung eines verspäteten Zugangs kann von einem Adressaten, der den Zugang überhaupt bestreitet, keine weitere Substantiierung verlangt werden. Eine solche Substantiierung wäre dem Adressaten zudem auch gar nicht möglich, da er nichts dazu vortragen kann, warum ihm ein Schreiben nicht erreicht hat (sogenannte Unmöglichkeit des Beweises einer Negativtatsache). Wählt die Behörde statt der förmlichen Zustellung die Bekanntgabe durch einfachen Brief, trägt sie im Falle des Bestreitens das Risiko der Unerweislichkeit des Zugangs, ohne dass ihr die Erleichterungen des Anscheinsbeweises zugutekommen (vgl. ausführlich OVG Schleswig, Urteil vom 9. Januar 2020 – 2 LB 2/19 – juris Rn. 25 ff.). Keine Zweifel am Zugang bestehen allerdings dann, wenn sich das Bestreiten des Zugangs unter Berücksichtigung aller Umstände des konkreten Einzelfalls als bloße Schutzbehauptung erweist. Dann bleibt es bei der gesetzlichen Bekanntgabevermutung nach § 110 Abs. 2 Satz 1 LVwG. Anhaltspunkte für Schutzbehauptungen können sich dabei aus der Rechtsbeziehung zwischen der Behörde und dem Adressaten ergeben, aber auch aus der Sphäre des Adressaten selbst herrühren (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 2023 – 6 C 3.22 – juris Rn. 25), etwa, weil er auf andere Schreiben auch reagiert hat bzw. ihn andere Behördenpost unter derselben Anschrift erreicht hat (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 9. Januar 2020 – 2 LB 2/19 – juris Rn. 25 ff. m.w.N.). Ausgehend von diesen Grundsätzen führt das Bestreiten des Zugangs der Mahnung durch die Antragstellerin hier nicht zum Entfallen der Zugangsvermutung nach § 110 Abs. 2 Satz 1 LVwG, weil sich ihr Bestreiten bei umfassender Würdigung ihres Vorbringens und der sich aus dem Verwaltungsvorgang des Beigeladenen ergebenden Umstände des vorliegenden Falls als bloße Schutzbehauptung darstellt. Das Mahnschreiben vom 18. März 2024 war ordnungsgemäß an die Antragstellerin adressiert. Der Zeitpunkt der Aufgabe zur Post ist zudem in den betreffenden Historiensätzen im Verwaltungsvorgang des Beigeladenen dokumentiert (vgl. hierzu ausführlich OVG Bautzen, Urteil vom 5. Mai 2021 – 5 A 417/19 –, BeckRS 2021, 32506). Anhaltspunkte für einen Rücklauf des Schreibens sind nicht ersichtlich. Ferner erging der der Vollstreckung zugrundeliegende Festsetzungsbescheid unter derselben Anschrift gegen die Antragstellerin wie auch die weiteren Festsetzungsbescheide vom 1. März 2024 und 3. Juni 2024. Gegen die Bescheide – ausgenommen gegen den Bescheid vom 3. Juni 2024 – erhob die Antragstellerin Widerspruch. Demzufolge hat sie die Bescheide unstrittig erhalten. Dem Verwaltungsvorgang der Beigeladenen lassen sich diverse Schreiben hinsichtlich der Widersprüche entnehmen. Insbesondere teilte die Antragstellerin mit Schreiben vom 7. April 2024 (Bl. 65 d. Beiakte A) dem Beigeladenen mit, dass sie seinen „Negativbescheid“ erhalten habe. Zuletzt nahm sie darüber hinaus am 21. Mai 2024 (Bl. 67 d. Beiakte A) zu dem Schreiben des Beigeladenen vom 11. April 2024 Stellung. Gegen den Vortrag der Antragstellerin spricht schließlich auch, dass sie sich für den vorliegenden Antrag offensichtlich eines Musterantrags bedient hat, der von einer Vielzahl von Beitragsschuldnern verwendet wird, um die Vollstreckung von rückständigen Rundfunkbeiträgen abzuwenden. Die Voraussetzungen für eine rechtmäßige Vollstreckung sind auch hinsichtlich der mit dem Mahnschreiben vom 18. März 2024 festgesetzten Mahngebühr in Höhe von 12,50 € gegeben. Die Beitreibung von Mahngebühren als Kosten für Amtshandlungen im Vollstreckungsverfahren bedarf nach § 269 Abs. 3 Satz 2 und 3 LVwG grundsätzlich weder einer Festsetzung durch Leistungsbescheid noch einer weiteren Mahnung, wenn – wie hier – im Leistungsbescheid über die Hauptforderung auf sie dem Grunde nach hingewiesen worden ist. Sie erfolgt nach § 25 Abs. 2 Satz 3 der Vollzugs- und Vollstreckungskostenverordnung (VVKVO) zusammen mit der Hauptforderung. Die festgesetzte Mahngebühr ist ihrer Höhe nach nicht zu beanstanden. Die Mahngebühr beträgt nach Anlage 1 zu § 13 VVKVO bei einem Mahnbetrag bis zu... € einschließlich...... €. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, da er keinen Sachantrag gestellt und sich somit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 162 Abs. 3 i. V. m. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG und beträgt entsprechend Nr. 1.7.1 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit ein Viertel des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts, hier also ¼ von...... €