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Beschluss

4 A 59/22

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSH:2024:1202.4A59.22.00
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Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach § 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO sind nicht gegeben. Danach erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. „Hinreichende Aussicht auf Erfolg“ besteht nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluss vom 13. März 1990 – 2 BvR 94/88 u. a.– juris) dann, wenn die Erfolgschance in der Hauptsache nicht nur eine entfernte ist. Die Anforderungen an die Erfolgsaussichten dürfen dabei nicht überspannt werden. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Prüfung der ... ... Erfolgsaussichten nicht dazu dienen soll, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe vor zu verlagern und an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen (BVerfG, Beschluss vom 24. Juni 2010 – 1 BvR 3332/08 – juris). Nach diesen Maßstäben bietet die beabsichtigte Rechtsverteidigung der Kläger gegenüber den angefochtenen Duldungsbescheiden vom 5. April 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Februar 2022 nach dem bisherigen Vorbringen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg; sie ist vielmehr eine entfernte. Denn die Klage vom 3. März 2022 ist bereits mangels ordnungsgemäßem Vorverfahren gem. § 68 ff. VwGO unzulässig. Ordnungsgemäß ist das Vorverfahren nur dann, wenn es unter Einhaltung der in § 68 ff. VwGO für die Einlegung des Widerspruchs vorgeschriebenen Erfordernisse (Form, Frist usw.) durchgeführt wurde (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 29. Aufl., Vorb. § 68, Rn. 7). Insofern ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass die Wahrung der Widerspruchsfrist zugleich Zulässigkeitsvoraussetzung für die Klage ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Februar 1987 – 8 C 128.84 –; Urteil vom 8. März 1983 – 1 C 34.80 –, juris; VG Schleswig, Beschluss vom 2. November 2017 – 4 B 109/17 – m. w. N.). Der Widerspruch der Kläger vom 20. April 2021 gegen die Duldungsbescheide der Beklagten vom 5. April 2018 war verfristet. Hier galt zwar die Jahresfrist gem. § 58 Abs. 2 VwGO, da die Rechtsmittelbelehrungen unter den Duldungsbescheiden wegen der fehlenden Belehrung über die elektronische Form gem. § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. d. F. vom 5. Juli 2017 i. V. m. § 3a VwVfG unrichtig waren. Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres u. a. seit Zustellung zulässig (§ 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Diese Jahresfrist war am 20. April 2021 aufgrund der erfolgten Zustellung der Duldungsbescheide am 6. April 2018 gemäß Postzustellungsurkunden bereits abgelaufen. Zunächst hat das Gericht keinen Zweifel daran, dass die Bescheide vom 5. April 2018 überhaupt existent sind. Diese befinden sich in dem vom Beklagten eingereichten Verwaltungsvorgang (Beiakte A, Bl. 28-31 und Bl. 34-37). Die Bescheide wurden den Klägern mit der erforderlichen Überzeugungsgewissheit des Gerichts (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) gemäß der ebenfalls in dem Verwaltungsvorgang befindlichen Postzustellungsurkunden (Bl. 32, 33 und Bl. 38, 39) an ihre – auch heute noch gültige – Adresse zugestellt. Die Zustellung erfolgte ausweislich der beiden Postzustellungsurkunden jeweils am 6. April 2018 durch Einlegung der Schriftstücke in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten. Die Postzustellungsurkunde mit den Angaben, wie die in § 182 ZPO enthaltenen Einzelvorgaben für die Ersatzzustellung befolgt worden sind (§ 191 Nr. 4 ZPO), ist eine öffentliche Urkunde mit der sich aus § 418 ZPO ergebenden Beweiskraft. Diese Beweiskraft erstreckt sich bei einer Postzustellungsurkunde über die erfolgte Ersatzzustellung nach § 182 ZPO insbesondere auch darauf, dass der Postbedienstete unter der angegebenen Anschrift weder den Adressaten persönlich noch eine zur Entgegennahme einer Postsendung in Betracht kommenden Person angetroffen und die Benachrichtigung über die Niederlegung an dem angegebenen Tag in der in der Urkunde bezeichneten Weise abgegeben hat (BVerwG, Beschluss vom 19. März 2002 – 2 WDB 15/01 – juris Rn. 6 m. w. N.). Die Kläger zielen in ihrer Klagebegründung jedoch darauf ab, dass die Postzustellungsurkunden nicht nachweisen würden, dass es sich bei der Übersendung um die streitgegenständlichen Duldungsbescheide handele. Insofern ist ihnen zuzustimmen; dies ist aber auch ohne Belang. § 182 Abs. 2 ZPO verlangt gerade nicht die Bezeichnung des zugestellten Schriftstücks in der Zustellungsurkunde. Zudem ist die Zustellungsurkunde kein notwendiger (konstitutiver) Bestandteil der Zustellung, sondern dient nur deren Nachweis. Zur Klärung der Frage, welches Schriftstück zugestellt wurde, sind daher neben etwaigen Angaben in der Zustellungsurkunde auch die sonstigen Umstände des Einzelfalles, insbesondere die Verfügungen des Gerichts – bzw. auf behördlicher Ebene die Verfügungen der Behörde –, zu würdigen (BGH, Beschluss vom 12. Februar 2020 – IV ZB 29/18 – juris Rn. 7 m. w. N.). Aus den Umständen des Einzelfalles ergibt sich für die erkennende Einzelrichterin, dass mit den Zustellungsurkunden vom 6. April 2018 die streitgegenständlichen Duldungsbescheide zugestellt wurden. Zunächst enthält der Verwaltungsvorgang keinen Postrückläufer/Hinweis auf eine Unzustellbarkeit. Die Duldungsbescheide enthalten über der Adresszeile die Angabe „Per Postzustellungsurkunde“, woraus sich die behördliche Anordnung für eine förmliche Zustellung ergibt, die in diesem Fall nicht durch Rechtsvorschrift bestimmt ist. Als Zeichen ist angegeben „-1.31- ... “ und im Duldungsbescheid sowie in der beigefügten Anlage (tabellarische Aufstellung der Gewerbesteuerrückstände nebst Nebenforderungen) findet sich innerhalb des 19-stelligen Kassenzeichens die Zahlenreihenfolge „575/100“. Genau diese Daten finden sich in der ersten Zeile der Postzustellungsurkunden „1.1 Akten-Geschäftszeichen“ wieder, einschließlich des Adressatennamens mit abgekürztem Vornamen „ ... “ bzw. „ ... “. Unter den Duldungsbescheiden findet sich jeweils die Verfügung „Zur Post am: 5. April 2018“, versehen mit dem Kürzel der Sachbearbeiterin ..., wozu wiederum das Zeichen „ ... “ passt. Daraus ergibt sich also, dass die Bescheide am selben Tag tatsächlich zur Post aufgegeben wurden und eine Zustellung bereits am nächsten Tag – gerichtsbekannt nicht unüblich – und damit in direkter zeitlicher Nähe erfolgte. Chronologisch schließen sich im Verwaltungsvorgang unmittelbar an die beiden Duldungsbescheide jeweils die Postzustellungsurkunde an (Beiakte A, Bl. 32, 33 und 38, 39), ohne dass sich dazwischen irgendwelche anderen, an die Kläger adressierten Bescheide oder adressierten Schriftstücke finden, die ihnen zugestellt werden sollten. Die Kläger haben auch bis heute – obwohl zwischen den Beteiligten thematisiert – nicht angegeben, welche Schriftstücke von der Beklagten ihnen jeweils stattdessen am 6. April 2018 zugestellt worden sein sollen. Dies ist Vortrag, der auch ohne Aktenkenntnis – auf deren Fehlen die Kläger sich wegen verweigerter Akteneinsicht berufen – unproblematisch möglich ist. Anzumerken ist in dem Zusammenhang, dass die Kläger sich auch im Gerichtsverfahren trotz erfolgter Akteneinsicht in die Beiakte A zu diesem Punkt nicht verhalten haben. Im Weiteren war den Klägern durch die erfolgte Anhörung zu den beabsichtigten Duldungsbescheiden (Beiakte A, Bl. 15 ff., Bl. 19 ff.) der Erlass solcher Bescheide bekannt. Diese Anhörungen wurden ebenfalls per Postzustellungsurkunde zugestellt; in der Zeile 1.1. findet sich wiederum PK „575/100 ... ... 1.31“ bzw. PK „575/100 ... 1.31“. Die Zustellung wurde von den Klägern nicht bestritten, was auch wenig glaubhaft wäre, da sie nachfolgend Fristverlängerung beantragt haben (Beiakte A, Bl. 25, 26), die ihnen – ergebnislos – gewährt wurde (Beiakte A, Bl. 26, 27). Hätten sie wiederum diese Fristverlängerungen der Beklagten nicht erhalten, wäre es mehr als naheliegend gewesen, sich hierauf zu melden und Aufklärung zu betreiben. Es geschah hingegen nichts. An diesen – für das Gericht eindeutigen – Umständen ändert der von den Klägern gerügte Punkt, dass die Beklagte nicht postwendend nach Erlass der Duldungsbescheide (sondern erst drei Jahre später) mit einer Vollstreckung begonnen habe, nichts. Insofern ist jeder Behörde die Ausschöpfung der Verjährungsfristen zuzugestehen, ohne dass darin eine „unkorrekte Verwaltungspraxis“ (so die Kläger) liegt. Im Übrigen ist der Vortrag der Kläger auch nicht zutreffend, denn der weitere Verwaltungsvorgang (Beiakte B) enthält sowohl Mahnungen vom 17. Mai 2018 (Bl. 39g, 39v), als auch Vollstreckungsankündigungen und Vollstreckungsaufträge vom 8. Juni 2018 (Bl. 39b, 39h, 39q, 39w) sowie Zahlungsaufforderungen vom 13. September 2018 (Bl. 39i, 39x), jeweils mit dem Kassenzeichen 575/100 und Verweis auf den Duldungsbescheid vom 5. April 2019. Die Mahnungen, die Vollstreckungsankündigungen und die übrigen Schreiben an die Klägerin zu 2) sind jeweils mit einem Datum der Postaufgabe versehen, die Zahlungsaufforderung vom 13. September 2018 an den Kläger zu 1) enthält die Angaben: „persönliche Übergabe“ „Angehörige“ mit Kürzel des Sachbearbeiters. Auch hier finden sich keine Postrückläufer im Verwaltungsvorgang, was – auch in der Gerichtspraxis – aber der realitätsnahe Fall wäre, wenn eine Postsendung fehlschlägt. Alle Schreiben waren an die aktuelle Anschrift der Kläger adressiert. Eine Reaktion hierauf erfolgte von Seiten der Kläger nicht. Das weiterhin bloße einfache Bestreiten der Kläger („es bleibt bestritten“), die Bescheide nicht erhalten zu haben (vor der Übersendung an den Klägervertreter am 17. Februar 2021), überzeugt vor diesem Hintergrund unter keinem Gesichtspunkt. Warum die Kläger gegen die (weiteren) Duldungsbescheide vom 18. Juni 2020 beim Finanzamt ... fristgerecht Einspruch eingelegt haben, nicht aber gegen die hier streitigen Duldungsbescheide der Beklagten, mag vielerlei Gründe haben. Es belegt aber nicht deren Nichtzustellung. Ebenso wenig wie die Auseinandersetzung mit anderen Schreiben der Beklagten, aus denen kein Rückschluss gezogen werden kann auf die durch Postzustellungsurkunden und aller weiteren Umstände belegten Zustellungen der Duldungsbescheide am 6. April 2018. Den Klägern war auch offensichtlich keine Widereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 60 VwGO zu gewähren. Nach § 60 Abs. 4 VwGO entscheidet über den Wiedereinsetzungsantrag das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat; diese Regelung ist gemäß § 70 Abs. 2 VwGO im Widerspruchsverfahren entsprechend anwendbar. Daraus folgt, dass die Behörde, die über den Widerspruch zu befinden hat, auch über die Wiedereinsetzung in die versäumte Widerspruchsfrist entscheiden kann. Doch zwingt die Regelung der §§ 60 Abs. 4, 70 Abs. 2 VwGO nicht zu dem Schluss, dass das Gericht dann, wenn es bei der Prüfung der Zulässigkeit einer Klage gegen den Erstbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) feststellt, dass der Widerspruch verspätet eingelegt und Wiedereinsetzung bisher nicht gewährt ist, aber nach Sachlage gewährt werden muss, mangels einer positiven behördlichen Wiedereinsetzungsentscheidung daran gehindert wäre, die Klage als zulässig anzusehen. Die Entscheidung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist eine rechtlich gebundene Entscheidung über eine Vorfrage, die nach dem Sinn und Zweck der §§ 60 Abs. 4, 70 Abs. 2 VwGO aus Gründen des Sachzusammenhangs von derjenigen Instanz beurteilt werden soll, die mit der Hauptfrage befasst ist (BVerwG, Urteil vom 08.03.1983 – 1 C 34/80 – juris Rn. 17). Nach unstreitigem eigenen Vortrag des Klägervertreter hat dieser die streitgegenständlichen Duldungsbescheide der Beklagten durch Übersendung durch diese am 17. Februar 2021 zur Kenntnis genommen, den vorsorglichen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und den Widerspruch jedoch erst am 20. April 2021 bei der Beklagten gestellt, als mithin die Zweiwochenfristen des § 60 Abs. 2 VwGO bereits abgelaufen waren – unabhängig davon, dass in dem Antrag keinerlei glaubhaft gemachte Gründe für eine unverschuldete Versäumung der Widerspruchsfrist enthalten waren. Insofern reicht die bloße Behauptung, einen Verwaltungsakt nicht erhalten zu haben, nicht aus, da in diesen Fällen ansonsten bereits hierdurch Wiedereinsetzung zu gewähren wäre, was die Anforderungen des § 60 VwGO konterkarieren würde.