Urteil
5 A 360/15
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2016:0826.5A360.15.0A
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Tenor
Im Umfang der Klagerücknahme wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Im Umfang der Klagerücknahme wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. Soweit das Verfahren nicht in Folge der in der mündlichen Verhandlung erklärten teilweisen Klagerücknahme gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen ist, ist die Klage zulässig, jedoch unbegründet. Im maßgeblichen Zeitpunkt dieser gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylG) hat der Kläger keinen Anspruch (§ 113 Abs. 5 VwGO) auf Feststellung eines (nationalen) Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 S. 1 AufenthG. Das erkennende Gericht macht sich insoweit gemäß § 77 Abs. 2 AsylG die Feststellungen und die Begründung des streitgegenständlichen Bescheids mit den nachfolgenden Maßgaben bzw. Ergänzungen zu eigen. Es fehlt nach wie vor an tragfähigen Anhaltspunkten für die Annahme, die mit der sich anhaltend allgemein schwierig gestaltenden humanitären Lage in Afghanistan (vgl. nur Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 06.11.2015) einhergehenden allgemeinen Gefahren würden sich aufgrund der besonderen persönlichen Situation des Klägers dahin verdichten, dass humanitäre Gründe gegen die Abschiebung „zwingend“ erschienen (vgl. EGMR, Urteil vom 28.06.2011 - Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich, Nr. 8319/07 - Rn. 278, 282 f.) bzw. dass er im Rückkehrfall mangels jeglicher Lebensgrundlage den baldigen sicheren Hungertod oder schwerste Gesundheitsbeeinträchtigungen zu erwarten hätte (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 - 10 C 15.12 - juris). Jedenfalls für den Kläger als jungen, gesunden, arbeitsfähigen und alleinstehenden Mann besteht in urbanen und semiurbanen Umgebungen, die die notwendige Infrastruktur sowie Erwerbsmöglichkeiten zur Sicherung der Grundversorgung bieten, und die unter wirksamer staatlicher Kontrolle stehen, allenfalls in einem geringfügigen Maß ein Verelendungsrisiko (siehe nur UNHCR, Eligibility guidelines for assessing the international protection needs of asylum-seekers from Afghanistan, 19.04.2016, S. 86). Denn es ist davon auszugehen, dass er – etwa im Raum Kabul (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.06.2016 - 13 A 1882/15.A - juris) – seinen Lebensunterhalt nach einer Wiedereingliederungsphase zumindest auf einem nach westlichen Maßstäben niedrigen Niveau wird sicherstellen können. Da der keine Unterhaltslasten tragende Kläger nur für sich selbst sorgen muss, ist er im Ausgangspunkt schon deswegen einem geringeren Armutsrisiko ausgesetzt. Hinzu kommt, dass der Kläger über Fähigkeiten verfügt, die es ihm in Afghanistan erleichtern dürften, eine Erwerbsgrundlage zu finden. So hat er angegeben, im Iran schon früh wesentliche Beiträge zur Ernährung seiner Mutter, seines Stiefvaters und seiner zuletzt vier Halbgeschwister geleistet zu haben, indem er in einer Plastikfabrik, einer Schneiderei und bei der Herstellung von Baumaterialröhren gearbeitet habe. Während seines Aufenthaltes in Griechenland sei er in der Lage gewesen, durch eigene Arbeit als Hilfskoch seine Weiterreise zu finanzieren, was seinen Erwerbsperspektiven in Afghanistan ebenfalls nicht abträglich ist, sondern sie begünstigen dürfte. Zudem kann bei der Rückkehrprognose auch die zumutbare Inanspruchnahme von Rückkehr- und Eingliederungshilfen – allein die Starthilfe (vgl. http://germany.iom.int/sites/default/files/REAG/REAG-GARP-2016-Infoblatt-Deutsch.pdf) beträgt mehr als das durchschnittliche Jahresbruttoeinkommen in Afghanistan (vgl. https://www.laenderdaten.info/durchschnittseinkommen.php) – nicht kurzerhand ausgeblendet werden. Bei dieser Ausgangslage ist davon auszugehen, dass dem Kläger auch ohne nennenswertes Vermögen, ohne abgeschlossene Berufsausbildung und ohne familiären Rückhalt in Afghanistan die ausreichende Sicherung seines Lebensunterhalts gelingen wird. Hieran ändert nichts, dass der Kläger angibt, Analphabet zu sein, zumal mehr als die Hälfte aller Afghanen nicht des Lesens und Schreibens mächtig ist (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 02.03.2015, S. 22). Daran ändert auch nichts, dass der Kläger im Iran als Kind afghanischer Eltern geboren und aufgewachsen sein will. Zum einen hat er damit den größten Teil seines Lebens in einer islamisch geprägten Umgebung verbracht. Zum anderen hat er gerade durch seinen Aufenthalt in Griechenland gezeigt, dass er sich auch in einer fremden Umgebung „durchschlagen“ kann (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 24.10.2013 - 13a B 13.30031 - juris). Nicht von entscheidungserheblicher Bedeutung ist auch, dass der Kläger angibt, keine der afghanischen Landessprachen zu sprechen, sondern nur Farsi. Denn Farsi und Dari sind keine unterschiedlichen Sprachen, sondern nur Ausgestaltungen der persischen Sprache (vgl. http://derstandard.at/1308680777512/Landessprache-als-Politikum-Keine-Unterschiede-zwischen-Farsi-und-Dari sowie http:// www.afghan-aid.de/dari.htm). Dabei wird nicht verkannt, dass ein spezielles Vertrautsein mit Dari im besonderen und den afghanischen Verhältnissen im allgemeinen die Sicherung des Lebensunterhalts in Afghanistan vereinfachen dürfte, unabdingbar ist dies aus Sicht des erkennenden Gerichts allerdings ungeachtet der Rechtsprechung des Berufungsgerichts – vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 26.10.2015 - 2 LA 102/15 - (unveröffentlicht), sowie Urteil vom 10.12.2008 - 2 LB 23/08 - (juris) – nicht. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO. Sie ist gemäß § 167 VwGO iVm den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO vorläufig vollstreckbar. Der Kläger, der angibt, ein 25 Jahre alter, im Iran geborener und dort aufgewachsener, im März 2013 in die Bundesrepublik Deutschland gelangter afghanischer Staatsangehöriger zu sein, der der Volksgruppe der Hazara angehöre, beantragte am 12.03.2013 seine Anerkennung als Asylberechtigter: Er habe den Iran verlassen, weil sein Stiefvater ihn dort versklavt habe. Von Afghanistan wisse er nichts. Er habe gehört, dass dort Krieg herrsche. Mit am 15.05.2015 zugestelltem Bescheid vom 11.05.2015 erkannte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft nicht zu (Nr. 1), lehnte den Antrag auf Asylanerkennung ab (Nr. 2), erkannte den subsidiären Schutzstatus nicht zu (Nr. 3), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 4), und es drohte für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise die Abschiebung nach Afghanistan an (Nr. 5). Am 27.05.2015 hat der Kläger Klage erhoben. Er betont, als vermögensloser Analphabet ohne Berufsausbildung und ohne familiären Rückhalt in Afghanistan werde er nicht in der Lage sein, sein Existenzminimum zu sichern, zumal er noch nie in Afghanistan gewesen sei und die Landessprache (Dari oder Paschtu) nicht beherrsche, sondern nur Farsi. Der Kläger beantragt unter Klagerücknahme im Übrigen, die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass in seiner Person ein nationales Abschiebungsverbot vorliegt und den angegriffenen Bescheid aufzuheben, soweit entgegensteht. Die Beklagte hat keinen Antrag gestellt und sich auch nicht zur Sache geäußert. Die Kammer hat die Entscheidung des Rechtsstreits dem Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung informatorisch gehört worden. Wegen der Darstellung des Sach- und Streitstandes im Einzelnen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.