Urteil
5 A 57/20
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2020:0914.5A57.20.00
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Leitsätze
Die Unterbrechung der Dublin-Überstellungsfrist wegen der Corona-Krise verstößt gegen Art 27 Abs 4 Dublin-III-Verordnung (juris: EUV 604/2013).(Rn.18)
Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 23. Januar 2020 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerinnen vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Sprungrevision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Unterbrechung der Dublin-Überstellungsfrist wegen der Corona-Krise verstößt gegen Art 27 Abs 4 Dublin-III-Verordnung (juris: EUV 604/2013).(Rn.18) Der Bescheid der Beklagten vom 23. Januar 2020 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerinnen vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Die Sprungrevision wird zugelassen. A. Die Kammer konnte den Rechtsstreit nach Erklärung des Einverständnisses der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden. B. Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid der Beklagten ist im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 des Asylgesetzes ) insgesamt rechtswidrig (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). I. Die Ablehnung der Asylanträge der Klägerinnen als unzulässig ist rechtswidrig. Für die Durchführung der Asylverfahren ist die Beklagte zuständig. 1. Die Zuständigkeit für die Asylverfahren der Klägerinnen ist gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-Verordnung nachträglich auf die Beklagte übergegangen. Die sechsmonatige Überstellungsfrist des Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-Verordnung ist mit Ablauf des 22. Juli 2020 abgelaufen. Sie wurde nicht durch die Aussetzung der Vollziehung der Abschiebungsanordnung durch die Beklagte unterbrochen. Es liegt kein Anwendungsfall des Art. 27 Abs. 4 Dublin-III-Verordnung vor (so auch OVG Schleswig, Beschluss vom 9. Juli 2020 – 1 LA 120/20 –, juris, Rn. 7 ff.; VG Greifswald, Urteil vom 28. August 2020 – 3 A 1865/19 HGW –, juris, Rn. 21 ff.; VG Köln, Beschluss vom 26. August 2020 – 14 L 1419/20.A –, juris, Rn. 10 ff.; VG Berlin, Beschluss vom 20. August 2020 – 32 L 173/20 –, juris, Rn. 18 ff.; VG Braunschweig, Beschluss vom 13. August 2020 – 2 B 205/20 –, juris, Rn. 9 ff.; VG Münster, Beschluss vom 28. Juli 2020 – 8 L 523/20.A –, juris, Rn. 14 ff.; VG Ansbach, Beschluss vom 23. Juli 2020 AN 17 E 20.50215 –, juris, Rn. 23 ff.; VG Aachen, Urteil vom 8. Juli 2020 – 7 K 436/19.A –, juris, Rn. 28 ff.; VG München, Urteil vom 7. Juli 2020 – M 2 K 19.51274 –, juris, Rn. 11 ff.; VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 23. Juni 2020 – 15 K 8085/19.A –, juris, Rn. 32 ff. VG Aachen, Urteil vom 10. Juni 2020 – 9 K 2584/19.A –, juris, Rn. 29 ff.; VG Schleswig, Urteil vom 15. Mai 2020 – 10 A 596/19 –, juris, Rn. 17 ff.; Pettersson ZAR 2020, 230 ; a. A. VG Karlsruhe, Urteil vom 26. August 2020 – A 1 K 1026/20 –, juris, Rn. 27 ff.; VG Cottbus, Beschluss vom 4. August 2020 – 5 L 327/20. A –, juris, Rn. 11 ff.; VG Düsseldorf, Urteil vom 21. Juli 2020 – 22 K 8760/18.A –, Rn. 92 ff.; VG Berlin, Beschluss vom 16. Juli 2020 – 28 L 203/20 A –, juris, Rn. 7 ff.). Ein Aussetzen der Durchführung der Überstellungsentscheidung ist vorliegend weder vom Wortlaut, noch von Sinn und Zweck dieser Vorschrift gedeckt, nach der die Mitgliedstaaten vorsehen können, dass die zuständigen Behörden beschließen können, von Amts wegen tätig zu werden, um die Durchführung der Überstellungsentscheidung bis zum Abschluss des Rechtsbehelfs oder der Überprüfung auszusetzen. Ob eine Aussetzung nach der nationalen Vorschrift des § 80 Abs. 4 VwGO zulässig war, ist deshalb unerheblich (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 9. Juli 2020 – 1 LA 120/20 –, juris, Rn. 8). Vorliegend erfolgte die behördliche Aussetzungsentscheidung der Beklagten nicht, um die Durchführung der Überstellungsentscheidung bis zum Abschluss des Rechtsbehelfs oder der Überprüfung auszusetzen, sondern aufgrund der vorübergehenden Unmöglichkeit einer Überstellung während der Corona-Krise. Es fehlt an der dem Art. 27 Abs. 4 Dublin-III-Verordnung immanenten vorrangigen Zielsetzung der Gewährung effektiven Rechtsschutzes (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 9. Juli 2020 – 1 LA 120/20 –, juris, Rn. 7 ff.). Die Aussetzung der Vollziehung verfolgte das alleinige Ziel der Unterbrechung der Überstellungsfrist aus Gründen, die keinen Bezug zum Rechtsschutzersuchen der Klägerinnen haben und verstößt damit auch gegen die vom Bundesverwaltungsgericht hierzu aufgestellten Grundsätze (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 9. Juli 2020 – 1 LA 120/20 –, juris, Rn. 13 ff., 20). Das wird dadurch besonders deutlich, dass die Beklagte die Aussetzung der Vollziehung mittlerweile widerrufen hat. Aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, auf die sich die Beklagte beruft, ergibt sich, dass die Aussetzung der Vollziehung der Abschiebungsanordnung vor allem dann zulässig ist, wenn sie der Sicherung der Effektivität des Rechtsschutzes (des Rechtsschutzsuchenden!) dient (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Januar 2019 – 1 C 16.18 –, juris, Rn. 23, 26, 27, 32; vgl. auch EuGH, Urteil vom 13. September 2017 – C-60/16 –, juris, Rn. 71: „wenn die zuständige Behörde von der Möglichkeit nach Art. 27 Abs. 4 dieser Verordnung zugunsten einer Person Gebrauch macht“ ). Einen solchen Zweck hatte das Bundesverwaltungsgericht in den von ihm entschiedenen Konstellationen bejaht, weil in einem Fall der Kläger Verfassungsbeschwerde eingelegt hatte und das Bundesverfassungsgericht um eine Zusicherung gebeten hatte, dass bis zu einer dortigen Entscheidung keine Abschiebung erfolgen würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Januar 2019 – 1 C 16.18 –, juris, Rn. 23, 27, 32), und in einem anderen Fall die Zulassung der Berufung des Klägers gegen eine Klageabweisung durch das Verwaltungsgericht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung der Beklagten begründet hatte (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. August 2016 – 1 C 6.16 –, juris, Rn. 18). In diesen Konstellationen ermöglichte die Beklagte durch die Aussetzung der Vollziehung eine endgültige gerichtliche Klärung der aufgeworfenen Rechtsfragen, ohne dass mit aufenthaltsbeendenden Maßnahmen zu rechnen gewesen wäre. Dabei war eine Klärung offensichtlich deshalb erforderlich, weil die Beklagte an ihrer Rechtsauffassung – der Rechtmäßigkeit ihres Handelns – festhielt. Vorliegend geht es nicht um die Klärung einer unklaren oder umstrittene Rechts- oder Tatsachenlage (vgl. Berlit, jurisPR-BVerwG 5/2019 Anm. 4 unter D.). Die Beklagte selbst war der Auffassung, dass die Abschiebungsanordnung zwischenzeitlich rechtswidrig war (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 9. Juli 2020 – 1 LA 120/20 –, juris, Rn. 20). Der Vollzug der Abschiebung war nach Aussage der Beklagten in ihrem Schreiben angesichts der „Corona-Krise“ vorübergehend nicht möglich (vgl. § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG). Damit wäre die Abschiebung jedenfalls tatsächlich unmöglich i. S. v. § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG gewesen. Eine tatsächliche Unmöglichkeit ist gegeben, wenn aufgrund objektiver Umstände, die in der Person des Ausländers oder in äußeren Gegebenheiten liegen, die Ausreisepflicht nicht – bzw. nur mit unverhältnismäßigem Aufwand – durchgesetzt werden kann (vgl. nur Kluth/Breidenbach, in: BeckOK Ausländerrecht, § 60a AufenthG Rn. 9 ). Die Aussetzung der Vollziehung diente, wie sich bereits aus ihrem ursprünglichen zeitlichen Rahmen und ihrer zwischenzeitlichen Aufhebung ergibt, nicht dem effektiven Rechtsschutz der Klägerinnen. Sie erfolgte nicht etwa bis zum Abschluss der Klage als maßgeblichem Rechtsbehelf, sondern – zeitlich unbefristet – „bis auf weiteres“. Es ist jedoch gerade das Klageziel der Klägerinnen, die Aufhebung der Unzulässigkeitsentscheidung der Beklagten und damit die Durchführung eines Asylverfahrens in Deutschland zu erreichen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Klägerinnen vorliegend gar keinen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gestellt hatten. Die Aussetzung der Vollziehung der Abschiebungsanordnung diente auch nicht etwa dadurch der Effektivität des Rechtsschutzes der Klägerinnen, dass ihnen durch die Aussetzung der Vollziehung der Verbleib in Deutschland „auch nur vorübergehend während der Anhängigkeit seines Rechtsbehelfs gestattet“ wurde (so aber VG Düsseldorf, Urteil vom 21. Juli 2020 – 22 K 8760/18.A –, juris, Rn. 144). Denn eine Überstellung der Klägerinnen war ausweislich der Aussetzungsentscheidung der Beklagten ohnehin nicht möglich, ihr vorläufiger Verbleib in Deutschland also auch unabhängig davon gesichert. Die Aussetzungsentscheidung widerspricht auch dem Art. 29 Abs. 1 UA 1 Dublin-III-Verordnung zugrundeliegenden Beschleunigungsgedanken. Der Zuständigkeitsübergang nach Ablauf der Überstellungsfrist soll verhindern, dass Asylanträge monate- oder gar jahrelang nicht geprüft werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Januar 2019 – 1 C 16.18 –, juris, Rn. 26; Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, 2014, Art. 29 Rn. K9). Nur so kann das Ziel der Dublin-III-Verordnung erreicht werden, den effektiven Zugang zu den Verfahren zur Gewährung internationalen Schutzes zu gewährleisten und das Ziel einer zügigen Bearbeitung der Anträge auf internationalen Schutz nicht zu gefährden (vgl. Erwägungsgrund 5 der Dublin-III-Verordnung). Im Übrigen geht auch die Europäische Kommission ausdrücklich davon aus, dass die Dublin-III-Verordnung keine Vorschriften enthält, die in Situationen wie der gegenwärtigen COVID-19-Pandemie eine Abweichung von der Regelung in Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-Verordnung erlauben (vgl. European Commission, COVID-19: Guidance on the implementation of relevant EU provisions in the area of asylum and return procedures and on resettlement, C(2020) 2516 final, 16. April 2020, S. 8). Das zeigt sich insbesondere daran, dass nach Art. 29 Abs. 1 UA 1 Dublin-III-Verordnung die Überstellung „sobald dies praktisch möglich ist“ erfolgt, aber „spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten“. Die praktische Unmöglichkeit der Überstellung hat also aus der Sicht des Unionsrechts keine Auswirkungen auf den Fristlauf (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 9. Juli 2020 – 1 LA 120/20 –, juris, Rn. 16 f.; VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 23. Juni 2020 – 15 K 8085/19.A –, juris, Rn. 45). 2. Die rechtswidrige Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 a AsylG lässt sich nicht auf der Grundlage eines anderen Unzulässigkeitstatbestandes aufrechterhalten (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 – 1 C 4.16 –, juris, Rn. 21). Die Asylanträge der Klägerinnen sind insbesondere nicht nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unzulässig, weil keine Anhaltspunkte dafür bestehen und von der Beklagten auch nicht geltend gemacht werden, dass die Klägerinnen in der Tschechischen Republik bereits internationalen Schutz erhalten haben. II. Ist die Unzulässigkeitsentscheidung rechtswidrig, sind auch die zugleich verfügte Abschiebungsanordnung, die Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, sowie die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots, aufzuheben (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. April 2019 – 1 C 51.18 –, juris, Rn. 20; Urteil vom 14. Dezember 2016 – 1 C 4.16 –, juris, Rn. 21; OVG Berlin, Urteil vom 20. Februar 2020 – OVG 3 B 5.19 –, juris, Rn. 24). C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. D. Die Vollstreckbarkeitsentscheidung folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO und § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO. E. Die Sprungrevision wird gemäß § 134 VwGO zugelassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat. Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Ablehnung der Asylanträge der Klägerinnen als unzulässig mangels Zuständigkeit Deutschlands (Dublin-Verfahren) und der Anordnung der Abschiebung in die Tschechische Republik. Die Klägerinnen sind irakische Staatsangehörige. Sie reisten eigenen Angaben zufolge am 10. November 2019 nach Deutschland ein und äußerten Asylgesuche, von denen die Beklagte am 12. November 2019 schriftlich Kenntnis erlangte. Am 28. November 2019 stellten sie förmliche Asylanträge. Eine VIS-Datenbank-Abfrage ergab Anhaltspunkte für die Zuständigkeit der Tschechischen Republik für die Asylverfahren der Klägerinnen. Am 29. November 2019 richtete die Beklagte ein Aufnahmegesuch dorthin. Mit Schreiben vom 22. Januar 2020 wurde dem Aufnahmegesuch im Hinblick auf Art. 12 Abs. 4 Dublin III-Verordnung stattgegeben. Mit Bescheid vom 23. Januar 2020, den Klägerinnen übergeben am 28. Januar 2020, lehnte die Beklagte die Asylanträge als unzulässig ab (Nr. 1) und stellte fest, dass nationale Abschiebungsverbote nicht vorlägen (Nr. 2). Sie ordnete die Abschiebung in die Tschechische Republik an (Nr. 3) und beschränkte das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf neun Monate ab dem Tag der Abschiebung (Nr. 4). Gegen diesen Bescheid haben die Klägerinnen am 31. Januar 2020 Klage erhoben. Sie beantragen, den Bescheid der Beklagten aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Mit Schreiben vom 25. Mai 2020 hat die Beklagte die Vollziehung der Abschiebungsanordnung unter Verweis auf § 80 Abs. 4 VwGO in Verbindung mit Art. 27 Abs. 4 Dublin-III-Verordnung ausgesetzt. Der Vollzug sei angesichts der „Corona-Krise“ vorübergehend nicht möglich. Mittlerweile hat die Beklagte die Aussetzung der Vollziehung widerrufen. Mit Schreiben 4. August 2020 und vom 11. August 2020 haben die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt und der Einlegung der Sprungrevision zugestimmt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen.