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Urteil

6 A 44/15

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSH:2019:1114.6A44.15.00
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Leitsätze
1. Die Umstellung von der ursprünglich erhobenen Untätigkeitsklage in eine Verpflichtungsklage stellt eine zulässige Klageänderung dar, die nicht an den Anforderungen des § 91 VwGO zu messen ist.(Rn.38) 2. Eine rechtserhebliche Störung der Funktionsfähigkeit im Sinne des BauGB § 35 Abs 3 S 1 Nr 8 ist anzunehmen, wenn die Erzielung der (im Hinblick auf die Aufgabenstellung des ...) erwünschten Ergebnisse verhindert, verschlechtert, verzögert oder spürbar erschwert wird.(Rn.44) 3. Ob eine Störung der Funktionsfähigkeit einer Radaranlage im Sinne des BauGB § 35 Abs 3 S 1 Nr 8 vorliegt, ist gerichtlich uneingeschränkt überprüfbar.(Rn.45) 4. Windenergieanlagen, die in den vom Radarstrahl einer Wetterradarstation in allen Richtungen um die Station herum abgetasteten Luftraum hineinragen, können diese Radarabtastung in unterschiedlicher Weise beeinflussen.(Rn.49) 5. In technischer Hinsicht ist bei der Beeinflussung von Radarbasisdaten durch Windenergieanlagen zwischen Störechos, Abschattungseffekten und Mehrfachreflektionen zu unterschieden.(Rn.49) 6. Für die Frage, ob die Funktionsfähigkeit einer Radaranlage beeinträchtigt ist, ist es nicht allein ausreichend, dass die von den Windenergieanlagen ausgehenden Störwirkungen sich auf die Radarbasisdaten auswirken. Vielmehr ist darüber hinaus auch erforderlich, dass diese Störungen (Störechos, Abschattungseffekte und Mehrfachreflektionen) die Aufgabenerfüllung einer Wetterradarstation, insbesondere im Rahmen der Erstellung von Warnprodukten, nachteilig beeinflussen.(Rn.56) 7. Liegt eine Störung der Funktionsfähigkeit der Wetterradaranlage durch den künftigen Betrieb der zur Genehmigung gestellten Windenergieanlagen sowohl hinsichtlich durch sie bewirkter Störechos als auch in Bezug auf Abschattungseffekte und Mehrfachreflektionen vor und wirken sich diese darüber hinaus auch auf die vom ... erstellten Warnprodukte aus, so ist damit indessen noch kein „Entgegenstehen“ dieses öffentlichen Belangs im Sinne von BauGB § 35 Abs 1 BauGB verbunden.(Rn.81) 8. Ob sich die öffentlichen Belange im Einzelfall durchsetzen, ist eine Frage ihres jeweiligen Gewichts und der Abwägung mit dem Vorhaben, zu dem es konkret in Beziehung zu setzen ist. Dabei ist dem gesteigerten Durchsetzungsvermögen privilegierter Außenbereichsvorhaben gebührend Rechnung zu tragen. Für die Rechtsfolge des „Entgegenstehens“ kommt es darauf an, in welchem Maße die Aufgabenerfüllung des Trägers der Radaranlage konkret beeinträchtigt wird, mithin also auf das konkrete Gewicht des tatsächlich beeinträchtigten öffentlichen Belangs.(Rn.81)
Tenor
Der Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 29. September 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. April 2015 verpflichtet, über die Anträge der Klägerin zu 1. auf Errichtung und Betrieb von fünf Windenergieanlagen ... mit einer Leistung von 2,4 MW, einer Nabenhöhe von 91,00 m, einem Rotordurchmesser von 117 m und einer Gesamthöhe von 149,5 m unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Weiterhin wird er unter entsprechender Aufhebung seines Ablehnungsbescheides vom 2. Dezember 2014 (in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. April 2015 verpflichtet, über den Antrag der Klägerin zu 2. auf Errichtung und Betrieb von einer Windenergieanlage ... mit einer Leistung von 2,4 MW, einer Nabenhöhe von 91,00 m, einem Rotordurchmesser von 117 m und einer Gesamthöhe von 149,5 m unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Von den Kosten des Verfahrens tragen die Klägerinnen und der Beklagte jeweils die Hälfte mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Die Hinzuziehung des Bevollmächtigten der Klägerinnen für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Umstellung von der ursprünglich erhobenen Untätigkeitsklage in eine Verpflichtungsklage stellt eine zulässige Klageänderung dar, die nicht an den Anforderungen des § 91 VwGO zu messen ist.(Rn.38) 2. Eine rechtserhebliche Störung der Funktionsfähigkeit im Sinne des BauGB § 35 Abs 3 S 1 Nr 8 ist anzunehmen, wenn die Erzielung der (im Hinblick auf die Aufgabenstellung des ...) erwünschten Ergebnisse verhindert, verschlechtert, verzögert oder spürbar erschwert wird.(Rn.44) 3. Ob eine Störung der Funktionsfähigkeit einer Radaranlage im Sinne des BauGB § 35 Abs 3 S 1 Nr 8 vorliegt, ist gerichtlich uneingeschränkt überprüfbar.(Rn.45) 4. Windenergieanlagen, die in den vom Radarstrahl einer Wetterradarstation in allen Richtungen um die Station herum abgetasteten Luftraum hineinragen, können diese Radarabtastung in unterschiedlicher Weise beeinflussen.(Rn.49) 5. In technischer Hinsicht ist bei der Beeinflussung von Radarbasisdaten durch Windenergieanlagen zwischen Störechos, Abschattungseffekten und Mehrfachreflektionen zu unterschieden.(Rn.49) 6. Für die Frage, ob die Funktionsfähigkeit einer Radaranlage beeinträchtigt ist, ist es nicht allein ausreichend, dass die von den Windenergieanlagen ausgehenden Störwirkungen sich auf die Radarbasisdaten auswirken. Vielmehr ist darüber hinaus auch erforderlich, dass diese Störungen (Störechos, Abschattungseffekte und Mehrfachreflektionen) die Aufgabenerfüllung einer Wetterradarstation, insbesondere im Rahmen der Erstellung von Warnprodukten, nachteilig beeinflussen.(Rn.56) 7. Liegt eine Störung der Funktionsfähigkeit der Wetterradaranlage durch den künftigen Betrieb der zur Genehmigung gestellten Windenergieanlagen sowohl hinsichtlich durch sie bewirkter Störechos als auch in Bezug auf Abschattungseffekte und Mehrfachreflektionen vor und wirken sich diese darüber hinaus auch auf die vom ... erstellten Warnprodukte aus, so ist damit indessen noch kein „Entgegenstehen“ dieses öffentlichen Belangs im Sinne von BauGB § 35 Abs 1 BauGB verbunden.(Rn.81) 8. Ob sich die öffentlichen Belange im Einzelfall durchsetzen, ist eine Frage ihres jeweiligen Gewichts und der Abwägung mit dem Vorhaben, zu dem es konkret in Beziehung zu setzen ist. Dabei ist dem gesteigerten Durchsetzungsvermögen privilegierter Außenbereichsvorhaben gebührend Rechnung zu tragen. Für die Rechtsfolge des „Entgegenstehens“ kommt es darauf an, in welchem Maße die Aufgabenerfüllung des Trägers der Radaranlage konkret beeinträchtigt wird, mithin also auf das konkrete Gewicht des tatsächlich beeinträchtigten öffentlichen Belangs.(Rn.81) Der Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 29. September 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. April 2015 verpflichtet, über die Anträge der Klägerin zu 1. auf Errichtung und Betrieb von fünf Windenergieanlagen ... mit einer Leistung von 2,4 MW, einer Nabenhöhe von 91,00 m, einem Rotordurchmesser von 117 m und einer Gesamthöhe von 149,5 m unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Weiterhin wird er unter entsprechender Aufhebung seines Ablehnungsbescheides vom 2. Dezember 2014 (in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. April 2015 verpflichtet, über den Antrag der Klägerin zu 2. auf Errichtung und Betrieb von einer Windenergieanlage ... mit einer Leistung von 2,4 MW, einer Nabenhöhe von 91,00 m, einem Rotordurchmesser von 117 m und einer Gesamthöhe von 149,5 m unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Von den Kosten des Verfahrens tragen die Klägerinnen und der Beklagte jeweils die Hälfte mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Die Hinzuziehung des Bevollmächtigten der Klägerinnen für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. I. Die Umstellung von der ursprünglich erhobenen Untätigkeitsklage in eine Verpflichtungsklage stellt eine zulässige Klageänderung dar, die nicht an den Anforderungen des § 91 VwGO zu messen ist. II. Die in diesem Sinne zulässige Klage ist begründet. 1. Der Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 29. September 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. April 2015 und der Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 2. Dezember 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. April 2015, mit denen dieser die Anträge der Klägerinnen auf Erteilung von Genehmigungen zur Errichtung und zum Betrieb von insgesamt sechs Windenergieanlagen abgelehnt hat, sind rechtwidrig und verletzen die Klägerinnen in ihren Rechten. Die Klägerinnen haben einen Anspruch auf Erteilung von immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen zur Errichtung und den Betrieb von sechs Windenergieanlagen. Die Errichtung und der Betrieb der streitgegenständlichen Windenergieanlagen sind aufgrund ihrer Gesamthöhe von 149,5 m gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 und 3 BImSchG i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 4. BImSchV i. V. m. Nr. 1.6.1 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV immissionsschutzrechtlich genehmigungspflichtig. Die Genehmigungsfähigkeit der Windenergieanlagen richtet sich nach § 6 BImSchG. Hiernach ist die für die Errichtung und den Betrieb der Windenergieanlagen nötige immissionsschutzrechtliche Genehmigung zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 BImSchG und einer aufgrund des § 7 BImSchG erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG) und wenn andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG). Zu den zu beachtenden anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften gehören u. a. die bauplanungsrechtlichen Anforderungen nach § 35 BauGB. Danach sind die vorliegend streitgegenständlichen Windenergieanlagen gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB als privilegierte Vorhaben zur Nutzung der Windenergie zwar grundsätzlich im Außenbereich zulässig; sie dürfen aber dann nicht errichtet werden, wenn ihnen öffentliche Belange entgegenstehen. Vorliegend ist allein § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BauGB einschlägig, wonach eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange vorliegt, wenn das zur Genehmigung gestellte Vorhaben die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BauGB ist dabei auch auf Wetterradaranlagen anwendbar. Ausgehend von dem allgemein gehaltenen Begriff der „Radaranlagen“ lassen sich weder dem historischen Gesetzgeberwillen noch der Systematik des Gesetzes Anhaltspunkte dafür entnehmen, den Begriff mit militärischen oder sonstigen spezifischen Zweckbestimmungen einzuschränken. Eine rechtserhebliche Störung der Funktionsfähigkeit im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BauGB ist anzunehmen, wenn die Erzielung der (im Hinblick auf die Aufgabenstellung des ...) erwünschten Ergebnisse verhindert, verschlechtert, verzögert oder spürbar erschwert wird. Dabei stellt aber nicht jede nachteilige technische Beeinflussung der Basisdatenerfassung einer Wetterradaranlage durch den Betrieb von Windenergieanlagen eine „Störung der Funktionsfähigkeit“ der Wetterradaranlage dar. Eine solche tritt vielmehr erst ein, wenn die Beeinflussungen eine bestimmte Schwelle überschreiten und dadurch die Funktion der Anlage bauwerksbedingt mit Blick auf die Aufgabenstellung des ... (vgl. § 4 ...-Gesetz) beeinträchtigen. Der Funktionsbegriff wäre zu eng gefasst, wollte man darunter lediglich die technische Funktion der Anlage, d. h. die Erfassung von Radarbasisdaten, und nicht auch die Funktion der Anlage für die Erledigung der Aufgaben des jeweiligen Betreibers verstehen… . Ob eine Störung der Funktionsfähigkeit einer Radaranlage im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BauGB vorliegt, ist gerichtlich uneingeschränkt überprüfbar. Da sich dem Gesetz eine fachliche Letztentscheidungsbefugnis des ... nicht entnehmen lässt, steht diesem weder eine Entscheidungsbefugnis zu noch hat die Stellungnahme des ... im behördlichen Genehmigungsverfahren einen gesetzlich geregelten verfahrensrechtlichen Stellenwert. Ein Beurteilungsspielraum lässt sich insbesondere den Aufgabenzuweisungen in § 4 ...-Gesetz oder den Befugnissen des ... nach § 5 ...-Gesetz weder ausdrücklich noch im Wege der Auslegung entnehmen… . Für die Prüfung, ob das streitbefangene Vorhaben bauplanungsrechtlich zulässig ist, ist es ohne Bedeutung, dass der ... unter Bezugnahme auf die Vorgaben und Empfehlungen der ... allgemeine Maßstäbe entwickelt hat, deren Einhaltung er generell verlangt. Nach den nicht rechtsverbindlichen Empfehlungen der ... soll nicht nur der nähere Umkreis von fünf Kilometern um Wetterradarstandorte frei von Windenergieanlagen gehalten werden, sondern es sollen innerhalb einer Zone moderater Beeinflussung einer Wetterradarstation durch eine Windenergieanlage (von 5 km bis 20 km) zudem die topographischen Gegebenheiten beachtet werden. In Umsetzung dieser technischen Richtlinien hält der ... in den von ihm herausgegebenen „Informationen zur Errichtung von Windenergieanlagen im Nahbereich der Messsysteme des xyz – Abstandsforderungen und Höhenbeschränkungen" vom 10. Mai 2012 (Seite 3) einen Mindestabstand von 5 km zwischen einer Windenergieanlage und einer Wetterradaranlage für geboten. Im Umkreis von 5 km bis 15 km fordert der ... Höhenbeschränkungen für Windenergieanlagen, die aufgrund der orografischen Bedingungen nur im Ausnahmefall unterschritten werden sollen. Vorliegend würden die streitbefangenen Windenergieanlagen aufgrund ihrer Gesamthöhe von 149,5 m über NN bei einer Verwirklichung der Vorhaben nicht die geforderte Höhenbeschränkung von 129 m über NN in einer Entfernung von etwa 7,50 – 8,6 km erfüllen. Die Untersuchung eines Vorhabens auf seine bauplanungsrechtliche Zulässigkeit gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BauGB kann jedoch solange nicht von einer derartigen abstrakten Regelfall-/Ausnahme-Betrachtung ausgehen, wie der Gesetzgeber keine allgemein einzuhaltenden Abstandsvorschriften festgesetzt hat. Daher ist es geboten, bei der Beurteilung der „Störung der Funktionsfähigkeit“ einer Radaranlage im Einzelfall zu prüfen, ob sich die störende Wirkung der jeweiligen Windenergieanlagen auf einen schmalen Sektor beschränkt oder einen größeren Bereich betrifft. Dies betont auch die technische Richtlinie in Annex VI selbst … . Gemessen an diesen Anforderungen steht den Vorhaben der Klägerinnen der öffentliche Belang des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BauGB nicht entgegen. Nach Durchführung der mündlichen Verhandlung steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass sich die Errichtung und der Betrieb der geplanten sechs Windenergieanlagen nicht nachteilig auf die Funktionsfähigkeit der Wetterradarstation in ... auswirken. Zur Beantwortung der Frage, ob es durch die zur Genehmigung gestellten Windenergieanlagen zu Störungen der Funktionsfähigkeit des Wetterradars des ... kommt, hat das Gericht den Sachverständigen Dr. K. – an dessen Fachkenntnis und Unvoreingenommenheit keine Zweifel bestehen – beauftragt. Insgesamt ergeben die Ausführungen des Sachverständigen eine taugliche und hinreichend fundierte Grundlage, um die Auswirkungen der streitbefangenen Windenergieanlagen auf das Wetterradar in ... auf einer ausreichenden Tatsachenbasis beurteilen zu können. Zweifel an der fachlichen Kompetenz oder der Unparteilichkeit des Sachverständigen bestehen nicht. Die Ausführungen des Sachverständigen zu einzelnen Aspekten, wie die Untersuchung von windenergieanlagenbedingten Auswirkungen auf die Warnprodukte des ..., sind trotz seines mit Zweifeln behafteten Fazits nachvollziehbar und eindeutig. Der Sachverständige hat auf Nachfrage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung plausibel dargelegt, dass seine Zweifel auf der pessimistischen Annahme beruhten, ein Windpark mit 24 Windenergieanlagen müsse zwingend zur einer relevanten Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der Wetterradarstation führen. Da sich seine Annahme nach Erstellung des Gutachtens wider Erwarten nicht bestätigt habe, habe er seine Positionen mit Vorsicht formuliert. Der Sachverständige geht entgegen der Auffassung der Beigeladenen auch nicht von einer falschen Tatsachengrundlage aus, soweit seine Ausführungen das ...3D-Verfahren betreffen. Es ist nicht ersichtlich, dass der Sachverständige seine Berechnungen auf der Grundlage des noch in der Entwicklung befindlichen ...3D-Verfahrens vorgenommen hat. Zwar trifft es zu, dass er in seinem Fazit das ...3D-Verfahren und die damit einhergehenden Verbesserungen in der Messtechnik diskutiert. Allerdings weist er nur auf die Absicht des ... hin, das bisherige ...-Verfahren durch das ...3D-Verfahren zu ersetzen. Dass Windenergieanlagen, die in den vom Radarstrahl einer Wetterradarstation in allen Richtungen um die Station herum abgetasteten Luftraum hineinragen, diese Radarabtastung in unterschiedlicher Weise beeinflussen können, steht außer Frage und wird im vorliegenden Verfahren von keinem der Beteiligten grundsätzlich bestritten (allgemein zur Funktionsweise einer Wetterradarstation: ..., Einfluss des Betriebs von Windenergieanlagen auf die Wetterradarmessung und Warnprodukte des ..., 19. September 2013, Blatt 306 ff. der Gerichtsakte; … . Dabei wird sowohl nach den Aussagen des gerichtlich bestellten Sachverständigen Dr. K. als auch nach den Privatgutachten sowie den Stellungnahmen des ... in technischer Hinsicht bei der Beeinflussung von Radarbasisdaten durch Windenergieanlagen zwischen Störechos (hierzu unter a)), Abschattungseffekten (hierzu unter b)) und Mehrfachreflektionen (hierzu unter c)) unterschieden. Solche Störwirkungen sind nach den Ausführungen des Sachverständigen sowohl durch den Bestandswindpark als auch durch die geplanten Windenergieanlagen zu erwarten. Dies ist in erster Linie dem Umstand geschuldet, dass die Rotorblätter der geplanten Windenergieanlagen im Falle ihrer Errichtung mit etwa 38,5 bis 40 m in den Radarstrahl der Messstation hineinragen. Das entspricht einem Höhenwinkel von 0,3° gegenüber der geometrischen Festlegung der Wetterradarstation des ... (Sachverständigengutachten, S. 63). Naben und Türme werden von der Radarmessung nach übereinstimmenden Ausführungen der Beteiligten hingegen nicht erfasst. a) Nach den plausiblen Ausführungen des Sachverständigen (S. 14 ff. Sachverständigengutachten) ist es augenscheinlich, dass der Bestandswindpark sich in den Reflektivitätsmessungen des Niederschlagsscans (0,8° Elevation) zeigt. Insbesondere in trockenen Zeiten, d.h. wenn gar kein Echo oder nur sogenannte Klarluftechos (Insekten und Staub) auftreten sollten, wird sehr oft ein stärkeres Echo detektiert. Im Niederschlagsscan sind die Rotorblätter knapp außerhalb der Hauptkeule der Radarantenne sichtbar. In Einzelfällen können Echos von Windenergieanlagen im Niederschlagsscan aufgrund der Nebenkeulen sichtbar werden. Diese spielen aber nach den Ausführungen des Sachverständigen (S. 22 Sachverständigengutachten) für die Beurteilung des Wettergeschehens keine Rolle. Im Volumenscan wirken sich die Störsignale aus dem Windpark hauptsächlich auf dem untersten Sweep (0,5°) des Volumenscans aus. In höheren Elevationen sind keine Störechos von mehr als 20 dBZ zu sehen. Im 1,5° Sweep gibt es noch einige Störechos oberhalb von 20 dBZ, eine Überschreitung von 25 dBZ liegt aber nicht vor. Im 2,5° und 4,5° Sweep sind die Windenergieanlagen hingegen praktisch nicht mehr sichtbar. b) Störungen durch eine Dämpfung der Radarstrahlung, aufgrund der die Signale hinter der Windenergieanlage zu schwach gemessen werden (sog. Abschattung), bleiben nach den plausiblen Erkenntnissen des Sachverständigen im Bestandswindpark im Ergebnis unbedeutend. Um Dämpfungseffekte nachweisen zu können, vergleicht der Sachverständige Messungen hinter dem Windpark mit Messungen in gleicher Entfernung ohne Windenergieanlagen. Seine Untersuchung konzentriert sich dabei auf Bereiche, in denen die stärkste Dämpfung erwartet wird (siehe Abbildung 11, S. 23 Sachverständigengutachten). Der Sachverständige kommt zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass eine einzelne Windenergieanlage im ungünstigsten Fall eine Dämpfung von 0,12 dB verursacht. Gleiches gilt für den Volumenscan. Auch dort ist nach den Ausführungen des Sachverständigen im untersten Sweep (0,5°) messtechnisch keine Dämpfung nachzuweisen (vgl. Abbildung 26, S. 41 Sachverständigengutachten). Der pauschale Einwand des ..., der Sachverständige gehe irrig davon aus, dass ein homogenes Wettergeschehen vorliege, die Strahlgeometrie und insbesondere auch die Ausbreitungsbedingungen übereinstimmten und die von ihm betreffend der „Dämpfung“ getroffenen Aussagen und die jeweiligen Schlussfolgerungen damit nicht verwertbar seien, stellt die Ausführungen des Sachverständigen nicht durchgreifend in Frage. Der ... zeigt insbesondere nicht in der erforderlichen substantiierten Weise auf, ob entgegen den Ausführungen des Sachverständigen höhere bzw. störungsrelevante Abschattungseffekte zu erwarten ist. c) Nach den Erkenntnissen des Sachverständigen (S. 24 f. Sachverständigengutachten) ist auch eine praktische Bedeutung der Mehrfachreflektionen durch die Errichtung und den Betrieb der streitbefangenen Windenergieanlagen nicht zu erwarten. Eine Windenergieanlage verursacht Mehrfachreflektionen der Radarstrahlung dadurch, dass deren Energie nicht nur einfach zurück zum Radar gestreut und dort zeitlich genau gemessen werden kann, sondern die Windenergieanlagen die Radarstrahlung sehr stark in verschiedene Richtungen streut. Wenn die Energie sodann von anderen Streupartnern zurück zur Radaranlage gestreut wird, lässt sich dort nicht erkennen, wie sich die Gesamtstrecke (Hin- und Rückweg) aufteilt. Dadurch werden Reflektionen ohne Korrektur nicht am Ort der Windenergieanlagen, sondern dahinter dargestellt. Die im Niederschlagsscan ermittelten Werte sind nach der Einschätzung des Sachverständigen praktisch nicht relevant, da 10 dBZ auch in niederschlagsfreien Zeiten gemessen und solche Echos z. B. auch von Insektenschwärmen stammen können. Der Volumenscan zeigt recht starke Störungen im 0,5° Sweep (Abbildung 15, S. 29 Sachverständigengutachten). Anhand von Abbildung 26 wird deutlich, dass diese Störungen von Echos stammen, die bis zu 30 dBZ stark sein können. Derart starke Echos sind als Mehrfachreflektionen nach den Ausführungen des Sachverständigen aber nicht zu erwarten. In Abbildung 15 ist zu erkennen, dass intensive Störungen des untersten Sweeps auch dort auftreten, wo keine Windenergieanlagen stehen. Nach schwachen Mehrfachreflektionen im 0,5° Sweep zu suchen, erscheint hier nicht möglich, aufgrund der vielen anderen vorhandenen stärkeren Störquellen nach den Erläuterungen des Sachverständigen aber auch nicht nötig. Mehrfachreflektionen im Umfeld des bestehenden Windparks A-Stadt zeigen Störungen jenseits von 28 dBZ (siehe Abbildung 5, S. 14 Sachverständigengutachten). Es ist – wie auch der Sachverständige ausführt – zutreffend, dass Klarluftechos durch Mehrfachreflexionen an Windenergieanlagen gestört werden können. Der ... und seine Kunden werden also in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Sachverständigen in der Nutzung dieser Daten gestört. Zudem können auch Schnee und Niesel in diesem Reflektivitätsbereich auftreten und somit deren Signale durch Mehrfachreflexionen gestört werden. d) Die Errichtung zusätzlicher Windenergieanlagen wird sich nach den Ausführungen des Sachverständigen in einer Vergrößerung der betroffenen Fläche und teilweise in einer Intensivierung der Störungen auf die Basisdaten auswirken, die der Sachverständige anhand der vorhandenen Daten abgeschätzt hat (S. 42 f. Sachverständigengutachten). Auch hinsichtlich der Dämpfung führt der Sachverständige aus, dass diese durch die bestehenden Windenergieanlagen so gering ist, dass sie anhand der Messungen der Radare nicht nachgewiesen werden kann. Schon die bestehenden Windenergieanlagen 12 und 15 (Abstand 0,49°) sowie 13 und 14 (Abstand 0,58°) sind vom Radar aus gesehen eng benachbart. Mit den neu geplanten Anlagen ergeben sich aus den Windenergieanlagen 10 und 18, 11 und 20 sowie 16 und 19 drei neue Paare aus jeweils einer Bestands- und einer Neuanlage. Aufreihungen von drei Windenergieanlagen entstehen nicht. Die Dämpfung kann nach den Einschätzungen des Sachverständigen mit dem im Gutachten von Herrn Dr.-Ing. ... angegebenen Wert von 0,12 dB nach oben abgeschätzt werden. Vorausgesetzt ist hierbei, dass der Rotor mit seiner Fläche quer zur Radarstrahlrichtung steht. Wird der Rotor von der Seite angestrahlt, reduziert sich die Dämpfung deutlich. Im ungünstigsten Fall müsste dieser Wert vervierfacht werden (zwei Anlagen und jeweils Hin- und Rückweg), wobei vernachlässigt würde, dass mindestens Teile der Anlagen sich gegenseitig abschatten und damit die Gesamtdämpfung weniger stark ausfällt, als die Summe der Einzelabschattungen. Da somit die Abschattungswerte unterhalb von 0,5 dB bleiben, sind nach der Einschätzung des Sachverständigen praxisrelevante Auswirkungen nicht zu erwarten. Schließlich können auch Mehrfachreflektionen durch zusätzliche Windenergieanlagen nach den Erläuterungen des Sachverständigen in größerem Umfang als bisher auftreten. Aufgrund der geringen Reflektivitäten bleiben jedoch schon die ungefilterten Mehrfachreflektionen für die Praxis unbedeutend, da sie in der Intensität mit Klarluftechos vergleichbar sind. 2. Für die Frage, ob die Funktionsfähigkeit einer Radaranlage beeinträchtigt ist, ist es nicht allein ausreichend, dass die von den Windenergieanlagen ausgehenden Störwirkungen sich auf die Radarbasisdaten auswirken. Vielmehr ist darüber hinaus auch erforderlich, dass diese Störungen (Störechos, Abschattungseffekte und Mehrfachreflektionen) die Aufgabenerfüllung des ..., insbesondere im Rahmen der Erstellung von Warnprodukten, nachteilig beeinflussen. Die Kammer ist auf Grundlage der ausführlich begründeten Darstellungen und nachvollziehbaren Einschätzungen des Sachverständigen in seinem Gutachten vom 19. November 2018 und Ergänzungsgutachten vom 28. Januar 2019 sowie seinen ergänzenden klarstellenden Ausführungen in der mündlichen Verhandlung zu der Überzeugung gelangt, dass die Errichtung und der Betrieb der geplanten Windenergieanlagen sich zwar nachteilig auf die Radarbasisdatenerfassung auswirken, hierdurch jedoch nicht die Erzielung der im Rahmen der Aufgabenstellung des ... erforderlichen Ergebnisse verhindert, verschlechtert, verzögert oder spürbar erschwert wird. Der Sachverständige hat bei der Bewertung der möglichen Auswirkungen auf die Produktebene zwischen der Erkennung schwerer Gewitter im ...-Algorithmus, der damit verbundenen Warnung vor Hagel und Hakenechos, der Erkennung von Mesozyklonen und winterlichen Gefährdungsereignissen sowie möglichen Auswirkungen auf den Flugverkehr differenziert. a) Die Auswirkungen von Störechos der streitbefangenen Windenergieanlagen auf den Algorithmus ... („Konvektive Entwicklung in Radarprodukten“) zur Erkennung und Verfolgung von schweren Gewitterzellen sind nach den plausiblen Ausführungen des Sachverständigen vernachlässigbar gering, sodass sie für die operationelle Warntätigkeit des ... ohne Bedeutung bleiben. Im Störbereich der Windenergieanlagen dürften ausgehend von den Einschätzungen des Sachverständigen in seinem Gutachten sowie seinen ergänzenden Ausführungen in der mündlichen Verhandlung großräumigere Wettererscheinungen vom ... noch zutreffend festgestellt und bewarnt werden. Bei einer warnwürdigen Gewitterzelle handelt es sich um ein zusammenhängendes Gebiet von 15 km2 (15 K...-Pixel) mit einer Reflektivität oberhalb von 46 dBZ. Der aktuell verwendete ...-Algorithmus basiert ausschließlich auf dem Niederschlagsscan, der einen fast horizontalen Schnitt durch das Gewitter liefert. Sogenannte Sekundärzellen, die frühzeitig Hinweise auf entstehende Gewitter liefern können, werden bereits ab einer niedrigeren Reflektivitätsschwelle von 37 dBZ bei einer flächenmäßigen Ausdehnung von mindestens 4 km² (4 K...-Pixel) detektiert. Der Sachverständige geht davon aus, dass die geplanten Windenergieanlagen für sich genommen eine Unwetterwarnung weder erzeugen noch verdecken, sondern allenfalls eine angrenzende, als solche noch nicht warnwürdige Gewitterzelle, die ... normalerweise nicht bewarnen würde, über die Warnschwelle heben. Ein warnwürdiges Gewitter mit starken Echos reicht über die 3 km Höhe über Grund hinaus und ist deshalb unabhängig von bodennah gemessenen Reflektivitäten erkennbar. Gewittererkennung und -verfolgung sind somit bei Ausnutzung des Volumenscans trotz windenergieanlagenbedingten Störwirkungen uneingeschränkt möglich. Dazu gehört auch eine Einschätzung der Gefährlichkeit des Gewitters. Zwar beeinflussen die Windenergieanlagen den untersten Sweep, für eine Warnung von Gewitter müssen aber in größeren Höhen entsprechende Beobachtungen vorliegen. Für Gewitter sind die Messungen in 300,00 m Höhe (1,5° Sweep) bereits ausreichend (S. 62 Sachverständigengutachten). Der Einwand des ..., dass im Rahmen der Gewittererkennung nicht nur die Daten in größeren Höhen maßgeblich seien, sondern auch relevant sei, ob die Signale bis zum Erdboden reichen und an welcher Stelle dies geschehe, ist nicht geeignet die Ausführungen des Sachverständigen durchgreifend in Zweifel zu ziehen. Da Gewitter nicht stationär sind, sondern erst in den Störbereich der Windenergieanlagen hineinziehen und dieses wieder verlassen müssen, dürfte in seltenen Fällen damit zu rechnen sein, dass ein warnwürdiges Gewitter überhaupt nicht oder nur mit Verzögerung erkannt wird. Bei Gewittern handelt es sich in aller Regel um großflächige Phänomene, die nicht auf den bodennahen Bereich beschränkt sind, sondern große Höhen erreichen und damit ungeachtet möglicher Störungen auf höheren Elevationsebenen jedenfalls als solche erkannt werden können. Da am Standort der geplanten Windenergieanlagen bereits in 300 m Höhe (1,5° Sweep) Messungen geeignet sind, um Gewitter zu detektieren, erscheint eine unerwünschte Überwarnung vor einem lokal begrenzten Gewitter unwahrscheinlich. Selbst wenn es bei einem sehr kleinräumigen Gewitterereignis im Bereich der Windenergieanlagen zu einer solchen Überwarnung kommen sollte, bestünde für die Meteorologen des ... immer noch die Möglichkeit, durch Beobachtung des Wetterphänomens in seinem weiteren Verlauf die automatisch generierte ...-Fehlwarnung zu korrigieren. Zum Zwecke einer weiteren fachlichen Verbesserung, vor allem Eliminierung von Fehlechos, setzt der ... seit dem 13. September 2017 das sogenannte ...-Verfahren (... Radar Algorithms) ein. Dessen automatischer Qualitätssicherungsprozess verwendet die Dual-Polarisationsmessungen der Wetterradare, um qualitativ verbesserte lokale Radardaten darzustellen. Dies führt zwar einerseits zur Entfernung nicht-meteorologischer Störungen, hat jedoch andererseits – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme des ... vom 28. März 2019 – das Entstehen von Lücken in den Daten („ausgestanzte Löcher“) zur Folge, die weder für die nachfolgenden Algorithmen der automatischen Auswerteverfahren noch für die Meteorologen zur Verfügung stehen. Nach den Ergebnissen des Sachverständigen in seinem Ergänzungsgutachten gibt es nach der Errichtung der geplanten Windenergieanlagen vier Pixel, an denen mit ... die Reflektivitäten unterschätzt werden. An beiden Pixeln, an denen mit ... derzeit im Windpark die Reflektivität unterschätzt wird, wurden über einem Zeitraum von zwei Monaten im Winter nie mehr als 30 dBZ gemessen, während dies im Umfeld vorkam. Derzeit ist nicht auszuschließen, dass mit ... einzelne Windenergieanlagen dazu führen, dass an den entsprechenden K...-Pixeln nie die Grenzwerte überschritten werden (worst case Annahme). In diesem Fall würden stets vier Pixel bei der Detektion eines Gewitters fehlen. Dies hätte nach den Erläuterungen des Sachverständigen zur Folge, dass mit dem bestehenden ...-Algorithmus über dem Windpark ein Gewitter erst bei einer Fläche von 19 km2 als warnwürdiges Gewitter erkannt wird. Da es sich bei Gewitterstrukturen aber regelmäßig um nicht statische Phänomene handelt, entsteht nach den Einschätzungen des Sachverständigen lediglich eine Verzögerung von fünf Minuten, bis ein warnwürdiges Gewitter als solches detektiert wird. Der Einwand des ..., der Sachverständige sei nicht in der Lage, einen Einfluss von ... auf die Gewittererkennung zu bewerten, weil er keinen Zugriff – was der Sachverständige nicht bestreitet – auf den ...-Algorithmus habe, ist nicht geeignet, die Ausführungen des Sachverständigen in der erforderlichen substantiierten Weise in Frage zu stellen. Der Sachverständige hat hierzu in der mündlichen Verhandlung ergänzend ausgeführt, dass er mangels ...-Algorithmus lediglich bewerten könne, wie sich der ...-Algorithmus auf die Reflektivitätsmessung auswirkt. Hierbei hat er jeweils die Werte, bei denen der ...-Algorithmus nicht zum Einsatz gekommen ist, mit jenen Werten verglichen, bei denen der ...-Algorithmus zum Einsatz gekommen ist, und hieraus seine Schlüsse gezogen. An dieser Vorgehensweise bestehen aus Sicht der Kammer keine durchgreifenden Bedenken. Der Fachbeistand des ... hat in der mündlichen Verhandlung nicht plausibel dargelegt, weshalb allein der Vergleich von Ergebnissen vor und nach Einsatz des ...-Algorithmus nicht ausreichend sei. Gleiches gilt im Ergebnis, soweit der ... argumentiert, dass das vom Sachverständigen untersuchte „K... RX“ nicht als alleinige Grundlage für eine Bewertung der Störungen geeignet sei und dass es beim ... mehrere, für den jeweiligen Verwendungszweck optimierte K...s gebe. Der Sachverständige hat hierzu in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass tatsächlich verschiedene K...s existieren, er sich aber auf das K... RX beschränkt habe, weil dieses für den ...-Algorithmus verwendet werde. Der ... legt nicht substantiiert und nachvollziehbar dar, ob und inwieweit die auf dieser Grundlage ermittelten Werte für die Gewittererkennung unbrauchbar sind, zumal die Gewittererkennung des ... – wie der Fachbeistand des ... in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat – selbst auf dem K... RX basiert. b) Der Sachverständige räumt in seinen Gutachten allerdings auch ein, dass es Eigenschaften eines Gewitters gibt, die aufgrund solcher Störungen nicht mehr in der Qualität erfasst werden, die ohne die Störung möglich wären. Betroffen sind Hakenechos und das VIL-Produkt (Wassermasse pro Fläche). Ausgehend von den Ausführungen des Sachverständigen in seinem Gutachten sowie in der mündlichen Verhandlung hält die Kammer die Wahrscheinlichkeit der Verdeckung von Hakenechos in der operativen Warntätigkeit für unbedeutend. Hakenechos sind Strukturen, die sich am Rande von sehr starken Gewittern befinden. Sie deuten auf eine Rotation im Aufwindbereich des Gewitters hin. Das ist ein Indiz dafür, dass das ganze Gewitter rotiert. Ein solches Gewitter würde dann als Superzelle klassifiziert werden, die sich zu einem Tornado entwickeln kann. Hakenechos werden mangels Erkennungsalgorithmus aber nicht automatisch detektiert. Der ... führt in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Sachverständigen lediglich aus, dass über die Ausbildung von Mesozyklonen und sog. Hakenechostrukturen die Sturmböen- und Tornadogefahr abgeschätzt werden kann. Aus diesem Vorbringen wird nicht deutlich, inwiefern dies in praxisrelevanter Weise die Warntätigkeit des ..., z. B. im Rahmen der Erkennung von (Un)Wetterlagen, auswirken soll. Zudem ist nicht dargelegt, wie groß die Wahrscheinlichkeit ist, dass ein kleines Hakenecho im Störbereich der streitbefangenen Windenergieanlagen bzw. in den Basisdatenpixeln der Neunerumgebung entsteht und nicht schon vorher anhand ungestörter Pixel in der weiteren Umgebung erkannt werden könnte. Die vom ... in diesem Zusammenhang thematisierte Früherkennung, weil sich aus einem kleinen vielfach ein großes Hakenecho entwickeln könne, würde sich lediglich verzögern, weil das Unwetter in der Regel weiterzieht. In Bezug auf das V..-Produkt hat der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung plausibel dargelegt, dass die unteren (gestörten) Schichten der Radarmessung nicht von Bedeutung sind, weil Regen im Gewitter ab einer bestimmten Höhe vertikal halbwegs homogen fällt. Die windenergieanlagenbedingten Störungen sind nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen auch deshalb irrelevant, weil der Bereich oberhalb des Windparks, der für die Beurteilung des V..-Produkts an sich von Bedeutung ist, von der Radarmessung gar nicht erfasst wird. c) Die Kammer ist aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen und des ... in der mündlichen Verhandlung überzeugt, dass auch die Hagelerkennung durch die Errichtung und den Betrieb der streitgegenständlichen Windenergieanlagen nicht verhindert, verschlechtert, verzögert oder spürbar erschwert wird. Nach den Ausführungen des Sachverständigen warnt der ... vor Hagel, sobald innerhalb eines Gewitters ein Pixel die 55 dBZ-Schwelle überschreitet. Dabei ist bereits ein verfälschter Wert ausreichend, um fälschlich vor Hagel zu warnen. Auch ohne windenergieanlagenbedingte Störechos kann auf der nur flächigen Datenbasis ein Hagelalgorithmus keine zufriedenstellenden Ergebnisse liefern. Für die bisherige, auf dem Niederschlagsscan basierende Hagelerkennung stellt der Bestandswindpark ein großes Problem dar. Die 55 dBZ-Grenze wird an den hohen Windenergieanlagen 640 - 1300 Mal überschritten. Es muss damit gerechnet werden, dass der bisherige Algorithmus durch die windenergieanlagenbedingten Störechos Hagelalarm auslöst, obwohl im gesamten Zeitraum kein Hagel aufgetreten ist. Da Windenergieanlagen zu starken Echos und zu geringeren .. -Werten (Reflektivitätswert) führen, ist nicht ausgeschlossen, dass diese häufig mit Hagel verwechselt werden. Daher muss bei einem polarimetrischen Verfahren auf den untersten Sweep verzichtet werden. Die hierdurch entstandenen Nachteile sind nach den Einschätzungen des Sachverständigen nicht so groß, weil es keine Hagelereignisse gibt, die sich auf den untersten Kilometer über Grund beschränken und umgekehrt schmelzen große Hagelkörner (im Gegensatz zu kleineren) nicht so schnell, dass die Messung im letzten Kilometer zwingend notwendig erscheint. Der pauschale Einwand des ..., der Verzicht auf bodennahe Radardaten stehe seiner gesetzlichen Aufgabe entgegen, Wetterprozesse bodennah zu detektieren, da dort das Schadenspotential am größten sei und die gesetzliche Aufgabe sich auf diesen Bereich beziehe, zeigt nicht in der erforderlichen substantiierten Weise auf, inwieweit der Verzicht auf den untersten Sweep, die Hagelerkennung verschlechtert, erschwert oder gänzlich unmöglich macht. Auch hier ist zu berücksichtigen, dass es sich bei Hagel nicht um ein an einem Standort beschränktes Phänomen handelt und mit dem Wetterradar untersucht werden kann, sobald es die Störzone der Windenergieanlagen noch nicht erreicht oder verlassen hat. d) Für die Kammer ist aufgrund der überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen in seinem Gutachten und seinen ergänzenden Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung auch nicht erkennbar, dass die durch den Bestandswindpark und den geplanten Windenergieanlagen bewirkten Störungen die Erkennbarkeit warnwürdiger Wetterphänomene im Winter, wie insbesondere das Auftreten von gefrierendem Regen (Blitzeis), in einer relevanten Weise negativ beeinflussen könnten. Schnee und Blitzeis werden nicht anhand hoher Reflektivitäten erkannt. Schneefall betrifft meist Flächen, die so groß sind, dass der Windpark im Verhältnis dazu viel zu klein ist. Besonders warnwürdige Schneeereignisse sind nicht so eng lokalisiert, dass sie nur einzelne Quadratkilometer betreffen. Noch weniger kann eine Warnung auf so eine enge Fläche beschränkt sein. Bei Blitzeis gestaltet sich die Situation weitaus schwieriger, da die hier betroffenen Flächen gelegentlich recht klein sind. Weder sind Luft- noch Bodentemperaturen ausreichend fein aufgelöst und bekannt noch gelingt es dem Radar, die Niederschlagsart (Regen statt Schnee) zuverlässig so fein zu erfassen, dass man für sehr eng begrenzte Gebiete eine Warnung aussprechen kann. Blitzeis kann nicht eindeutig identifiziert werden, weil es sich bei der Temperatur des Bodens und der untersten Bodenschichten um vom Radar unabhängige Messgrößen handelt. Bei Blitzeisgefahr wird die Warnung stets für Gebiete ausgesprochen, die größer sind als die Fläche des Bestandswindparks einschließlich der geplanten Windenergieanlagen. Dabei ist in der Regel die Beobachtung eines solchen Ereignisses bereits gestört. Wenn in einer Situation, in der mit Blitzeis gerechnet wird, Niederschlag einsetzt, kann ein Beobachter das im K... eventuell nicht erkennen und entsprechend die Warnung nicht dahingehend präzisieren. Eine genaue Analyse der Volumendaten, die ihm die notwendige Information liefern könnte, wird er aus Zeitgründen nicht durchführen können. Beginnt der Niederschlag genau im Windpark, ist eine Präzisierung der Warnung vor Blitzeis erst verspätet möglich, soweit der Niederschlag auch außerhalb auftritt. Der ... führt diesbezüglich aus, dass bei der Warnung vor winterlichen Wetterphänomen eine ganze Bandbreite von Wetterereignissen betroffen sein kann. So könnten schwache Regenniederschläge, die auf gefrorenen Boden fallen, zu gefährlicher Glätte führen. Darüber hinaus könnten einzelne kleinräumige Graupel- bzw. Hagelniederschläge – die mitunter aber nicht zwingenderweise in großflächigeren Niederschlagsstrukturen enthalten sind – ebenfalls lokal zu Glätte führen. Diese warnwürdigen Wetterphänomene könnten somit sehr wohl lokaler Natur sein und die Erkennung derselben durch Windenergieanlagen gestört sein bzw. verhindert werden. In diesem Zusammenhang verweist der ... auf den Windpark nahe des Wetterradars T.., wo Störungen dieses Windparks zu einer Fehlanalyse im darauf aufbauenden Endprodukt „Niederschlagsart 2m“ geführt hätten. Die zugrundeliegenden polarimetrischen Messdaten seien soweit verändert, dass statt Schneefall Graupel und Hagel erkannt wurden. Aus diesem Vorbringen des ... wird nicht deutlich, inwieweit seine Warnpraxis in relevanter Weise beeinträchtigt sein soll. Er zeigt nicht zur Überzeugung des Gerichts auf, weshalb es entscheidend auf die Informationen aus den bodennäheren Schichten ankommt, die vorliegend von Störungen durch Fehlechos der streitgegenständlichen Windenergieanlagen noch beeinflusst werden, und weshalb insoweit nicht die ungestörten Messergebnisse aus dem nicht durch windenergieanlagenbedingte Störwirkungen beeinflussten Bereich oberhalb der Rotorblätter als im Regelfall ausreichend anzusehen sind. Ferner ist nicht nachvollziehbar, inwieweit die Situation am Radarstandort T.. mit der hier streitgegenständlichen Wetterradarstation vergleichbar sein soll. Die bloße Verfälschung der dortigen polarimetrischen Daten ist nicht ohne Weiteres ein Beleg dafür, dass vergleichbare Störungen auch zwingend durch die hier streitgegenständlichen Windenergieanlagen verursacht werden. Selbst wenn dies so wäre, ist vom ... nicht aufgezeigt, inwieweit dies zu einer relevanten Beeinträchtigung seiner Warntätigkeit führt. e) Auch die Erkennung und Warnung vor Mesozyklonen mit Hilfe des Volumenscans wird durch die geplanten Windenergieanlagen weder verhindert noch in anderer Weise spürbar beeinträchtigt. Dies geht zur Überzeugung der Kammer aus dem Gutachten des Sachverständigen und seinen ergänzenden Ausführungen in der mündlichen Verhandlung hervor. Bei Mesozyklonen handelt es sich um rotierende Aufwindfelder in einer konvektiven Wolke. Sie haben in der Regel einen Durchmesser zwischen 2 - 10 km und rotieren meist in zyklonaler Richtung. Innerhalb einer Mesozyklone kann es zu eher kleinräumigen, aber sehr schadensträchtigen Ereignissen wie insbesondere Tornados kommen, wenn sich eine großflächigere Mesozyklone, die sich anfangs mit geringerer Geschwindigkeit dreht, zusammenzieht und dadurch die radialen Windgeschwindigkeiten stark ansteigen ( Die Mesozyklonenerkennung ist nach den Erläuterungen des Sachverständigen zunächst unabhängig von bodennahen Messungen. Der ... verbreitet schon bei einem Schweregrad 3 eine Warnung. Um diesen Schweregrad zu erreichen, reicht es aus, dass eine Rotation unterhalb von 2,5 km Höhe über Grund detektiert wird. Für die Detektion von Mesozyklonen sind keine Echos notwendig. Aktuell ist es ausreichend, wenn eine Rotation unterhalb von 5,0 km detektiert wird. Der Algorithmus fordert nur, dass die maximale Reflektivität von 10 dBZ überschritten wird. Deshalb beeinflussen schon schwache Störungen von Windenergieanlagen den Algorithmus. Nach Abbildung 17 (S. 30 Sachverständigengutachten) ist in der Niederschlagsmessung der 5,5° Sweep bereits unbeeinflusst von Windenergieanlagen. Alle darüber liegenden Sweeps bleiben im Bereich des Bestandswindparks und der geplanten Windenergieanlagen unterhalb von 5,0 km. Somit stehen fünf ungestörte Sweeps zur Verfügung, um Rotationsmuster zu erkennen. Nach den unwidersprochenen Ausführungen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung wird bei der Warnung vor einer Mesozyklone auch gleichzeitig eine Tornadowarnung herausgegeben. Der ... argumentiert, dass die Eigenschaften einer detektierten Mesozyklone unabhängig von bodennahen Radarmessungen seien und bei der Mesozyklonenerkennung jeder verfügbare Radialsweep der Volumenscans aller ...-Radarstandorte hinsichtlich Rotationsmuster untersucht werde. Der ... zeigt hiermit nicht auf, inwiefern sich noch eine Relevanz des untersten (gestörten) Volumenscans für die Mesozyklonenerkennung ergibt, wenn der Schweregrad 3 bei einer detektierten Rotation unterhalb von 2,5 km Höhe über Grund ausgerufen wird. Es erschließt sich nicht, weshalb an einem Windkraftanlagenstandort, an dem ab einer Elevation von 5.5° ungestörte Radarmessergebnisse erzielt werden können, die Mesozyklonenerkennung durch Fehlechos, die nur die darunterliegenden Elevationsebenen betreffen, in einer relevanten Weise negativ beeinflusst werden könnte. In diesem Zusammenhang ist zudem von Bedeutung, dass eine solche Wettererscheinung in der Regel nicht stationär ist, also wieder uneingeschränkt mit dem Wetterradar untersucht werden kann, sobald sie die Störzone der Windenergieanlagen wieder verlässt oder noch gar nicht erreicht hat und das Problem nur in dem äußerst seltenen Fall auftreten kann, dass sich der Mesozyklon in dem eher kleinen Störbereich ereignet. f) Der ... hat auch nicht zur Überzeugung der Kammer dargelegt, dass gerade die von den geplanten Windenergieanlagen (auch unter zusätzlicher Berücksichtigung der Bestandsanlagen) zu erwartenden Störwirkungen auf die Wetterradarstation in ... die Erfüllung der Aufgaben des ... zur meteorologischen Sicherung der Luftfahrt mehr als nur geringfügig beeinträchtigen können. Nach den Ausführungen des Sachverständigen werden mit dem heutigen K...bild zwar immer wieder windenergieanlagenbedingte Störechos bei den Fluglotsen eingeblendet. Durch die geplanten Anlagen wird dieses Gebiet um ca. 2 oder 3 Pixel zu je einem Quadratkilometer vergrößert. Die Intensitäten sind dabei so hoch, dass von einem Niederschlag ausgegangen werden muss. Die davon betroffene Fläche bleibt aber, verglichen mit einem echten Gewitter, relativ klein. Daher müsste ein Fluglotse dem Piloten einen Umweg um den Windpark empfehlen. Die einzige vom Sachverständigen angeführte Konsequenz wäre ein lediglich größerer Umweg. Der ... hat hierzu ausgeführt, dass Wetterdaten stets interpretationsfrei sein müssten, weil der nicht meteorologisch ausgebildete Fluglotse unter Zeitdruck Entscheidungen treffen müsse. Eine signifikante Beeinträchtigung des Flugverkehrs wird mit diesem Vorbringen jedoch nicht aufgezeigt. Es ist nicht ersichtlich, weshalb ein gestörtes Pixel nicht durch eine Anpassung der Flugroute umflogen werden kann. g) Der ... hat schließlich nicht substantiiert dargelegt, dass sich Störungen durch die streitbefangenen Windenergieanlagen auch auf die operationelle Warntätigkeit mit Hilfe anderer Folgeverfahren auswirken können. Er führt diesbezüglich lediglich pauschal aus, dass die Störechos auf etwa 40 klassische Radarprodukte Auswirkungen hätten, die verschiedenen (auch externen) Nutzern zur Verfügung gestellt würden. Hierzu gehören u. a. das ...-spezifische Verfahren RADVOR, bei dem Störungen von Windenergieanlagen im Extrapolationsverfahren zu einer fälschlichen Vorhersage von großflächigem Starkniederschlag führen können. Entsprechendes gilt im Ergebnis auch für das am Deutschen Zentrum für xyz entwickelte und vom ... betriebene Zellverfolgungsprodukt xx, das Wolkenbeobachtungen mittels Satellit und Niederschlagsbeobachtungen mittels Radar für die Gewittervorhersage kombiniert, sowie die übrigen vom ... genannten Nutzer wie Gutachter, Klimatologen, Vogelkundler, Militär und Fluglotsen. Da nach den obigen Ausführungen eine nur geringfügige Beeinträchtigung der vom ... erstellten Warnprodukte vorliegt, kann es dahingestellt bleiben, ob und inwieweit dem ... neben den Wetterradardaten noch weitere Informationen zur Verfügung stehen, um seine Aufgabenwahrnehmung gewährleisten zu können und diese ergänzenden Daten das Vorliegen einer rechtlich relevanten Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit ausschließen. 3. Liegt eine Störung der Funktionsfähigkeit der Wetterradaranlage durch den künftigen Betrieb der zur Genehmigung gestellten Windenergieanlagen sowohl hinsichtlich durch sie bewirkter Störechos als auch in Bezug auf Abschattungseffekte und Mehrfachreflektionen vor und wirken sich diese darüber hinaus auch auf die vom ... erstellten Warnprodukte aus, so ist damit indessen noch kein „Entgegenstehen“ dieses öffentlichen Belangs im Sinne von § 35 Abs. 1 BauGB verbunden. Um feststellen zu können, ob der in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 BauGB genannte öffentliche Belang einem privilegierten Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 1 BauGB entgegensteht, bedarf es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich einer die gesetzlichen Vorgaben und Wertungen konkretisierenden "nachvollziehenden Abwägung" . Damit ist ein gerichtlich uneingeschränkt überprüfbarer Vorgang der Rechtsanwendung gemeint, der eine auf den Einzelfall ausgerichtete Gewichtsbestimmung verlangt: Ob sich die öffentlichen Belange im Einzelfall durchsetzen, ist eine Frage ihres jeweiligen Gewichts und der Abwägung mit dem Vorhaben, zu dem es konkret in Beziehung zu setzen ist. Dabei ist dem gesteigerten Durchsetzungsvermögen privilegierter Außenbereichsvorhaben gebührend Rechnung zu tragen. Für die Rechtsfolge des „Entgegenstehens“ kommt es darauf an, in welchem Maße die Aufgabenerfüllung des Trägers der Radaranlage konkret beeinträchtigt wird, mithin also auf das konkrete Gewicht des tatsächlich beeinträchtigten öffentlichen Belangs. Vorliegend führt die gebotene „nachvollziehende Abwägung“ zu dem Ergebnis, dass sich das Privatinteresse an der Verwirklichung der streitgegenständlichen Windenergieanlagen gegenüber dem beeinträchtigten öffentlichen Belang „Funktionsfähigkeit von Radaranlagen“ mangels hinreichender Gewichtigkeit der konkret zu erwartenden Beeinträchtigungen durchsetzt. Im Rahmen der nachvollziehenden Abwägung ist zunächst zu berücksichtigen, dass es sich sowohl bei den sechs geplanten Windenergieanlagen als auch bei der Wetterradarstation des ... jeweils um im Außenbereich privilegiert zulässige Vorhaben handelt. Während die geplanten Windenergieanlagen gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BauGB als Vorhaben, die der Nutzung der Windenergie dienen, privilegiert sind, ergibt sich die Privilegierung der Wetterradaranlage aus § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BauGB, weil diese wegen ihrer besonderen Anforderungen an die Umgebung (möglichst große Hindernisfreiheit im Umkreis, der durch den Radarstrahl abgetastet wird) nur im Außenbereich ausgeführt werden kann. Zugunsten der Beigeladenen streitet zunächst der Umstand, dass der störungsfreie Betrieb von Wetterradarstationen des ... im öffentlichen Interesse liegt, da der ... mit ihrer Hilfe seine in § 4 Abs. 1 ...-Gesetz verankerten öffentlichen Aufgaben erfüllt. Zudem genießt die Wetterradarstation gegenüber den geplanten Windenergieanlagen zeitliche Priorität. Während die Wetterradarstation des ... schon vorhanden ist, beabsichtigen die Klägerinnen ihre Windenergieanlagen erst zu errichten. Demgegenüber verfolgen die Klägerinnen mit der Errichtung der geplanten Windenergieanlagen ausschließlich privatwirtschaftliche Zwecke, die zwar den Schutz der Art. 12 Abs. 1 und 14 Abs. 1 GG genießen, aber insoweit unter dem Vorbehalt der Rechtsordnung stehen. Im Rahmen der nachvollziehenden Abwägung darf allerdings auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass die streitbefangenen Windenergieanlagen in einem Vorranggebiet für die Windenergie verwirklicht werden sollen. Da die alleinige Berücksichtigung allgemeiner nutzungs- und standortbezogener Gesichtspunkte im Verhältnis der sich gegenüberstehenden, jeweils privilegierten Vorhaben zueinander noch kein entscheidendes Übergewicht zugunsten der einen oder der anderen Seite ergibt, kommt es maßgeblich auf das Gewicht der konkreten Beeinträchtigungen der Funktionsfähigkeit der Wetterradarstation durch den Betrieb der geplanten Windenergieanlagen an. Aufgrund der ausführlich begründeten Darstellungen und nachvollziehbaren Einschätzungen des Sachverständigen in seinem Gutachten sowie seinen ergänzenden Ausführungen in der mündlichen Verhandlung ist zwar davon auszugehen, dass sich die Störechos der Windenergieanlagen grundsätzlich auf die Warnprodukte des ... auswirken können, der Umfang der zu erwartenden Beeinträchtigungen der Warnprodukte und somit der Warntätigkeit des ... jedoch begrenzt ist. Die möglichen Auswirkungen auf einzelne Warnprodukte sind bereits ausführlich unter II.2. dargestellt worden. Der ... hat nicht darlegen können, dass die windenergieanlagenbedingten Störungen die Erzielung der im Rahmen der Aufgabenstellung des ... erforderlichen Ergebnisse verhindert, verschlechtert, verzögert oder spürbar erschwert. Da durch die Errichtung und den Betrieb der sechs zur Genehmigung gestellten Windenergieanlagen keine praktisch relevanten Auswirkungen auf die Erfüllung der öffentlichen Aufgaben des ... zu erwarten sind, kommt dem privaten Interesse an der Verwirklichung der genehmigten Vorhaben der Windenergienutzung im konkreten Fall ein höheres Gewicht als dem beeinträchtigten Belang der ungestörten Funktionsfähigkeit einer Wetterradarstation zu. 4. Der Beklagte kann vorliegend jedoch nicht zur Erteilung der begehrten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO), sondern nur zur neuen Entscheidung über die Genehmigungsanträge unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts verpflichtet werden (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Die Sache ist vorliegend nicht spruchreif, weil die Öffentlichkeitsbeteiligung noch zu Ende geführt werden muss und es u. a. in Betracht kommt, dass dem Vorhaben weitere Belange entgegenstehen und es insoweit weiterer Sachverhaltsaufklärung bedarf. Darüber hinaus liegen keine aktuellen Umweltverträglichkeitsprüfungen sowie artenschutzfachlichen Bewertungen der zuständigen Naturschutzbehörde vor, die dazu vorrangig berufen ist. In solchen Fallkonstellationen darf das Tatsachengericht trotz grundsätzlich gebundener Entscheidung davon absehen, die Sache spruchreif zu machen und es stattdessen gemäß § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO bei einer Verpflichtung des Beklagten zur Entscheidung nach der Rechtsauffassung des Gerichts belassen. 5. Da die Verpflichtung des Beklagten auf Neubescheidung mit einer entsprechenden Aufhebung der streitgegenständlichen Bescheide einhergeht, bedarf es keiner weiteren rechtlichen Erörterung, ob die von dem Beklagten im Ablehnungsbescheid vom 2. Dezember 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. April 2015 in Ansatz gebrachten Herstellungskosten zutreffend sind. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1, § 154 Abs. 3 VwGO. Die Beigeladene hat ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen, weil sie keinen Antrag gestellt und sich damit keinem eigenen Prozessrisiko ausgesetzt hat. Die Zuziehung des Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen für das Vorverfahren wird gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig erklärt, weil es den Klägerinnen aus der Sicht einer verständigen, rechtsunkundigen Partei nicht zuzumuten war, den Rechtsstreit ohne anwaltliche Hilfe zu führen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 709 ZPO. Die Klägerinnen begehren immissionsschutzrechtliche Genehmigungen für die Errichtung und den Betrieb von sechs Windenergieanlagen. Die Klägerin zu 1. stellte am 2. Mai 2013, zuletzt geändert am 10. April 2014, einen Antrag auf Errichtung und Betrieb von sieben Windenergieanlagen ... mit einer Leistung von 2,4 MW, einer Nabenhöhe von 91 m, einem Rotordurchmesser von 117 m und einer Gesamthöhe von 149,5 m (Grund liegt bei bis zu 19 m über NN) in der Gemeinde A-Stadt. Die Klägerin zu 2. stellte einen solchen Antrag am 1. Juli 2014, zuletzt ergänzt am 23. Juli 2014, für eine typgleiche Windenergieanlage in der Gemeinde D-Stadt. Die Standorte der geplanten Windenergieanlagen befinden sich in einem Abstand von 7,50 – 8,6 km südwestlich zum Wetterradarstandort .... Dort betreibt der Deutsche Wetterdienst seit 2012 ein mit Polarisations- und Dopplertechnik ausgerüstetes Radar. In Richtung Südwest-Südsüdwest befindet sich in einer Distanz von 8 – 10 km der Bestandswindpark D-Stadt, bestehend aus 16 Windenergieanlagen. Die geplanten Windenergieanlagen grenzen nördlich an diesen Bestandswindpark an. Im Rahmen der Behördenbeteiligung wurde der ... als Träger öffentlicher Belange, dessen Aufgabenbereich durch die Vorhaben berührt wird, um Stellungnahme zu den Genehmigungsanträgen gebeten. Mit Schreiben vom 30. August 2013 und 22. August 2014 gab der ... ablehnende Stellungnahmen ab. Zur Begründung trug er vor, dass zu seinen gesetzlichen Aufgaben die Erbringung meteorologischer Dienstleistungen sowie die Herausgabe von amtlichen Warnungen über Wetterereignisse gehöre. Hierfür sei es erforderlich, dass die von ihm betriebenen Wetterradaranlagen nicht durch in der Nähe errichtete Windenergieanlagen in ihrer Funktion beeinträchtigt werden. Je besser die Datenqualität sei, desto zuverlässiger könne er seine hoheitlichen Aufgaben wahrnehmen. Es komme bereits durch die bestehenden Windenergieanlagen im Bereich D-Stadt zu deutlichen Störungen und Beeinträchtigungen in den Produkten der Radarmessungen. Die geplanten Windenergieanlagen würden mit mindestens 40 m in den Radarstrahl hineinragen und die Radarmessung insbesondere in den untersten Elevationen signifikant stören. Den Anträgen könne daher nur zugestimmt werden, wenn die geplanten Anlagen eine Gesamthöhe von 130 m nicht überschreiten. Mit Bescheiden vom 29. September 2014 und 2. Dezember 2014 lehnte der Beklagte die Genehmigungsanträge der Klägerinnen ab und trug unter Hinweis auf die Stellungnahmen des ... im Wesentlichen vor, dass durch die vorgelagerte Erweiterung des bestehenden Windparks mit den beantragten Windenergieanlagen der Störbereich zum Radar hin deutlich vergrößert werde. Der ... halte auch nach detaillierter Überprüfung der von den Klägerinnen eingereichten Privatgutachten von xy an seiner Forderung der Höhenbeschränkung fest. Die Ausführungen des ... seien trotz der gegenläufigen Gutachten nachvollziehbar. Er habe keinen Anlass, an der Kompetenz der meteorologischen Fachbehörde des ... zu zweifeln. Anhand der bisher im Genehmigungsverfahren vorgelegten technischen Unterlagen sei deutlich geworden, dass das Radar durch die beantragten Vorhaben technisch beeinflusst werde. Die Verfälschung der Wetterdaten berge die Gefahr, dass Unwetter nicht rechtzeitig erkannt und deshalb Warnungen unterblieben mit der Konsequenz erheblicher Schäden für die Allgemeinheit. Ebenso könne die Herausgabe von falschen Warnungen oder das Unterbleiben von Warnungen erhebliche Konsequenzen für den Luft- und Seeverkehr haben. Maßgeblich sei allein, ob der öffentliche Belang der Funktionsfähigkeit des Wetterradars in ... der Errichtung und dem Betrieb der beantragten Windenergieanlagen entgegenstehe. Zwar stünden im Umkreis um das Wetterradar in etwa gleichem Abstand bereits mehrere Windenergieanlagen. Diese seien aber vor Errichtung des Wetterradars genehmigt und deren Störpotenzial sei vom ... bei der Standortsuche bereits abgewogen worden. Hinsichtlich der Windenergieanlage am Standort D-Stadt legte der Beklagte seiner Kostenentscheidung Herstellungskosten in Höhe von 3,6 Mio. Euro zugrunde. Die Klägerinnen erhoben mit Schreiben vom 29. Oktober 2014 und 8. Januar 2015 Widerspruch gegen die Ablehnungsbescheide des Beklagten. Eine Störung der Funktionsfähigkeit der Wetterradaranlage sei vom ... bislang nicht dargelegt, sondern lediglich widerlegbar behauptet worden. Die Ausführungen in der Stellungnahme vom 18. Februar 2013 seien nicht geeignet, eine Störung im Sinne des § 35 Abs. 3 Nr. 8 BauGB zu belegen. Die Klägerinnen haben am 5. März 2015 Untätigkeitsklage erhoben. Im Laufe des Gerichtsverfahrens hat die Kammer mit Beschluss vom 6. März 2018 Beweis erhoben zu den Auswirkungen der streitbefangenen Windenergieanlagen auf das Wetterradar in ... durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Der Sachverständige Dr. K. ist in der mündlichen Verhandlung am 14. November 2019 angehört worden. Bezüglich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der Gutachten vom 19. November 2018 und 28. Januar 2019 des Sachverständigen und des Sitzungsprotokolls verwiesen. Die Klägerinnen wiederholen ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und tragen ergänzend vor, dass der ... lediglich seinen Aufgabenbereich und mögliche allgemeine Gefahren durch Windenergieanlagen erläutere und Belege für das unbestrittene Auftreten von Fehlechos bestehender Windenergieanlagen vorgelegt habe, jedoch keine darüber hinaus gehenden Auswirkungen auf seine Warnprodukte. Mit Ausnahme des untersten Volumenscans seien alle höheren Volumenscans unberührt. Die im untersten Volumenscan gewonnenen Wetterinformationen seien entweder für die Tätigkeit des ... nur von untergeordneter Bedeutung und/oder könnten mit zumutbarem Aufwand und anderen Methoden erlangt werden. Da warnwürdige Wetterphänomene in aller Regel mehrere Kilometer in die Höhe gingen und dabei vom Scanbereich mehrerer Volumina und Niederschlagsabtastung erfasst würden, sei eine Nichterfassung bzw. Nichtwarnung vor Wetterereignissen durch das Wetterradar aufgrund von windenergieanlagenbedingten Störungen praktisch ausgeschlossen. Das Vorliegen signifikanter Störungen sei allein deshalb schon nicht plausibel, weil im Umkreis von 15 km um den Wetterradarstandort ... bereits 60 Anlagen existierten, von denen nur ein Drittel die vom ... geforderte Höhe einhielten. Ein Vergleich mit anderen Radarstandorten… untergrabe ebenfalls die Plausibilität der Forderungen des .... Dort gebe es im näheren Umkreis zu den Wetterradarstationen eine Vielzahl von Windenergieanlagen, die die vom ... verlangten Höhenbeschränkungen nicht einhielten. Schließlich seien in der Gebührenrechnung zu hohe Herstellungskosten in Ansatz gebracht worden. Der Beklagte hat die Widersprüche der Klägerinnen mit Widerspruchsbescheiden vom 13. und 17. April 2015 als unbegründet zurückgewiesen und in Ergänzung zum Ablehnungsbescheid vorgetragen, dass anhand der im Genehmigungsverfahren vorgelegten technischen Unterlagen deutlich geworden sei, dass die Radaranlage durch die Errichtung und den Betrieb der Windenergieanlagen technisch beeinflusst und der ihr zugewiesene Zweck in nicht hinnehmbarer Weise eingeschränkt werde. Die Klägerinnen haben ursprünglich beantragt, den Beklagten unter Aufhebung seiner Ablehnungsbescheide vom 29. September 2014 und 2. Dezember 2014 zu verpflichten, die beantragten Genehmigungen zu erteilen, hilfsweise den Beklagten zur Neubescheidung zu verpflichten sowie die Kostenentscheidung aufzuheben. Die Klägerinnen beantragen nach Einbeziehung der Widerspruchsbescheide in das Verfahren nunmehr, 1. den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 29. September 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. April 2015 zu verpflichten, der Klägerin zu 1. die beantragten Genehmigungen zur Errichtung und den Betrieb von fünf WEA nach § 4 i. V. m. § 10 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) zu erteilen, 2. hilfsweise den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 29. September 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. April 2015 zu verpflichten, über die Anträge der Klägerin zu 1. auf Errichtung und Betrieb von fünf WEA nach § 4 i. V. m. § 10 BImSchG unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden, 3. den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 2. Dezember 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. April 2015 zu verpflichten, der Klägerin zu 2. die beantragte Genehmigung zur Errichtung und Betrieb von einer WEA nach § 4 BImSchG zu erteilen, 4. hilfsweise den Beklagten unter Aufhebung seines Ablehnungsbescheides vom 2. Dezember 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. April 2015 zu verpflichten, über den Antrag der Klägerin zu 2. auf Errichtung und Betrieb von einer WEA nach § 4 BImSchG unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden, 5. die Kostenentscheidung des Ablehnungsbescheides vom 2. Dezember 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. April 2015 aufzuheben, 6. die Zuziehung im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor, dass im Vergleich mit anderen Fällen, die ihren Eingang in die Rechtsprechung gefunden hätten, der vorliegend beeinträchtigte Bereich in horizontaler Ausdehnung eine Besonderheit darstelle, weil sich der Radialbereich durch die geplanten Windenergieanlagen verdoppele. Insofern könne sich ein Wetterereignis umso länger entwickeln, bevor es bemerkt werde. Im vorliegenden Fall würden die streitgegenständlichen Windenergieanlagen in die Hauptkeule des Radarstrahls hineinragen, sodass davon ausgegangen werden müsse, dass Fehlechos auftreten und dadurch Warnprodukte verfrüht herausgegeben werden. Es könne aber auch zu Unterwarnungen kommen, wenn die Messdaten des beurteilenden Meteorologen fälschlicherweise auf Fehlechos zurückgeführt werden. Es sei auch zu berücksichtigten, dass sich der Fehlanteil auf eine zusammenhängende Fläche beziehe und nicht kleine Einzelflächen gestört würden. Auch würden die mit dem Betrieb des Wetterradars verfolgten Interessen der Beklagten überwiegen, gleichwohl es sich bei den Windenergieanlagen um im Außenbereich privilegierte Vorhaben handele. Das Sachverständigengutachten könne mangels konkretem Ergebnis und Vollständigkeit keine taugliche Entscheidungsgrundlage darstellen. Der Sachverständige habe es versäumt, zu untersuchen, wie sich eine Störung der Neunerumgebung in einem K...-Datensatz und in einer ...-Darstellung verzeichnen lasse. Der Auftrag laute aber, eine eindeutige und vollumfängliche Stellungnahme darüber zu erstellen, wie sich die Windenergieanlagen als Störungen auf die Messdaten auswirken. Schließlich sei auch die Kostenentscheidung nicht zu beanstanden. Wie bereits im Widerspruchsbescheid ausgeführt, sei nicht nur der Einkaufspreis beim Hersteller maßgeblich, sondern darüber hinaus auch sonstige Kosten wie etwa für Planung, Fundamente oder Erschließung. Die Beigeladene stellt keinen Antrag. Sie nimmt Bezug auf die Stellungnahmen des ... vom 30. August 2013, 18. Februar 2014, 22. August 2014, 30. Januar 2015 und 13. März 2015 und trägt ergänzend vor, dass das Vorhaben mit Bauplanungsrecht unvereinbar sei. Angesichts der geplanten Gesamthöhe der streitgegenständlichen Windenergieanlagen seien unter Beachtung der internationalen… und der vom ... vorgelegten „Informationen zur Errichtung von Windenergieanlagen im Nahbereich der Messsysteme des Deutschen Wetterdienstes – Abstandsforderungen und Höhenbeschränkungen“ nicht hinzunehmende Fehlechos und Abschattungen bei den Messungen der Wetterradaranlage zu erwarten. Es müsse davon ausgegangen werden, dass der niedrigste und zweitniedrigste Volumensweep (Elevation von 0,5° und 1,5°) sowie der besonders wichtige Niederschlagsscan (Elevation von 0,8°) der Radaranlage bei einer Entfernung von bis zu 15 km in Abhängigkeit von der Höhe der jeweiligen Windenergieanlagen erheblich gestört werde. Bei einer Windenergieanlage, die – wie hier – nahe an der Radaranlage gelegen sei, werde ein größerer Teil der Radarenergie reflektiert. Bereits die vorhandenen Windenergieanlagen in der Umgebung des Wetterradars gefährdeten ausweislich ihrer Reflektivitätswerte die Radarmessung am Standort ... in erheblichem Maße. Diese Störungen würden durch die geplanten Windenergieanlagen massiv ausgeweitet und intensiviert. Die Hinnahme einer Vorbelastung im Rahmen der Standortentscheidung bedeute nicht, dass das spätere Hinzutreten weiterer Windenergieanlagen keine zusätzlichen Störungen verursache oder solche Störungen ohne weiteres hingenommen werden müssten. Die von Windenergieanlagen im Nahbereich des Wetterradars der Klägerinnen ausgehenden Beeinträchtigungen seien teilweise so gravierend, dass nicht nur die automatisierten Warnverfahren die beschriebenen Fehlwarnungen erzeugten, sondern auch erfahrene Meteorologen nicht mehr in der Lage seien, dauerhafte Fehlwarnungen von einer tatsächlich entstehenden Warnsituation zu unterscheiden. Es gebe keine Algorithmen, die es ermöglichten, von Windenergieanlagen verursachte Störungen aus den Radardaten vollständig zu eliminieren. Die Beeinträchtigung könne auch nicht im Rahmen einer manuellen Auswertung vermieden werden. Der ... sei angesichts der Datenfülle darauf angewiesen, sich automatisierter Verfahren zu bedienen. Zudem würden die Daten auch an externe Nutzer weitergegeben werden, die nicht über das entsprechende Fachwissen verfügten, um meteorologische Phänomene von windenergieanlagenbedingten Störungen der Radarmessungen zu unterscheiden. Eine Beeinträchtigung der Aufgabenerfüllung durch Windenergieanlagen sei auch deshalb gegeben, weil die geplanten Vorhaben im Anflug- und Abflugbereich der Flughäfen I-Stadt und Lübeck sowie im Umfeld von zahlreichen Militärflugplätzen errichtet werden sollen. Schließlich sei auch das eingeholte Sachverständigengutachten aus mehreren Gründen nicht verwertbar. Aus anderen Gerichtsverfahren sei bekannt, dass der Sachverständige nach eigener Aussage hinsichtlich relevanter Teilaspekte, insbesondere mit Blick auf die Mesozyklonenerkennung und windenergieanlagenbedingten Störwirkungen auf den Luftverkehr, keine eigene Fachkompetenz in Bezug auf die praktische Warntätigkeit des ... habe. Die inhaltliche Unzulänglichkeit des Sachverständigengutachtens resultiere bereits aus der in wissenschaftlicher Hinsicht fehlenden Vertretbarkeit der verwandten Methoden. Das Sachverständigengutachten enthalte keine Beschreibung der Fachtermini „windenergieanlagenbedingte technische Datenverluste oder -verfälschungen“, „Erstellung von Produkten und Störwirkungen“. Es sei wissenschaftlich nicht vertretbar, dass der Sachverständige sich in seinem Gutachten primär auf die Untersuchung der Messgröße “Reflektivität“ konzentriere und dadurch andere Radarmessungen nicht ausreichend berücksichtige. Besonders deutlich zeigten sich die Mängel in den Untersuchungsmethoden aber im Rahmen des Ergänzungsgutachtens. Hier versuche der Sachverständige Untersuchungen dazu durchzuführen, wie sich die festgestellten Störechos aus dem Niederschlagsscan „im K...“ fortpflanzen. Diese Untersuchung sei schon dadurch ungenau, dass es „ein“ oder „das“ K... nicht gebe. Vielmehr stelle der ... eine Vielzahl spezieller K...s zur Verfügung. Soweit der Sachverständige überhaupt zu eindeutigen Ergebnissen komme, seien diese wissenschaftlich nicht fundiert und damit unbrauchbar. Das Sachverständigengutachten gehe auch von einer falschen Tatsachenbasis bzw. von einem unzulässigen Beurteilungszeitpunkt aus, weil es auf den ...3D-Algorithmus abstelle, welcher noch nicht eingesetzt werde. Der Sachverständige habe sich – nicht wie vom Gericht vorgegeben und durch das Gutachten des ... beeinflusst – auf die Beurteilungen der Auswirkungen der Windenergieanlagen auf das Wetterradar in ... und die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Erstellung von Warnprodukten durch den ... beschränkt, sondern vielmehr weitere Aspekte in seine Beurteilung einfließen lassen. Hinzu komme, dass der Sachverständige eine unzulässige rechtliche Wertung seiner Ergebnisse vornehme. Der Sachverständige zeige einseitige Belastungstendenzen. Diese könnten bereits wahrgenommen werden, weil der Sachverständige – ersichtlich zu Ungunsten der Beigeladenen – einen unbestimmbaren technischen Zeitpunkt gewählt habe, in welchem ein günstigerer Sachverhalt zur Genehmigung der hier streitgegenständlichen Windenergieanlagen bestehe. Das Sachverständigengutachten sei darüber hinaus auch mangels inhaltlicher Bestimmtheit unergiebig, jedenfalls aber nicht zulasten des Beklagten und der Beigeladenen verwertbar. Der Sachverständige äußere an mehreren Stellen seine Zweifel, sodass der mit der Einholung eines Sachverständigengutachtens verfolgte Zweck, dem Gericht die Entscheidung zu ermöglichen, nicht erreicht worden sei. In allen Verfahren, in denen der Sachverständige als Sachverständiger bestellt worden sei, habe sich gezeigt, dass die Einschätzung des Sachverständigen zum Teil erheblich von der Einschätzung der Fachleute des ... abweiche. Zwar möge es zutreffen, dass dem ... neben den Wetterradardaten noch weitere Informationen zur Verfügung stünden. Dies sei vorliegend jedoch weder die vom Parteigutachter der Klägerinnen oder die vom Sachverständigen noch die vom Gericht zu beurteilende Frage. Die Nutzung weiterer, insbesondere radarunabhängiger Daten im Rahmen der Warnpraxis ändere nichts daran, dass eine Störung im Sinne des § 35 Abs. 3 Nr. 8 BauGB vorliege. Für ein Überwiegen des öffentlichen Belangs gegenüber den rein privatwirtschaftlichen Interessen der Klägerinnen spreche die zeitliche Priorität des Wetterradars .... Die Wetterradaranlage sei in höherem Maße ortsgebunden als die geplanten Windenergieanlagen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die eingereichten Schriftsätze der Beteiligten und den Inhalt des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug genommen.