Beschluss
6 B 55/20
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2021:0222.6B55.20.00
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Leitsätze
1. Das Gericht kann eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn die begehrte Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. (Rn.13)
2. die Genehmigungsbehörde die Fristen nach § 18 Abs. 3 BImSchG aus wichtigem Grunde verlängern, wenn hierdurch der Zweck des Gesetzes nicht gefährdet wird. (Rn.19)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Gericht kann eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn die begehrte Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. (Rn.13) 2. die Genehmigungsbehörde die Fristen nach § 18 Abs. 3 BImSchG aus wichtigem Grunde verlängern, wenn hierdurch der Zweck des Gesetzes nicht gefährdet wird. (Rn.19) Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Der Antrag hat keinen Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte; einstweilige Anordnungen sind ferner zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen notwendig erscheint. Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Der Hauptantrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 10. September 2020 gegen den Bescheid des Landesamtes von 1. September 2020 (Regionaldirektion Süd, B-Stadt AZ ) in Form des Widerspruchsbescheides vom 5. November 2020 (AZ: 718 G30/2019/004), sowie der Klage vom 20. November 2020 wiederherzustellen, ist unzulässig. Mit diesem Antrag kann sie ihr Rechtsschutzziel nicht erreichen. Die Antragstellerin begehrt in der Sache die Erteilung einer Fristverlängerung gemäß § 18 Abs. 3 BImSchG. Zu diesem Zweck hat sie gleichzeitig mit dem vorliegenden Eilantrag in der Hauptsache richtigerweise eine Verpflichtungsklage erhoben. Ist in der Hauptsache eine Verpflichtungsklage zu erheben, ist das Verfahren gemäß § 123 VwGO statthaft, nicht das Verfahren gemäß § 80 VwGO. Zwar hat der Antragsgegner im Widerspruchsbescheid die sofortige Vollziehung angeordnet. Würde dem vorstehend zitierten Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO stattgegeben, also die aufschiebende Wirkung der Klage wiederhergestellt, wäre die Antragstellerin aber nicht so gestellt, als sei ihr die begehrte Fristverlängerung vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache erteilt. Vielmehr wäre lediglich die Entscheidung des Antragsgegners, die begehrte Fristverlängerung nicht zu gewähren, für diesen Zeitraum suspendiert. Der Antragsgegner hat die begehrte Fristverlängerung nämlich im Bescheid vom 1. September 2020 und Widerspruchsbescheid vom 5. November 2020 abgelehnt. Ein rechtzeitig vor Fristablauf gestellter Fristverlängerungsantrag gemäß § 18 Abs. 3 BImSchG entfaltet auch keine Fiktionswirkung in der Weise, dass die Genehmigung bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Fristverlängerungsantrag als nicht erloschen fingiert wird (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. Mai 2016 – xxx –, Rn. 30 - 31, juris). Soweit die Antragstellerin weiterhin beantragt, hilfsweise den Antragsgegner zu verpflichten, der Antragstellerin eine angemessene Fristverlängerung einzuräumen, hilfsweise vorläufig festzustellen, dass in Anbetracht der Erfüllung der Nebenbestimmung III 1.1 - Beginn der Maßnahme - die Genehmigung der Beschichtungsanlage in Geesthacht gemäß Bescheid vom 9. April 2020 fortbesteht, sind die Anträge bei verständiger Würdigung zunächst gemäß § 122 Abs. 1, § 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass die Antragstellerin beantragt, hilfsweise vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache festzustellen, dass die Änderungsgenehmigung vom 9. April 2020 (AZ: xxx) nicht gemäß ihrer Nebenbestimmung unter III., 1., 1.1 erloschen ist, höchsthilfsweise den Antragsgegner vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache zu verpflichten, die Frist aus der Nebenbestimmung unter III., 1., 1.1 der Änderungsgenehmigung vom 9. April 2020 (AZ: xxxx) um ein Jahr, mithin bis zum 16. Juli 2021, zu verlängern. Die Antragstellerin ist nämlich in erster Linie der Auffassung, dass sie die Frist aus der Nebenbestimmung unter III., 1., 1.1 der Änderungsgenehmigung vom 9. April 2020 rechtzeitig erfüllt hat, mit der Folge, dass die Änderungsgenehmigung nicht erloschen sei und es gar keiner Fristverlängerung bedürfe. Lediglich für den Fall, dass sie die streitgegenständliche Nebenbestimmung nicht rechtszeitig erfüllt haben sollte, begehrt die Antragstellerin die Erteilung einer einjährigen Fristverlängerung. Der so verstandene zulässige vorläufige Feststellungsantrag ist unbegründet. Die Antragstellerin hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Nach der im Eilverfahren gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung ist die Änderungsgenehmigung vom 9. April 2020 gemäß ihrer Nebenbestimmung unter III., 1., 1.1 erloschen. Danach erlischt die Genehmigung, wenn nicht innerhalb von 3 Monaten nach Zustellung des Bescheids mit der Errichtung der Abluftreinigungsanlage (Biofilter) begonnen wird. Nach unwidersprochenem Vortrag des Antragsgegners ist die Änderungsgenehmigung der Antragstellerin am 16. April 2020 zugegangen. Dies hat zur Folge, dass die Errichtungsfrist am 17. April 2020 zu laufen begann und mit Ablauf des 16. Juli 2020 endete. Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass sie bis zu diesem Zeitpunkt mit der Errichtung der Abluftreinigungsanlage begonnen hat. Sie trägt zwar glaubhaft vor, den Einsatz von Lösemitteln bei der Reinigung der zu beschichtenden Scheiben reduziert, die Abluftführung durch Einhausung aller emissionsrelevanten Bereiche und Umbau der Abluftführung optimiert und die Fragen der Abwasserbeseitigung geklärt zu haben. Ebenso trägt sie glaubhaft vor, mit der Erprobung einer Abluftreinigungsanlage an ihrem anderen Produktionsstandort in Niedersachsen begonnen zu haben. Anders als die Antragstellerin meint, hat sie mit diesen Maßnahmen aber noch nicht mit der Errichtung der Abluftreinigungsanlage im Sinne der streitgegenständlichen Nebenbestimmung begonnen. Bereits aus A., I., 1. der Änderungsgenehmigung vom 9. April 2020 ergibt sich, dass es sich bei der Errichtung der Abluftreinigungsanlage, der Optimierung der Abluftführung und der Reduzierung des Lösemittel-Einsatzes bei der Reinigung jeweils um eigenständige Maßnahmen handelt, die voneinander zu trennen sind. Aus A., IV., 5. der Änderungsgenehmigung vom 9. April 2020 ergibt sich ferner, dass auch die Klärung der Fragen der Abwasserbeseitigung keine Maßnahme im Zusammenhang mit der Errichtung der streitgegenständlichen Abluftreinigungsanlage ist. Dass die Antragstellerin schließlich auch durch die Erprobung einer Abluftreinigungsanlage an einem gänzlich anderen Produktionsstandort nicht mit der Errichtung der vorliegend maßgeblichen Abluftreinigungsanlage am streitgegenständlichen Produktionsort begonnen hat, bedarf keiner näheren Erläuterung. Schließlich ist auch der zulässige, auf die Erteilung einer vorläufigen Fristverlängerung gerichtete Hilfsantrag unbegründet. Auch hier hat die Antragstellerin keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Als Anspruchsgrundlage für eine Fristverlängerung kommt zunächst allein § 18 Abs. 3 BImSchG in Betracht. Anders als die Antragstellerin meint, handelt es sich bei der Formulierung im letzten Satz der Nebenbestimmung unter III. der streitgegenständlichen Änderungsgenehmigung, nach der die Fristen aus wichtigem Grund vor Ablauf auf Antrag verlängert werden können, nicht um eine eigenständige Rechtsgrundlage für die Verlängerung der Fristen aus der Nebenbestimmung, sondern lediglich um einen klarstellenden Hinweis auf § 18 Abs. 3 BImSchG. Die Antragstellerin kann weiterhin auch keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Fristverlängerung aus Ihrer E-Mail-Korrespondenz mit dem Antragsgegner vom 25. März 2020 sowie vom 1. und 2. April 2020 ableiten. Damit hat der Antragsgegner der Antragstellerin die Erteilung der begehrten Fristverlängerung nicht zugesichert. Eine wirksame Zusicherung ist gemäß § 108a Abs. 1 Satz 1 LVwG nur in Schriftform und nicht per E-Mail möglich. Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Fristverlängerung gemäß § 18 Abs. 3 BImSchG. Danach kann die Genehmigungsbehörde die Fristen nach § 18 Abs. 3 BImSchG aus wichtigem Grunde verlängern, wenn hierdurch der Zweck des Gesetzes nicht gefährdet wird. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Die Antragstellerin hat bereits keinen wichtigen Grund im Sinne der Vorschrift glaubhaft gemacht. Zwar können wirtschaftliche Umstände einen wichtigen Grund im Sinne von § 18 Abs. 3 BImSchG darstellen (Landmann/Rohmer UmweltR/Hansmann/Ohms, 93. EL August 2020, BImSchG § 18 Rn. 36). Die Antragstellerin hat aber nicht nachvollziehbar erläutert, welche wirtschaftlichen Gründe sie an der rechtzeitigen Errichtung der Abluftreinigungsanlage gehindert haben. Der pauschale Vortrag der Antragstellerin, nach denen sie für die Errichtung der Abluftreinigungsanlage einen Kredit benötige, den sie gegenwärtig nicht bekommen könne, da sie sich aufgrund der Corona-Pandemie in einer angespannten wirtschaftlichen Situation befinde, reicht für eine Glaubhaftmachung nicht aus. Gleiches gilt für den pauschalen Verweis auf die Korrespondenz im Rechtsbehelfsverfahren. Der Vortrag der Antragstellerin ist darüber hinaus auch deshalb nicht glaubhaft, da der Antragsgegner unwidersprochen vorgetragen hat, die Antragstellerin habe im Verfahren zur Erlangung der streitgegenständlichen Änderungsgenehmigung selbst beantragt, die Abluftreinigungsanlage sofort nach Erteilung der Genehmigung in Betrieb nehmen zu dürfen. Vor diesem Hintergrund erscheint es fernliegend, dass sich die Antragstellerin erst nach Erteilung der Änderungsgenehmigung am 17. April 2020 und mithin zu einer Zeit, zu der die gegenwärtige Corona-Pandemie ihren ersten Höhepunkt in Deutschland erreicht hatte, um ein Darlehen zur Finanzierung der Abluftreinigungsanlage bemüht hat. Nicht überzeugend ist ferner der Vortrag der Antragstellerin, nach der die Auslastung ihrer Anlage infolge der Corona-Pandemie stark schwanke und die beantragte Abluftreinigungsanlage für diese Bedingungen nicht geeignet sei. Zum einen hat die Antragstellerin auch dieses Vorbringen nicht weiter substantiiert. Zum anderen weist der Antragsgegner in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hin, dass die beantragte Abluftreinigungsanlage auch für schwankende Auslastungen ausgelegt ist. Ausweislich des Genehmigungsantrags ist die beantragte Abluftreinigungsanlage so ausgelegt, dass sie nur zwischen Montag und Freitag betrieben wird und am Wochenende stillsteht (vgl. Blatt 16, 22 und 868 der Beiakte C). Warum die Anlage trotz dieser Auslegung für die nunmehr infolge der Corona-Pandemie schwankende Auslastung des Werks nicht mehr geeignet sein soll, hat die Antragstellerin nicht näher erläutert. Schließlich erklärt auch der Vortrag der Antragstellerin, sie habe unmittelbar nach Erhalt der Änderungsgenehmigung mit der Erprobung einer Abluftreinigungsanlage begonnen, nicht nachvollziehbar, warum sie die streitgegenständliche Abluftreinigungsanlage nicht rechtzeitig errichten konnte. Insoweit ist bereits nicht verständlich, aus welchen Gründen ein Probebetrieb nach der Erteilung der Änderungsgenehmigung überhaupt noch erforderlich war. Ausweislich ihres eigenen Genehmigungsantrags verfügte die Antragstellerin bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung über eine ausreichend belastbare Datenbasis, um die konkrete Konfiguration der Abluftreinigungsanlage zu ermitteln (vgl. Blatt 868 der Beiakte C). Aus den vorstehenden Gründen greift auch der Einwand der Antragstellerin, sie habe die erforderliche Konfiguration der zu errichtenden Abluftreinigungsanlage nicht ausreichend ermitteln können, da ihr der Antragsgegner die Aufstellung einer Testanlage im Jahr 2018 verweigert habe, nicht durch. Gleiches gilt für das Vorbringen, nach der eine Abluftreinigungsanlage nur sachgerecht betrieben werden könne, wenn zuvor eine Versuchsanlage betrieben worden sei. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 63 Abs. 2 GKG. Die Kammer hat den vollen Auffangstreitwert (5.000,00 €) eines möglichen Hauptsacheverfahrens angesetzt. Eine Halbierung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren kommt nach der Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts mangels gesetzlichem Anhalt nicht in Betracht (Beschluss vom 13. Januar 2020 – 4 O 2/20 –).