Beschluss
6 B 30/22
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2022:1103.6B30.22.00
3mal zitiert
1Zitate
6Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 6 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes setzt einen eingelegten Rechtsbehelf voraus.(Rn.5)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.004,49 € festgesetzt.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes setzt einen eingelegten Rechtsbehelf voraus.(Rn.5) Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.004,49 € festgesetzt. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Antrag der Antragstellerin, „die Beklagte zu verpflichten, die aufschiebende Wirkung gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 25.08.2022 Az. XX wiederherzustellen“ bleibt ohne Erfolg. Er ist bereits unzulässig. Der Antrag, der in entsprechender Anwendung von § 88 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung auszulegen ist, ist zwar statthaft, weil ein Rechtsbehelf gegen die Zwangsgeldfestsetzung des Antragsgegners im streitgegenständlichen Bescheid vom 25. August 2022 gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO in Verbindung mit § 248 Abs. 1 Satz 2 Landesverwaltungsgesetz für das Land SchleswigHolstein (LVwG SH) keine aufschiebende Wirkung entfaltet. Er ist jedoch unzulässig, da die Antragstellerin einen entsprechenden Rechtsbehelf gegen die Zwangsgeldfestsetzung nicht eingelegt hat. Der hier vorliegende Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO unterliegt keiner eigenen Frist. Voraussetzung ist jedoch, dass in der Hauptsache ein Rechtsbehelf eingelegt ist, dessen aufschiebende Wirkung durch das Gericht angeordnet werden kann. Zwar ist es auch schon vor Einlegung des Rechtsbehelfs in der Hauptsache möglich, einen vorläufigen Rechtsschutzantrag zu stellen. Ist der maßgebliche Bescheid jedoch bereits bestandskräftig geworden und kann aus diesem Grund kein Rechtsbehelf mehr gegen diesen eingelegt werden, erweist sich das vorläufige Rechtsschutzgesuch als unzulässig, weil das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis entfallen ist (vgl. W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, § 80, Rn. 133; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 21. Februar 2005 – 10 CS 05.346 –, juris). So liegt es hier. Der Bescheid vom 25. August 2022 ist der Antragstellerin ausweislich der Postzustellungsurkunde am 26. August 2022 zugestellt worden. Ablauf der nach § 70 Abs. 1 VwGO einen Monat dauernden Widerspruchsfrist war daher der 26. September 2022. Die Antragstellerin hat es versäumt, innerhalb dieser Frist Widerspruch gegen den Bescheid vom 25. August 2022 zu erheben, mit der Folge, dass dieser bestandskräftig geworden ist. So hat der Antragsgegner mit Schreiben vom 6. Oktober 2022 mitgeteilt, dass die Antragstellerin einen Widerspruch nicht eingelegt hat. Das Gericht hat anlässlich dieser Mitteilung einen Hinweis an die Antragstellerin erteilt und um Stellungnahme gebeten. Von dieser Möglichkeit hat sie nicht Gebrauch gemacht, sodass auch Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu ihren Gunsten nicht anzunehmen sind. Dass die Antragstellerin vor Ablauf der Widerspruchsfrist einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt hat, ändert an diesem Ergebnis nichts. Sie hätte zusätzlich hierzu ihren Widerspruch erheben müssen (vgl. Hoppe, in: Eyermann, VwGO, § 80, Rn. 81). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 63 Abs. 2 GKG i.V.m. Ziffer 1.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (in der Fassung der am 31. Mai und 1. Juni 2012 sowie 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen; Hug, in: Kopp/Schenke, VwGO, Anh § 164, Rn. 14 ff.). Die Kammer legt ihrer Entscheidung die Höhe des festgesetzten Zwangsgeldes in Höhe von 10.000,00 € zugrunde, wobei dieser Wert nach Ziff. 1.5 des Streitwertkataloges zu halbieren ist. Hinzu kommen die Gebühren in Höhe von 14,50 € und Auslagen in Höhe von 3,45 €, die jeweils mit einem Viertel anzusetzen sind. Auch der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen. Die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) sind aus den vorgenannten Gründen ebenfalls nicht gegeben, da es an den hierfür erforderlichen Erfolgsaussichten fehlt.