Urteil
6 A 241/18
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2023:0131.6A241.18.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klage bleibt ohne Erfolg. Sie ist zulässig, aber begründet. Die Klägerin ist zunächst entgegen der Auffassung des Beklagten und der Beigeladenen klagebefugt im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO. Danach ist die Klagebefugnis gegeben, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein. Dies ist bereits dann der Fall, wenn nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, dass der Kläger durch den angefochtenen Verwaltungsakt in seinen subjektiven Rechten verletzt ist. Dies ist hier der Fall. Der Zulässigkeit steht nicht entgegen, dass sich die Klägerin vorliegend gegen eine Änderungsgenehmigung des Beklagten wendet, die er nicht zu ihren Gunsten, sondern zugunsten der Beigeladenen ausgesprochen hat. Der Klägerin steht auch in einem solchen Dreiecksverhältnis eine schützenswerte Position zu, weil die Vorschriften, auf die sie sich beruft, auch Wirkung zugunsten Dritter entfalten. Die Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG ist im Zusammenhang mit den §§ 12 und 13 LBO SH drittschützend. Nach § 12 Abs. 1 Satz 2 LBO dürfen die Standsicherheit anderer baulicher Anlagen und die Tragfähigkeit des Baugrundes der Nachbargrundstücke nicht gefährdet werden. Gemäß § 13 LBO müssen bauliche Anlagen so angeordnet, beschaffen und gebrauchstauglich sein, dass durch Wasser, Feuchtigkeit, pflanzliche und tierische Schädlinge sowie andere chemische, physikalische oder biologische Einflüsse Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen (Satz 1). Baugrundstücke müssen für bauliche Anlagen geeignet sein (Satz 2). Bei einem Abstand des 2,8fachen Rotordurchmessers der WEA 15 zur WEA 18 der Klägerin ist eine Gefährdung der Standsicherheit und andere Gefahren nicht von vorneherein auszuschließen, zumal dies auch der Grund für die ursprüngliche Inhaltsbestimmung in der Genehmigung zugunsten der Beigeladenen vom 28.4.2016 war, die mit der nunmehr streitgegenständlichen Änderungsgenehmigung vom 11.4.2018 aufgehoben worden ist. Darüber hinaus vermittelt auch § 5 Abs. 1 BImSchG Drittschutz wegen schädlicher Umwelteinwirkungen. Ein möglicher Aufhebungsanspruch der Klägerin könnte sich weiterhin aus § 6 Abs.1 Nr. 2 BImSchG in Verbindung mit § 4 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. a Umweltrechtsbehelfsgesetz (UmwRG) unabhängig von einer Verletzung subjektiver Rechte ergeben (vgl. Urteil der Kammer vom 28.9.2017 - 6 A 107/16 - juris, Rn. 53). Die Klage ist aber unbegründet. Die Änderungsgenehmigung des Beklagten vom 11.4.2018 erweist sich als rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Kammer ist gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht davon überzeugt, dass zulasten der Anlagen der Klägerin von dem uneingeschränkten Betrieb der WEA 18 eine Gefährdung ausgeht. So führte die Kammer bereits in ihrem Beschluss vom 9.9.2019 aus: „Rechtsgrundlage für die Änderungsgenehmigung sind die §§ 16 Abs. 1, 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG. Nach § 16 Abs. 1 Satz 1 BImSchG bedarf die Änderung des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage der Genehmigung, wenn durch die Änderung nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden können und diese für die Prüfung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 erheblich sein können (wesentliche Änderung). Nach § 6 Abs. 1 BImSchG ist die Genehmigung zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden (Nr. 1), und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen (Nr. 2). Im vorliegenden Fall ist weder ein Verstoß gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften, hier einzig relevant die Regelung des § 13 LBauO, noch ein Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG erkennbar. Entgegen des Vorbringens der Antragstellerin, die einwendet, dass durch die Überschreitung der Auslegungswerte an ihren Anlagen durch die Anlage der Beigeladenen die Standsicherheit ihrer Anlagen gefährdet werde, gibt es für einen Verstoß gegen § 13 Abs. 1 LBauO keine hinreichenden Anhaltspunkte. Nach § 13 Abs. 1 LBauO muss jede bauliche Anlage nicht nur für sich allein standsicher und dauerhaft sein; sie darf auch die Standsicherheit anderer baulicher Anlagen nicht gefährden (§ 13 Abs. 1 Satz 2 LBauO). Das bedeutet, dass derjenige, der eine neue bauliche Anlage errichtet, auch seinerseits darauf achten muss, dass er keine solchen Veränderungen der Standsicherheitsbedingungen bewirkt, die der Bauherr der bestehenden Anlage bei deren Errichtung und ordnungsgemäßer Unterhaltung nicht in Rechnung stellen muss. Es besteht folglich ein Spannungsverhältnis zwischen den Pflichten des Bauherrn bestehender baulicher Anlagen einerseits und hinzutretender baulicher Anlagen andererseits (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24.1.2000 – 7 B 2180/99 –, juris, Rn. 4). Zu berücksichtigen ist hierbei, dass das Verbot, die Standsicherheit anderer baulicher Anlagen zu gefährden, nicht erst eingreift, wenn eine akute Einsturzgefahr besteht; zur Standsicherheit gehört vielmehr auch der Schutz vor geringeren Beeinträchtigungen durch Erschütterungen, Grundwasserveränderungen oder auch Einwirkungen durch Luftturbulenzen (vgl. VG Neustadt (Weinstraße), Urteil vom 1.6.2017 – 4 K 1068/16.NW –, juris, Rn. 36). Dies bedeutet, dass im Falle geltend gemachter Luftturbulenzen zwischen benachbarten WEA für die konkrete Abgrenzung der Risikobereiche insbesondere von Bedeutung ist, mit welchen Abständen von „Konkurrenzanlagen“ die Betreiber von WEA in einem Windpark üblicherweise rechnen können und müssen (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24.1.2000 – 7 B 2180/99 –, juris, Rn. 9, 11). Zwar entspricht der geringste Abstand zwischen der WEA 18 der Antragstellerin und der WEA 15 der Beigeladenen lediglich dem 2,8-fachen Rotordurchmesser der WEA 15. Bei den von der Antragstellerin angeführten Maßen vom drei- bzw. fünffachen Rotordurchmesser handelt es sich allerdings nicht um normativ strikt vorgegebene Mindestabstände, sondern vielmehr um Vorgaben der Praxis für die Frage, wann es notwendig wird, die Stand- und Betriebssicherheit einer Anlage einer standortspezifischen Untersuchung zu unterziehen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.6.2018 − 8 A 11691/17 –, juris, Rn. 39; OVG NRW, Beschluss vom 24.1.2000 – 7 B 2180/99 –, juris, Rn. 13). Im Allgemeinen wird, um Gefahren für die Standsicherheit auszuschließen, die Einhaltung einer Distanz der fünffachen Länge des Rotordurchmessers in Hauptwindrichtung für ausreichend erachtet (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 3.8.2016 – 8 A 10377/16 –, juris, Rn. 48; OVG NRW, Beschluss vom 24.1.2000 – 7 B 2180/99 –, juris, Rn. 13). Ab einem Abstand von weniger als fünf Rotordurchmessern in Hauptwindrichtung und drei Rotordurchmessern in Nebenwindrichtung gehen die Rechtsprechung und die Verwaltungspraxis davon aus, dass die Stand- und Betriebssicherheit benachbarter WEA gefährdet sein kann und deshalb durch ein sog. Standsicherheitsgutachten nachzuweisen ist. Grundlage für eine solche standortspezifische Begutachtung sind die „Richtlinien für Windenergieanlagen – Einwirkungen und Standsicherheitsnachweise für Turm und Gründung“ des Deutschen Instituts für Bautechnik i. d. F. vom Oktober 2012 (DIBt-RL; vgl. Ziff. 7.3.3 i. V. m. 16.2). Ein Abstand von weniger als drei Rotordurchmessern – bezogen auf den jeweils größeren Durchmesser der benachbarten Anlagen – ist im Hinblick auf die Standsicherheit zwar grundsätzlich nicht zuzulassen (vgl. VG Aachen, Beschluss vom 2.3.2015 – 6 L 27/15 –, juris, Rn. 39; VG Neustadt (Weinstraße), Beschluss vom 17.2.2014 – 4 L 89/14.NW –, juris, Rn. 44 f.). Allerdings sind Planungsabstände von weniger als drei Rotordurchmessern nicht von vornherein ausgeschlossen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.6.2018 − 8 A 11691/17 – juris, Rn. 39). Maßgebend ist alleine, ob es durch die von der hinzukommenden Anlage verursachten Windturbulenzen zu solchen Gefährdungen der Standsicherheit benachbarter Anlagen kommen kann, die nicht der bestehenden, sondern der hinzukommenden Anlage zuzurechnen sind. Dies ist der Fall, wenn durch den Betrieb der angrenzend geplanten Anlage die Lebensdauer der bestehenden Anlage erheblich vermindert wird oder über den Regelfall weit hinausgehende Sicherungs- und Wartungsmaßnahmen zu erwarten sind (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.6.2018 − 8 A 11691/17 –, juris, Rn. 39; OVG NRW, Beschluss vom 24.1.2000 – 7 B 2180/99 –, juris, Rn. 8; OVG NRW, Beschluss vom 1.2.2000 – 10 B 1831/99 –, juris, Rn. 56). Den erforderlichen standortspezifischen Standsicherheitsnachweis hat die Beigeladene erbringen können. Das von der Antragstellerin vorgelegte Gutachten des ....... ist nicht ausreichend, das von der Beigeladenen eingeholte Standsicherheitsgutachten des ....... zu erschüttern. Die Antragstellerin hat nicht darlegen können, dass im Hinblick auf ihre Anlagen mit Folgen zu rechnen wäre, die über eine eventuelle Einschränkung der wirtschaftlichen Rentabilität hinausgingen. Denn dem von ihr eingeholten Gutachten lässt sich weder eine „akute Einsturzgefahr“ ihrer Anlagen nach dem Zubau der WEA 15 entnehmen noch ist ersichtlich, dass sich die Lebensdauer ihrer Windkraftanlagen durch diesen Zubau verkürzen könnte bzw. spürbar höhere Wartungs- und/oder Reparaturkosten zu erwarten sein könnten. Soweit die Antragstellerin vorträgt, aufgrund der vom ....... festgestellten Überschreitungen der Auslegungswerte sei die Standsicherheit nicht mehr gewährleistet, reicht dieses Vorbringen nicht aus. Denn allein die Überschreitung der Auslegungswerte für die Turbulenzintensität bedeutet nicht in jedem Fall, dass die Standsicherheit der betreffenden Windkraftanlage in dem Sinn gefährdet ist, dass damit eine akute oder unter bestimmten, jederzeit potentiell eintretenden Betriebs- oder Umgebungsbedingungen bestehende Einsturzgefahr zu verstehen wäre (vgl. VG Schleswig, Urteil vom 11.12.2008- 12 A 10/07 –, juris, Rn. 34; Bayerischer VGH, Beschluss vom 4.2.2015 – 22 ZB 14.2364 –, juris, Rn. 14). Vielmehr beziehen sich die sog. „Auslegungswerte“ nach der DIBt-Richtlinie auf eine bestimmte angenommene Lebensdauer der Windkraftanlage, nämlich die mit mindestens 20 Jahren angenommene sogenannte „Entwurfslebensdauer“ (vgl. DIBt-RL, Ziffer 9.6.1). Eine Turbulenzintensität oberhalb des Auslegungswerts einer Windkraftanlage führt somit nicht zwangsläufig zur Einsturzgefahr, sondern verursacht unter Umständen nur einen vorzeitigen Verschleiß der maschinentechnischen Teile der Anlage und gegebenenfalls einen erhöhten Überwachungs- und Wartungsaufwand (vgl. hierzu auch OVG Berlin-Bbg, Beschluss vom 4.2.2009 – OVG 11 S 53.08 – juris, Rn. 6), kann also zu einer möglicherweise kürzeren Lebensdauer der Anlage bzw. dazu führen, dass die Kontrolle von deren Standsicherheit zu einem früheren Zeitpunkt als gewöhnlich besonderer Aufmerksamkeit bedarf. (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 4.2. 2015 – 22 ZB 14.2364 –, juris, Rn. 14) Das Gutachten des ....... kommt zwar zu dem Ergebnis, dass die streitgegenständliche Anlage einen relevanten Einfluss auf die effektive Turbulenzintensität an den Anlagen der Antragstellerin und damit auf deren Standsicherheit hat. Es fehlt jedoch jegliche Konkretisierung, welche Folgen mit der Überschreitung der Auslegungswerte verbunden sein könnten. Vielmehr führt der Gutachter des ....... lediglich aus, dass mangels Kenntnis über bereits durchgeführte standortspezifische Nachweise zur Standsicherheit und eventuelle Lastreserven im Ergebnis keine Bewertung durchgeführt werden könne, inwieweit die Erhöhung der effektiven Turbulenzen die Standsicherheit gefährde. Und auch in der ergänzenden Stellungnahme heißt es lediglich pauschal, dass in den Fällen, in denen die Erhöhung zu einer Überschreitung des Auslegungswertes führe bzw. in welchen schon der ursprüngliche Wert über dem Auslegungswert liege und durch den Zubau noch weiter erhöht werde, von einer Gefährdung auszugehen sei, bis eine entsprechend fachlich qualifizierte Lastberechnung eine solche Gefährdung verneine. Auch hier wird an keiner Stelle näher ausgeführt, wie sich eine derartige Gefährdung konkret darstellen könnte. Vielmehr lassen auch die im Einzelnen im Gutachten des ....... errechneten Überschreitungen der Auslegungswerte eine Gefährdung der Standsicherheit ohne eine nähere Konkretisierung, an der es hier fehlt, nicht erkennen. So lagen ausweislich der Berechnungen des Gutachters des ....... die Überschreitungen bei den Windgeschwindigkeiten von 10 bis 13 m/s bereits vor dem Zubau an der Anlage AB_03 bei 0,3 bis 1,2 % gegenüber dem Richtwert, an der Anlage AB_05 bei 0,1 bis 1,4 %, an der Anlage AB_07 bei 0,7 %, an der Anlage AB_10 bei 0,1 bis 1,3 % und an der Anlage AB_11 bei 0,4 %. Nach dem Zubau der streitgegenständlichen Anlage erhöhten sich diese Überschreitungen bei den Windgeschwindigkeiten von 10 bis 13 m/s an den Anlagen AB_03 und AB_05 um lediglich 0,1 bis 0,2 %, an der Anlage AB_07 um 0,1 % und bei der Anlage AB_11 um 0,6 bis 1,1 %. Eine erstmalige Überschreitung der Auslegungswerte findet sich hierbei lediglich an den Anlagen AB_03 um 0,1 % bei Windgeschwindigkeit 13 und AB_11 bei Windgeschwindigkeiten von 10 (0,6 %), 12 (0,3 %) und 13 (0,2 %). Insofern wären hier nähere Ausführungen erforderlich gewesen, weshalb vor dem Zubau der WEA 15 der Standsicherheitsnachweis trotz Überschreitung der Auslegungswerte noch als geführt angesehen werden konnte (s. Gutachten des ......., S. 8), während dies nach dem Zubau der WEA 15 – trotz im Wesentlichen nur geringfügiger Turbulenzerhöhungen – nicht mehr der Fall sein soll, insbesondere dahingehend, welche Folgen eine entsprechende Turbulenzerhöhung an welchen WEA der Antragstellerin nach sich ziehen könnte. Der von der Antragstellerin geltend gemachte Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG ist ebenfalls nicht hinreichend dargetan. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können. Schädlich und damit der Vermeidungspflicht unterliegend sind dabei nur solche Umwelteinwirkungen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen (§ 3 Abs. 1 BImSchG). Bei den im Nachlauf einer WEA entstehenden Turbulenzwirkungen handelt es sich zwar um Umwelteinwirkungen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG; denn zu diesen Immissionen gehören nach § 3 Abs. 2 BImSchG neben Luftverunreinigungen und Geräuschen auch die auf Sachgüter einwirkenden Erschütterungen, wie beispielsweise die Erhöhung der Turbulenzintensität an WEA, die zu einem höheren Sicherungs- und Wartungsaufwand der WEA führen und damit deren Lebensdauer verkürzen können (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.6.2018 − 8 A 11691/17 –, juris, Rn. 39; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 3.8.2016 – 8 A 10377/16.OVG - juris, Rn. 42; OVG NRW, Beschluss vom 24.1.2000 – 7 B 2180/99 –, juris Rn. 8; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21.3.2014 – 8 B 10139/14 – juris, Rn. 15). Die von einer Windkraftanlage für die ihnen in Windrichtung nachfolgenden Anlagen ausgelösten Erschütterungswirkungen stellen aber nur dann schädliche und damit nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG zu vermeidende Umweltwirkungen dar, wenn es sich um „erhebliche“ Nachteile handelt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.6.2018 − 8 A 11691/17 –, juris, Rn. 60; BayVGH, a. a. O., juris, Rn. 18). Da es an einem gesetzlich festgelegten Maßstab – etwa in Form eines Immissionsgrenzwerts – fehlt, um die Schwelle der Schädlichkeit bzw. der Erheblichkeit der durch eine benachbarte WEA erhöhten Turbulenzbelastungen zu bestimmen, wird man erhebliche Nachteile i. S. v. § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG nur dann annehmen können, wenn die Verschlechterung der Betriebsbedingungen für die bestehende Anlage ein Maß erreicht, das sich gegenüber deren Betreiber als unzumutbar erweist (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.6.2018 − 8 A 11691/17 –, juris, Rn. 60). Diesbezüglich ziehen Gutachter im Rahmen dieser Bewertung ersatzweise die bauordnungsrechtlichen Kriterien für die Standsicherheit von WEA heran mit der Folge, dass sich die immissionsschutzrechtlichen Anforderungen weitgehend mit den Anforderungen des Bauordnungsrechts decken (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 3.8.2016, a. a. O., juris, Rn. 42; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.6.2018 − 8 A 11691/17 –, juris, Rn. 59; OVG NRW, Beschluss vom 24.1.2000, a. a. O., juris, Rn. 8). Eine solche Unzumutbarkeit der Einwirkungen lässt sich aber, wie bereits ausgeführt, dem von der Antragstellerin eingereichten Gutachten des ....... nicht entnehmen.“ An diesen Ausführungen hält die Kammer fest. Die Klägerin hat nichts vorgetragen, was zu einer von dieser Entscheidung abweichenden Bewertung führen könnte. Aus diesem Grund sind weder eine Gefährdung für die Standsicherheit oder Beschaffenheit der Anlage der Klägerin noch schädliche Umwelteinwirkungen zu ihren Lasten anzunehmen. Auch dem in der mündlichen Verhandlung hilfsweise gestellte Beweisantrag „ein Sachverständigengutachten zur Frage einzuholen, ob durch den Entfall der sektoriellen Abschaltung der Windenergieanlage der Beigeladenen (WEA 15) effektive Turbulenzen verursacht werden, die die Standsicherheit der Windenergieanlage der Klägerin (WEA 18) gefährden“, war nicht nachzugehen. Insoweit ist die Standsicherheit der Windenergieanlage bereits hinreichend durch das Gutachten des ....... festgestellt. Nach der Rechtsprechung bedarf es keiner Einholung eines weiteren gerichtlichen Sachverständigengutachtens, soweit die Richtigkeit des Gutachtens von den Beteiligten nicht substantiiert bestritten wird und auch sonst Zweifel hinsichtlich der Sachkunde oder Unabhängigkeit bestehen bzw. die Notwendigkeit weiterer Beweiserhebungen sich dem Gericht aufdrängen muss (BVerwG, Beschluss vom 25.4.2002, - 4 BN 20.02 -). Das Gutachten des ....... ist weder von der Klägerin in Zweifel gezogen worden noch sieht die Kammer einen Anlass, an dem Ergebnis des Gutachtens zu zweifeln. Soweit die Klägerin meint, dass es nicht darum gehe, dass das Gutachten des ....... das Gutachten des ....... erschüttere, sondern beide Gutachten unabhängig nebeneinanderstünden, rechtfertigt sich daraus kein anderes Ergebnis. Denn auch bei isolierter Betrachtung des Gutachtens des ....... trifft dieses kein abschließendes Ergebnis zur Standsicherheit. Das Gutachten des ....... ist für die hier entscheidende Frage der Standsicherheit daher nicht brauchbar. Soweit die Klägerin sich auf eine fehlerhafte UVP-Prüfung beruft, kann sie damit nicht durchdringen. Grundsätzlich muss eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden, wenn Umweltauswirkungen bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge nach § 12 UVPG zu berücksichtigen sind. Dies kann dazu führen, dass auch relativ geringfügige Belange die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung auslösen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2007, - 4 C 9.06 - juris). Allerdings stünde es im Widerspruch zur Konzeption des Gesetzgebers, wenn bei nahezu jedem der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalles nach § 3c UVPG aF unterliegenden Fachplanungsvorhaben und bei nahezu jeder Änderung oder Erweiterung eines Vorhabens nach § 3e Abs. 1 Nr. 2 UVPG aF die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung allein deswegen bestünde, weil praktisch nie auszuschließen ist, dass ein derartiges Vorhaben abwägungserhebliche Umweltauswirkungen hat. Bei einem solchen Verständnis des Begriffs der nachteiligen Umweltauswirkungen würde das Instrument der Vorprüfung die ihm zugedachte verfahrenslenkende Funktion weitestgehend verlieren und darüber hinaus für die Plangenehmigung, die zur Voraussetzung hat, dass "nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben" (§ 74 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 VwVfG) kaum noch ein Anwendungsbereich verbleiben (vgl. auch OVG Hamburg, Beschluss vom 24.2.2010 - 5 Bs 24/10 - juris Rn. 21). Es bedarf daher im Rahmen der Vorprüfung einer Gewichtung der abwägungserheblichen Belange unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 zum UVPG aufgeführten vorhaben- und standortbezogenen Kriterien. Dabei ist bei einer Änderung oder Erweiterung eines UVP-pflichtigen Vorhabens nach § 3e Abs. 1 Nr. 2 UVPG aF zunächst danach zu fragen, ob die für sich genommen nicht UVP-pflichtige Änderung im Zusammenwirken mit dem Grundvorhaben zu erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen führt. Ein Änderungs- oder Erweiterungsvorhaben kann auch für sich genommen mit erheblichen negativen Umweltauswirkungen verbunden sein, die nach § 12 UVPG aF zu berücksichtigen sind. Ob solche Umweltbeeinträchtigungen zu erwarten sind, ist wiederum unter Berücksichtigung der in Anlage 2 zum UVPG aufgeführten Kriterien zu prüfen, wobei die Prüf- und Schwellenwerte der Anlage 1 Spalte 2 zum UVPG erneut Anhaltspunkte dafür sein können, ob es wahrscheinlich ist, dass das Vorhaben für sich genommen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen hervorrufen wird. Steht nach einer diese Maßstäbe berücksichtigenden Vorausschau bereits im Zeitpunkt der Vorprüfung fest, dass ein abwägungserheblicher Umweltbelang weder im Zusammenwirken mit dem Grundvorhaben noch für sich genommen Einfluss auf das Ergebnis des Änderungsplanfeststellungsbeschlusses haben kann, bedarf es nicht der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.6.2014 - 9 A 1.13 - juris). So liegt es auch hier. Das Gutachten des ....... lag bereits zum Zeitpunkt der UVP-Vorprüfung zum Änderungsvorhaben mit dem Ergebnis vor, dass die Standsicherheit ge-geben ist. Es war daher kein Anhaltspunkt für die Beklagte ersichtlich, um an der Standsicherheit zu zweifeln und eine UVP-Prüfung vorzunehmen. Darüber hinaus sind die Ausführungen im Vermerk vom 1. Februar 2018 überzeugend, da nicht erkennbar ist, inwieweit die Aufhebung der Betriebsbeschränkungen nunmehr einen bisher nicht beachteten Einfluss auf die maßgeblichen Schutzgüter entfalten kann. Zutreffend weist die Beigeladene in diesem Zusammenhang daraufhin, dass auch die bisherigen Betriebsbeschränkungen einen durchgehenden Betrieb der WEA 15 möglich gelassen haben, sodass eine zusätzliche Beeinträchtigung der relevanten Rechtsgüter nicht zu befürchten steht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen ergibt sich aus § 162 Abs. 3 VwGO, da sie einen Antrag gestellt und sich somit demselben Kostenrisiko wie die übrigen Beteiligten ausgesetzt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 709 ZPO. Die Klägerin wendet sich gegen eine Änderungsgenehmigung zugunsten benachbarter Windenergieanlagen (WEA) der Beigeladenen. Die Klägerin betreibt wie auch die Beigeladene im Windpark ………….. mehrere WEA. Am 28.4.2016 erteilte der Beklagte der Beigeladenen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung zum Betrieb einer Windkraftanlage (WEA 15) im Windpark ……….., Flur …, Flurstück ../. vom Typ Senvion 3.4 M 114 mit einer Nabenhöhe von 93 Metern, Rotordurchmesser von 114 Metern, und einer Nennleistung von 3400 KW. Benachbart befinden sich 11 Windkraftanlagen vom Typ E-101 der Klägerin. Aufgrund eines im Rahmen des Genehmigungsverfahrens eingeholten Turbulenzgutachtens der ....... Sys Tec GmbH & Co. KG vom 14.10.2015 wurden von dem Beklagten im Rahmen eines von der Klägerin geführten Widerspruchsverfahrens sektorielle Abschaltzeiträume in die Genehmigung aufgenommen. Im Dezember 2017 wurde die ....... GmbH & Co. KG (.......) beauftragt, die Standorteignung nochmals zu bewerten. Aus dem Gutachten vom 7.12.2017 ging im Ergebnis hervor, dass die Standorteignung der WEA der Beigeladenen nachgewiesen sei. Im Vergleich mit den windgeschwindigkeitsabhängigen Auslegungswerten der Turbulenzintensität, die bei der jeweiligen Typenprüfung der Windkraftanlage zu Grunde zu legen seien, hätten sich an den von der Klägerin und der Beigeladenen ausschließlich zu berücksichtigenden Anlagen (bezeichnet als WEA 4, 6 bis 11, 14, 15, 17 und 18) keine Überschreitungen gezeigt. Mit Bescheid vom 11.4.2018 genehmigte der Beklagte zugunsten der Beigeladenen den Wegfall dieser Beschränkungen, wonach diese bei einer Anströmung des Windes aus den Sektoren von 24,9° bis 61,3° bei einer Windgeschwindigkeit 7,9 m/s bis 11,8 m/s, 71,4° bis 99,2° bei einer Windgeschwindigkeit 7,9 m/s bis 9,9 m/s und 117,1° bis 164,5° bei einer Windgeschwindigkeit 5,9 m/s bis 11,8 m/s abzuschalten sei, sowie die Dokumentationspflicht hinsichtlich der Abschaltzeiten. Dabei stützte sich der Beklagte im Wesentlichen auf das Gutachten des ....... vom 7.12.2017. Diese von der Beigeladenen im Änderungsgenehmigungsverfahren eingereichte gutachterliche Stellungnahme belege, dass die WEA 15 nunmehr ohne turbulenzbedingte sektorielle Abschaltungen betrieben werden könne. Der im Rahmen des Änderungsgenehmigungsverfahrens von dem Beklagten beteiligte Prüfingenieur für Standsicherheit, Dipl.-Ing. ……, gelangte am 20.3.2018 nach einem Vergleich beider Gutachten des ....... vom 14.10.2015 und 7.12.2017 und Rücksprache mit dem Sachverständigen zu dem Ergebnis, dass sich gegen die Ausführung in bautechnischer Hinsicht keine Bedenken ergeben würden. Nachdem die Klägerin die ....... Industrie Service GmbH (.......) für eine „Unabhängige Expertenanalyse für den Standort ....... (Schleswig-Holstein)“ beauftragt hatte, kam diese in ihrem Gutachten vom 5.4.2018 zu dem Ergebnis, dass durch den nunmehr genehmigten Anlagenbetrieb die effektiven Turbulenzintensitäten an allen betrachteten WEA der Klägerin anstiegen. Der Standort der WEA AB_11 8 (Anmerkung der Kammer: ansonsten als WEA 18 bezeichnet) sei in besonderen Maße betroffen. Eine Zunahme sei immer dann als standsicherheitsrelevant zu bewerten, wenn es im Verlauf der Turbulenzintensität über den betrachteten Geschwindigkeitsbereich eine Überschreitung gebe. Der ....... habe keine Kenntnis über bereits durchgeführte standortsspezifische Nachweise zur Standsicherheit. Daher könne keine Bewertung durchgeführt werden, inwieweit die Erhöhung der effektiven Turbulenzen die Standsicherheit gefährde. Unter dem 8.5.2018 erhob die Klägerin Widerspruch gegen die Änderungsgenehmigung des Beklagten zugunsten der Beigeladenen und führte aus, dass zu befürchten stehe, dass durch den geänderten Anlagenbetrieb die Standsicherheit ihrer WEA, die der Klägerin, gefährdet sei. Darüber hinaus handele es sich bei erhöhten Turbulenzaktivitäten um schädliche Umwelteinwirkungen, denen ihre WEA ausgesetzt seien. Am 25.5.2018 beantragte die Beigeladene die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Änderungsgenehmigung mit der Begründung, dass durch die Abschaltung 13% weniger Strom produziert und eingespeist werden könne. Das Interesse an der sofortigen Vollziehung ergebe sich somit insbesondere aus § 1 Abs. 1 des Gesetzes für den Ausbau erneuerbarer Energien (EEG). Mit Bescheid vom 13.7.2018 ordnete der Beklagte die sofortige Vollziehung der Änderungsgenehmigung vom 11.4.2018 an und führte im Wesentlichen aus, dass eine summarische Prüfung ergeben habe, dass der Widerspruch der Klägerin ohne Erfolg bleiben werde. So habe das Turbulenzgutachten des ....... vom 7.12.2017 dargelegt, dass die streitgegenständliche Anlage der Beigeladenen (WEA 15) zwar zu Erhöhungen der Turbulenzintensitäten bezüglich der benachbarten Anlagen führe, die Orientierungswerte bzw. Auslegungswerte jedoch allesamt unterschritten seien, so dass eine Erheblichkeit der Nachteile im Sinne des § 3 Abs. 1 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) oder sogar eine Gefährdung der Anlagen der Antragstellerin i. S. d. § 13 der Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO SH) nicht anzunehmen sei. Selbst wenn man von einer Überschreitung der Auslegungswerte ausginge, wie der ....... sie errechnet habe, sei eine Gefährdung der Standsicherheit nicht ersichtlich. Der ....... erkläre selbst, dass er keine Bewertung durchführen könne, inwieweit die Erhöhung der effektiven Turbulenzen die Standsicherheit gefährde. Nach dem Gutachten des ....... seien an vier Windkraftanlagen der Klägerin bereits vor dem Zubau der Anlage Überschreitungen der Auslegungswerte errechnet worden. Diese bereits vorhandenen Überschreitungen würden sich durch den Zubau bzw. die Aufhebung der Betriebsbeschränkungen nur leicht um 0,1 bzw. 0,2% erhöhen. Lediglich bei einer Windkraftanlage der Klägerin (WEA 18) würden die Auslegungswerte nicht nur erhöht, sondern auch überschritten. Diese Überschreitung von maximal 1,1% könne jedoch nicht als massiv bezeichnet werden, zumal die Überschreitungen an den anderen Anlagen der Klägerin zum Teil darüber liegen würden und auch schon vor dem Zubau der WEA 15 vorgelegen hätten. Es sei von der Klägerin nicht substantiiert vorgetragen, dass bezogen auf deren Anlagen mit Folgen zu rechnen wäre, die über eine eventuelle Einschränkung der wirtschaftlichen Rentabilität hinausgingen. Daher sei der Eintritt der grundsätzlich aufschiebenden Wirkung für die WEA der Beigeladenen unbillig. Bei einer derart eindeutigen Sach- und Rechtslage verbleibe auf Seiten der Klägerin allenfalls ein nicht schützenswertes Interesse an einer Verzögerung der genehmigten Maßnahme bzw. an einer Fortführung der sektoriellen Abschaltungen. Demgegenüber müsse das Interesse der Beigeladenen an der weiteren Realisierung der offensichtlich rechtmäßigen Genehmigung schon für sich genommen den Vorrang haben. Mit Bescheid 14.8.2018 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück, ebenfalls mit der Begründung, es gebe keine Veranlassung, an der Aussage des Gutachtens des ….. zu zweifeln. Dass das Gutachten des ....... im Gegensatz zum …… keine Überschreitungen der Auslegungswerte errechnet habe, sei mit den unterschiedlichen verwendeten Programmen und den leicht abweichenden Eingangsdaten zu erklären. Die in beiden Gutachten dargelegten Erhöhungen der effektiven Turbulenzintensität seien so minimal, dass es sich bei diesen Einschränkungen nicht um schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG handele. Am 6.9.2018 hat die Klägerin Klage erhoben. Der ….. komme in seinem Gutachten vom 5.4.2018 zu einem zu dem Gutachten des ……. vom 7.12.2017 abweichenden Ergebnis. Danach werde durch den geänderten Betrieb der Anlagen der Beigeladenen bei ihren WEA, denen der Klägerin, die Turbulenzintensitäten ansteigen, wodurch insbesondere der Standort der Anlage WEA 18 in besonderem Maße gefährdet sei. Die Inhaltsbestimmung in Bezug auf die streitgegenständlichen Anlagen sei erst in die Genehmigung mit aufgenommen worden, nachdem die Klägerin gegen die ursprüngliche Genehmigung vom 28.4.2014 ein Widerspruchsverfahren durchgeführt habe. Auf diese Art und Weise sollten Überschreitungen der effektiven Turbulenzintensitäten an ihren Anlagen, denen der Klägerin, entgegengewirkt werden und so die Standsicherheit gewährleistet werden. Die Standsicherheit ihrer Anlagen sei nunmehr jedoch gefährdet, weshalb ein Verstoß gegen § 13 Abs. 1 Satz 1 LBO SH vorliege. Durch den Betrieb der Anlagen der Beigeladenen ohne die vormals geltende Inhaltbestimmung vermindere sich die Lebensdauer ihrer bestehenden Anlagen, denen der Klägerin, erheblich oder aber es würden über den Regelfall deutlich hinausgehende Sicherungs- und Wartungsarbeiten nötig werden. Es sei davon auszugehen, dass ab einem Abstand von weniger als 3 Rotordurchmessern in Nebenwindrichtung die Stand- und Betriebssicherheit benachbarter Anlagen gefährdet sein könne. Vorliegend liege nur ein 2,8facher Rotordurchmesser Abstand zur nächstgelegenen Anlage in Nebenwindrichtung vor. Zunächst habe der Beklagte eine Gefahr für die Standsicherheit erkannt, weshalb er die streitgegenständlichen Inhaltsbestimmungen in die Genehmigung der Beigeladenen mit aufgenommen habe. Deren Aufhebung sei nunmehr ausschließlich auf Grundlage des Gutachtens des ….. vom 7.12.2017 erfolgt, das sich wiederum auf neue Berechnungsansätze stütze. Inwieweit es sich hierbei um anerkannte Regeln der Technik handele, werde weder erläutert noch belegt. Darüber hinaus komme das Gutachten des …… vom 5.4.2018 zu anderen Ergebnissen. Aufgrund der darin ermittelten Erhöhung der bereits zuvor bestehenden Turbulenzintensitäten habe die Anlage der Beigeladenen einen relevanten Einfluss auf die Standsicherheit ihrer WEA, der der Klägerin. Es sei nicht von Belang, wie viele Anlagen der Klägerin letztlich von den Auswirkungen der Änderungsgenehmigung betroffen seien und ob einzelne Anlagen zuvor bereits erhöhten Turbulenzintensitäten ausgesetzt gewesen seien. Vielmehr komme es einzig darauf an, dass von der Klägerin betriebene WEA aufgrund des ausgeweiteten Betriebs der Anlage der Beigeladenen erhöhten Turbulenzintensitäten ausgesetzt seien. Ausgehend von einer Variationsbreite von Turbulenzgutachten stelle das Gutachten des ….. sicher, dass die angewandten Ansätze methodisch korrekt und damit nicht zu beanstanden seien. Es sei Sache der Beigeladenen, gutachterlich nachzuweisen, dass die Standsicherheit – insbesondere auch bereits bestehender Anlagen – nicht beeinträchtigt werde. Dieser Nachweis sei nicht geführt. Im Übrigen komme es mit den nachgewiesenen Turbulenzintensitäten zu schädlichen Umwelteinwirkungen. Ebenso sei die im Rahmen des Genehmigungsverfahrens durchgeführte Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) fehlerhaft erfolgt. So habe die Änderungsgenehmigung des Beklagten einen ausgeweiteten Betrieb der Anlagen der Beigeladenen zur Folge. Dieser Umstand sei jedoch verkannt worden. Vor dem Hintergrund der sich widersprechenden Gutachten sei es jedenfalls so, dass ein eindeutiger Nachweis der standsicherheitstechnischen Unbedenklichkeit, wie ihn auch die Rechtsprechung von der Betreiberin der hinzutretenden Anlage fordert und wie er u.a. durch eine Lastberechnung im Einzelfall vorgelegt werden könne, nicht erbracht worden sei. Die Klägerin beantragt, die der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung vom 11.4.2018 (Az.: G40/2017/227) des Beklagten in der Form des Widerspruchsbescheides vom 14.8.2018 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist er im Wesentlichen auf seine Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 14.8.2018. Ergänzend trägt er vor, dass es sich bei dem Gutachten des ....... vom 7.12.2017 um ein solches akkreditierter Sachverständiger handele. Es sei nicht erkennbar, dass das Gutachten nicht dem Stand der Technik entspreche oder sich einer Verfahrensweise bedient worden sei, der einschlägigen Richtlinien entgegenständen. Der ....... wiederum habe in seinem Gutachten vom 5.4.2018 selbst erklärt, keine Bewertung durchführen zu können, ob die Erhöhung der effektiven Turbulenzen die Standsicherheit der Anlagen der Klägerin gefährde. Die Überschreitung des Auslegungswertes für die Turbulenzintensität bedeute nicht in jedem Fall, dass die Standsicherheit der betroffenen WEA in dem Sinne gefährdet sei, dass damit eine akute Einsturzgefahr zu verstehen sei. Vielmehr bezögen sich die Auslegungswerte vor allem auf eine bestimmte, angenommene Lebensdauer der WEA. Turbulenzintensität oberhalb des Auslegungswertes verursache unter Umständen nur einen vorzeitigen Verschleiß und gegebenenfalls einen erhöhten Überwachungs- und Wartungsaufwand. Sie könne daher zu einer kürzeren Lebensdauer der Anlage führen bzw. dazu, dass die Kontrolle der Standsicherheit zu einem früheren Zeitpunkt besonderer Aufmerksamkeit bedürfe. Soweit sich die Klägerin auf das Gutachten des ….. berufe, sei anzumerken, dass an vier ihrer Anlagen (WEA 9, 8, 10 und 17) bereits vor dem Zubau Überschreitungen der Auslegungswerte vorgelegen hätten, welche sich durch den Zubau der streitgegenständlichen Anlage nur leicht um 0,1 bzw. 0,2 Prozentpunkte erhöht hätten. Allein bei der WEA 18, die den Anlagen der Beigeladenen am nächsten liege, würden durch den ……. neben der Erhöhung der Turbulenzintensitäten auch Überschreitungen der Auslegungswerte errechnet, die erst nach dem Zubau aufgetreten seien. Diese Überschreitungen lägen jedoch mit 0,5 bis 1,1 Prozentpunkten im gleichen Bereich oder sogar unterhalb der Überschreitungen, die für die vier weiteren WEA der Klägerin dargelegt worden seien. Die UVP sei ebenfalls nicht zu bemängeln. Die Änderungsgenehmigung betreffe ausschließlich die Aufhebung der windrichtungs- und geschwindigkeitsabhängigen Abschaltzeiten, die unabhängig von Jahres- oder Tageszeit zu betrachten seien. Ansonsten hätte die Anlage rund um die Uhr laufen können, weshalb eine Auswirkung auf die maßgeblichen Schutzgüter nicht ersichtlich sei. Die Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Die Klägerin gehe fehlerhaft davon aus, dass sie aufgrund einer möglichen, gutachterlich widerlegten Beeinträchtigung der Standsicherheit klagebefugt sei. Eine Gefährdung der Standsicherheit sei nicht gegeben, da keines der bisher vorgelegten Gutachten eine solche erkenne. Darüber hinaus lasse sich allein aus der Erhöhung der effektiven Turbulenzintensität durch den Zubau der WEA ableiten, dass hierdurch die Standsicherheit der Anlagen der Klägerin gefährdet sei. Der Betreiber einer in einem Windpark anzusiedelnden WEA könne nicht darauf vertrauen, dass er den bestehenden örtlichen Windverhältnissen auf Dauer unverändert ausgesetzt bleibe. Vielmehr müsse er sich vorneherein darauf einstellen, das ihm durch die Aufstellung weiterer WEA nicht nur Wind genommen, sondern dieser auch in seiner Qualität verändert werde. Auch Planungsabstände von weniger als 3 Rotordurchmessern seien nicht ausgeschlossen. Maßgebens sei allein, ob es durch die von der hinzukommenden Anlage verursachten Turbulenzen zu Gefährdungen der Standsicherheit kommen könne, die nicht den bestehenden, sondern den hinzutretenden Anlagen zuzurechnen seien. Das Gutachten des ....... verwende für seine Berechnungen einen Standard aus dem Jahr 1989, während der ....... Verfahren aus dem Jahr 1999 angewandt habe. Damit habe der ....... ein 10 Jahre jüngeres Verfahren angewandt, das dem VDI-Standard (VDI Richtlinie 3783) entspreche. Aus diesem Grund sei auch das Vorliegen von schädlichen Umwelteinwirkungen nicht anzunehmen. Auch bei der UVP seien schließlich keine Fehler passiert. Für diese müsste davon ausgegangen werden, dass die WEA dauerhaft für 24 Stunden laufe. Eine turbulenzbedingte Betriebsbeschränkung habe keinen Einfluss auf die Schutzgüter Mensch, Pflanzen und Tiere, da sie nicht dauerhaft für alle Windgeschwindigkeiten gelte. Die Klägerin könne sich auch nicht auf eine minimale Überschreitung der Auslegungswerte an nur einer WEA berufen, wenn sie zuvor hingenommen habe, dass an vier weiteren WEA bereits Überschreitungen einträten. Am 14.11.2018 hat die Klägerin beim erkennenden Gericht einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt (Az. 6 B 58/18). Die Klägerin reichte hierzu eine ergänzende gutachterliche Stellungnahme des ....... vom 12.12.2018 ein. Hierin wurde ausgeführt, dass in den Fällen, in denen die Erhöhung zu einer Überschreitung des Auslegungswertes führe bzw. in welchen schon der ursprüngliche Wert über dem Auslegungswert liege und durch den Zubau noch weiter erhöht werde, von einer Gefährdung auszugehen sei, bis eine entsprechend fachlich qualifizierte Lastberechnung eine solche Gefährdung verneine. Im Übrigen werde mit den nachgewiesenen Turbulenzintensitäten gegen § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG verstoßen, da es sich um schädliche Umwelteinwirkungen gem. § 3 Abs. 1 BImSchG handele. Hier würden die gleichen Maßstäbe wie im Bauordnungsrecht gelten. Mit Beschluss vom 9.9.2019 hat die Kammer den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz abgelehnt. Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze, wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Gerichtsakte sowie den vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang (Beiakten A und B) verwiesen.