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Urteil

6 A 125/19

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSH:2023:0327.6A125.19.00
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Leitsätze
1. Die Formulierung in einer wasserrechtlichen Ordnungsverfügung, "die unerlaubte Nutzung" sei zu untersagen, ist i.S.v. § 108 Abs. 1 VwG SH hinreichend bestimmt, wenn sich aus den nachfolgenden Sätzen zweifelsfrei ergibt, welcher Art die unerlaubte und einzustellende Gewässerbenutzung ist (hier: Aufstau und Ableitung des Wassers). (Rn.25) 2. Existenz eines alten Staurechts, dass im Rahmen der Rechtsnachfolge (u.a. durch sog. Rentengutsrezess) auf den Pflichtigen übergegangen sein könnte. (Rn.32)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Formulierung in einer wasserrechtlichen Ordnungsverfügung, "die unerlaubte Nutzung" sei zu untersagen, ist i.S.v. § 108 Abs. 1 VwG SH hinreichend bestimmt, wenn sich aus den nachfolgenden Sätzen zweifelsfrei ergibt, welcher Art die unerlaubte und einzustellende Gewässerbenutzung ist (hier: Aufstau und Ableitung des Wassers). (Rn.25) 2. Existenz eines alten Staurechts, dass im Rahmen der Rechtsnachfolge (u.a. durch sog. Rentengutsrezess) auf den Pflichtigen übergegangen sein könnte. (Rn.32) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage ist teilweise bereits unzulässig, im Übrigen zulässig, jedoch unbegründet. Die Klage ist unzulässig, soweit sich der Kläger mit ihr gegen die Zwangsgeldandrohung in Ziffer 2 des Bescheides wendet. Die Androhung ist durch Zeitablauf gegenstandslos geworden. Die auf den 15.10.2018 festgesetzte Frist zur Vorlage einer genehmigungsfähigen Planung ist verstrichen. Der Kläger musste die Frist wegen der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO zunächst seines Widerspruchs und sodann seiner Anfechtungsklage nicht einhalten (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25.9.1997 – 20 A 974/96 –, juris Rn. 21). Ist die Frist gegenstandslos, so gilt dies auch für die Zwangsgeldandrohung, da diese mit einer Frist verbunden sein muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.8.1982 – 1 C 22.81 –, juris Rn. 14). Im Übrigen ist die Klage zulässig, aber unbegründet. Die wasserrechtliche Anordnung vom 8.8.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.4.2019 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Zunächst ist die Ziffer 1 der Ordnungsverfügung rechtmäßig. Rechtsgrundlage für die in Ziffer 1 untersagte Benutzung des Gewässers ist § 110 Abs. 1 Satz 1 LWG (a.F.). Danach treffen die unteren Wasserbehörden nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren für die Gewässer, die durch die Benutzung der Gewässer hervorgerufen werden und die öffentliche Sicherheit bedrohen. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die Formulierung, „die unerlaubte Benutzung“ zu untersagen ist hinreichend bestimmt. Gemäß § 108 Abs. 1 LVwG muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ein Verwaltungsakt genügend bestimmt, wenn der Wille der Behörde für die Beteiligten des Verfahrens, in dem der Verwaltungsakt ergeht, unzweideutig erkennbar und nicht einer unterschiedlichen subjektiven Bemessung zugänglich ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.7.1982 – 7 B 122/81 –, juris Rn. 2, m.w.N.). So liegt es hier. Welcher Art die unerlaubte Benutzung des Gewässers ist, ergibt sich eindeutig aus den nachfolgenden Sätzen der Ziffer 1. Dort sind ausdrücklich der Aufstau und die Ableitung des Wassers als einzustellende Handlungen genannt. Es wird konkret ausgeführt, dass ein Aufstau zu vermeiden ist. Raum für divergierende Auslegungen besteht insoweit nicht. Es ist auch nicht widersprüchlich, den Rückbau unter den Vorbehalt eines Genehmigungsverfahrens zu stellen. Da die Beseitigung der Teichanlagen mit erheblichen Eingriffen in den Natur- und Wasserhaushalt verbunden ist, durch das Ablassen des Teichwassers in das Gewässer Veränderungen der Wasserqualität und damit auch des Lebensraums von Tieren und Pflanzen zu erwarten sind sowie erhebliche Baumaßnahmen erforderlich werden, ist dieses Vorgehen auf die wasserrechtliche Zulässigkeit und Verträglichkeit zu prüfen. Es geht dem Beklagten gerade darum zu verhindern, dass durch unüberlegtes Handeln ohne Rücksprache weitere schädigende Eingriffe in das Gewässer erfolgen. Die Tatbestandsvoraussetzungen der Rechtsgrundlage sind erfüllt. Es ist zunächst eine Gefahr für ein Gewässer gegeben. Bei der XX handelt es sich um ein oberirdisches Gewässer im Sinne von § 3 Nr. 1 WHG. Für dieses Gewässer liegt eine Gefahr vor, da durch die Anlage der Teiche und die Stauanlagen die Durchgängigkeit des Gewässers verändert wurde. Dies wiederum wirkt sich negativ auf die Fließgeschwindigkeit aus und führt zu einem Verlust des Fließwasserlebensraums. Außerdem wird die Wassertemperatur erhöht, die Selbstreinigungskraft vermindert, die Sedimentierung verstärkt, eine Verschlammung des Untergrundes herbeigeführt und die natürliche Entwässerungsfunktion beeinträchtigt. Damit werden die Wasserqualität und in der Folge das Leben von Organismen an und im Wasser durch den Aufstau verändert. Diesen Feststellungen des Beklagten als mit Fachwissen ausgestattete Behörde ist der Kläger auch nicht substantiiert entgegengetreten. Zudem gilt, dass der Ausbau eines Gewässers ohne die erforderliche Erlaubnis oder Bewilligung bereits für sich genommen eine Gefahr für ein Gewässer darstellt (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 14.4.2021 – 5 LA 222/20 –, juris Rn. 9, m.w.N.). Weiterhin droht die Gefahr durch die Benutzung. Eine Benutzung besteht nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 WHG im Aufstauen oder Absenken von oberirdischen Gewässern. So liegt es hier. Der Kläger staut mittels Stauwehren das Wasser der XX zu Teichen auf. Für diese Benutzung hat er keine Erlaubnis. Nach § 8 Abs. 1 WHG bedarf die Benutzung eines Gewässers der Erlaubnis oder Bewilligung, soweit nicht durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften etwas anderes bestimmt ist. Ein solches Recht zum Aufstauen zugunsten des Klägers existiert nicht. Dem Kläger persönlich ist ein solches Recht während seiner Zeit als Eigentümer nicht erteilt worden. Es gibt auch kein altes Staurecht, welches im Rahmen der Rechtsnachfolge auf den Kläger übergegangen wäre. Soweit der Kläger geltend macht, dass die Erbgroßherzoglich XX Verwaltung über ein Staurecht verfügte, welches sodann auf die XX GmbH und von dort auf seinen Vater, auf seine Mutter und schlussendlich auf ihn selbst übergegangen sei, lässt sich den vorhandenen Unterlagen ein für den hier gegenständlichen Gewässerabschnitt festgeschriebenes Recht nicht entnehmen. Ein solches lässt sich insbesondere nicht aus dem Staurecht für den XX ableiten. Aus dem Wasserbuch für die XX, dem Beschluss des Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten des Landes Schleswig-Holstein als Wasserverleihungsbehörde vom 5.6.1954 und der Verleihungsurkunde vom 26.7.1954 ergibt sich, dass der Erbgroßherzog XX, Herzog von XX in XX, Kreis XX und seine Rechtsnachfolger das Recht haben, durch die auf dem Flurstück XX, Flur XX, Gemarkung XX befindliche Stauanlage mittels eines Erdwalles in dem im Grundbuch von XX Band X, Blatt XX eingetragenen, in der Gemarkung XX, Flurstück XX der Flur XX gelegenen sogenannten XX zum Zwecke der Fischerei den Wasserspiegel zu senken und zu heben. Von diesem Staurecht für den XX sind die streitgegenständlichen Aufstauungen jedoch nicht erfasst. Der XX befindet sich auf dem Flurstück XX und damit auf einem anderen Grundstück als die gegenständlichen Stauanlagen. Es ist dem Wortlaut auch nicht zu entnehmen, dass das eingetragene Staurecht weitere Gewässer als der ausdrücklich benannte XX betreffen sollte. Weder werden die Begriffe XX oder XX genannt, noch werden etwaige Zu- oder Abflüsse des XX vom Wortlaut des Wasserbucheintrags, des Beschlusses und der Verleihungsurkunde erfasst. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass das Staurecht sich auch auf ein weiteres, in Luftlinie etwa 2km entferntes Gewässer beziehen soll. Auch die der Verleihungsurkunde beigefügte Übersichts- und Wassersammelgebietskarte im Maßstab 1:25.000 führt zu keinem anderen Ergebnis. Auf der Übersichts- und Wassersammelgebietskarte wird in der Überschrift ausdrücklich auf das Staurecht für den XX Bezug genommen. Die Karte trägt die Aufschrift „Antrag auf Verleihung eines Staurechts im XX“. Es würde dieser Überschrift widersprechen, wenn das Staurecht für andere Gewässer als nur für den XX gelten sollte. Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass um den XX und XX eine Umrandung eingezeichnet ist. Welchen Zweck diese Umrandung hat, ist nicht ersichtlich. Es liegt nahe, dass es sich lediglich um das Einzugsgebiet des XX handelt. Das sodann eingetragene Staurecht nimmt dem Wortlaut nach auch keinen Bezug auf diese Umrandung. Gegen die Einordnung als Geltungsbereich des Staurechts spricht zudem, dass eine Fläche umrandet wurde und nicht etwa ein bestimmter Gewässerverlauf bzw. -abschnitt hervorgehoben wurde. Die vorgelegte Karte mit einem Stempel vom 13.5.1976 mit dem Aufdruck „Wasserbehördlich geprüft“ führt ebenfalls nicht zur Annahme eines bestehenden Staurechts. Zwar sind auf der Karte die entsprechenden Teiche des Klägers sowie ein Stau eingezeichnet. Es ist jedoch nicht ersichtlich, welchen Gegenstand die wasserbehördliche Prüfung, die den Stempel nach sich zog, hatte. Ein weiterer auf der Karte befindlicher Stempel mit der Aufschrift „Gewährung von Landeszuschüssen“ lässt zudem den Schluss zu, dass die Karte in Zusammenhang mit einem anderen Gegenstand geprüft wurde. Gleiches gilt für die Deutsche Grundkarte vom 13.12.1984. Auch auf diesem Kartenauszug sind die Teiche des Klägers zwar dargestellt. Allerdings sagt allein die Darstellung nichts über die Genehmigungslage aus. Die vom Kläger eingereichte undatierte und unbenannte Karte ist im Hinblick auf das Bestehen von Genehmigungen ebenfalls nicht aussagekräftig. Der Rentengutsrezess als solcher hat ebenfalls nicht zum Entstehen eines Staurechts geführt. Der Rentengutsrezess hatte nicht zum Ziel, illegale Bestände zu legalisieren bzw. Staurechte zu erschaffen. Vielmehr sollten Ländereien mit den bereits bestehenden Rechten und Erträgen übergeben werden. Allein darauf bezieht sich die gewählte Formulierung Regelung aller damit in Zusammenhang stehenden Angelegenheiten“. Neue Rechte wurden durch den Rentengutsrezess nicht statuiert. Abweichendes folgt auch nicht aus der zum Rentengutsrezess gehörigen Tabelle I (Rentengüter). Diese Tabelle betrifft zwar das Flurstück XX in der Gemarkung A-Stadt. Es gibt jedoch lediglich Auskunft darüber, dass auf diesem Flurstück 1,1211ha Wasser vorhanden sind. In welcher Form dieses Wasser vorhanden ist bzw. ob Stauanlagen gegeben oder genehmigt sind, lässt sich daraus nicht ableiten. Es ist unstreitig, dass auf diesem Flurstück Wasser befindlich ist. Auch § 17 des Nachtragsvertrages von 1953 führt nicht zu der vom Kläger begehrten Wertung. Darin ist lediglich die Absicht erklärt, ein Staurecht herbeizuführen. Es geht gerade nicht um ein bereits bestehendes Staurecht. Sofern der Kläger vorträgt, es dürften nicht die heute existierenden Maßstäbe hinsichtlich der Formalien einer Eintragung bzw. Genehmigung herangezogen werden, greift dies nicht durch. Dass es formelle Akte zur Verleihung von Wasserrechten bereits in den 1950er Jahren gegeben hat, zeigt gerade die Eintragung des Staurechts im XX. Dieses Recht wurde mittels Urkunde und Beschluss verliehen und erfuhr eine Eintragung. Derartige Schritte wurden für den hier gegenständlichen Gewässerabschnitt jedoch nicht unternommen. Zudem bestand für sogenannte Alte Rechte nach dem Wasserhaushaltsgesetz in der Vergangenheit die Möglichkeit, diese Rechte ordnungsgemäß eintragen zu lassen und damit den heutigen formalen Anforderungen anzupassen. Diese Möglichkeit hat der Kläger vorliegend nicht in Anspruch genommen. Soweit in den Raum gestellt wird, dass bei der Zusammenlegung der Kreise XX und XX zum Kreis XX ein Karton mit Unterlagen versehentlich vernichtet worden sei, führt auch dies nicht zur Annahme eines Staurechts. Zunächst einmal ist dieser Vorgang an sich nicht mehr nachvollziehbar. Selbst bei Annahme des Unterganges von Unterlagen ist damit noch kein Hinweis darauf gegeben, dass ausgerechnet für die vorliegende Frage entscheidende Dokumente darunter gewesen sind. Dagegen spricht zudem, dass das Wasserbuch, welches eine entsprechende Eintragung enthalten haben könnte, nicht bei den Kreisen geführt wird und daher nicht zu den gegebenenfalls verlorenen Unterlagen zählen kann. In der Rechtsfolge eröffnet die Rechtsgrundlage der Behörde ein Ermessen. Nach § 114 Satz 1 VwGO beschränkt sich die gerichtliche Überprüfung der Ermessensausübung lediglich darauf, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Grundsätzlich rechtfertigt im Wasserrecht bereits die formelle Illegalität ein repressives Einschreiten der zuständigen Behörde (vgl. Kommentar zum Landeswassergesetz Schleswig-Holstein, Stand: September 2022, § 107 LWG, S. 5). Eine Differenzierung zwischen formeller und materieller Illegalität, wie sie für den Bereich des öffentlichen Baurechts üblich ist, ist wegen der Unterschiede der beiden Rechtsmaterien für das Wasserrecht in der Regel nicht geboten. Stehen einem Bauvorhaben keine materiell-rechtlichen Hindernisse entgegen, besteht aufgrund der Eigentumsgarantie gemäß Art. 14 Abs. 1 GG ein Rechtsanspruch auf eine uneingeschränkte Baugenehmigung. Demgegenüber ist die Nutzung von Gewässern wegen ihrer Bedeutung für die Allgemeinheit und wegen ihrer erhöhten Sensibilität für Verunreinigungen immer gemeinwohlorientiert. Jede nicht gestattete, aber gestattungsbedürftige Einwirkung auf ein Gewässer ist deswegen rechtswidrig, weil auch materiell erst die Gestattung die Befugnis zur Benutzung oder zum Ausbau des Gewässers begründet (BVerwG, Urteil vom 17.12.2021 – 7 C 9.20 –, juris Rn. 16, m.w.N.). Aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit kann sich in besonders gelagerten Einzelfällen die Notwendigkeit einer Prüfung der materiellen Rechtmäßigkeit im Einzelfall ergeben. Solch ein Fall liegt aber nicht vor, wenn ein bloßer Schwarzbau Gegenstand der wasserrechtlichen Maßnahme ist (BVerwG, Urteil vom 17.12.2021 – 7 C 9.20 –, juris Rn. 17, m.w.N.). Daran gemessen begegnet die Ermessensausübung des Beklagten keinen rechtlichen Bedenken. Der Beklagte hat das ihm zustehende Ermessen erkannt und auch ausgeübt. Die angegriffene Anordnung enthält hierzu Ausführungen, in deren Rahmen der Beklagte berücksichtigt, dass die Nutzung nicht genehmigungsfähig ist und nicht weiter geduldet werden kann. Der Beklagte hat die zu befürchtenden Schäden für das betroffene Gewässer aufgelistet und mit dem Interesse des Klägers an der Fortsetzung der Nutzung abgewogen. Zwar wird in der Bescheidbegründung nicht ausdrücklich ein etwaiger Vertrauensschutz des Klägers bzw. Bestandsschutz der Stauanlagen diskutiert. Ein Anknüpfungspunkt für einen Vertrauenstatbestand ist jedoch auch nicht ersichtlich. Eine für den Einzelfall ergangene Verwaltungsentscheidung, bei der eine öffentlich-rechtliche Überprüfung in wasserrechtlicher Hinsicht stattgefunden hätte, liegt nicht vor, sodass bereits deshalb nicht erkennbar ist, woraus der Kläger einen Vertrauenstatbestand herleiten will. Abgesehen davon gibt es keinen eigentums- oder wasserrechtlichen Bestandsschutz für den Gewässerbenutzer. Im Übrigen begründet selbst ein Altrecht kein schutzwürdiges Vertrauen, für alle Zukunft uneingeschränkt erhalten zu bleiben oder dem Inhaber nur im Wege der Enteignung genommen werden zu können (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 23.10.2020 – 8 ZB 20.1178 –, juris Rn. 14, m.w.N.). Sofern der Kläger rügt, der Beklagte habe bei seiner Inanspruchnahme übersehen, dass der Wasser- und Bodenverband vorrangig heranzuziehen sei, verfängt dies nicht. Der Wasser- und Bodenverband ist kein Störer in diesem Sinne. Er ist weder Eigentümer des Grundstücks noch sonst durch Handeln in Erscheinung getreten. Es ist entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht von vornherein gänzlich sinnlos, die Durchgängigkeit wiederherzustellen. Es steht insoweit die naturnahe Gestaltung des Gewässerabschnittes im Vordergrund. Zwar ist es auch nach einem erfolgreichen Rückbau der Teich- und Stauanlagen möglich, dass das Gewässer trockenfällt. Dies ist jedoch ein natürlicher Vorgang. Gerade diese natürlichen Prozesse sollen ermöglicht werden und Eingriffe in diese Abläufe verhindert werden. Andere Absperrungen der XX haben auf die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der hier gegenständlichen Anordnung keine Auswirkungen, da es lediglich um den auf dem Grundstück des Klägers befindlichen Gewässerabschnitt geht. Der Kläger soll auch nicht das gesamte Gewässer planen und Genehmigungen für ein gesamtes Gewässersystem herbeiführen, sondern lediglich das Aufstauen durch ein sukzessives Ablassen des Wassers zu beenden. Dem folgend begegnet auch die Zwangsgeldandrohung keinen rechtlichen Bedenken. Der Beklagte hat erklärt, dass der Kläger das Wasser aus den Teichen sukzessive ablassen und nicht weiter aufstauen soll. Insbesondere wurde das Zwangsgeld auch schriftlich und in bestimmter Höhe angedroht, vgl. § 236 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 LVwG SH. Die Androhung wurde nach § 236 Abs. 3 LVwG SH mit dem Verwaltungsakt, der vollstreckt werden soll, verbunden. Auch die Höhe des Zwangsgeldes von 4.000,00 € begegnet keinen Bedenken. Es bewegt sich in dem von § 237 Abs. 3 LVwG SH vorgegebenen Rahmen. Auch Ziffer 2 der Anordnung begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Rechtsgrundlage für die in Ziffer 2 angeordnete Vorlage einer genehmigungsfähigen Planung für die Beseitigung und die durchgängige und naturnahe Gestaltung des Gewässers ist ebenfalls § 110 Abs. 1 Satz 1 LWG SH (a.F.), dessen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Formulierung der „genehmigungsfähige Planung“, ist hinreichend bestimmt. Es handelt sich hierbei um eine in verschiedenen Rechtsgebieten gebräuchliche Formulierung. Zudem verlangt diese Formulierung lediglich die Vorlage einer vollständigen Planung, welche die Ausführungen des Beklagten und die gesetzlichen Bestimmungen berücksichtigt. Dies ist dem Kläger ohne weiteres möglich. Die Verpflichtung zur Vorlage einer Planung für den Rückbau ist auch von der Rechtsgrundlage umfasst. Zweck der Rechtsgrundlage ist es, Gefahren für Gewässer abzuwenden und so den Wasserzustand zu schützen. Da der Rückbau der Teich- und Stauanlagen mit erheblichen Eingriffen in den Wasser- und Naturhaushalt verbunden ist, droht durch diesen selbst ebenfalls eine Gefahr für das Gewässer. Der Rückbau soll daher durch die Fachbehörde begleitet werden. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Insbesondere berücksichtigt der Beklagte, dass diese Maßnahme mit Kosten für den Kläger verbunden ist und kommt ihm insoweit entgegen, als dass eine Planung durch eine studentische Arbeit einer Universität oder Fachhochschule durchgeführt werden kann. Vor diesem Hintergrund ist es auch nicht zu beanstanden, dass der Beklagte als Fachbehörde keinen konkreten Maßnahmenplan ausgearbeitet hat, den der Kläger lediglich umzusetzen hat. Im Hinblick auf die mit dem Rückbau in jedem Fall entstehenden Kosten wird es dem Kläger auf diese Weise ermöglicht, aus verschiedenen Arbeiten zu wählen und somit die für ihn günstigste Variante zu wählen. Damit stellt die vorliegende Verpflichtung ein milderes Mittel dazu dar, dem Kläger die Umsetzung einer bereits durch die Behörde ausgearbeiteten Planung aufzuerlegen. Auch Ziffer 3 der Anordnung ist rechtmäßig. Rechtsgrundlage für die in Ziffer 3 angeordnete Beseitigung der zwei Teiche und die Wiederherstellung der Durchgängigkeit ist ebenfalls § 110 Abs. 1 Satz 1 LWG (a.F.), dessen Voraussetzungen erfüllt sind. Insoweit gelten für die Beseitigung der Teichanlagen und die Herstellung der Durchgängigkeit die gleichen Ausführungen, wie zur Untersagung des Aufstauens. Der Beklagte hat das ihm zustehende Ermessen auch in Bezug auf diese Anordnung erkannt und ausgeübt. Dies ergibt sich daraus, dass auf Seite 6 des Bescheides auf „die erforderlichen Maßnahmen“ der Ordnungsverfügung im Ganzen verwiesen wird. Soweit der Kläger rügt, andere Maßnahmen zur Wiederherstellung der Durchgängigkeit seien nicht angesprochen worden, sind mildere und trotzdem gleich geeignete Mittel nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 Satz 1 und 2, § 709 Satz 2 ZPO. Der Kläger wendet sich gegen eine wasserrechtliche Ordnungsverfügung, mit welcher ihm u.a. der Aufstau von Gewässern untersagt und die Beseitigung von Fischteichen aufgegeben wird. Der Kläger ist Eigentümer des Flurstücks XX, Flur XX in der Gemarkung A-Stadt. Über dieses Grundstück fließt das Gewässer XX, welches je nach Gewässerabschnitt XX bzw. XX genannt wird. Östlich vom Grundstück des Klägers fließt die XX in den Großen XX. Im April 2017 wurden Baumaßnahmen inklusive Erdbewegungen auf dem Grundstück des Klägers bekannt. Auf dem Grundstück befanden sich vier Teiche und Stauanlagen. An diesen wurden verschiedene Arbeiten durchgeführt. Daraufhin erfolgte am 14.6.2017 ein Ortstermin, bei welchem der Kläger angab, er nutze die Teiche nicht zur intensiven Fischzucht; es finde weder Besatz noch Fütterung oder Medikamentengabe statt. Lediglich einmal im Jahr vor Weihnachten entnehme er einige Karpfen. Der Kläger verwies auf einen Kaufvertrag aus 1950er Jahren, in dem die Teichwirtschaft und deren Ertrag explizit erwähnt würden. Im folgenden Austausch gab der Kläger an, die Teiche bestünden seit Jahrzehnten und er betreibe lediglich die Instandhaltungen. Erlaubnisse und Genehmigungen könne er nicht vorlegen. Nach Anhörung am 11.6.2018 erging am 8.8.2018 eine Ordnungsverfügung an den Kläger. Mit dieser untersagte der Beklagte dem Kläger als Eigentümer des Flurstücks XX, Flur XX, Gemarkung A-Stadt, Gemeinde XX, gemäß §§ 107, 110 LWG i.V.m. §§ 8, 9, 12, 34, 67, 68 WHG die unerlaubte Benutzung des Gewässers XX des WBV XX von Stat. XX bis XX. Für den Fall, dass der Kläger die unerlaubte Benutzung fortsetzt, drohte der Beklagte gemäß §§ 236, 237 LVwG die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 4.000 € an. Der Aufstau und die Ableitung des Wassers sind einzustellen und alle erforderlichen Maßnahmen zur Vermeidung eines Aufstaus zu ergreifen, sodass das Gewässer XX des WBV XX von Stat. XX bis XX künftig durchgängig ist. Die erforderlichen Maßnahmen für einen Rückbau sind von der unteren Wasserbehörde im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens festzulegen (Ziffer 1.) Der Beklagte forderte den Kläger auf, bis zum 15.10.2018 eine genehmigungsfähige Planung für die Beseitigung der auf dem klägerischen Grundstück befindlichen beiden unteren Teichanlagen (Stauanlagen, Verwallungen und Überlaufleitungen im Gewässerverlauf von ca. Stat. XX bis ca. XX) sowie für die durchgängige und naturnahe Gestaltung des Gewässers in diesem Bereich vorzulegen. Sollte der Kläger dieser Forderung nicht entsprechen, droht der Beklagte gemäß §§ 236, 237 LVwG die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 1.000 € an (Ziffer 2). Nach Erteilung der entsprechenden Genehmigung sind die beiden unteren Teichanlagen zu beseitigen und die durchgängige naturnahe Gestaltung des Gewässers herzustellen (Ziffer 3). Zur Begründung führte der Beklagte aus, es bestünden keine Erlaubnisse oder Genehmigungen für den Ausbau des Gewässers zu Teichen. Es gebe auch keine alten Rechte. Rechtsgrundlage sei § 110 LWG (a.F.). Die XX sei als Vorranggewässer im Sinne der Wasserrahmenrichtlinie eingestuft und als natürlicher Wasserkörper bewertet worden. Ferner handele es sich um ein nach Naturschutzrecht geschütztes Biotop. Die Stauanlagen würden nicht nur die Durchgängigkeit des Gewässers unterbrechen, sondern auch das Gewässer als solches in seiner Eigenschaft als Bestandteil des Naturhaushaltes und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen erheblich negativ beeinflussen. Dies entspreche nicht den allgemeinen Bewirtschaftungsgrundsätzen und den Bewirtschaftungszielen des Wasserhaushaltsgesetzes. Weitere schädliche Gewässerveränderungen seien zu erwarten. Die Nutzung als Fischteiche trage erhebliche Nährstoffe in das Gewässer ein, damit komme es automatisch zu schädlichen Gewässerveränderungen. Dies sei ein zwingender Grund für die Versagung einer Erlaubnis zur Gewässerbenutzung. Eine nachträgliche Legalisierung sei nicht möglich. Bei den vier Teichen handele es sich um einen Gewässerausbau gemäß § 67 Abs. 2 WHG. Ein solcher bedürfe nach § 68 WHG einer Planfeststellung, mindestens einer Plangenehmigung durch die untere Wasserbehörde. Der Vermerk „genehmigt“ auf der Deutschen Grundkarte vom 13.12.1984 ersetze nicht ein formales Erlaubnis- bzw. Genehmigungsverfahren. In der Gründungskarte des WBV XX und auch im Amtlichen Wasserwirtschaftlichen Gewässerverzeichnis seien die Teiche nicht verzeichnet. In dem beim Landesamt für Umwelt geführten Wasserbuch befinde sich weder ein Eintrag über die Benutzung noch über den Gewässerausbau. Es genüge bereits die formelle Illegalität der Gewässerbenutzungen. Eine Verletzung wasserrechtlicher Vorschriften stelle immer gleich eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar. Die Benutzung sei nicht erlaubnisfähig und werde nicht weiter geduldet. Das öffentliche Interesse an der Untersagung der unzulässigen Gewässerbenutzung überwiege das private Interesse an Fortsetzung der Nutzung. Die zu befürchtenden Schäden für das betroffene Gewässer durch die nicht erlaubte und nicht erlaubnisfähige Benutzung würden ein ordnungsbehördliches Einschreiten erfordern. Es komme zu erheblichen Verschlechterungen des Gewässers durch die ungenehmigten Teiche mit Aufstauanlagen, die über mehrere 100m des Gewässers verlaufen. Folgen seien eine Verringerung der Fließgeschwindigkeit, Verlust des Fließwasserlebensraums, Erhöhung der Wassertemperatur, Sauerstoffzehrung, eine Verminderung der Selbstreinigungskraft, verstärkte Sedimentierung, Verschlammung des Untergrunds und eine Beeinträchtigung der natürlichen Entwässerungsfunktion. Die natürliche Retentionswirkung dieses Gewässerabschnitts als ursprüngliches XX sei stark beeinträchtigt bzw. sogar beseitigt. Der Kläger habe sich hinsichtlich verschiedener Lösungswege uneinsichtig gezeigt, daher müsse die Anordnung in Ziffer 2 erfolgen. Die Zwangsgeldandrohungen seien jeweils zur Durchsetzung erforderlich. Hiergegen legte der Kläger am 27.8.2018 Widerspruch ein. Dazu führte er aus, die Teiche seien bereits vor 1951 entstanden. Ihr Bestand sei vielfach in amtlichen Katasterunterlagen abgebildet. Der Tenor der Ordnungsverfügung werde von keiner Rechtsgrundlage getragen. Es werde nicht hinreichend deutlich, was die unerlaubte Benutzung der Gewässer sei, die untersagt werde. Er wisse nicht, was von ihm verlangt werde. Zudem weise die Anordnung einen Zirkelschluss auf. Der Aufstau und die Ableitung von Wasser seien einzustellen, gleichzeitig sollen die erforderliche Maßnahmen im Genehmigungsverfahren festgelegt werden. Das bedeute, er könne alles einreißen, aber er dürfe es nicht, weil alles vom Genehmigungsverfahren abhänge. Außerdem gebe es weder für die Vorlagepflicht noch für den genehmigungsfähigen Inhalt eine Rechtsgrundlage. Die einzige Rechtsgrundlage, die ernsthaft in Betracht komme, sei § 34 Abs. 2 WHG, diese werde im Bescheid aber nicht genannt. Die Verfügung habe keinen vollzugsfähigen Inhalt. Der Stau sei legal, er sei Bestandteil eines eingetragenen Staurechts für den XX. Dieses Staurecht sei der Erbgroßherzoglich XX Verwaltung erteilt worden, das Staurecht sei Bestandteil der Grundstücke im Sinne des § 96 BGB. Rechtsnachfolger des Erbgroßherzogs sei die XX GmbH, denn die Gebiete seien nachkriegsbedingt aufgesiedelt worden. Von der XX GmbH seien die Grundstücke mit dem Rentengutsrezess vom 23.8.1960 auf August A. übergegangen. August A. sei am 3.8.1992 verstorben, Hoferbin sei seine Frau Herta A. gewesen. Diese habe den Hof mit am 7.1.1993 genehmigten Hofüberlassungsvertrag vom 22.10.1992 auf ihren Sohn, August A. übertragen. Darüber hinaus sei die XX nicht Bestandteil der im Bewirtschaftungsplan für die FGE XX aufgeführten Wanderfischgewässer. Mit Widerspruchsbescheid vom 17.4.2019 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Der Kläger habe keine Erlaubnis für die im April 2017 vorgenommenen, umfangreichen Baumaßnahmen. Er habe keine Nachweise darüber vorgelegt, dass ein altes Staurecht für die Erbgroßherzoglich XX Verwaltung bestehe, deren Rechtsnachfolger er sei. Das alte Staurecht für den Mühlenteich umfasse nicht die vorgenommenen Baumaßnahmen. Der in Rede stehende Gewässerabschnitt werde von dem alten Staurecht nicht umfasst. Auch aus der Karte vom 25.1./8.3.1954 lasse sich kein Recht für die Stauanlagen entnehmen. Der Bereich sei ein geschütztes Biotop als artenreiche Bachschlucht, die wiederum Teil des FFH-Gebietes DE 1731-303 „Wälder um XX“ sei. Eine nachträgliche Legalisierung sei nicht möglich. Da auch die Beseitigung der Teichanlagen bzw. ein Rückbau einen erheblichen Eingriff in Natur- und Wasserhaushalt darstelle, weil beispielsweise große Erdbewegungen erforderlich seien, sei eine Genehmigung erforderlich. Hiergegen hat der Kläger am 20.5.2019 Klage erhoben, zu deren Begründung er auf seine Widerspruchsbegründung verweist. Darüber hinaus sei keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit gegeben, da er nicht gegen wasserrechtliche Vorschriften und somit nicht gegen die objektive Rechtsordnung verstoße. Das Staurecht sei wirksam begründet, auf ihn übergegangen und auch aufrechterhalten worden. Seine Eltern hätten die Teiche zum 1.7.1950 übergeben erhalten. Übergeben worden seien nach einer damaligen Tabelle auch 1,1211ha Wasser, darunter die streitgegenständlichen Teiche. Im Rentengutsrezess vom 23.8.1960 sei auch der streitgegenständliche Stau geregelt. Das Verfahren habe sich seinerzeit in die Länge gezogen, weil der Herzog XX Einwände wegen eines damals nicht eingetragenen Staurechts erhoben habe. Daraufhin sei das Staurecht für den XX einschließlich des in der dazugehörigen Karte niedergelegten Einzugsgebietes, welches den hier gegenständlichen Stau umfasse, eingetragen worden. Das Staurecht sei heute ein dem Hof dienendes Recht im Sinne des § 2 Höfeordnung. Jedenfalls sei das Staurecht durch den Rentengutsrezess entstanden. Aus der Formulierung „Reglung aller damit in Zusammenhang stehenden Angelegenheiten“ folge, dass die Ländereien von den neuen Eigentümern vollumfänglich genutzt werden können. Es habe eine umfassende Bewirtschaftung der Flächen erzielt werden sollen. Daher habe die gewählte Formulierung den Stau legalisiert. Nach heutigem Verständnis formale Erlaubnisse, Genehmigungen oder Eintragungen zu verlangen, werde dem Charakter des Rentengutsrezesses nicht gerecht. Aus dem Staurecht folge ein Benutzungsrecht der streitgegenständlichen Gewässer. Es gebe keinen Anhaltspunkt dafür, dass dieses Benutzungsrecht nachträglich entfallen sei oder aus anderen Gründen nicht mehr geltend gemacht werden könne. Das Staurecht sei unbefristet erteilt und nicht durch die Wasserbehörde widerrufen worden. Es liege auch keine erhebliche Verschlechterung des Gewässers vor. Die Durchgängigkeit der XX könne auch nicht wiederhergestellt werden, da die XX unterhalb und oberhalb des gegenständlichen Staus abgesperrt sei. Insgesamt gebe es sieben Absperrungen, u.a. eine Sperre durch das Pilotprojekt Amphibienteich auf den Grundstücken der vormaligen Siedlerfamilie XX. Eine Fischdurchgängigkeit würde die Amphibien dort vernichten, denn Fische würden Amphibienlaich fressen. Die Herstellung der Durchgängigkeit sei auch gänzlich sinnlos, weil die XX etwa fünf bis sechs Monate im Jahr trockenfalle. Zudem habe er sich mit Prof. Dr.-Ing. habil. XX in Verbindung gesetzt, um eine Planung zu besprechen. Professor XX habe den Planungsauftrag unter Verweis auf die Regel Q 330 nicht angenommen. Nach seiner Aussage besage diese Regel, dass die Durchgängigkeit nur eines Gewässers sinnvoll sei, das an mehr als 330 Tagen Wasser führe. Das sei der Sache nach auch nachvollziehbar, denn die Durchgängigkeit solle die Wanderung von Wasserlebewesen erlauben, diese Lebewesen könnten aber nicht wandern, wenn es kein Wasser gebe. Die Durchgängigkeit des Gewässers könne auch durch bestimmte Betriebsweisen, wie z.B. einen Überlauf wiederhergestellt werden. Durch welche Maßnahmen und innerhalb welcher Frist die Durchgängigkeit hergestellt werden müsse, stehe im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Die Ermessensentscheidung müsse eine Abwägung zwischen den ökologischen Zielen und den schutzwürdigen Interessen des Klägers enthalten. Eine solche Abwägung habe der Beklagte nicht durchgeführt, insbesondere habe der Beklagte keine Alternativen zu einem vollständigen Rückbau und der Beseitigung der beiden unteren Teichanlagen in Betracht gezogen. Die Anordnung sei unverhältnismäßig, Bestands- und Vertrauensschutz seien nicht einbezogen worden. Außerdem liege ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung vor, weil keine konkrete Rechtsgrundlage gegeben sei. Die Tenorierung sei zu unbestimmt. Er solle Planungen für eine Genehmigung vorlegen, die er nicht begehre. Dazu solle er die Benutzung seines Gewässers unterlassen um eine nicht begehrte Genehmigung zur Beseitigung seiner Teichanlagen zu beantragen, was einen schwerwiegenden Eingriff in das Gewässer darstelle, welche der Beklagte eigentlich zu verhindern beabsichtige. Dies sei widersprüchlich, nicht nachvollziehbar und im Ergebnis nicht durchführbar. In diesem Fall liege ein so schwerwiegender und offenkundiger Verstoß vor, dass sogar Nichtigkeit gegeben sei. Außerdem sei die Beklagte eine Fachbehörde und damit verpflichtet, selbst einen Maßnahmenplan vorzulegen. Ihm könne nicht die Planung eines Gewässersystems auferlegt werden. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 8.8.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.4.2019 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist er auf den Inhalt seiner angegriffenen Ordnungsverfügung und des Widerspruchsbescheides. Der Kläger benutze das Gewässer, ohne im Besitz einer Erlaubnis für die Stauanlagen oder einer Genehmigung für den Ausbau des Gewässers zu Teichen zu sein. Es bestehe kein altes Recht. Die Verleihungsurkunde vom 26.7.1954 beziehe sich auf den XX in XX und eine Stauanlage auf dem Flurstück XX Flur XX der Gemarkung XX. Die vom Kläger vorgenommenen Baumaßnahmen und Neuanlage von Teichen und Stauen im April 2017 auf dem Flurstück XX, Flur XX Gemeinde XX seien in keiner Weise von dem Staurecht aus 1954 erfasst. Zudem hätte der Kläger ein etwaiges altes Recht nach dem Wasserhaushaltsgesetz zwischenzeitlich eintragen lassen müssen. Im Wasserrecht reiche die formelle Illegalität, um eine Benutzung auch materiell rechtswidrig werden zu lassen. Eine Untersagung der unerlaubten Gewässerbenutzung sei bei einem so schützenswertem Gut wie dem Wasser regelmäßig bereits bei formeller Illegalität gerechtfertigt. Ziel der Anordnung sei es, den Zustand des Gewässers wiederherzustellen, der vor den Baumaßnahmen durch den Kläger bestanden habe. Damals seien die Stauanlagen nicht funktionsfähig und die Durchgängigkeit nicht beeinträchtigt gewesen. Das Übermaßverbot sei bedacht, die Möglichkeiten nachträglicher Legalisierung seien intensiv geprüft und mehrere Lösungsvorschläge gemacht worden. Der nachträglichen Legalisierung stünden die gesetzlich vorgeschriebenen Bewirtschaftungsziele des § 27 WHG und die Einstufung des Gewässerabschnitts als gesetzlich geschütztes Biotop des FFH-Gebiets DE1731-303 entgegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.