Beschluss
6 B 8/23
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2023:0710.6B8.23.00
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Leitsätze
1. Auch wenn zeitlich noch die Möglichkeit besteht, dass der Stiftungsvorsitzende bzw. sein Stellvertreter schriftlich unter Bezeichnung der einzelnen Punkte der Tagesordnung im Jahr 2023 noch zu einer Stiftungsvorstandssitzung oder eine Sitzung des Beirats einlädt, muss die Ordnungsbehörde nicht darauf vertrauen, wenn in den vergangenen Jahren bereits keine Aktivitäten dahingehend ausgeübt wurden. (Rn.15)
(Rn.23)
2. Die Anordnung zur Einberufung einer Sitzung innerhalb von etwas mehr als fünf Wochen ist angemessen. (Rn.18)
3. Die Ordnungsbehörde kann die Vorlage der Jahresabrechnungen vergangener Jahre fordern, sofern die Frist zur Einreichung zum Zeitpunkt der Anordnung verstrichen ist. (Rn.28)
(Rn.33)
Tenor
Hinsichtlich der Anordnung Ziffer 3 der Ordnungsverfügung vom 4. April 2023, die Jahresrechnung für das Jahr 2022 bis zum 16. Mai 2023 vorzulegen, wird die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 24. April 2023 wiederhergestellt.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 15.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Auch wenn zeitlich noch die Möglichkeit besteht, dass der Stiftungsvorsitzende bzw. sein Stellvertreter schriftlich unter Bezeichnung der einzelnen Punkte der Tagesordnung im Jahr 2023 noch zu einer Stiftungsvorstandssitzung oder eine Sitzung des Beirats einlädt, muss die Ordnungsbehörde nicht darauf vertrauen, wenn in den vergangenen Jahren bereits keine Aktivitäten dahingehend ausgeübt wurden. (Rn.15) (Rn.23) 2. Die Anordnung zur Einberufung einer Sitzung innerhalb von etwas mehr als fünf Wochen ist angemessen. (Rn.18) 3. Die Ordnungsbehörde kann die Vorlage der Jahresabrechnungen vergangener Jahre fordern, sofern die Frist zur Einreichung zum Zeitpunkt der Anordnung verstrichen ist. (Rn.28) (Rn.33) Hinsichtlich der Anordnung Ziffer 3 der Ordnungsverfügung vom 4. April 2023, die Jahresrechnung für das Jahr 2022 bis zum 16. Mai 2023 vorzulegen, wird die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 24. April 2023 wiederhergestellt. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 15.000,00 Euro festgesetzt. Der Antrag bleibt überwiegend erfolglos. Der Hauptantrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 24. April 2023 gegen die Ordnungsverfügung vom 4. April 2023 wiederherzustellen, ist zulässig, aber nur zum Teil begründet. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO statthaft. Hiernach kann das Gericht die aufschiebende Wirkung in den Fällen wiederherstellen, in denen die Behörde die sofortige Vollziehung des Verwaltungsaktes nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet hat. Dies hat die Antragsgegnerin in Ziffer 4 für die Ziffern 1 bis 3 des Bescheides vom 4. April 2023 getan. Die Antragstellerin ist auch gemäß § 42 Abs. 2 VwGO analog antragsbefugt. Als Adressatin einer Ordnungsverfügung besteht zumindest die Möglichkeit, dass sie in Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG verletzt ist. Insofern trägt der Einwand der Antragsgegnerin nicht, hinsichtlich der Ziffern 1 und 2 habe die Antragstellerin keine Rechtsverletzung vorgetragen. Die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO gebotene Abwägung des Interesses der Antragstellerin, einstweilen von einer Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts verschont zu bleiben, mit dem Interesse der Antragsgegnerin, den Verwaltungsakt sofort vollziehen zu können, geht zum weit überwiegenden Teil zulasten der Antragstellerin aus. Die Interessenabwägung richtet sich maßgeblich nach den Erfolgsaussichten der Hauptsache. Sie fällt somit regelmäßig zugunsten der Behörde aus, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig ist und ein besonderes Interesse an seiner sofortigen Vollziehung besteht. Ist der Verwaltungsakt dagegen rechtswidrig, ist dem Antrag zu entsprechen, da an der sofortigen Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsakts kein öffentliches Interesse bestehen kann. Lässt die gebotene summarische Prüfung eine abschließende Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts nicht zu, nimmt das Gericht eine von den Erfolgsaussichten unabhängige eigenständige Abwägung der Interessen der Beteiligten vor (vgl. Schleswig-Holsteinisches OVG, B. v. 5. Mai 2020 – 2 MB 22/19 –, juris Rn. 5; Schleswig-Holsteinisches VG, B. v. 18. Dezember 2020 – 6 B 48/20 –, juris Rn. 12). Gemessen an diesem Maßstab überwiegt das Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin hinsichtlich der Ziffer 1 des angegriffenen Bescheides. Diese erweist sich als rechtmäßig. Die Ermächtigungsgrundlage stellt § 12 Gesetz über rechtsfähige Stiftungen des bürgerlichen Rechts – Stiftungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. März 2000 (GVOBl. Schl.-H. S. 208), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetztes vom 23. Juni 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 364, 373) (im Folgenden StiftG) dar. Gemäß § 12 StiftG kann die zuständige Behörde anordnen, dass die Stiftung innerhalb einer angemessenen Frist das Erforderliche veranlasst, wenn die Stiftung nicht die Pflichten oder Aufgaben, die ihr nach Rechtsvorschrift, Satzung oder Stiftungsgeschäft obliegen erfüllt. Die Anordnung begegnet keinen formellen Bedenken. Zuständige Behörde ist nach § 16 Abs. 2 Satz 1 StiftG der Oberbürgermeister. Vor Erlass des Verwaltungsaktes ist der Antragstellerin zudem nach § 87 LVwG Gelegenheit gegeben worden, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Insbesondere wurde mit Schreiben vom 15. Dezember 2022 Frau ... angehört im Hinblick darauf, dass sie in ihrer Funktion als Stiftungsvorstand eine Vorstandssitzung bis zum 31. Januar 2023 einzuberufen habe und das entsprechende Protokoll vorgelegt werden solle. Mit E-Mail vom 24. Februar 2023 teilte die Antragsgegnerin dem zwischenzeitlich legitimierten Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin unter Bezugnahme auf ihr Schreiben aus Dezember 2022 noch einmal mit, dass beabsichtigt sei, Maßnahmen nach den §§ 12 ff. StiftG zu ergreifen. Die Anordnung ist auch materiell rechtmäßig. Die Tatbestandsvoraussetzungen liegen vor und die Antragsgegnerin ordnete in ermessenfehlerfreien Weise die gewählte Rechtsfolge an. Die Stiftung kommt ihren Pflichten, die ihr nach ihrer Satzung obliegen, nicht nach. Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 der Satzung wird der Stiftungsvorstand von seinem Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung von seinem stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich unter Bezeichnung der einzelnen Punkte der Tagesordnung mindestens einmal im Kalenderjahr einberufen. Im Kalenderjahr 2014 bis 2022 gab es keine Organsitzung mehr. Im Jahr 2023 gab es eine solche ebenfalls noch nicht. Für sich genommen besteht grundsätzlich die Möglichkeit, dass die Antragstellerin noch selbst eine Sitzung im Jahr 2023 einberuft. Hierauf zu vertrauen hat die Antragsgegnerin allerdings nicht, da in den vergangenen Jahren bereits keine Aktivitäten dahingehend ausgeübt wurden. Wenn die Antragsgegnerin immer bis zum Jahresende abwarten müsste, um nachzuvollziehen, ob die Antragstellerin eine Sitzung durchgeführt hat, wäre eine Anordnung nach § 12 StiftG stets unmöglich, da immer nur nach Schluss des Jahres und damit bereits im neuen Jahr verlässlich gesagt werden kann, dass eine Sitzung im Jahr davor nicht durchgeführt wurde. Die Entscheidung in diesem Jahr einzuschreiten, lässt keine Ermessensfehler durch die Behörde erkennen. Als Maßnahme zu bestimmen, eine Sitzung einzuberufen, begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Dadurch würde das Erforderliche veranlasst, nämlich der nicht nachgekommenen Satzungsverpflichtung genüge getan. Die gesetzte Frist zur Durchführung der Sitzung war angemessen. Angemessen ist eine Frist, wenn der bestimmte Zeitraum ausreichend ist, um nach Kenntnis der Fristsetzung und zeitnaher Umsetzung die geforderte Maßnahme durchzuführen. Die Anordnung ist der Antragstellerin am 6. April 2023 zugestellt worden. Die Anordnung zur Einberufung einer Sitzung innerhalb von etwas mehr als fünf Wochen ist angemessen. Insbesondere war durch die vorherige Korrespondenz der Beteiligten und der Anhörung zu einer Einberufung einer Vorstandssitzung die Aufforderung zur Sitzungseinberufung keine gänzlich neue Forderung. Die Ladungsfrist, die im Einverständnis aller Mitglieder auch verkürzt werden kann, beträgt nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 der Satzung 14 Tage. Anhaltspunkte davon auszugehen, dass die Einhaltung der unverkürzten Frist nicht ohne Weiteres möglich war, hat die Kammer nicht. Die gesetzte Frist ist mittlerweile abgelaufen. Der Verwaltungsakt hat sich allerdings dadurch nicht nach § 112 Abs. 2 LVwG erledigt. Die Antragstellerin kann die Anordnung immer noch ausführen und ist weiterhin dadurch beschwert, da sie mit Maßnahmen zur Durchsetzung rechnen muss. Auf die Übermittlung des Protokolls der Sitzung hat die Antragsgegnerin Anspruch nach § 8 Abs. 2 StifG. Hiernach kann die zuständige Behörde sich jederzeit über alle Angelegenheiten der Stiftung unterrichten und dafür unter anderem Sitzungsniederschriften anfordern. Die Anordnung Ziffer 2 des Bescheides stellt sich ebenfalls als rechtmäßig dar. Auch hier stützt die Antragsgegnerin die Anordnung auf § 12 StiftG. Formelle Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Anordnung bestehen ebenfalls nicht. Die Anhörung erfolgte mit Schreiben vom 15. Dezember 2022 an die Herren ... und ... in ihrer Funktion als Stiftungsbeirat sowie noch einmal unter Bezugnahme auf das Anhörungsschreiben aus Dezember 2022 durch E-Mail an den Verfahrensbevollmächtigten am 24. Februar 2023. Die Antragstellerin kommt auch ihrer Pflicht nach § 11 Abs. 1 Satz 1 der Stiftungssatzung nicht nach. Hiernach wird der Stiftungsbeirat von seinem Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung von seinem stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich unter Bezeichnung der einzelnen Punkte der Tagesordnung mindestens einmal im Kalenderjahr einberufen. Eine Sitzung des Beirates ist seit mehreren Jahren nicht mehr erfolgt. Im Jahr 2023 gab es eine solche ebenfalls noch nicht. Zwar ist am 30. März 2023 ein Beiratsbeschluss gefasst worden. Dieser ist aber nach Angaben der Antragstellerin selbst im Umlaufverfahren erfolgt und entsprechend nicht in einer Sitzung nach § 11 Abs. 1 der Stiftungssatzung, wie die Anordnung fordert. Die Anordnung bezieht sich insbesondere nicht darauf, dass bestimmte Beschlüsse gefasst werden, sondern dass überhaupt eine Sitzung abgehalten wird. Isoliert betrachtet auf das derzeitige Jahr besteht grundsätzlich die Möglichkeit, dass die Antragstellerin selbst eine Sitzung noch einberuft. Auch hier musste die Antragsgegnerin aus den bereits bei der Anordnung zu Ziffer 1 ausgeführten Gründen nicht darauf vertrauen. Die Entscheidung in diesem Jahr einzuschreiten, lässt keine Ermessensfehler durch die Behörde erkennen. Als Maßnahme zu bestimmen, eine Sitzung einzuberufen, begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Dadurch würde das Erforderliche veranlasst, nämlich der nicht nachgekommenen Satzungsverpflichtung genüge getan. Die gesetzte Frist zur Durchführung der Sitzung war angemessen. Auch die Anordnung zur Einberufung einer Beiratssitzung innerhalb von etwas mehr als fünf Wochen ist angemessen. Insbesondere war durch die vorherige Korrespondenz der Beteiligten und der Anhörung zu einer Einberufung einer Beiratssitzung die Aufforderung zur Sitzungseinberufung keine überraschende Forderung. Die Ladungsfrist, die im Einverständnis aller Mitglieder auch verkürzt werden kann, beträgt nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 der Stiftungssatzung 14 Tage. Anhaltspunkte davon auszugehen, dass die Einhaltung der unverkürzten Frist nicht ohne Weiteres möglich war, hat die Kammer nicht. Die gesetzte Frist ist mittlerweile abgelaufen. Aus den bereits zur Anordnung aus Ziffer 1 beschriebenen Gründen ist damit allerdings noch keine Erledigung des Verwaltungsaktes eingetreten, da die Antragstellerin weiterhin beschwert bleibt. Auf die Übermittlung des Protokolls der Beiratssitzung hat die Antragsgegnerin wie bei der Vorstandssitzung einen Anspruch nach § 8 Abs. 2 StiftG. Hinsichtlich der Ziffer 3 konnte die Antragsgegnerin die Vorlage der Jahresabrechnungen der Jahre 2014 bis 2021 fordern. Die Rechtsgrundlage stellt erneut § 12 StifG dar. Im Hinblick auf die formelle Rechtmäßigkeit erfolgte eine Anhörung nur für die Jahresabrechnungen der Jahre 2014 bis 2020. Mit Schreiben vom 28. Juli 2021 wies die Antragsgegnerin auf den Verstoß zur Vorlagepflicht der Jahresabrechnungen seit 2014 hin und stellte eine Anordnung nach §§ 12 ff. StifG in Aussicht, wenn nicht bis zum 31. August 2021 die Rechnungen vorgelegt würden. Für die Jahre 2021 und 2022 erfolgte keine Anhörung. Insbesondere befassten sich die Schreiben der Antragsgegnerin vom 14. bzw. 15. Dezember 2022 nicht mit der Vorlage der Jahresrechnungen, sondern mit der Einberufung von Sitzungen. Die E-Mail vom 24. Februar 2023 verwies auf die Schreiben vom Dezember 2022 und kündigte allgemein das Treffen von Anordnungen nach §§ 12 ff. StifG an. Dass per Bescheid aufgefordert werden sollte, die Jahresabrechnungen vorzulegen, ergibt sich daraus hingegen nicht. Für die Vorlage der Jahresabrechnungen der Jahre ab 2021 ist im einstweiligen Rechtsschutzverfahren jedoch zu beachten, dass allein eine fehlende Anhörung nicht bereits den Sofortvollzug verhindern kann (vgl. OVG Hamburg, B. v. 18. Dezember 2006 – 3 Bs 218/05 –, NordÖR 2007, 163; OVG Lüneburg, B. v. 31. Januar 2002 – 1 MA 4216/01 –, NVwZ-RR 2002, 822). Es gibt keinen Grundsatz dahingehend, dass die formelle Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsaktes für sich genommen stets seiner Vollziehung entgegenstünde, ohne dass es auf seine Rechtmäßigkeit in der Sache ankäme. Hieraus folgt, dass eine Aussetzung der Vollziehung jedenfalls nicht zwingend geboten ist, wenn absehbar ist, dass der Verwaltungsakt im Ergebnis Bestand haben wird, weil der formelle Fehler geheilt werden oder unbeachtlich bleiben wird (OVG Hamburg, B. v. 18. Dezember 2006 – 3 Bs 218/05 –, NordÖR 2007, 163). Darüber hinaus kann eine unterbliebene Anhörung auch durch Austausch von Sachäußerungen in einem gerichtlichen Eilverfahren geheilt werden, wenn hierdurch sich mit den vorgebrachten Argumenten des Antragstellers auseinandergesetzt wird (OVG Lüneburg, B. v. 31. Januar 2002 – 1 MA 4216/01 –, NVwZ-RR 2002, 822). So ist es hier. Das vorliegende Verfahren richtet sich auf die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs. Die Antragsgegnerin ist bereits in ihrer Antragserwiderung auf die Aspekte, die die Antragstellerin bezüglich der Vorlageaufforderung aufgegriffen hat, eingegangen und hat sich mit diesen auseinandergesetzt. In materiell rechtlicher Hinsicht liegen die Voraussetzungen für die Forderung der Jahresabrechnungen allerdings nur bis zum Jahr 2021 vor. Die Antragstellerin hat ihre Pflicht nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StiftG verletzt. Hiernach hat der Vorstand der zuständigen Behörde innerhalb von acht Monaten nach Schluss eines jeden Geschäftsjahres einen Bericht über die Erfüllung des Stiftungszweckes mit einer ordnungsgemäßen Jahresabrechnung und einer Vermögensübersicht (Nr. 1) vorzulegen. Dies hat die Antragstellerin seit 2014 nicht mehr getan. Nach der Satzung der Stiftung ist Geschäftsjahr das Kalenderjahr, § 4 Abs. 3 Satzung der Stiftung, sodass einschließlich für das Jahr 2021 die Frist zur Einreichung zum Zeitpunkt der Anordnung verstrichen ist. Für 2022 ist die Antragstellerin damit noch nicht berechtigt, die Vorlage zu verlangen. Anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Antragstellerin über Jahre ihre Pflicht verletzt hat und in den Jahren, in denen sie Rechnungen eingereicht hat, dies innerhalb der ersten Jahreshälfte vor Ablauf der Frist getan hat. Die Aufforderung zur Vorlage der Jahresrechnungen bis 2021 begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Fristsetzung bis zum 16. Mai 2023 ist insbesondere nicht unangemessen gewesen. Die Antragstellerin ist bis 2014 ihrer gesetzlichen Verpflichtung nachgekommen und wurde in der Zeit darauf mehrfach zur Einreichung der weiteren Jahresabrechnungen aufgefordert. Gründe, warum die Frist nicht eingehalten werden konnte, hat die Antragstellerin auch nicht vorgebracht. Im Gegenteil hat sie sich dahingehend geäußert, dass sie nur über das Grundstockvermögen verfüge und keine Einnahmen und Ausgaben hat. Insofern ist nicht erkennbar, dass die Frist zur Einreichung, nachdem die gesetzliche Frist seit Monaten bis Jahren bereits abgelaufen ist, unangemessen kurz gewesen wäre. Die Anordnung genügt auch im Übrigen den Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit. Insbesondere musste die Antragstellerin, nachdem sie mehrfach jeweils zur Vorlage der Jahresrechnungen in den vergangenen Jahren aufgefordert worden war, damit rechnen, dass diese weiter eingefordert werden. Die Pflicht ergibt sich zudem unmittelbar aus dem Stiftungsgesetz und hängt nicht vom Ermessen der Behörde ab. Wenn die Antragstellerin vorträgt, dass die Antragsgegnerin im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens nicht geprüft habe, ob der Antragstellerin nicht gemäß § 10 Abs. 4 2. Halbsatz StiftG gestattet werden könne, die Unterlagen über mehrere Geschäftsjahre zusammengefasst einzureichen, ist dieser Einwand unerheblich. Zum einen hat es einen entsprechenden Antrag der Antragstellerin, wie er in § 10 Abs. 4 2. Halbsatz StiftG vorausgesetzt wird, nicht gegeben. Zum anderen fordert die Antragsgegnerin vorliegend sogar gesammelt für mehrere Jahre die Abrechnungen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung (Ziffer 4 des Bescheids) genügt den formalen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung ist hiernach schriftlich zu begründen. Dabei genügt nicht die formelhafte Wiederholung des Gesetzestextes, vielmehr bedarf es einer Begründung bezogen auf den konkreten Fall und hierbei der Darlegung des besonderen öffentlichen Interesses dafür, dass anstelle der aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs eine sofortige Vollziehbarkeit angeordnet wurde (BVerwG, B. v. 18. September 2001 – 1 DB 26.01 –, juris Rn. 6, Schleswig-Holsteinisches VG, B. v. 18. Dezember 2020 – 6 B 48/20 –, juris Rn. 10). Die Begründung der Antragsgegnerin erfüllt diese Anforderungen. Ihre Ausführungen erschöpfen sich nicht in formelhaften Ausführungen. Vielmehr wird darauf eingegangen, dass es laufend zur Missachtung von gesetzlichen Regelungen und der Stiftungssatzung komme. Der Antragsgegnerin erschließt sich weiter nicht, warum die Antragstellerin ihren Verpflichtungen nicht nachkomme, obgleich sie ihr gegenüber geäußert haben soll, dass die Stiftung aufgelöst bzw. mit einer anderen Stiftung zusammengelegt werden solle, gleichwohl seit 2014 keine Umsetzung stattfinde. Insofern wird auf die Besonderheit der Vielzahl an Verstößen und den geraumen Zeitraum dieser abgestellt. Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht liegt das besondere Vollzugsinteresse vor, das über das in der Ermächtigungsgrundlage innewohnende öffentliche Interesse am Vollzug des Gesetzes hinausgeht. Dies begründet sich insbesondere in der besonderen Fallkonstellation darin, dass über 10 Jahre durch Inaktivität der Stiftung keine staatliche Kontrolle mehr ausgeführt werden konnte. Um eine möglichst effektive staatliche Kontrolle zu gewährleisten und vorliegend auch die Finanzen der Antragstellerin zu prüfen, kann nicht noch die endgültige Entscheidung in der Hauptsache abgewartet werden. Sofern die Beteiligten über die Rechtmäßigkeit des „Hinweises“ des Bescheids streiten, erkennt die Kammer hierin keine auf Rechtmäßigkeit zu prüfende Regelung. Die Antragsgegnerin hat bereits optisch wie sprachlich diese Information von den Anordnungen des Bescheides getrennt. Die Möglichkeit der Einsetzung eines Sachwalters bzw. Beauftragten ist unter keine weitere Ziffer gefasst, sondern als „Hinweis“ bezeichnet worden. Zudem ist im Gegensatz zu den Ziffern 1-4 keinerlei Begründung erfolgt. Sofern die Antragsgegnerin den Hinweis in der Antragserwiderung als Androhung eines Zwangsmittels beurteilt und hier erstmals begründet, teilt die Kammer diese Einordnung nicht. Es handelt sich nicht um eine Androhung i.S.d. § 236 LVwG. Bei der Bestellung eines Sachwalters nach § 14 StiftG bzw. nunmehr nach § 12 StiftG in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2023 (GBVOBl. Schl.-H. S. 279) (StiftG neu) handelt es sich um eine eigenständige aufsichtsrechtliche Maßnahme, die zwar möglicherweise die Erfüllung einer nicht befolgten Anordnung darstellen kann, allerdings nicht die Vollstreckung der Anordnung ist. Ein Beauftragter wird als ultima-ratio-Maßnahme der Stiftungsaufsicht eingesetzt, wenn die Befugnisse der Behörde nicht ausreichen, um die ordnungsgemäße Verwaltung der Stiftung zu gewährleisten. Insbesondere ist es der Stiftungsaufsicht möglich, zuvor Anordnungen mit Zwangsmitteln wie Zwangsgeld und Ersatzvornahme nach § 235 LVwG einzusetzen. Dies wird nunmehr in § 10 Abs. 3 StiftG neu klargestellt (LT-Drucks. 20/741, S. 35). Auch der Hilfsantrag, die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung vom 4.4.2023 aufzuheben, hat keinen Erfolg. Die Aufhebung der Anordnung des Sofortvollzugs erfolgt, wenn die Anordnung nicht dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO entspricht (Hessischer VGH, B. v. 11. August 1983 – VI TG 2654/82 –, juris LS; Hamburgisches OVG, B. v. 21 November 1995 – Bs II 253/95 –, juris Rn. 4). Dies ist jedoch – wie bereits ausgeführt – der Fall. Die Kostenentscheidung ergeht nach § 154 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Antragsgegnerin unterliegt nur hinsichtlich eines geringen Teils. Der stattgebende Tenor bezieht sich lediglich auf die Aufforderung der Vorlage einer von insgesamt neun geforderten Jahresabrechnungen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 63 Abs. 2 GKG. Die Kammer hat dabei jeweils für die Ziffern 1 bis 3 des angegriffenen Bescheides den vollen Auffangstreitwert eines möglichen Hauptsacheverfahrens in Höhe von jeweils 5.000,00 Euro festgesetzt. Eine Halbierung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren kommt nach ständiger Rechtsprechung der Kammer mangels gesetzlichem Anhaltspunkt nicht in Betracht (Schleswig-Holsteinisches VG, B. v. 18. Dezember 2020 – 6 B 48/20 –, juris Rn. 47; vgl. dazu auch: Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, B. v. 13. Januar 2020 – 4 O 2/20 –).