Beschluss
6 B 23/23
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2023:1221.6B23.23.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Der Antrag, die bergrechtliche Erlaubnis „XX“ zur Aufsuchung von Kohlenwasserstoffen in Form von Erdöl und Erdgas in dem Erlaubnisfeld mit der Bezeichnung B 20 233 im Wege der einstweiligen Anordnung bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu verlängern, hat keinen Erfolg. Die Antragstellerin begehrt eine Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Hiernach kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder Verhinderung einer drohenden Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO setzt sowohl ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) als auch einen sicherungsfähigen Anspruch (Anordnungsanspruch) voraus. Die tatsächlichen Voraussetzungen für die besondere Eilbedürftigkeit und das Bestehen eines zu sichernden Rechts sind nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO glaubhaft zu machen. Maßgeblich sind dabei die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Zudem darf die Hauptsache nicht unzulässig vorweggenommen werden. Einem Erlaubnisinhaber einer bergrechtlichen Genehmigung nach §§ 6, 7 BBergG steht grundsätzlich die Möglichkeit zur Verfügung, im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes eine einstweilige Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO zu erwirken, die nicht notwendig die Hauptsache vorwegnehmen muss, sondern auch nur darauf gerichtet sein kann, in verfahrensrechtlicher Hinsicht vorläufig das Erlöschen der Erlaubnis bis zur bestandskräftigen Entscheidung über den Verlängerungsantrag zu verhindern (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. November 2019 - 7 B 30.18 -, juris Rn. 9 zum Bewilligungsinhaber im Bergrecht). Die Entscheidung über die Verlängerung der Erlaubnis kann nämlich nur dann erfolgen, wenn die Erlaubnis noch nicht abgelaufen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. November 2019 - 7 B 30.18 -, juris Rn. 7). Diese Voraussetzungen einer einstweiligen Anordnung liegen vorliegend jedoch nicht vor. Die Antragstellerin hat bereits einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Sie hat bei dem nach § 1 Abs. 2 BergRzustBehV SH zuständigen Antragsgegner am 31. März 2023 beantragt, die bergrechtliche Erlaubnis „XX“ zur Aufsuchung von Kohlenwasserstoffen (Erdöl und Erdgas) erneut um drei Jahre zu verlängern. Die Verlängerung einer Erlaubnis ist in § 16 Abs. 4 Satz 2 BBergG geregelt. Hiernach soll die Erlaubnis, die nach Satz 1 auf höchstens fünf Jahre zu befristen ist, jeweils um drei Jahre verlängert werden, soweit das Erlaubnisfeld trotz planmäßiger, mit der zuständigen Behörde abgestimmter Aufsuchung noch nicht ausreichend untersucht werden konnte. Eine Entscheidung des Antragsgegners ist trotz mehrfachen Aufforderungen der Antragstellerin ohne Begründung nicht erfolgt. Dem Anordnungsgrund steht zwar nicht entgegen, dass es sich bei § 16 Abs. 4 Satz 2 BBergG um eine Ermessensentscheidung der Behörde handelt. Eine einstweilige Anordnung ist auch bei behördlichen Ermessensentscheidungen möglich (Kopp/Schenke-Schenke, VwGO, 29. Aufl., § 123 Rn. 12; BeckOK VwGO, Posser/Wolff/Decker-Kuhla, 67. Ed, Rn. 80, Schoch/Schneider-Schoch, VwGO, 44. EL, Rn. 161b). Ein Anordnungsspruch ist glaubhaft gemacht, wenn das Ermessen „auf Null“ reduziert ist oder mit der Beschränkung auf die Verpflichtung der Behörde, über den ihr vorliegenden Antrag zu entscheiden (Kopp/Schenke-Schenke, VwGO, 29. Aufl., § 123 Rn. 12). Auch wenn das behördliche Ermessen nicht auf Null reduziert ist, kann eine Regelungsanordnung ergehen, wenn die Ermessensfehlerhaftigkeit der Ablehnung der begehrten behördlichen Entscheidung feststeht und anhand der im Eilverfahren erkennbar gewordenen Umstände prognostiziert werden kann, dass die ermessensfehlerfreie (Neu-)Bescheidung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu der vom Antragsteller beantragten Verwaltungsmaßnahme führt (Schoch/Schneider-Schoch, VwGO, 44. EL, Rn. 161b). Die Antragstellerin hat allerdings nicht glaubhaft gemacht, dass die Voraussetzungen für die Verlängerung vorliegen. § 16 Abs. 4 Satz 2 BBergG fordert, dass das Erlaubnisfeld trotz planmäßiger, mit der zuständigen Behörde abgestimmter Aufsuchung noch nicht ausreichend untersucht werden konnte. Zudem darf auch bei der Verlängerung nicht der Versagungsgrund der Erlaubnis nach § 11 Nr. 3 BBergG vorliegen (BVerwG, Urteil vom 3. März 2011 – 7 C 4.10 –, juris Rn. 26; Boldt/Weller/Kühne/von Mäßenhausen-Kühne, 2. Aufl. BBergG, § 16 Rn. 49), wonach die Erlaubnis zu versagen ist, wenn der Antragsteller nicht ein Arbeitsprogramm vorlegt, in dem insbesondere dargelegt ist, dass die vorgesehenen Aufsuchungsarbeiten hinsichtlich Art, Umfang und Zweck ausreichend sind und in einem angemessenen Zeitraum erfolgen. Die Verlängerung soll nämlich dazu dienen, die Aufsuchung voranzutreiben oder zum Abschluss zu bringen, was ein umsetzbares realistisches Arbeitsprogramm voraussetzt (BVerwG, Urteil vom 3. März 2011 - 7 C 4.10 –, juris Rn. 26). Das vorgelegte Arbeitsprogramm der Antragstellerin bezieht sich hauptsächlich auf: „1. Jahr (2024) Planung, Zulassung und Abteufen einer Explorationsbohrung als Teil einer geplanten Produktionsbohrung von der Mittelplatte A auf ein XX Prospekt. (Schätzkosten bis zu 20 Mio €) 2. Jahr (2025) Auswertung der Bohrergebnisse und detaillierte Bewertung des KW-Potentials der XX Prospekte. (Schätzkosten bis zu 300 T€) 3. Jahr (2026) Fortsetzung der Prospektivitätsbewertung, vergleichende lithologische und sedimentologische Studien des XX von XX und XX sowie ggf. Ausarbeitung von weiteren Bohrprojekten auf XX Prospekte. (Schätzkosten bis zu 200 T€)“. Diese oben aufgeführten Arbeiten beziehen sich allerdings auf XXProspekte, die sich mit Ausnahme eines geringen Teils (ein Teil des Prospekts XX Süd B) im der Antragstellerin zustehenden Bewilligungsfeld „XX“ befinden. Für dieses Bewilligungsfeld steht der Antragstellerin aufgrund der letzten Verlängerung der Bewilligung mit Bescheid vom 11. Mai 2010 bereits bis zum 31. Dezember 2041 das ausschließliche Recht zu, die in der Bewilligung bezeichneten Bodenschätze (Erdöl/Erdgas) aufzusuchen und zu gewinnen (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 1. und 2. Alt. BBergG). Für diese Tätigkeiten bedarf es deshalb schon keine Erlaubnis mehr nach § 7 BBergG. Das mit dem Antrag von der Antragstellerin vorgelegte Programm für die begehrte Verlängerungsperiode genügt damit nicht den Anforderungen, um die Erlaubnis im Erlaubnisfeld „XX“ zur Aufsuchung von Kohlenwasserstoffen in Form von Erdöl und Erdgas zu verlängern. Die Kostenentscheidung ergeht nach § 154 Abs. 1 VwGO.