Urteil
7 A 247/13
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2014:0812.7A247.13.0A
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Leitsätze
1. Es überzeugt nicht, wenn ein Soldatin erst vier Jahre nach ihrer Verpflichtung als Soldatin auf Zeit (12 Jahre) ihre gewaltfreie Erziehung als Grund für einen Antrag auf Kriegsdienstverweigerung angibt.(Rn.31)
2. Die vermeintliche Gewissensentscheidung darf nicht in Widerspruch stehen zu den in dienstlichen Beurteilungen attestierten Fähigkeiten.(Rn.36)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es überzeugt nicht, wenn ein Soldatin erst vier Jahre nach ihrer Verpflichtung als Soldatin auf Zeit (12 Jahre) ihre gewaltfreie Erziehung als Grund für einen Antrag auf Kriegsdienstverweigerung angibt.(Rn.31) 2. Die vermeintliche Gewissensentscheidung darf nicht in Widerspruch stehen zu den in dienstlichen Beurteilungen attestierten Fähigkeiten.(Rn.36) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Klägerin wird durch die Bescheide der Beklagten vom 01.07.2013 und 06.08.2013 nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Sie hat keinen Anspruch darauf, von der Beklagten als Kriegsdienstverweigerin anerkannt zu werden (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Nach Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG darf niemand gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Wer aus Gewissensgründen unter Berufung auf das Grundrecht der Kriegsdienstverweigerung im Sinne des Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG den Kriegsdienst mit der Waffe verweigert, wird gemäß § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Verweigerung des Kriegsdienstes mit der Waffe aus Gewissensgründen (Kriegsdienstverweigerungsgesetz - KDVG) als Kriegsdienstverweigerer anerkannt. Nach § 5 KDVG ist eine Person auf Antrag hin als Kriegsdienstverweigerer anzuerkennen, wenn der Antrag vollständig ist, die dargelegten Beweggründe das Recht auf Kriegsdienstverweigerung zur Begründung geeignet sind und das tatsächliche Gesamtvorbringen und die dem Bundesamt bekannten sonstigen Tatsachen keine Zweifel an der Wahrheit der Angaben des Antragsteller begründen oder die Zweifel aufgrund einer Anhörung nicht mehr bestehen. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die Klägerin hat auch bei ihrer Parteieinvernahme in der mündlichen Verhandlung die Zweifel an der Wahrheit ihrer Angaben, wie sie von der Beklagten in den Bescheiden ausgeführt worden sind, nicht zu entkräften vermocht. Die Ausführungen der Klägerin konnten das Gericht nicht davon überzeugen, dass ihr aus Gewissensgründen der Dienst an der Waffe nicht möglich ist. Für eine verbindliche Gewissensentscheidung müssen konkrete Anhaltspunkte festgestellt werden (BVerwG, B.v. 6.2.1978 - VI B 36.77 - BVerwGE 55, 217). Eine Gewissensentscheidung ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, U.v. 20.12.1960 - 1 BvL 21/60 - NJW 1961, 355) jede ernste, sittliche, an den Kategorien von „Gut" und „Böse" orientierte Entscheidung, die der einzelne in einer bestimmten Lage als für sich bindend und unbedingt verpflichtend innerlich erfährt, sodass er gegen sie nicht ohne schwere seelische Not bzw. nicht ohne ernstliche Gewissensnot handeln kann. Wie das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 1. Februar 1989 (BVerwG, U.v. 1.2.1989 - 6 C 61/86 - BVerwGE 81, 239) klargestellt hat, ist Voraussetzung für die Annahme einer Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG nicht das „Zerbrechen der Persönlichkeit" oder der Eintritt eines „schweren seelischen Schadens", sondern es genügt vielmehr eine schwere Gewissensnot des Wehrpflichtigen, die im Einzelfall zu einem seelischen Schaden führen kann, aber nicht muss. Das Vorliegen einer solchen Gewissensentscheidung lässt sich vielfach nicht in vollem Umfang beweisen. Es kann daher genügen, dass ein auf Grund aller in Betracht kommender Umstände ermittelter hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für eine solche Entscheidung spricht (vgl. BVerwG, U.v. 18.10.1972 - VIII C 46.72 - BVerwGE 41, 53). Bei Personen aber, die - wie der Kläger hier - sich freiwillig als Soldat auf Zeit verpflichtet haben, sind die Gewissensgründe nur zu bejahen, wenn der Kriegsdienstverweigerer den Nachweis einer „Umkehr" der gewissensmäßigen Einstellung zum Kriegsdienst mit der Waffe dargelegt hat. Anders als bei Wehrpflichtigen, die vor oder bei Beginn des Wehrdienstes einen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer stellen, ist bei Soldaten auf Zeit, die den vollen Grundwehrdienst geleistet haben, ohne einen Konflikt mit dem Gewissen zu empfinden, für die Ernsthaftigkeit der Gewissensentscheidung allerdings der Nachweis einer „Umkehr" der gewissensmäßigen Einstellung zum Kriegsdienst mit der Waffe zu fordern. Die Umkehr kann nicht nur durch ein „Schlüsselerlebnis" oder entsprechend schwerwiegende Umstände herbeigeführt werden, sondern kann auch das Ergebnis eines längeren Wandlungsprozesses sein (BVerwG, U. v. 2.3.1989 - 6 C 10/87 - BVerwGE 81, 294 ff). Gemessen an diesen Grundsätzen hat die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Kriegsdienstverweigerung zu Recht abgelehnt. Aufgrund des Eindrucks, den das Gericht bei der Befragung der Klägerin bei ihrer Einvernahme als Partei gewonnen hat, ist das Gericht nicht davon überzeugt, dass bei ihr im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, als dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt, die behauptete Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe vorliegt. Die Klägerin konnte eine innere Umkehr nicht glaubhaft machen. Die von der Klägerin ausgeführten Beweggründe für ihren Kriegsdienstverweigerungsantrag konnten das Gericht nicht davon überzeugen, dass hier ein innerer Wandlungsprozess im Sinne der Rechtsprechung stattgefunden hat, der durch ein Schlüsselerlebnis oder entsprechend schwerwiegende Umstände herbeigeführt worden ist oder der das Ergebnis eines längeren Wandlungsprozesses ist. Es überzeugt bereits nicht, dass die Klägerin in ihren schriftlich vorgetragenen Gründen ca. 4 Jahre nach ihrer Verpflichtung als Soldatin auf Zeit (12 Jahre) ihre gewaltfreie Erziehung als Grund für einen Antrag auf Kriegsdienstverweigerung angibt. Es kann auch bereits von einem achtzehn- oder neunzehnjährigen Menschen erwartet werden, dass sich dieser, bevor er sich als Soldat auf Zeit für 12 Jahre verpflichtet, mit den Aufgaben der Bundeswehr auseinandersetzt. Bereits im Jahre 2006/07, also zum Zeitpunkt der Verpflichtung als Soldatin auf Zeit, hatte die Klägerin die Möglichkeit, sich zu überlegen, inwieweit ihre gewaltfreie und religiöse Erziehung mit den Zielen und den Aufgaben der Bundeswehr übereinstimmt. Die geschilderten Kindheitserfahrungen und ihre von christlichen Werten geprägte Erziehung hätten sie daher bereits vor ihrer Verpflichtung als Berufssoldatin dazu bewegen müssen, sich mit dem Kriegsdienst und den damit verbundenen Pflichten zum Schutz der demokratischen Grundordnung auseinanderzusetzen. Spätestens während ihrer Offiziersausbildung hätte sie sich mit diesem Thema auseinandersetzen müssen und mit dieser Argumentation spätestens vor Beginn des Studiums den Antrag auf Verweigerung stellen müssen. Dass sie in diesem Rahmen ihr jugendliches Alter bei der Verpflichtung für ihren damaligen Entschluss, sich für 12 Jahre zu verpflichten, verantwortlich macht, und darauf abstellt, dass Kameradschaft, Sport und Abenteuer sowie die Ziele des Friedens und der Demokratie bei ihrer Entscheidung, sich für 12 Jahre zu verpflichten, im Vordergrund gestanden hätten, da sich die Bundeswehr entsprechend auf einer Messe in Halle-Leipzig geworben habe, kann vorliegend zu keinem anderen Ergebnis führen, da ihr auch diesbezüglich spätestens während der Offiziersausbildung bewusst geworden sein dürfte, dass von ihr gerade zur Erreichung dieser Ziele eines Tages auch der Dienst an der Waffe gefordert werden kann. Soweit sie darstellt, dass sie bis zum Studium an verschiedenen Handwaffen ausgebildet worden sei, was ihr schon zu Beginn zuwider gewesen sei und wobei sie bereits realisiert habe, dass sie zuvor völlig falsche Vorstellungen vom Soldatenberuf gehabt habe, ist ebenfalls nicht nachvollziehbar, weshalb sie nicht spätestens vor Beginn des Studiums den Kriegsdienst verweigert oder um ihre Entlassung gebeten hat, obwohl sie selbst ihre Eltern, ihre Schwester und ihre Freunde in Bezug auf einen solchen Entschluss unterstützt hätten. Dass sie sich insoweit zu sehr an ihren Vertrag und an Gehorsam gebunden gefühlt habe, erscheint in diesem Zusammenhang als reine Schutzbehauptung. Glaubhafter ist in diesem Zusammenhang ihre Einlassung in der mündlichen Verhandlung dahingehend, dass sie gedacht habe, im Laufe der Zeit würde sich noch etwas ändern, ein nachvollziehbarer Gedankengang, der aber keine innere unbedingte Gewissensentscheidung begründet. Zudem hält das Gericht auch die vorgetragenen Schlüsselerlebnisse in Form der Begegnungen während der beiden Solidaritätsläufe 2011 und 2012 als solche für nicht glaubhaft. Zum einen liegt zwischen diesen Begegnungen und der Zeit der Antragstellung ein Zeitraum von ca. einem bzw. zwei Jahren, sodass schon fraglich ist, ob hier eigentlich noch von Schlüsselerlebnissen gesprochen werden kann. Zum anderen bleibt ihr Vortrag in Bezug auf den insoweit geltend gemachten Sinneswandel unkonkret und oberflächlich und vermag nicht, eine tiefe und unabdingbare Gewissensentscheidung darzulegen, zumal die Leiden des Krieges für jeden ersichtlich jeden Tag in den Medien dargestellt werden und damit auch von der Klägerin verfolgt worden sein dürften und diese somit auch der Klägerin zu keiner Zeit entgangen sein dürften. Die Bundesrepublik hat auch schon 1999 an Luftangriffen unter NATO-führung im ehemaligen Jugoslawien an Kampfeinsätzen beteiligt war und um 2007 an mehreren Einsätzen u.a. in Afghanistan oder im Kosovo. Auch damals hat es schon gehäuft Einsätze mit Waffengewalt auch gegen Zivilpersonen und verletzte deutsche Soldaten gegeben. Glaubhaft ist auch insoweit vielmehr die in der mündlichen Verhandlung zum Ausdruck gekommene nachvollziehbare Befürchtung, selbst mit Verletzungen konfrontiert zu werden. Auch diese Befürchtung begründet aber nicht die erforderliche innere unabdingbare Gewissensnot gegen den Dienst an der Waffe. Auch die Tatsache, dass selbst nach diesen Erlebnissen bei ihr nach außen keine Gewissenskonflikte erkennbar waren (in der Beurteilung vom 14.08.2012, Bl. 118 BA, wird ihr eine blitzsaubere soldatische Haltung und eine besondere Eignung zum Berufssoldaten aufgrund des Potentials zum Einheitsführer bescheinigt und in der Beurteilung vom 17.08.2012, Bl. 116 BA, wird ausgeführt, dass sie „unterstelltes Personal nach dessen Stärken einteile und sich nicht scheue, dieses Personal, wenn nötig auch mit gebotener Härte, immer fachlich und sachlich korrekt, von der Notwendigkeit des Handelns zu überzeugen), spricht nicht für eine wahre Gewissensentscheidung. Das Gericht teilt nicht die Auffassung der Klägerin, dass es sich hier nur um Wortfloskeln handelt, die auf ihren guten Noten basieren, da von ihren Beurteilern insoweit personenbezogene Charaktereigenschaften der Klägerin beschrieben werden. Diese vorgetragenen Gründe sind daher situationsbedingt. Einer darauf basierenden Entscheidung fehlt damit der unbedingte Charakter einer Gewissensentscheidung gegen das Töten im Krieg als solches (vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.11.1993 - 6 B 48/93 -, NJW 1994, 603). Das Argument, sie habe ihren Gewissenskonflikt nicht eher artikuliert, da sie sich vor ihren Kameraden nicht habe blamieren wollen, überzeugt in diesem Zusammenhang auch nicht. Gegen eine tiefe und ernsthafte Umkehr spricht, dass der Klägerin hier Äußerlichkeiten wichtiger gewesen sein sollen als ihre innere Einstellung. Dies lässt Zweifel an der Ernsthaftigkeit dieser inneren Einstellung aufkommen, zumal sie sich bei einem Ausscheiden aus der Bundeswehr vor diesen Kameraden nicht mehr rechtfertigen müsste. Als weiteres Schlüsselerlebnis trägt die Klägerin die „Kampfeinsätze der Bundeswehr" vor, die sie erst jetzt im Nachhinein so richtig deuten könne. Ihre damalige Entscheidung für den Soldatenberuf sei durch die Bundeswehr als Institution für den Frieden und die Demokratie geprägt gewesen. Diesen Vortrag hält das Gericht ebenfalls nicht für nicht glaubwürdig. Bereits zum Bewerbungszeitpunkt ist in den Medien - wie ausgeführt - umfangreich vom Einsatz der Bundeswehr u.a. in Afghanistan oder im Kosovo berichtet worden ist. Dass sich die Klägerin bei ihrer Entscheidung, sich für 12 Jahre für die Bundeswehr zu verpflichten, nicht mit dieser Thematik auseinandergesetzt haben will, erscheint trotz ihres damals jugendlichen Alters als nicht glaubhaft. Eine andere Bewertung der Sach- und Rechtslage ergibt sich auch nicht aus dem in den Akten befindlichen Schreiben des Evangelischen Militärpfarramtes Fürstenfeldbruck vom 09.07.2013. Hierbei handelt es sich lediglich um den äußerlichen Eindruck einer dritten Person, die bei der vom Gericht vorzunehmenden Würdigung allein nicht ausschlaggebend sein kann. Der Militärdekan kann auch nur äußerliche Tatsachen bekunden und über das äußere Verhalten der Klägerin Auskunft geben. Ob eine tiefe und unabdingbare Gewissensnot gegen den Kriegsdienst mit der Waffe vorliegt, entzieht sich dem zeugenschaftlichen Beweis. Vor diesem Hintergrund der Gesamtwürdigung des klägerischen Vorbringens durch das Gericht kommt dieser Erklärung daher nur eine untergeordnete Bedeutung zu. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Klägerin eine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG, § 1 KDVG nicht glaubhaft darlegen konnte. Das Gericht konnte bei der Klägerin keinen Wandlungsprozess feststellen, der zu einer Umkehr ihrer gewissensmäßigen Einstellung zum Kriegsdienst geführt hat. Eine ernste, sittliche, die ganze Persönlichkeit der Klägerin ergreifende unbedingte Entscheidung gegen das Töten im Krieg hat sie nach Auffassung des Gerichts nicht erfahren. Auch aufgrund des Gesamteindruckes, den das Gericht von der Klägerin unter Berücksichtigung ihres Vortrages und ihres Verhaltens in der mündlichen Verhandlung gewonnen hat, ist eine Gewissenentscheidung der Klägerin gegen den Kriegsdienst mit der Waffe nicht erkennbar. Insbesondere ist aufgrund des Gesamteindruckes nicht glaubhaft, dass sie sich mit den friedenserzwingenden Aufgaben und den Auslandeinsätzen der Bundeswehr nie in Verbindung gebracht haben will. Ob die Beklagte in der letzten Zeit gegenüber den vergangenen Jahren aufgrund vermehrter Anträge auf Kriegsdienstverweigerung gerade gegenüber Offizieren mit längeren Verpflichtungszeiten ihre Verwaltungspraxis in Bezug auf die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer geändert hat, ist schon deshalb für die hiesige Entscheidung unerheblich, da eine Verwaltungspraxis der Beklagten das Gericht nicht bindet. Nach alledem ist die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen (§ 135 VwGO i.V.m. § 34 Satz 1 Wehrpflichtgesetz). Die am …1989 in … geborene Klägerin begehrt die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerin. Sie begann am 01.07.2005 den Dienst bei der Bundeswehr, verpflichtete sich für 12 Jahre und schlug nach der Grundausbildung die Offizierslaufbahn, beginnend mit der Offiziersanwärterausbildung in Fürstenfeldbruck, ein. Vom 1.10.2008 bis 30.09.2012 absolvierte sie das Studium der Bildungs- und Erziehungswissenschaften mit dem Schwerpunkt „Erwachsenenbildung und Beratungspsychologie“ an der Helmut Schmidt-Universität in Hamburg, das sie im September 2012 mit der Masterprüfung beendete. Mit Abschluss der Bachelorprüfung ist sie zum Leutnant ernannt worden. Aktuelles Dienstende ist der 30.06.2017. Während des Studiums absolvierte sie im September 2011 den Lehrgang „Einsatzvorbereitendes Medientraining für Führungspersonal“. Von Oktober bis Dezember 2012 absolvierte sie das Führungstraining für Offiziere der Luftwaffe an der Offiziersschule der Luftwaffe in Fürstenfeldbruck. Ab 15. Oktober 2012 ist sie in ihre Stammeinheit, dem Aufklärungsgeschwader 51 in Kropp, abkommandiert worden. Seit Januar 2013 sollte sie eine Ausbildung zum Luftbildauswerteroffizier in Fürstenfeldbruck absolvieren, was an ihrer fehlenden Sicherheitsüberprüfung scheiterte. Seither ist sie an der Sanitätsakademie in München beschäftigt. Mit Schreiben vom 07.02.2013, eingegangen bei der Beklagten am 11.02.2013, beantragte sie die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerin. Den Antrag begründete sie mit Schreiben vom 09.02.2013 damit, es sei für sie unerträglich, weiterhin Kriegsdienst auszuführen und möglicherweise zeitnah einmal in die Situation zu geraten, Menschen töten zu müssen. Sie befinde sich in einer Zwangslage, die sie erdrücke und bis aufs Äußerste belaste. Sie habe sich damals mit 18 Jahren freiwillig und ungeahnt der Konsequenzen und Auswirkungen auf ihr Gewissen als Zeitsoldatin verpflichtet. Dies bereue sie heute bis aufs Bitterste. Sie sei schon auf dem Prinzip der Nächstenliebe von ihren Eltern so erzogen worden, dass ihre Denk- und Handlungsweise stets am Wohlergehen Anderer orientiert sei. Schon in frühester Kindheit hätten ihre Eltern sie gelehrt, auftretende Schwierigkeiten ohne jegliche Ausübung von Gewalt zu lösen. Dieser Erziehungsgrundsatz sei tief in ihrer Persönlichkeit verankert und von diesem könne sie sich nicht abwenden. Der Dienst an der Waffe zwinge sie allerdings hierzu. Das fünfte Gebot „Du sollst nicht töten" sei für sie so elementar, dass es erst die offene, tolerante Gesellschaft in der Bundesrepublik ermögliche. Sie sei evangelisch erzogen worden und habe von 1995 bis 2001 immer nachmittags nach der Grundschule und nach der Sekundarschule den evangelischen Hort … besucht. Die dortigen pädagogischen Schwerpunkte deckten sich mit ihrer elterlichen Erziehung. Es wurde gelehrt, dass Krieg niemals eine Lösung sein könne und jedes im Krieg ausgelöschte Menschenleben eines zu viel sei. Auch in der Schule seien ihr Rücksicht, Hilfsbereitschaft, Nächstenliebe, Toleranz, gegenseitiger Respekt und Gewaltfreiheit gegenüber Personen und Sachen, aber auch Zusammenhalt und Kameradschaft als Leitprinzipien gelebt worden. Wie die meisten ihres Abiturjahrganges sei sie nach der Schule aber relativ orientierungslos gewesen. Auf einer Messe in Halle-Leipzig sei für die Bundeswehr geworben worden, die große Karrierechancen biete, einen die Welt sehen lasse, Kameradschaft und ein respektvolles Miteinander fördere sowie Sportlichkeit voraussetze. Die Bundeswehr habe sich als Institution für den Frieden und für die Demokratie präsentiert. Diese Werte hätten mit denjenigen übereingestimmt, die sie in ihrer Erziehung die Jahre davor erfahren habe. Daher habe sie sich entschlossen, zur Bundeswehr zu gehen. Zudem habe sie die Sicherheit, wie ein festes Gehalt, und ein sicherer Job gelockt. Sie sei nie darüber informiert worden, dass sie möglicherweise auch einmal gezwungen sein würde, einen Menschen zu töten. In den ersten Monaten bei der Bundeswehr bis zum Studium sei sie an verschiedenen Handwaffen ausgebildet worden. Dies sei ihr schon zu Beginn zuwider gewesen und habe sie schon damals um den Schlaf gebracht. Schnell habe sie realisiert, dass sie völlig falsche Vorstellungen vom Soldatenberuf gehabt habe. Sie habe festgestellt, dass sie sich auf einmal inmitten potentieller Mörder aufgehalten habe. Auf einmal sei es nicht mehr um Frieden oder Demokratie in erster Linie gegangen, sondern um Gefechtsdienst, um Waffenausbildung und darum, dem „Feind" möglichst viele Verluste zuzufügen. Schon bald hätten sie ihre Schwester, ihre Eltern und ihre Freunde gefragt, warum sie immer so gedankenlos in die Gegend starren und manchmal so aggressiv auf die belanglosesten Kleinigkeiten reagieren würde. In Gesprächen stellte sich heraus, dass sie, genauso wie sie selbst, der Überzeugung waren, dass sie grundlegend fehl am Platz bei der Bundeswehr sei. Schon vor Beginn ihres Studiums habe sie regelmäßig Albträume, in denen sie auf Menschen schieße. Dann wache sie immer schweißgebadet auf und die Erlebnisse aus dem Traum beschäftigten sie den ganzen Tag über, so dass sie oft total unkonzentriert sei. Ihre Eltern hätten schon damals gewollt, dass sie deswegen sofort die Bundeswehr verlasse. Doch sie habe sich an den Vertrag und die Pflicht zum Gehorsam gebunden gefühlt. Außerdem habe sie gehofft, durch das Studium einen deutlichen Abstand zum Kriegsdienst zu gewinnen. Doch in Wahrheit seien ihre Gewissenskonflikte immer heftiger geworden. Die Alpträume hätten zugenommen. Ihr Gewissen sage ihr, dass es falsch sei, diesen Beruf auszuführen. Sie könne diesen Gewissenskonflikt einfach nicht mehr ertragen. Der Entschluss, zu verweigern, habe sich in den letzten Jahren durch ihr Studium verfestigt. Insbesondere habe sie sich während des Studiums mit der Frage des Umgangs mit Heterogenität und Konfliktmanagement beschäftigt und vertrete den Ansatz, dass Krieg als Lösung grundlegend falsch und moralisch verwerflich sei. In dem Wahlpflichtfach Psychologie habe sie sich mit der psychischen Erkrankung der posttraumatischen Belastungsstörung auseinandergesetzt. Einem anderen Menschen einen derartigen psychischen Schaden zuzufügen, löse in ihr einen erschütternden Gewissenskonflikt aus. 2011 sei sie in Kontakt gekommen mit dem Stabsfeldwebel a. D. …, der während eines Selbstmordattentats in Afghanistan beide Beine verloren habe und seitdem im Rollstuhl sitze. Dabei sei sie zum ersten Mal hautnah mit den Folgen des Krieges in Berührung gekommen. Bei dem Solidaritätslauf 2012 habe sie in Hamburg Begegnungen mit weiteren versehrten Soldaten gehabt. Dabei sei ihr erst richtig klar geworden, was Krieg in Wirklichkeit für den Menschen bedeute. Bis dahin habe sie die Kriegsberichterstattung beispielsweise über Afghanistan, den Irak oder auch über den Zweiten Weltkrieg nur als Unbeteiligte verfolgt. Erst durch diese Solidaritätsläufe habe sich das Unheil, das ein Krieg mit sich bringe, in ihre Seele fest eingebrannt. Erst durch das Studium habe sie gelernt, den Auftrag sowie die Zielsetzungen der Bundeswehr kritisch zu hinterfragen und zu beurteilen. Nach Beendigung des Studiums und Versetzung in ihre Stammeinheit im Oktober 2012 sei sie angesichts des militärischen Alltages und des alltäglichen Anblicks von Kampfflugzeugen, Waffen und anderem Kriegsgerät erneut unter psychischen Druck geraten und beschäftigte sich ausführlich mit den Auswirkungen von Krieg. Ihr sei auf einmal deutlich geworden, dass der Mythos vom „sauberen Krieg“ niemals existieren könne. Sie habe sich seither mehrere Kriegsfilme angeschaut und die Grausamkeiten des Krieges gingen ihr nicht mehr aus dem Kopf. Sie habe eine panische Angst sowie eine nicht mehr beherrschbare Gewissensnot. Insbesondere seitdem sie die Reportage von Nina Adlers Film „Wenn Soldaten zu Bestien werden - das Grauen des Krieges“ gesehen habe. Daher habe sie nun die längst überfällige Entscheidung zur Beantragung der Anerkennung als Kriegsdienstverweigerin getroffen. Mit Schreiben vom 19.04.2013 bat die Beklagte die Klägerin, zu einzelnen Fragen vertieft Stellung zu nehmen. Die Klägerin antwortete mit Schreiben vom 02.05.2013 dahingehend, sie habe den Soldatenberuf im Zeitpunkt ihrer Verpflichtung völlig falsch eingeschätzt. Sie habe zwar gewusst, dass Soldaten im Notfall auch auf Menschen schießen müssten, jedoch habe sie irgendwie überhaupt keine Assoziation mit der Bundeswehr hergestellt. Sie habe lediglich gegen das Unrecht und die sinnlose Gewalt in der Welt einen Beitrag beisteuern wollen und sich für die freiheitlich demokratische Grundordnung einsetzen wollen. Ihre Eltern hätten ihr bei ihrer Zukunftsplanung nicht im Wege stehen wollen. Ihr Vater habe selbst nie Kriegsdienst geleistet und ihr keine Erfahrungswerte vermitteln können. Auch die Mutter sei unvoreingenommen gewesen und habe sich darüber gefreut, dass sie einen sicheren Arbeitsplatz habe. Vor ihrer Entscheidung, zur Bundeswehr zu gehen, habe sie lediglich die großen Karrierechancen gesehen, die Kameradschaft und ein respektvolles Miteinander, die Sportlichkeit sowie die Bundeswehr als Institution für die Sicherung des Friedens und die Demokratie. Sie habe ihren Gewissenskonflikt nicht früher artikuliert, da sie die Tatsache, dass sie viele Jahre zu etwas ausgebildet würde, was ihren innersten Werten und ihrer Überzeugung völlig zuwiderlaufe, erst habe begreifen und verarbeiten müssen. Dies sei ein langer und schmerzvoller Prozess gewesen. Außerdem habe sie stets die Furcht vor dem Hohn und dem Spott ihrer Kameraden sowie vor der Denunzierung durch Vorgesetzte davon abgehalten, diese innere Überzeugung früher zur artikulieren. Ihre mangelnde Identifikation mit diesem Beruf habe sie versucht, durch Ehrgeiz und das Auswendiglernen theoretischen Wissens wettzumachen. Darauf beruhe ihre mit „gut“ abgeschlossene Offiziersausbildung. Nur mit dem Wissen um die Tatsache, dass sie das Soldat sein für vier Jahre für die Zeit des Studiums hinter sich lassen können würde, habe sie die schwere und für sie psychisch sehr belastende Zeit der Offiziersausbildung überstanden. Während des Studiums habe sie keinen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerin gestellt, da sie die Gedanken um die Richtigkeit ihres Handelns immer wieder verdrängt habe. Sie habe die an sie gestellten Anforderungen erfüllen wollen. Das Problemfeld „Bundeswehr" sei für sie in den Hintergrund gerückt worden. Zwar sei die Begegnung mit dem Stabsfeldwebel a.D. … 2011 schon ihr Schlüsselerlebnis gewesen. Dass sie den Antrag nicht schon damals gestellt habe, könne sie sich selbst nur dadurch erklären, dass sie dieses Ereignis erst einmal habe verdauen müssen. Der Gedanke daran, dass sie ein solches Übel einmal selbst anrichten könne, sei für sie im Ansatz so quälend gewesen, dass sie ihn sofort verdrängt habe. Sie habe den Antrag letztlich nicht eher gestellt, da die Bundeswehr für sie nach dem Zweiten Weltkrieg nicht den Charakter einer wirklichen Kriegsarmee gehabt habe, sondern vielmehr denjenigen eines humanitären und modernen Militärs. Nur so könne sie sich erklären, dass sie sich damals keine Gedanken gemacht habe, irgendwann einmal in der Zwangslage zu sein, Menschen Gewalt anzutun oder sie zu töten. Seit Januar 2013 nehme sie aufgrund der von ihr genannten Gewissensgründe nicht mehr an Schießvorhaben teil. Sie beabsichtige, im Falle, dass ihrem Antrag entsprochen werde, in den Themenbereichen „Umgang mit Heterogenität, Konfliktmanagement und gewaltfreier Kommunikation" als Dozentin oder Coach bei Bildungsträgern oder einer Beratungsinstitution zu arbeiten. Der Dienst an der Waffe ließe sie als Mensch zerbrechen und sie wisse nicht, wie sie in Zukunft die sie quälenden Gedanken noch ertragen solle, dass sie eventuell einmal im Krieg einen Menschen verwunden oder töten müsse. Mit Bescheid vom 01.07.2013 wurde ihr Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerin mit der Begründung abgelehnt, sie habe weder ein Schlüsselerlebnis noch entsprechende schwerwiegende Umstände dargetan, die die Umkehr von der zunächst bewussten Entscheidung zur Ableistung des Wehrdienstes hin zu einer Gewissensnot glaubhaft dargelegt hätten. Ihr Vortrag sei unkonkret und oberflächlich und vermöge eine ernsthafte, tiefe und unabdingbare Gewissensentscheidung nicht darzulegen. Im Abiturzeugnis habe sie im Fach „Geschichte" schon eine gute Note erzielt, was darauf schließen lasse, dass sie sich schon in der Schule mit verschiedenen Kriegen auseinandergesetzt habe. In allen Medien sei auch bereits seit zumindest 1999 darüber berichtet und kontrovers diskutiert worden, dass die Bundeswehr im Rahmen der Operation „Allied Force" mit etwa 500 Einsätzen am umstrittenen Kosovo-Krieg teilgenommen habe, seit 2001 auch im Rahmen der Anti-Terror-Koalition in Afghanistan und darüber, dass ein Marinekontingent das Seegebiet am Horn von Afrika überwache. Angesichts dieser Berichterstattung sei der Vortrag der Klägerin, sie habe Auslandseinsätze der Bundeswehr nur als friedliche Einsätze ohne Waffengewalt wahrgenommen, nicht glaubhaft. Schon 2003 sei von mehreren Bundeswehrsoldaten in Afghanistan berichtet worden, die dort getötet worden seien. Spätestens während des Offiziersanwärterlehrgangs und des Offizierslehrgangs Teil I sei sie im Umgang mit Waffen ausgebildet worden und ihr habe bewusst werden müssen, dass die Ausbildung im Hinblick auf eine Beteiligung an Kampfhandlungen im Verteidigungsfall erfolge. In einem Beurteilungsvermerk vom 14.08.2012 werde sie als „überdurchschnittliche Soldatin“ beschrieben mit einer „blitzsauberen soldatischen Haltung“. Dies spreche für eine hohe Identifikation mit dem Soldatenberuf. Anlässlich dieser Beurteilung sei ihre Behauptung, die Begegnung mit den versehrten Soldaten 2011 und 2012 sei ihr eigentliches Schlüsselerlebnis gewesen, unglaubhaft. Gegen diesen, der Klägerin am 07.02.2013 zugestellten Bescheid richtet sich der am 10.07.2013 eingelegte Widerspruch. Die Klägerin legte mit Schreiben vom 03.07.2013 nochmals ausführlich ihre Beweggründe dar. Das Studium habe sie lediglich deswegen so gut absolviert, um sich vom Soldatenberuf abzulenken und ihren eigenen Ansprüchen und Erwartungen gerecht zu werden. Es habe sie eine enorme Überwindung gekostet, sich einzugestehen, dass der Eintritt in die Bundeswehr der größte Fehler ihres Lebens gewesen sei, zumal Kriegsdienstverweigerung in der Bundeswehr ein Tabuthema sei, wofür man geächtet und verhöhnt werde. Der Entschluss hierzu habe sie psychisch an den Rand ihrer Kräfte gebracht. Es habe sie eine unglaubliche Willenskraft und Geistesstärke gekostet, sich zu „outen“. Am 09.07.2013 bestätigt der evangelische Militärdekan … der Klägerin, dass sie den Eindruck erwecke, seelisch zutiefst erschüttert zu sein und dass ihr Entschluss, den Dienst an der Waffe zu verweigern, auf einen langen Entwicklungsweg fuße. Mit Bescheid vom 06.08.2013 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und führte zur Begründung ergänzend aus, die Klägerin habe nicht dargetan, weshalb sie erst kurz nach dem Ende des Studiums den Wehrdienst verweigert hat. Bei einer echten Gewissensnot hätte dieser Antrag deutlich früher gestellt werden müssen. Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 21.08.2013 eingereichte Klage, mit der die Klägerin erneut geltend macht, ihr Schlüsselerlebnis sei das Zusammentreffen mit dem Stabsfeldwebel a. D. … im Jahre 2011 gewesen, der über seine Erlebnisse in Afghanistan berichtet habe. Dies habe sie tief in der Seele getroffen und seither hätte sich der Gedankengang, einen Kriegsdienstverweigerungsantrag zu stellen, konkretisiert. Erst durch den Abschluss des Studiums sei sie so weit gereift, dass sie die Zielsetzungen der Bundeswehr kritisch habe hinterfragen und beurteilen können. Die Klägerin beantragt, den Bescheid vom 01.07.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.08.2013 aufzuheben und die Beklagten zu verpflichten, sie als Kriegsdienstverweigerin anzuerkennen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Die Klägerin ist in der mündlichen Verhandlung vom 12.08.2014 informatorisch angehört worden. Wegen des Ergebnisses der informatorischen Anhörung wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 12.08.2014 Bezug genommen.