OffeneUrteileSuche
Urteil

7 A 244/17

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSH:2018:0123.7A244.17.00
2Zitate
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in selber Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in selber Höhe leistet. Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig aber unbegründet. Die Beitragsveranlagung des Klägers zur Versorgungsabgabe für die Zeit vom 01.01.2015 bis 31.12.2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs.1 VwGO. Der Kläger ist gemäß § 7 der Satzung über das Schleswig-Holsteinische Versorgungswerk für Rechtsanwälte seit 2011 Pflichtmitglied der Schleswig-Holsteinischen Rechtsanwaltskammer. Klarstellend ist darauf hinzuweisen, dass es in diesem Rechtsstreit nicht um die Befreiung von der Mitgliedschaft geht, da diese nicht Streitgegenstand ist. Der Kläger bat zwar mit Schreiben vom 05.06.2011 um Befreiung von dieser Mitgliedschaft. Der Beklagte teilte mit Schreiben vom 06.11.2011 aber mit, dass im Hinblick auf § 8 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 der Versorgungssatzung lediglich eine (teilweise) Befreiung von der Beitragspflicht möglich sei. Damit ist dem Kläger eine Befreiung von der Mitgliedschaft nicht gewährt worden. Hiergegen ist der Kläger in der Folgezeit aber nicht vorgegangen, hat die Entscheidung des Beklagten folglich akzeptiert und mit Erklärung vom 11.10.2011 eine 3/3 – Mitgliedschaft gewählt. Da der Beklagte den Kläger somit mit dessen Einverständnis nicht von der Mitgliedschaft, sondern nur von der (teilweisen) Beitragspflicht befreit hat und der Kläger in der Folgezeit dies auch so hingenommen und nicht angefochten hat, ist der Kläger in dem hier streitigen Jahr 2015 Mitglied bei dem Beklagten gewesen. Damit kann die vom Kläger aufgeworfene Frage, ob die teilweise Befreiung von der Beitragspflicht eine nur teilweise Befreiung von der Pflichtmitgliedschaft darstellt und ob eine solche teilweise Befreiung von der Mitgliedschaft nach dem RAVG überhaupt möglich ist, offenbleiben. Rechtsgrundlage für den Erlass des Beitragsbescheides sind die Bestimmungen der Satzung über das Schleswig-Holsteinische Versorgungswerk für Rechtsanwälte von Oktober 2012 in Verbindung mit § 2 Abs. 4 Rechtsanwaltsversorgungsgesetz Schleswig-Holstein – RAVG – auch ohne dass sich dies explizit aus dem Wortlaut dieser Vorschriften ergibt (ständige Rechtsprechung seit OVG Schleswig, Urteil vom 22.10.1993 – 3 L 19/93 -, NJW 1994. S. 1889). Der Beklagte hat den Kläger zu Recht auf der Grundlage von § 24 Abs. 1, 2 der Satzung über das Schleswig-Holsteinische Versorgungswerk für Rechtsanwälte nach Maßgabe des geltenden Höchstbetrages der Deutschen Rentenversicherung für Angestellte mit 3/3 des Beitrags herangezogen. Die Beitragshöhe bestimmt sich grundsätzlich gemäß § 24 Abs. 1 S. 1 Satzung über das Schleswig-Holsteinische Versorgungswerk für Rechtsanwälte nach dem Höchstbetrag der Angestelltenversicherung im Sinne der §§ 157 und 159 SGB VI in der jeweils geltenden Fassung und wird gemäß § 24 Abs. 1 S. 2 Satzung über das Schleswig-Holsteinische Versorgungswerk für Rechtsanwälte durch Anwendung des Beitragssatzes nach § 158 Abs. 1 SGB VI auf die jährliche Beitragsbemessungsgrenze nach § 159 SGB VI berechnet. In Umsetzung des gesetzlichen Auftrags aus § 2 Abs. 4 RAVG sieht § 24 Abs. 2 Satzung über das Schleswig-Holsteinische Versorgungswerk für Rechtsanwälte weiter vor, dass das selbstständige Mitglied zwischen diesem vollen Beitrag oder einem 2/3 Beitrag wählen kann. Angestellte Rechtsanwälte, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI befreit sind, zahlen die Versorgungsabgabe in der Höhe, wie sie sich aus §§ 157 ff. SGB VI in der jeweils geltenden Fassung ergibt. Die nach diesen Maßgaben vorgenommene Berechnung des Monatsbeitrags auf der Grundlage eines monatlichen Einkommens von XX € ist fehlerfrei. Als Pflichtmitglied des Versorgungswerkes ist der Kläger grundsätzlich nach Maßgabe der §§ 24 ff. der Satzung über das Schleswig-Holsteinische Versorgungswerk für Rechtsanwälte zur Erbringung von Versorgungsabgaben verpflichtet. Nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 der Satzung wird auf Antrag von der Beitragspflicht ganz oder teilweise befreit, wer aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf einem Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherung- oder Versorgungseinrichtung seiner Berufsgruppe außerhalb des Landes Schleswig-Holstein geworden ist und seine Mitgliedschaft dort aufrecht erhält. Die Befreiung erfolgt nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 der Versorgungsatzung in Höhe des Betrages, der von diesem Mitglied als Beitrag an die Versicherung- oder Versorgungseinrichtung geleistet wird. Vorliegend hat der Kläger einen Nachweis darüber, in welcher Höhe er für das Jahr 2015 Versorgungsbeiträge an das Versorgungswerk A-Stadt geleistet hat, trotz mehrfacher Aufforderungen mit Fristsetzungen und -verlängerungen durch den Beklagten nicht erbracht. Die insoweit vorgelegte Bescheinigung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte im Lande A-Stadt vom 27.06.2016 bestätigt nur, dass der Kläger dort „einkommensabhängige 5/10-Beiträge“ erbracht hat, sagt aber im Gegensatz zu den Bescheinigungen der Vorjahre nichts über die Höhe der in A-Stadt für das Jahr 2015 geleisteten Beiträge. Auch aus den vom Kläger nachgewiesenen Beitragszahlungen der Vorjahre konnte der Beklagte nicht die Höhe der vom Kläger ihm gegenüber für das Jahr 2015 geschuldeten Beiträge konkret zu errechnen und war hierzu auch nicht verpflichtet, sodass der Kläger mit dem Argument, die angefochtenen Bescheide seien jedenfalls der Höhe nach rechtswidrig, nicht gehört werden kann. Bei den Beitragsfestsetzungen handelt es sich um Massenverfahren. Hieraus ergeben sich Mitwirkungspflichten des Klägers. Bei Verweigerung dieser Mitwirkungspflichten als Rechtsfolge die allgemeine Versorgungsabgabe festzusetzen, folgt aus diesen Vorschriften der Satzung – ohne dass es einer expliziten Regelung insoweit bedarf - und ist auch nicht unverhältnismäßig, da die entsprechenden Satzungsregelungen der Praktikabilität der Abgabenerhebung dienen und es damit nicht zu beanstanden ist, wenn an eine fehlende Mitwirkung entsprechende Rechtsfolgen geknüpft werden. Die diesbezüglichen Bestimmungen der Satzung über das Schleswig-Holsteinische Versorgungswerk für Rechtsanwälte eröffnen insoweit aus den gleichen Gründen auch keinen anderslautenden Entscheidungsspielraum, sodass Ermessensfehler nicht vorliegen. Der Kläger ist auf seine Mitwirkungspflicht im Verwaltungsverfahren mehrfach hingewiesen worden. Mehrfache Aufforderungsschreiben des Beklagten, zuletzt vom 31.08.2016 und 06.10.2016 mit Nachfristsetzung bis zum 20.10.2016, blieben vom Kläger unbeantwortet, obwohl dem Kläger das Procedere aus den Vorjahren bekannt war, sodass für das Gericht auch nicht ersichtlich ist, weshalb die Erhebung der Höchstabgabe unverhältnismäßig sein soll. Die angefochtenen Bescheide sind auch hinreichend begründet, da sie auf die jeweiligen Satzungsbestimmungen verweisen und dem Kläger die Konsequenzen seiner fehlenden Mitwirkung aufzeigen. Ein Verstoß gegen höherrangiges Recht liegt ebenfalls nicht vor. Die gegen die Satzungsregelung erhobenen Einwände des Klägers greifen nicht durch. Insbesondere ist ein Verstoß gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen, insbesondere den § 3a BDSG, nicht ersichtlich, da der Kläger nur verpflichtet war, wie in den Vorjahren, die Höhe der an A-Stadt gezahlten Beiträge für das Jahr 2015 nachzuweisen. Dies hätte keine Offenlegung seiner Einkommensverhältnisse erfordert und wäre ohne weitere persönliche Angaben möglich gewesen. Auch im Übrigen ist der Bescheid rechtlich nicht zu beanstanden. Die Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Säumniszuschläge findet sich im § 27 Abs. 3 der Satzung über das Schleswig-Holsteinische Versorgungswerk für Rechtsanwälte. Ein Säumniszuschlag in Höhe von 2 % ist vor dem Hintergrund, dass fällige Versorgungsabgaben der Versichertengemeinschaft vorenthalten werden und des damit eintretenden Bearbeitungsaufwandes, nicht zu beanstanden. Gegen die Höhe der Berechnung der Säumniszuschläge hat der Kläger keine Einwände erhoben, diese sind auch nicht ersichtlich. Fälligkeitszinsen sind in dem Bescheid des Beklagten nur angekündigt. Der Beklagte hat die Zinsen noch nicht festgesetzt, so dass sie nicht Streitgegenstand sind und hier nicht überprüft werden müssen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 709 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger wendet sich gegen die Beitragsveranlagung zum Versorgungswerk für Rechtsanwälte für den Zeitraum vom 01.01.2015 bis 31.12.2015. Er ist xx Jahre alt und Pflichtmitglied im Versorgungswerk für Rechtsanwälte in A-Stadt und seit 2011 Pflichtmitglied beim Beklagten, weil er seinen Tätigkeitsschwerpunkt nach Schleswig-Holstein verlegt hat. Mit Schreiben vom 05.06.2011 beantragte er wegen der Mitgliedschaft im Versorgungswerk A-Stadt die „Befreiung von der Mitgliedschaft“ des Beklagten. Er legte ein Schreiben des A-Stadt Versorgungswerkes vom 17.08.2011 vor, das bestätigte, dass er dort „einkommensabhängige Beiträge (10/10) gemäß § 27 der Satzung“ entrichte. Mit Schreiben vom 06.10.2011 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass in Höhe des Beitrages, den er als Beitrag an das A-Stadt Versorgungswerk zahlt, eine Befreiung in Betracht komme. Nach mehrfacher Aufforderung teilte der Kläger unter Ausfüllung des Erhebungsbogens mit Datum vom 11.10.2011, eingegangen bei dem Beklagten am 04.11.2011, mit, dass er eine Mitgliedschaft zu 3/3 der allgemeinen Versorgungsabgabe wünsche. Der Erhebungsbogen verweist u.a. darauf, dass das Wahlrecht nicht für angestellte Pflichtmitglieder gilt. Der in Schleswig-Holstein zu zahlende Beitrag wurde anschließend zu Beginn des jeweiligen Beitragsjahres auf 0,00 € festgesetzt und der Kläger wurde darauf verwiesen, dass der Beitrag nach Eingang des jährlichen Einkommensnachweises gemäß § 24 Abs. 5 und 6 der Satzung rückwirkend auch neu festgesetzt werden könne. In den Folgejahren bis einschließlich 2014 wies der Kläger seine Beitragszahlungen der Höhe nach, die er an A-Stadt erbrachte, jeweils für das Vorjahr nach. Die Höhe dieser vom Kläger an A-Stadt gezahlten Versorgungsbeiträge entsprach ungefähr dem Höchstsatz der Versorgungsabgabe des Beklagten, weshalb der Beklagte für diesen Zeitraum auf die Nachforderung des Differenzbetrages verzichtete. Im Jahre 2015 war der Kläger in Schleswig-Holstein als Rechtsanwalt bei einer regionalen Sozietät nichtselbständig tätig. Auf Aufforderungsschreiben vom 13.04.2016 und 07.06.2016, entsprechende Nachweise darüber zu erbringen, ob und in welcher Höhe er für das Vorjahr 2015 Beiträge an das andere Versorgungswerk gezahlt habe, reagierte der Kläger nunmehr, indem er ein Schreiben des Versorgungswerkes A-Stadt vom 27.06.2016 vorlegte, dass ihm bestätigte, dass er „5/10 einkommensabhängige Beiträge“ entrichte. Auch weitere Aufforderungsschreiben vom 31.08.2016 und 06.10.2016 mit Fristsetzung bis zum 20.10.2016, nachzuweisen, in welcher Höhe er an das andere Versorgungswerk Beiträge gezahlt habe, blieben unbeantwortet, obwohl letzteres den Hinweis enthielt, dass der Kläger bei nicht rechtzeitigem Nachweis auf der Basis der allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze mit dem Höchstbeitrag veranlagt werden müsse. Mit Bescheid vom 24.10.2016, zugestellt am 28.10.2016, veranlagte der Beklagte den Kläger für den Zeitraum 01.01.2015 bis 31.12.2015 mit dem Höchstbeitrag und einem Beitragssatz von 3/3 zu einem Betrag in Höhe von XX € monatlich. Ferner wurde ein zweiprozentiger Säumniszuschlag festgesetzt sowie ein Hinweis auf 10 % Fälligkeitszinsen gegeben. Insgesamt forderte der Beklagte von dem Kläger einen Betrag in Höhe von XX €. Hiergegen legte der Kläger am 30.10.2016 Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, für den angefochtenen Bescheid fehle eine Rechtsgrundlage. A-Stadt habe ihm bestätigt, dass er seine Beiträge an A-Stadt ordnungsgemäß abgeführt habe. Deswegen könne er nicht erkennen, weshalb er dem Beklagten seine Einkommensverhältnisse erneut darlegen müsse. Diese Forderung des Beklagten verstoße gegen § 3a S. 1 BDSG. Auf die Nichtanzeige von Informationen mit der Veranlagung des Höchstbeitrages zu reagieren, halte er für unverhältnismäßig. Mit Schreiben vom 07.11.2016 verwies der Beklagte den Kläger darauf, dass Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid § 8 Abs. 1 Satz 1 der Satzung des Beklagten sei und dass eine Befreiung nur in Höhe des Betrages erfolge, der von dem Mitglied als Beitrag an die andere Versorgungseinrichtung geleistet werde. Die Fortzahlung dieser Beiträge sei jährlich am Anfang des Jahres vom Kläger nachzuweisen. Anders als in A-Stadt sehe die Satzung des Beklagten keinen 5/10-Beitrag vor. Dem Kläger wurde erneut unter Fristverlängerung bis zum 30.11.2016 die Möglichkeit gegeben, nachzuweisen, in welcher Höhe er für das Jahr 2015 Beiträge an das Rechtsanwaltsversorgungswerk A-Stadt geleistet hat. Mit Schreiben vom 30.11.2016 teilte der Kläger anschließend mit, er habe gegenüber dem Versorgungswerk A-Stadt durch Vorlage einer Entgeltbescheinigung des Arbeitgebers sein Einkommen nachgewiesen und er habe gegenüber dem Beklagten auch nachgewiesen, dass er die satzungsgemäßen Beiträge an A-Stadt abführe. Er sehe keinen Rechtsgrund dafür, dass er verpflichtet sei, dem Beklagten weitere höchstpersönliche Daten vorzulegen. Daraufhin wies der Beklagte mit Bescheid vom 19.12.2016 den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, dass der Kläger weder Einkommensnachweise gemäß § 24 Abs. 4 und 5 der Satzung noch eine Bescheinigung der Rechtsanwaltsversorgungswerks A-Stadt über die Höhe der von ihm an dieses Versorgungswerk entrichteten Beiträge trotz Aufforderungen vom 13. 04, 07.06, 31. 08, 6. 10. und 07.11.2016 vorgelegt habe. Damit sei eine Berechnung seiner Beitragspflicht nicht weiter möglich gewesen, sodass es für das Jahr 2015 bei dem festgesetzten Höchstbeitrag verbleiben müsse. Gegen diesen, dem Kläger am 21.12.2016 zugestellten, Bescheid richtet sich die am 12.01.2017 erhobene Klage. Zur Begründung trägt im Wesentlichen vor, der Beklagte habe eine Teilbefreiung von der Mitgliedschaft vorgenommen, die im RVAG aber nicht vorgesehen sei. Des Weiteren fehle eine Rechtsgrundlage im RVAG, aus der der Beklagte seine Satzungsbefugnis für die Erhebung von Mitgliedsbeiträgen herleiten könne. Außerdem sei eine Ermächtigungsgrundlage für die Erhebung der Höchstabgabe nicht gegeben. Der Bescheid sei nicht ordnungsgemäß begründet und lasse keine Ermessenserwägungen erkennen. Wenn überhaupt bestehe nur eine Beitragsschuld in Höhe der Differenz des an Hessen gezahlten Beitrags. Die geforderte Zahlung des Höchstbeitrages in Form der allgemeinen Versorgungsabgabe sei auf jeden Fall rechtswidrig. Der Kläger beantragt, den Festsetzungsbescheid vom 24.10.2016 für den Zeitraum vom 01.01.2015 bis 31.12.2015 und den Widerspruchsbescheid vom 19.12.2016 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Auffassung, eine Befreiung von der Beitragspflicht bestehe nur in Höhe des Betrages, dessen Zahlung der Kläger an das Versorgungswerk der Rechtsanwälte A-Stadt nachgewiesen habe. Dementsprechend sei dem Kläger mit Bescheid vom 17.5.2011 auch mitgeteilt worden, dass er spätestens bei Beginn eines neuen Kalenderjahres die Fortzahlung der Beiträge an das A-Stadt Versorgungswerk nachweisen müsse. Dies habe der Kläger zunächst gemacht. Für das Jahr 2015 habe er aber trotz mehrfacher Aufforderungen keine Bescheinigung über die Höhe der an A-Stadt gezahlten Beiträge vorgelegt, sondern lediglich die Bescheinigung vom 27.06.2016, dass er einkommensabhängige Beiträge in Höhe von 5/10 der Satzung entrichten würde. Die Satzung des Beklagten sehe keinen 5/10 Beitrag vor. Vom Kläger sei nicht verlangt worden, die Einkommensverhältnisse offen zu legen, sondern lediglich nachzuweisen, in welcher Höhe er für das Jahr 2015 Beiträge an die Rechtsanwaltsversorgung A-Stadt gezahlt habe. Dem Kläger sei mehrfach unter Bezugnahme auf die Satzungsbestimmungen das Verfahren erläutert worden. Folglich seien die angefochtenen Bescheide auch hinreichend begründet. Sie seien auch verhältnismäßig, da dem Kläger das Verfahren aus den Vorjahren bekannt gewesen sei und da er keinerlei Gründe dafür vorgetragen habe, weshalb es ihm im Jahre 2015 nicht möglich gewesen sein sollte, die an das Versorgungswerk A-Stadt geleisteten Beiträge nachzuweisen. Die behaupteten datenschutzrechtlichen Bedenken seien nicht nachvollziehbar, da gerade nicht die Offenlegung von Einkommensverhältnissen verlangt worden sei. Da der Kläger weder die Höhe dieser Beitragszahlungen an A-Stadt nachgewiesen habe noch anderweitige Einkommensnachweise erbracht habe, sei der angefochtenen Beitragsbescheid in Höhe des 3/3-Beitrages rechtmäßig. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang Bezug genommen. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger deutlich gemacht, dass es ihm insbesondere um eine vollständige Befreiung von der Mitgliedschaft bei dem Beklagten gehe.