Beschluss
7 B 22/18
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2018:0228.7B22.18.00
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Leitsätze
1. Gegenstand der Abwägung sind das private Aufschubinteresse und das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Verwaltungsaktes.(Rn.7)
2. Ein Studierender kann entlassen werden, wenn er, ohne beurlaubt zu sein, sich vor Beginn eines Semesters nicht ordnungsgemäß zum Weiterstudium zurückgemeldet hat.(Rn.9)
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
Der Streitwert wird auf 5000 € festgesetzt.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Gegenstand der Abwägung sind das private Aufschubinteresse und das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Verwaltungsaktes.(Rn.7) 2. Ein Studierender kann entlassen werden, wenn er, ohne beurlaubt zu sein, sich vor Beginn eines Semesters nicht ordnungsgemäß zum Weiterstudium zurückgemeldet hat.(Rn.9) Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. Der Streitwert wird auf 5000 € festgesetzt. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Antrag des Antragstellers vom 24.01.2018, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller bis zur rechtskräftigen Entscheidung über seine Exmatrikulation wieder zu immatrikulieren bzw. ihn wie einen immatrikulierten Studenten zu behandeln und der Antrag vom 12.02.2018, „die aufschiebende Wirkung wieder einzusetzen“, ist, nachdem die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 02.02.2018 die sofortige Vollziehung des Exmatrikulationsbescheides vom 04.10.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.12.2017 angeordnet hat, allein als Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung umzudeuten. Der so umgedeutete Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 22.12.2017 zum Az. 7 A 910/17 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 04.10.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.12.2017 wiederherzustellen, ist zulässig, aber unbegründet. Richtige Antragsart ist hier der Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO, da die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 02.02.2018 den sofortigen Vollzug des Exmatrikulationsbescheides vom 04.10.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.12.2017 angeordnet hat. Eine solche Anordnung kann auch nachträglich gesondert getroffen werden (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl., § 80 Rn. 83). Die gerichtliche Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ergeht auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das private Aufschubinteresse und das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Verwaltungsaktes. Hat die Behörde die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO angeordnet, kommt es darauf an, ob die Behörde zu Recht das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung höher gewichtet hat als das private Interesse, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens den Verwaltungsakt nicht befolgen zu müssen. Im Rahmen dieser Interessenabwägung können auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit und die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, der vollzogen werden soll, Bedeutung erlangen, allerdings nicht als unmittelbare Entscheidungsgrundlage, sondern als in die Abwägung einzustellende Gesichtspunkte, wenn aufgrund der gebotenen summarischen Prüfung Erfolg oder Misserfolg des Rechtsbehelfs offensichtlich erscheinen. Lässt sich bei der summarischen Überprüfung die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ohne weiteres feststellen, ist sie also offensichtlich, so ist die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs wiederherzustellen, weil an einer sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Bescheides kein öffentliches Interesse bestehen kann. Erweist sich nach der genannten Überprüfung der angefochtene Bescheid als offensichtlich rechtmäßig, ist zu differenzieren zwischen dem gesetzlich angeordneten Sofortvollzug und den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse von der Behörde im Einzelfall angeordnet wurde. Im letztgenannten Falle bedarf es neben der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides noch eines besonderen öffentlichen Vollzugsinteresse, das mit dem Interesse am Erlass des Verwaltungsaktes nicht identisch, sondern vielmehr ein qualitativ anderes Interesse ist. Dieses besondere öffentliche Vollziehungsinteresse ist von der Behörde gemäß § 80 Abs. 3 VwGO besonders zu begründen (vgl. bereits OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 06.08.1991 – 4 M 109/91 – SchlHAnz. 1991, 220f). Nach diesen Grundsätzen erweist sich der Exmatrikulationsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides als offensichtlich rechtmäßig. Die Rechtsgrundlage findet sich in § 42 Abs. 3 Nr. 2 Hochschulgesetz (HSG) in Verbindung mit § 22 Abs. 3 Nr. 2 der Einschreibordnung der Antragsgegnerin (Satzung vom 09.01.2009, NBl. MWV Schl.-H. 2009 S. 13). Danach kann ein Studierender entlassen werden, wenn er, ohne beurlaubt zu sein, sich vor Beginn eines Semesters nicht ordnungsgemäß zum Weiterstudium zurückgemeldet hat. Nach § 19 Einschreibordnung muss sich ein Studierender innerhalb der von der Universität festgesetzten Frist zurückmelden, nach Abs. 3 der Norm ist der Studierende bei Fristversäumnis unter Hinweis auf die Exmatrikulationsmöglichkeit zu mahnen und ihm ist eine angemessene Nachfrist einzuräumen. Die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Exmatrikulation liegen danach vor. Die Rückmeldefrist für das Wintersemester 2017/18 war vom 01.06. bis 31.08.2017. Einzelheiten und eine Aufforderung zur Rückmeldung sind den Studierenden per E-Mail bereits im Juni bzw. mit Erinnerungsmail am 15.08.2017 mitgeteilt worden. Diese E-Mails enthielten bereits einen Hinweis auf die Exmatrikulation bei fehlender Rückmeldung. Im Übrigen sind die Modalitäten den Studierenden durch verschiedene Veröffentlichungen bekannt gemacht worden und sind länger Studierenden auch aus der Praxis bekannt. Mit Schreiben vom 06.09.2017 wurde der Antragsteller gem. § 19 Abs. 3 Einschreibordnung unter der von ihm gegenüber der Antragsgegnerin angegebenen Adresse gemahnt und auf die Rechtsfolge einer Nichtzahlung des Semesterbeitrages, also die drohende Exmatrikulation, hingewiesen und es wurde ihm eine Nachfrist bis zum 20.09.2017 gesetzt. Der Antragsteller kann nicht damit gehört werden, dass er seinen Lebensmittelpunkt nach A-Stadt verlegt habe, dass die Antragsgegnerin die Mahnung und die Exmatrikulation an eine veraltete Adresse geschickt habe und dass er einen 9 Monate alten Sohn zu betreuen habe. Er muss sich zurechnen lassen, dass er seine neue Anschrift als Postanschrift erst am 19.10.2017 der Antragsgegnerin über seinen Stu-Account mitgeteilt hat. Er hätte vielmehr rechtzeitig die entsprechenden Vorkehrungen treffen müssen, dass ihn wichtige Schreiben auch unter der seiner neuen Anschrift erreichen. Das Verfahren der Rückmeldung war ihm im Übrigen langjährig bekannt und es ist nicht ersichtlich, inwieweit die Betreuung eines Kindes daran hindert, innerhalb eines Zeitraumes von 4 Monaten eine Überweisung zu tätigen, von der man weiß, dass sie ansteht und dass sie für eine Rückmeldung zwingend erforderlich ist. Die Nachfrist war auch angemessen eingeräumt worden. Aufgrund der langen Rückmeldefrist vom 01.06. bis 31.08.2017 und der elektronisch übersandten Aufforderungen und Erinnerungen ist es nicht zu beanstanden, dass dem Antragsteller mit Schreiben vom 06.09.2017 eine Nachfrist von etwa 2 Wochen gesetzt worden ist. Im Interesse einer zügigen Abwicklung des Rückmeldeverfahrens als Massenverfahren durch die Universität ist eine solche Fristsetzung nicht zu knapp bemessen. Insbesondere kann sich der Antragsteller nicht auf eine bestimmte Verwaltungspraxis zu einer längeren Frist berufen. Der Antragsgegnerin ist es unbenommen, auch eine neue Verwaltungspraxis zu etablieren, um angesichts mehrerer Tausend zu setzender Nachfristen rechtzeitig im Zusammenhang mit dem Beginn des Semesters Klarheit darüber zu haben, welche Studierenden eingeschrieben sind und welche nicht. Die Antragsgegnerin hat auch ihre Entscheidung ermessensfehlerfrei begründet. Ermessensfehler im Sinne von § 114 VwGO sind nicht ersichtlich. Im Widerspruchsbescheid wird im Wesentlichen darauf abgestellt, dass ein öffentliches Interesse daran bestehe, dass die Zahl der Rückmeldungen mit Ablauf der Frist zur Einschreibung abschließend feststehe, die Eröffnung der Exmatrikulation diene insoweit als Mittel, die Studierenden im Interesse der Organisationsfähigkeit der Hochschule nachdrücklich zur Beachtung der Rückmeldefrist anzuhalten. Die Exmatrikulation erweist sich auch als verhältnismäßig. Die Nachfrist hat er verschuldet nicht nutzen können, weil er nicht die richtige Anschrift mitgeteilt hatte. Dies muss er sich zurechnen lassen. Bei einer derartigen Sachverhaltsgestaltung ist es nicht zu beanstanden, eine Exmatrikulation vorzunehmen. Bei dem Rückmeldeverfahren handelt es sich bei zehntausenden von Studenten um ein Massenverfahren. Es obliegt der Mitwirkungsverpflichtung der Studierenden, sich an die von der Universität gesetzten Fristen zu halten. Gerade wenn sich ein Studierender entscheidet, die Rückmeldefrist bis zum Ende auszunutzen, obliegen ihm besondere Sorgfaltspflichten, die umso höher sind, je näher das Fristende herannaht. Tut er dies nicht, hat er die entsprechenden Konsequenzen zu tragen. Im Übrigen studiert der Antragsteller im Haupt- und Nebenfach einen zulassungsfreien Studiengang (2-Fach Bachelor Philosophie und prähistorische und historische Archäologie). Es ist ihm daher ohne weitere Probleme möglich, sich wieder einzuschreiben und sich die entsprechenden Prüfungsnachweise anzuerkennen lassen. Eine Lücke im Lebenslauf hat er sich selbst zuzuschreiben. Die Antragsgegnerin hat das Sofortvollzuginteresse im Bescheid vom 02.02.2018 auch ausreichend im Sinne von § 80 Abs. 3 VwGO begründet. Insbesondere hat die Antragsgegnerin darauf abgestellt, dass ein besonderes Interesse der Hochschule daran bestehe, zu verhindern, dass nach Ablauf der Nachfrist für Rückmeldungen die Rückmelderegelungen unterlaufen werden, da Klarheit über die Zahl der immatrikulierten Studenten bestehen müsse. Würde die Exmatrikulation nicht sofort vollzogen, bliebe den gegen die Exmatrikulation Widerspruch einlegenden Studierenden über das laufende Semester hinaus die Möglichkeit der Rückmeldung und damit bliebe ihnen der Status als Studierende, einschließlich der Möglichkeit der Inanspruchnahme von Hochschulleistungen, erhalten, obwohl sie tatsächlich exmatrikuliert seien. Mit dieser Begründung hat die Antragsgegnerin das besondere öffentliche Interesse am Sofortvollzug ausreichend begründet, welches über das der Exmatrikulation selbst zu Grunde liegende Interesse hinausgeht. Die Kostenscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Streitwert ist nach §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 und 63 Abs. 2 GKG (vgl. Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Stand Juli 2013, Nr. 18.1) festgesetzt worden. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kommt wegen mangelnder Erfolgsaussicht in der Sache nicht in Betracht, § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO.