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Urteil

7 A 309/18

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSH:2020:0128.7A309.18.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Zulässigkeit der Klage steht nicht die Rechtskraft der vorangegangenen Urteile entgegen. Nach § 121 Nr. 1 VwGO binden rechtskräftige Urteile, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist, die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger. Rechtskraft im Sinne des § 121 VwGO liegt dann vor, wenn das ergangene Urteil nicht mehr mit förmlichen Rechtsmitteln angegriffen werden kann und das nunmehr an das Gericht herangetragene Begehren dem des bereits rechtskräftig abgeurteilten entspricht. Hierfür müssen die jeweiligen Streitgegenstände identisch sein. Zweck dieser Vorschrift ist es zu verhindern, dass die aus einem von einem Verwaltungsgericht festgestellten Tatbestand hergeleitete Rechtsfolge, über die durch Urteil entschieden worden ist, bei unveränderter Sach- und Rechtslage später nochmals erneut zum Gegenstand eines Verfahrens zwischen denselben Parteien oder ihren Rechtsnachfolgern gemacht wird (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, § 121 Rdn. 1 bis 4). Die Rechtskraft gerichtlicher Urteil bezieht sich jedoch immer nur auf Rechtsansprüche, die in dem Zeitpunkt bestehen bzw. nicht bestehen, auf den das Urteil abstellt. Ändert sich später die Rechts- oder Sachlage, so liegt bei einem eventuellen neuen Rechtsstreit ein anderer Streitgegenstand vor, der von der Rechtskraft des früheren Urteils nicht (mehr) erfasst wird (Kopp/Schenke, VwGO, § 121 Rdn. 28). Vorliegend hat sich nach der Durchführung des Versorgungsausgleiches die Sachlage geändert. Über den hier geltend gemachten Anspruch auf Ledigenzuschlag wurde zwar bereits mit Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 19.05.2009, Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 27.11.2014 und Zurückweisung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 16.12.2015 rechtskräftig entscheiden. Jedoch wurde der Versorgungsausgleich erst zeitlich nach dem rechtskräftigen Abschluss der vorangegangenen Verfahren durch das Amtsgericht ... mit am 23.02.2016 rechtskräftig gewordenem Beschluss durchgeführt. Die Durchführung des Versorgungsaugleiches konnte daher in den vorherigen verwaltungsgerichtlichen Verfahren keine Berücksichtigung finden. Die Klage ist jedoch weder bezüglich des Haupt- noch des Hilfsantrages begründet. Der Bescheid vom 16.05.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.01.2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die angefochtenen Bescheide sind zunächst formell rechtmäßig. Es bedurfte für ihren Erlass keiner Beschlussfassung des Verwaltungsausschusses. Die Aufgaben des Verwaltungsausschusses sind in § 6 Satzung RVSH geregelt. Die Entscheidung bzw. Beschlussfassung in Rentenangelegenheiten ist dort nicht erfasst. Die Frage, ob ein Ledigenzuschlag gezahlt wird oder nicht, betrifft jedoch, wie auch dem Wortlaut des § 13 Satzung RVSH „Altersrente“ zu entnehmen, eine Entscheidung in einer Rentenangelegenheit. Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Ledigenzuschlages handelt es sich auch nicht um eine wichtige Entscheidung, die die Einbeziehung des Verwaltungsausschusses erforderlich macht. Die Satzung des Beklagten nennt an verschiedenen Stellen explizit Fälle, in denen der Verwaltungsausschuss tätig werden muss (vgl. u.a. § 8 Abs. 6 oder § 9 Satzung RVSH). Für allgemeine Entscheidungen in Rentenangelegenheiten ist dies nicht der Fall. Lediglich § 13 Abs. 9 letzter Satz der Satzung RVSH sieht einen speziellen Fall auch bei der Entscheidung über die Rentengewährung vor, in dem der Verwaltungsausschuss tätig werden kann. Die angefochtenen Bescheide sind auch materiell rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rücknahme der Bescheide und Neubescheidung gemäß § 36 Satzung RVSH. Nach vorstehend genannter Norm ist eine Rente unter anderem dann neu festzusetzen, wenn eine nachträgliche Prüfung von Rentenfestsetzungen oder erhobenen Rentenansprüchen ergibt, dass eine Leistung zu Unrecht abgelehnt wurde. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Entgegen der Ansicht des Klägers lag auf Seiten des Beklagten kein Beratungsverschulden vor, welches dazu geführt hätte, dass er bereits ab dem Jahre 2008 bzw. 2009 den begehrten Zuschlag erhalten hätte. Wie bereits das Landgericht ... mit Urteil vom 10.05.2017 (Az. 2 O 169/16) und in der Berufungsinstanz das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht mit Urteil vom 15.02.2018 (Az. 11 U 71/17) entschieden haben, sind berufsständische Versorgungswerke nicht zu einer individuellen Rentenberatung verpflichtet, wenn dies die Satzung nicht ausdrücklich vorsieht. Das Gericht bezieht sich insoweit auf die Begründung der vorgenannten Urteile und macht sich diese zu eigen. Der Kläger hat auch unter Berücksichtigung des nunmehr durchgeführten Versorgungsausgleiches keinen Anspruch auf einen Zuschlag in Höhe von 20 % auf seine Altersrente. Nach § 13 Abs. 8 Satzung RVSH erhält das versorgungsberechtigte Mitglied einen Zuschlag in Höhe von 20 % zu der festgesetzten Altersrente, wenn nach verbindlicher wahrheitsgemäßer Erklärung des Mitgliedes bei Beginn der Altersrente keine sonstigen Personen vorhanden sind, die rentenbezugsberechtigt sind oder werden können. Diese Voraussetzungen lagen bei Renteneintritt des Klägers nicht vor, da zum maßgeblichen Zeitpunkt des Beginns der Altersrente sowohl der Sohn des Klägers als auch die geschiedene Ehefrau als möglicherweise rentenbezugsberechtigte Personen vorhanden waren (vgl. hierzu Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts, a.a.O.; Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts, a.a.O.). Insbesondere hat das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht in seinem Urteil auch über Ausschlussansprüche des Sohnes rechtskräftig entschieden und sich explizit von der im Hinweisbeschluss vom 06.12.2010 vorläufig geäußerten Rechtsauffassung distanziert. Auch die nachträgliche Durchführung des Versorgungsausgleiches kann die zum damaligen Zeitpunkt fehlenden Voraussetzungen für die Gewährung des Ledigenzuschlages nicht rückwirkend begründen. Maßgeblicher Zeitpunkt ist der Beginn der Altersrente, der bei dem Kläger entsprechend des Rentenbescheides vom 10.06.2008 am 01.04.2008 lag. Der Zeitpunkt des Rentenbeginns wird auch nicht durch Änderungsbescheid über die Gewährung der Altersrente vom 11.08.2016 nach hinten verschoben. Durch diesen Änderungsbescheid wurde lediglich die Höhe der Rentenleistung nach Durchführung des Versorgungsausgleiches angepasst. Ein einmal auftretendes Ereignis wie der Beginn des Renteneintritts wird aber hierdurch nicht geändert. Die Regelung des § 13 Abs. 8 Satzung RVSH ist auch rechtmäßig, insbesondere ist der gewählte Zeitpunkt für die Prüfung bei Beginn des Rentenalters verhältnismäßig und nicht willkürlich. Ausgangspunkt für die Prüfung, ob ein Ledigenzuschlag an den jeweiligen Altersrenten zu zahlen ist oder nicht, ist eine durch den Beklagten vorzunehmende Prognoseentscheidung, bei der das Risiko abgewogen wird, ob auch nach dem Tod des Altersrentners gegebenenfalls weiter Rentenleistungen an berechtigte Angehörige erbracht werden müssten. Prüfungszeitpunkt dieser Voraussetzungen ist der Zeitpunkt, in dem auch die sonstigen Modalitäten bezüglich der Rentenleistung geprüft werden. Da die Gewährung des Ledigenzuschlages anhand einer Risikoprognose beurteilt wird, kommt es nicht darauf an, wie sich die tatsächlichen Umstände im jeweiligen Einzelfall im Laufe der darauffolgenden Zeit entwickeln. Dem Wesen einer Risikoabwägung ist gerade immanent, dass in einem Fall rentenberechtigte Angehörigen auch nach dem Tod des Altersrentners leistungsberechtigt werden, in einem anderen Fall, wie dem des Klägers, aber nach Ablauf gewisser Zeit tatsächlich keine möglicherweise rentenbezugsberechtigten Personen mehr vorhanden sind. Darüber hinaus ist der Anspruch des Klägers auf den begehrten Ledigenzuschlag auch gemäß § 13 Abs. 9 Satzung RVSH ausgeschlossen. Hiernach wird der Zuschlag nach Absatz 8 nicht gewährt, solange infolge eines Versorgungsausgleiches die Anwartschaft im Versorgungswerk gemindert ist. Dies ist vorliegend der Fall, da das Amtsgericht Pankow/Weißensee im Wege des Versorgungsausgleiches zugunsten der geschiedenen Ehefrau ein Anrecht auf die Anwartschaften des Klägers in Höhe von 639,35 Euro übertragen hat. Die satzungsrechtliche Regelung des § 13 Abs. 9 Satzung RVSH ist als solche auch nicht zu beanstanden. Es liegt insbesondere kein Verstoß gegen höherrangiges Recht vor. Die Verweigerung des Ledigenzuschlages aufgrund geminderter Anwartschaften nach Durchführung des Versorgungsausgleiches stellt keine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes gemäß Artikel 3 Abs. 1 GG dar. Die Regelung führt weder zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung von Geschiedenen zu Unverheirateten noch zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung von Geschiedenen, bei denen der Versorgungsausgleich durchgeführt wurde, zu Geschiedenen, die den Versorgungsausgleich ausgeschlossen hatten. Diese Ungleichbehandlung ist durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt. Sinn und Zweck des Ledigenzuschlages ist es, dem ledigen Altersrentner einen Ausgleich dafür du gewähren, dass der Beklagte kein Risiko trägt, eine Rentenleistung an Hinterbliebene des Altersrentners erbringen zu müssen. Wie bereits oben dargestellt, handelt es sich hierbei um eine Risikoabwägung für den Beklagten. Aufgrund der Prognoseentscheidung kann aber ein Zuschlag nur derjenige erhalten, bei dem ohne Zweifel sichergestellt ist, dass der Beklagte keinerlei Risiko einer späteren Rentenzahlung an verbleibende Angehörige des Altersrentners ausgesetzt werden wird. Für den wie hier vorliegenden Fall, dass die geschiedene Ehefrau des Klägers aufgrund des Versorgungsaugleiches ein eigenes Anrecht gegenüber dem Beklagten auf Leistung eines monatlichen Rentenbetrages hat, ist dieses Risiko gerade nicht ausgeschlossen. Zwar wird derzeit der an den Kläger zu leistende Rentenbetrag um das Anrecht der geschiedenen Ehefrau gekürzt ausgezahlt, so dass der Beklagte keiner Mehrleistung ausgesetzt ist. Dennoch bleibt der Beklagte, eben gerade anders als dies bei einem ledigen Altersrentner der Fall ist, auch nach dem Tod des Klägers verpflichtet, der geschiedenen Ehefrau ihren übertragenen Rentenanteil weiter zu gewähren. Es handelt sich bei dem Ledigenzuschlag um eine von dem Beklagten zu gewährende Zusatzleistung zu der normalen Altersrente, die eben grade nur in engen Ausnahmefällen für die Gruppe der Ledigen geleistet werden soll. Eben unter diese Personengruppe fällt der Kläger nicht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO vorliegt (§ 124 a Abs. 1 S. 1 VwGO). Die Beteiligten streiten um einen Zuschlag zur Altersrente des Klägers. Der Kläger ist Rechtsanwalt und seit ... Mitglied bei dem beklagten Versorgungswerk. Er hat einen ... geborenen Sohn und ist seit ... geschieden. Auf seinen Antrag vom 16.05.2008 bewilligte der Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 10.06.2008 Altersrente ab dem 01.04.2008. Gegen diesen Rentenbescheid ging der Kläger vor, u.a. deshalb, weil ihm kein Zuschlag zur Altersrente in Höhe von 20 % (Ledigenzuschlag) gemäß § 13 Abs. 8 der Satzung über das Schleswig-Holsteinische Versorgungswerk (folgend Satzung RVSH) bewilligt worden war. Mit Urteil vom 19.05.2009 wies das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht (Az. 7 A 105/08) die Klage ab, da der Kläger keinen Anspruch auf einen Zuschlag in Höhe von 20 % auf seine Altersrente habe. Nach § 13 Abs. 8 Satzung RVSH komme es drauf an, ob bei Beginn der Altersrente Personen vorhanden seien, die rentenbezugsberechtigt werden könnten. Als maßgeblichen Beurteilungszeitraum nenne der Beklagte den Beginn der Altersrente. Zu diesem Zeitpunkt sei die Möglichkeit, dass der Sohn des Klägers noch rentenbezugsberechtigt werden könne nicht ausgeschlossen gewesen, weshalb die Voraussetzungen für einen Ledigenzuschlag nicht vorlägen. Da bereits hiernach die Zuschlagsbewilligung ausscheide, bedürfe es der Frage, ob auch das noch nicht abgeschlossene Versorgungsausgleichsverfahren der Zuschlagsgewährung entgegenstünde, keiner Entscheidung. Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung wies das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht mit Urteil vom 27.11.2014 (Az. 3 LB 7/10) zurück. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Gewährung des Ledigenzuschlages. Die Voraussetzungen des § 13 Abs. 8 Satzung RVSH seien nicht gegeben, da bei Beginn der Rente keine verbindliche Erklärung dahingehend vorgelegen habe, dass der Sohn des Klägers nicht rentenbezugsberechtigt werden könne. Ferner sei neben dem Sohn auch die geschiedene Ehefrau in der Zeit zwischen der rechtskräftigen Scheidung und der Durchführung des Versorgungsausgleiches nicht schutzlos gewesen. Damit sei zum Zeitpunkt des Rentenbeginns, auf den es nach der Satzung ankomme, als auch jetzt noch mit der geschiedenen Ehefrau eine Person vorhanden, die rentenbezugsberechtigt werden könnte. Der Senat distanzierte sich sodann in seinem Urteil von den zuvor angestellten schriftlichen Erwägungen in dem Hinweisbeschluss vom 06.12.2010. Gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts legte der Kläger Beschwerde ein, die das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 16.12.2015 (Az. 10 B 7.15) zurückwies. Mit Beschluss vom 09.02.2015 führte das Amtsgericht ... den Versorgungsausgleich durch, wonach es im Wege der internen Teilung zulasten des Anrechts des Klägers bei dem Beklagten zugunsten der Ehefrau ein Anrecht in Höhe von monatlich ... Euro übertrug. Der Beschluss ist seit dem 23.02.2016 rechtskräftig. Mit Schreiben vom 21.08.2016 stellte der Kläger erneut einen Antrag auf Zuschlag in Höhe von 20 % auf seine Altersrente. Mit Bescheid vom 16.05.2017 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers mit der Begründung ab, dass gemäß § 13 Abs. 9 Satzung RVSH ein Ledigenzuschlag nicht gewährt werden könne, solange infolge eines Versorgungsausgleichs die Anwartschaft im Versorgungswerk gemindert sei. Darüber hinaus hätten die Voraussetzungen bei Rentenbeginn nicht vorgelegen, da sonstige Personen i.S.v. § 13 Abs. 8 Satzung RVSH vorhanden gewesen seien. Für die Gewährung des Ledigenzuschlages komme es als maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt nur auf den Zeitpunkt des Renteneintritts an. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 24.05.2017 Widerspruch ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 30.01.2018 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück, da über den Antrag auf Gewährung des Zuschlags bereits mit Rentenbescheid vom 10.06.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.08.2008 rechtskräftig entschieden worden sei. Die Entscheidung sei durch das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht (a.a.O.), Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht (a.a.O.) und das Bundesverwaltungsgericht (a.a.O.) bestätigt worden, so dass der Rentenbescheid bestandskräftig sei. Da sich weder die Sach- oder Rechtslage geändert habe, noch andere Gründe vorgetragen oder ersichtlich seien, die eine abweichende Entscheidung rechtfertigen könnten, bedürfe es keiner erneuten Entscheidung über die Gewährung des Ledigenzuschlages. Auch bei einer erneuten Beantragung des Zuschlages sei bei der Beurteilung der Voraussetzungen des § 13 Abs. 8 Satzung RVSH auf den Zeitpunkt des Beginns der Altersrente abzustellen. Am 28.02.2018 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung führt er unter anderem aus, die angefochtenen Bescheide seien schon deshalb rechtswidrig, weil die erforderliche Beschlussfassung des Verwaltungsausschusses nach § 5 Satzung RVSH fehle. Ferner seien die Verwaltungsakten nicht vollständig, so dass er das Akteneinsichtsrecht nicht vollständig habe wahrnehmen können. Über seinen Anspruch auf Ledigenzuschlag sei zwar ab Rentenbeginn nicht aber nach Durchführung des Versorgungsaugleiches rechtskräftig entschieden worden. Mit der Durchführung des Versorgungsausgleiches seien die Umstände verändert. Über Ausschlussgründe hinsichtlich seines Sohnes sei ebenfalls nie rechtskräftig entschieden worden, da nach Hinweisbeschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 06.12.2010 diese nicht zum Ausschluss hätte führen können. Von Seiten des Beklagten habe ein Beratungsverschulden vorgelegen, ohne welches ihm bereits ab dem Jahre 2008 bzw. 2009 der 20 %-prozentige Zuschlag gewährt worden wäre. Ferner sei die Regelung des § 13 Abs. 9 Satzung RVSH willkürlich und benachteilige ihn gegenüber anderen Mitgliedern des Beklagten. Der Kläger beantragt, 1. die Sache zu vertrage, weil keine vollständige Akteneinsicht gewährt wurde, 2. den Bescheid des Beklagten vom 16.05.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.01.2018 zu überprüfen und gegebenenfalls gemäß § 36 Satzung RVSH zurückzunehmen und neu zu bescheiden, 3. hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, einen Zuschlag in Höhe von 20 % zur jeweils festgesetzten Altersrente seit Durchführung des Versorgungsausgleichs zu zahlen, 4. die Zulassung der Berufung, weil der Verwaltungsausschuss nicht entschieden hat. Der Beklagte betragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wiederholt er im Wesentlichen seine Ausführungen aus dem Vorverfahren und führt ergänzend aus, die Aufgabe des Verwaltungsausschusses werde in § 6 Satzung RVSH beschrieben und beinhalte nicht die Entscheidung über Rentengewährung. Sofern intern Mitglieder des Verwaltungsausschusses einbezogen worden seien, sei dies nicht schädlich, da eine Beschlussfassung des Verwaltungsausschusses für Rentenangelegenheiten dennoch nicht vorgesehen sei. Es sei bereits rechtskräftig über den vorliegenden Antrag des Klägers entschieden worden. Entgegen seiner Ansicht handle es sich bei § 13 Abs. 9 Satzung RVSH auch nicht um eine willkürliche Vorschrift, da die Risikoprogose im Falle der Durchführung des Versorgungsausgleiches anders ausfalle, als bei einem ledigen Mitglied. Der Rechtsstreit ist durch Beschluss der Kammer der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges Bezug genommen.