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Urteil

7 A 65/19

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSH:2020:1110.7A65.19.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Das Gericht konnte trotz Ausbleibens des Klägers in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, da er hierauf in der Ladung ausdrücklich hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 02.08.2018 und der Widerspruchsbescheid vom 28.02.2019 sind rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine erneute Entscheidung über die Annahme seiner Dissertation nach § 9 Abs. 4 der Promotionsordnung des Beklagten vom 15.08.2012 (NBl. MWAVT Schl.-H. S. 56) (im Folgenden: PromO 2012). Die Anwendbarkeit der PromO 2012 der Beklagten ergibt sich aus § 26 Abs. 2 Satz 2 der Promotionsordnung der Beklagten vom 30.01.2017 (NBl. HS MSGWG Schl.-H. S. 7), wonach Doktoranden bis zum 30.09.2017 wählen konnten, ob das Promotionsverfahren nach der PromO 2012 oder der neuen Promotionsordnung durchgeführt werden soll. Der Kläger hat per E-Mail vom 03.07.2017 um die Anwendung der PromO 2012 gebeten. Die Ablehnung durch die Beklagte ist formell rechtmäßig. Insbesondere ist die Einholung weiterer Gutachten im Rahmen des Promotionsverfahrens nicht zu beanstanden. Nach § 9 Abs. 6 PromO 2012 kann der Promotionsausschuss ein zusätzliches Gutachten einholen; diese Entscheidung ist zu begründen. Der Promotionsausschuss hat hier in seiner Sitzung vom 29.11.2017 mit nachvollziehbarer und nicht zu beanstandender Begründung festgestellt, dass die zunächst eingeholten Gutachten von XXX und XXX für eine Bewertung der eingereichten Dissertationsschrift ungeeignet waren. Die Gutachter haben sich mit der Berücksichtigung der besonderen persönlichen Situation des Klägers bei ihrer Bewertung eindeutig von sachwidrigen Erwägungen leiten lassen. Die daraufhin in der Sitzung vom 07.02.2018 beschlossene Bestellung neuer Gutachter für das Promotionsverfahren begegnet deshalb keinen Bedenken. Unschädlich ist auch, dass die neu bestellten Gutachter nicht an der Entstehung der Arbeit beteiligt waren und auch keiner von ihnen Betreuer des Klägers war. Die Vorschrift des § 3 Abs. 3 Satz 3 PromO 2012 sieht lediglich für den Regelfall vor, dass einer der beiden Gutachter der Betreuer der Dissertation war. Hier gab es jedoch nach dem oben Gesagten nachvollziehbare Gründe, warum von dieser Regel abgewichen wurde. Namentlich die Bestellung von XXX als Zweitgutachter ist auch nicht wegen dessen fehlender fachlicher Qualifikation zu beanstanden. § 3 Abs. 3 PromO 2012 benennt außer der Zugehörigkeit zur Gruppe der Hochschullehrer keine weiteren Anforderungen an die Gutachter. Nach Satz 4 dieser Vorschrift soll auch lediglich einer der beiden Gutachter der Universität Flensburg angehören. Dieser Anforderung wurde bereits mit der Bestellung von XXX Genüge getan. Die fachliche Kompetenz von XXX unterliegt keinen Zweifeln. Zwar ist XXX Mediziner und nicht Wirtschaftswissenschaftler. Er hat sich jedoch im Jahr 2008 im Bereich der experimentellen Neurologie habilitiert und gehört bereits seit 2009 der Geschäftsführung XXX (XXX) der XXX an (siehe: https://www.XXX.de/team/board/XXX, abgerufen am 10.11.2020). Die Dissertationsschrift des Klägers mit dem Titel „XXX“ fällt damit in den Forschungsbereich von XXX. Nach dem vom Kläger formulierten „Abstract“ seiner Arbeit befasst er sich u.a. gerade mit der Einbeziehung neurowissenschaftlicher Instrumente – wie dem EEG (Elektroenzephalografie) – in die Markenausrichtung. Der Arbeit beruht zudem auf einem „XXX“ mit sechszehn Probanden als empirischer Grundlage. Die Ablehnung der Dissertation ist auch materiell rechtmäßig. Nach § 1 Abs. 1 PromO 2012 wird mit der Promotion die besondere Befähigung des Bewerbers zu selbständiger, wissenschaftlicher Arbeit bestätigt. Die Dissertation muss dabei nach § 5 Abs. 2 Satz 1 PromO 2012 eine die Wissenschaft fördernde selbständig verfasste Abhandlung sein. Diesen Anforderungen wird die vom Kläger vorgelegte Dissertationsschrift nach der nachvollziehbaren Einschätzung der beiden Gutachter nicht gerecht. XXX verweist in seiner Stellungnahme vom 23.05.2018 auf ein von ihm auf Seite 28 der Arbeit festgestelltes Plagiat. Die Originalquelle der großenteil wortwörtlich übernommenen Passagen werde nicht genannt. Diese Feststellungen sind nicht zu beanstanden. Aus den in der Rechtsprechung allgemein anerkannten Grundsätzen wissenschaftlichen Arbeitens folgt die Verpflichtung des Doktoranden, sämtliche von ihm verwendeten Fremdtexte durch Zitate auszuweisen und zweifelsfrei kenntlich zu machen, welche Stellen seiner Arbeit im Wortlaut oder nach ihrem wesentlichen Inhalt anderen Werken entnommen sind (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 12.10.2010 – 2 A 170/10 – juris Rn. 28). Ein Zitat darf danach beim Leser keine Fehlvorstellung darüber hervorrufen, welchen Textumfang in der vorgelegten Arbeit es abdeckt (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 08.07.2015 – 12 K 423.14 – juris Rn. 109). Entlehnungen aus fremden Texten müssen auch dann hinreichend kenntlich gemacht werden, wenn es sich um Textpassagen handelt, in denen keine eigene Lösung oder Wertung, sondern lediglich fremdes Wissen dargestellt wird. Der Reproduktion bzw. Paraphrasierung fremder Texte liegt stets eine fachlich wertende wissenschaftliche Leistung zugrunde, die darin besteht, wie die Inhalte erfasst und komprimiert wiedergegeben werden. Mithin unterliegt die Verwendung solcher fremderstellten Reproduktionen und Paraphrasierungen genauso den wissenschaftlichen Zitierregeln wie die Schöpfung gänzlich neuen Inhalts (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 20.03.2014 – 15 K 2271/13 – juris Rn. 122). Auch sind an einen einführenden „allgemeinen Teil“ keine minderen Ansprüche an die Wissenschaftlichkeit einer Dissertation zu stellen. Denn eine Dissertation, die den Leser ausführlich in die Problematik einführt, hat weitaus bessere Chancen, im Wissenschaftsbetrieb und der Fachöffentlichkeit wahrgenommen zu werden, als eine solche, deren Gegenstand sich der Leser praktisch erst selbst erarbeiten muss (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 08.07.2015 – 12 K 423.14 – juris Rn. 100). Ausgehend hiervon bestehen an dem von XXX festgestellten und auf Bl. 81 bis 83 der Beiakte A belegten Verstoß des Klägers gegen die Grundsätze wissenschaftlichen Arbeitens keine Zweifel. Die vom Kläger auf Seite 28 seiner Arbeit verwendete Originalquelle XXX., XXX (2013) wird dort nicht zitiert. Für den Leser ist nicht erkennbar, dass der Kläger die von ihm zitierten Quellen nicht selbst recherchiert und ausgewertet hat, sondern im Wesentlichen und teilweise wortwörtlich lediglich die Ausführungen in XXX., a.a.O., wiedergibt. Dies hat der Kläger in seiner Widerspruchsbegründung vom 04.08.2018 im Übrigen auch selbst eingestanden. Soweit er geltend macht, die Ausführungen hätten für die Arbeit im Ganzen keine Bedeutung, ist diese Einwendung nach dem oben Gesagten nicht geeignet, den Verstoß gegen die wissenschaftlichen Zitierregeln zu relativieren. Gleiches gilt für den Umstand, dass die Originalquelle im Literaturverzeichnis auf Seite 149 der Arbeit aufgeführt wird. Es bedarf hier auch keiner Entscheidung darüber, ob der Kläger mit Täuschungsabsicht handelte und ob der von XXX festgestellte Verstoß gegen die Grundsätze wissenschaftlichen Arbeitens für sich gesehen bereits die Ablehnung der Dissertation zu tragen vermag. Denn nach der Einschätzung des Promotionsausschusses der Beklagten genügt die vorgelegte Arbeit im Übrigen auch inhaltlich nicht den Anforderungen an eine Dissertation. Bei der gerichtlichen Überprüfung von Leistungen im Rahmen eines Promotionsverfahrens ist dabei zu berücksichtigen, dass diese dort ihre Grenze findet, wo die Beurteilungsermächtigung der daran beteiligten Gutachter und Organe der Hochschule beginnt, denen allein die Begutachtung der Leistung obliegt. Das Gericht ist damit auf die Kontrolle beschränkt, ob die entscheidenden Stellen von falschen Tatsachen ausgegangen sind, sie ihrer Entscheidung sachfremde Erwägungen zugrunde gelegt haben oder ob die getroffene Entscheidung sonst die Grenzen des Beurteilungsspielraums verlässt (vgl. OVG Saarlouis, Beschluss vom 02.02.2015 – 2 D 371/14 – juris Rn. 9). Derartige Fehler sind nach dem Vorbringen des Klägers in seiner Widerspruchsbegründung vom 04.08.2018 und den Einlassungen im Klageverfahren nicht ersichtlich. Zur Anfechtung einer Prüfungsbewertung genügt es dabei nicht, dass der Prüfling sich generell gegen eine bestimmte Wertung seiner Leistungen wendet, indem er sie etwa schlicht als „zu streng“ oder „nicht überzeugend“ bemängelt. Vielmehr muss er konkret darlegen, in welchen Punkten die Einschätzung bestimmter Prüfungsleistungen nach seiner Auffassung Bewertungsfehler aufweist, indem er substantiierte Einwände gegen sie erhebt (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 04.10.2017 – 9 S 1965/16 – juris Rn. 63; Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Aufl. 2018, Rn. 789 m.w.N.). Diesen Anforderungen wird das Vorbringen des Klägers nicht gerecht. Soweit der Kläger sich generell gegen die von XXX in seinem Gutachten vom 28.03.2018 bemängelte sprachliche Qualität der Arbeit wendet, setzt er sich nicht mit dem vom Gutachter angeführten Beispiel für die von ihm festgestellten Verständnisschwierigkeiten auf Seite 18 auseinander. Hinsichtlich seiner Kritik, dass seine Arbeit keine neurowissenschaftliche Arbeit und der theoretische Teil für den Zweck der Arbeit ausreichend sei, verkennt er, dass der Gutachter nicht die Erwartungshaltung einer neurowissenschaftlichen Arbeit formuliert hat. Vielmehr hat XXX lediglich festgestellt, dass der Einleitungsteil der Arbeit eine kurze Beschreibung von „Neuromethoden“ umfasse, der es jedoch aus seiner Sicht an der auch für das bearbeitete Thema nötigen Tiefe fehle. Die Qualität der Darstellung und die Gewichtung einzelner Teile der Arbeit im Verhältnis zur Gesamtleistung betreffen im Übrigen den prüfungsrechtlichen Bewertungsspielraum des Prüfers (vgl. hierzu auch Fischer, in: Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Aufl. 2018, Rn. 635). Wenn der Kläger schlicht seine eigene Bewertung an die Stelle derjenigen der Gutachter stellt, kann er deshalb hiermit von vornherein nicht durchdringen. Die Feststellung des Gutachters, dass die Einführung in das menschliche Gehirn in Kapitel 2.6 ungenau und teilweise fehlerhaft sei, wird ebenfalls nicht substantiiert angegriffen. Entgegen der Behauptung des Klägers wird der Begriff „XXX“ auf Seite 30 der Arbeit tatsächlich verwendet. Wenn der Kläger einwendet, entgegen der Annahme des Gutachters im Rahmen seiner Einführung in den Bereich „Neuromarketing“ keine Theorien vorgestellt zu haben, weil es solche nicht gar nicht gebe, ist auf seine Ausführungen in Kapitel 2.7 auf Seite 32 der Arbeit zu verweisen, wo diverse theoretische Ansätze angeführt werden („Theoretical Review – Neuroscience & Neuromarketing“). Für das Gericht ist auch ohne Weiteres nachvollziehbar, wenn XXX in seiner Stellungnahme vom 05.11.2020 ergänzend ausführt, dass die Nutzbarmachung von neurowissenschaftlichen Methoden im Rahmen einer wissenschaftlichen Bearbeitung unabdingbar auch eine kritische Auseinandersetzung mit jenen Methoden voraussetzt. Soweit der Gutachter darüber hinaus bemängelt hat, der Kläger habe unkritisch und ungeachtet der in der Fachwissenschaft geäußerten Kritik ein Buch von XXX mit einer für die XXX erstellten Studie als „Beweis“ für die Mobiltelefon-Sucht angeführt, geht der diesbezüglich geäußerte Hinweis des Klägers auf die vermeintliche Autorität des Autors und der XXX an der Kritik des Gutachters an der Wissenschaftlichkeit seiner Arbeit vorbei. Indem der Kläger in seiner Widerspruchsbegründung geltend macht, kein Wissenschaftlicher würde die Annahmen in Frage stellen, die seinen Standpunkt bestärkten, bestätigt er letztlich sogar den Kritikpunkt des Gutachters. Hinsichtlich der für die Studie verwendeten kommerziellen Software „XXX“ hat der Gutachter im Rahmen seiner Bewertung auch nicht die Offenlegung irgendwelcher Algorithmen verlangt, sondern lediglich festgestellt, dass die wissenschaftlichen Grundlagen für die sich hieraus ergebenden Annahmen nicht dargelegt worden seien. Soweit der Gutachter schließlich bemängelt hat, die Studie beruhe auf lediglich 16 Probanden, die wiederum in Untergruppen aufgeteilt worden seien, ist der Kläger diesem Kritikpunkt ebenfalls nicht substantiiert entgegengetreten. Soweit er lediglich behauptet, diese Anzahl sei üblich und beruhe auf einer allgemein akzeptierten „Industrienorm“, fehlt es an entsprechenden fachwissenschaftlichen Belegen. Ungeachtet der nach alledem schon unsubstantiiert gebliebenen Einwände des Klägers gegen die Bewertung, hat sich XXX im Rahmen des im gerichtlichen Verfahren nachgeholten Überdenkungsverfahrens mit der Kritik des Klägers auseinandergesetzt und hält mit für das Gericht nachvollziehbaren Erwägungen an seiner Bewertung fest. Es wird insoweit auf die Stellungnahme von XXX vom 05.11.2020 verwiesen. Die Entscheidung des Promotionsausschusses leidet schließlich auch nicht unter einem Ermessensfehler. Insbesondere ist kein Ermessensausfall im Hinblick auf die Regelung in § 9 Abs. 7 PromO 2012 festzustellen. Nach dieser Vorschrift kann der Promotionsausschuss beschließen, den Bewerber vor der Annahme der Dissertation zu einer Ergänzung oder Umarbeitung aufzufordern und für die Wiedervorlage eine Frist zu setzen. Der Promotionsausschuss war sich dieser Regelung bewusst. In seiner Sitzung vom 29.11.2017 hat der Promotionsausschuss die Möglichkeiten entweder einer Nachbesserung gemäß § 9 Abs. 7 PromO 2012 oder einer Neubegutachtung nach § 9 Abs. 6 PromO 2012 erwogen und diskutiert. In seiner Sitzung vom 20.06.2018 ist der Promotionsausschuss schließlich – unabhängig von der Plagiatsfrage – eindeutig zu dem Ergebnis gekommen, die Dissertation abzulehnen. Für eine bloße Ergänzung oder Umarbeitung der Arbeit wurde angesichts der insgesamt festgestellten Defizite der vorgelegten Dissertationsschrift nachvollziehbar schon gar keine Grundlage gesehen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Anordnung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung seiner Dissertation. Der Kläger war von September 2015 bis Oktober 2017 als Lehrbeauftragter zum Thema „XXX“ bei XXX tätig. Ab dem 01.04.2016 immatrikulierte er sich als Promotionsstudierender. Per E-Mail vom 03.07.2017 teilte er mit, das Promotionsverfahren gemäß § 26 Abs. 2 Satz 2 der Promotionsordnung der Beklagten vom 30.01.2017 noch nach der Promotionsordnung vom 15.08.2012 durchführen zu wollen. Das Promotionsvorhaben wurde von XXX betreut. Im September 2017 beantrage der Kläger unter Vorlage seiner Dissertationsschrift zum Thema „XXX“ die Zulassung zur Promotion. Der Promotionsausschuss der Beklagten ließ die Promotion zu und eröffnete mit der Bestellung von XXX als Erstgutachter und XXX als Zweitgutachter das Promotionsverfahren. Der Zweitgutachter schlug in seinem Gutachten vom 08.10.2017 (Bl. 25 ff. der Beiakte A) unter Berücksichtigung der „Begleitumstände der Abfassung“ der Dissertation die Bewertung der Arbeit mit der Note „cum laude“ vor und regte an, dem Kläger im Hinblick u.a. auf die unvollständige Literaturliste und einige Zitations- und Formulierungsfehler die Möglichkeit der Überarbeitung der Dissertationsschrift einzuräumen. Zur Begründung führte er weiter aus, dass der Kläger als politisch Verfolgter aus der A-Stadt an seinen Lehrstuhl gekommen sei und ihm für die Abfassung der Dissertation nur vier Monate statt zweieinhalb Jahre zur Verfügung gestanden hätten. Der Erstgutachter sprach sich in seinem Gutachten vom 29.10.2017 (Bl. 31 ff. der Beiakte A) ebenfalls für eine Bewertung mit der Note „cum laude“ aus. Bei der Einschätzung und Beurteilung der Dissertationsschrift sei zu berücksichtigen, dass die Bearbeitungszeit im Hinblick auf die persönliche Lage des Klägers als politisch Verfolgter auf vier Monate verkürzt worden sei. Der Erstgutachter schlug weiter vor, dem Kläger aufzuerlegen, die Arbeit vor ihrer Publikation hinsichtlich Orthografie und Grammatik zu korrigieren, die Notation und Zitation anhand der Originalliteratur zu überprüfen und die Kapitel und Unterkapitel hinsichtlich ihrer Bedeutung teilweise neu zu gewichten. Die Dissertationsschrift wurde sodann zusammen mit den Gutachten im Zeitraum vom 30.10. bis zum 27.11.2017 hochschulöffentlich zur Einsichtnahme ausgelegt. In seiner Sitzung vom 29.11.2017 (Beiakte C) gelangte der Promotionsausschuss zu der Erkenntnis, dass die vorgelegten Gutachten für eine Festlegung der Note nicht geeignet seien. Es sei zu beanstanden, dass die persönliche Situation des Promovenden in die fachliche Beurteilung der Arbeit eingeflossen sei. Die in den Gutachten geforderte Überarbeitung der Dissertationsschrift vor der Publikation werde im Hinblick auf die Qualität der vorgelegten Arbeit kritisch gesehen. Zudem sei fraglich, ob in der kurzen Bearbeitungszeit überhaupt hinreichende Leistungen für eine Dissertation hätten erbracht werden können. Der Promotionsausschuss entschied sich aus diesen Gründen, zwei neue Gutachten einzuholen und bestellte in seiner Sitzung vom 07.02.2018 (Beiakte C) XXX von der XXX und den bei der Beklagten tätigen XXX als weitere Gutachter. Unter dem 20.02.2018 versicherte der Kläger gegenüber der Beklagten an Eides Statt die eigenständige Abfassung der wissenschaftlichen Arbeit nach § 5 Abs. 3 der Promotionsordnung vom 15.08.2012 (Beiakte B). In seinem Gutachten vom 28.03.2018 (Bl. 78 ff. der Beiakte A) sprach sich XXX gegen die Annahme der Dissertation aus. Allgemein sei die unterdurchschnittliche sprachliche Qualität der Arbeit zu bemängeln. Der Arbeit fehle es aber auch an inhaltlicher Qualität. Sie enthalte insbesondere keine kritische Sichtweise auf frühere wissenschaftliche und nicht-wissenschaftliche Arbeiten. Schließlich sei auch die empirische Studie mit lediglich 16 Probanden nicht ausreichend fundiert. XXX stellte in seiner Stellungnahme vom 23.05.2018 (Bl. 84 der Beiakte A) ein Plagiat in der Disseration fest. Auf Seite 28 der Arbeit seien von XXX., XXX (2013) großenteils wortwörtlich und zum Teil umformulierte Textpassagen ohne Verweis auf die Quelle übernommen worden. Er verwies hierzu auf den Anhang zu seiner Stellungnahme (Bl. 81 ff. der Beiakte A). Aufgrund der Offensichtlichkeit des wissenschaftlichen Fehlverhaltens sei eine weitere Begutachtung der Arbeit hinfällig. Der Promotionsausschuss beteiligte daraufhin die Ombudsfrau für wissenschaftliches Fehlverhalten der Beklagten, XXX. Diese teilte per E-Mail vom 19.06.2018 (Beiakte C) mit, dass sie die Einschätzung von XXX teile. Der Kläger habe die Literaturquelle auf Seite 149 der Dissertationsschrift angegeben. Auf Seite 28 fehlten jedoch trotz teilweise wörtlicher Übernahme eine Kenntlichmachung als Zitat und ein Hinweis auf diese Originalquelle. Die Dissertationsschrift wurde mit diesen Gutachten in dem Zeitraum vom 21.06. bis zum 19.07.2018 erneut ausgelegt. Mit Bescheid vom 02.08.2018 (Bl. 112 der Beiakte A) teilte der Promotionsausschuss der Beklagten dem Kläger mit, dass er auf seiner Sitzung am 20.06.2018 (Beiakte C) beschlossen habe, die Dissertation wegen eines Plagiats und mangelnder inhaltlicher Qualität der Arbeit nicht anzunehmen. Mit Schreiben vom 04.08.2018 (Bl. 146 ff. der Beiakte A) erhob der Kläger in englischer Sprache hiergegen Widerspruch. Er bemängelte, dass weder XXX noch XXX in die Entstehung der Arbeit eingebunden gewesen seien und auch vor ihrer Gutachtenerstellung nicht das Gespräch mit ihm gesucht hätten. Darüber hinaus bezweifele er die fachliche Kompetenz des Gutachters XXX. Dieser habe die Dissertationsschrift weder vollständig gelesen noch verstanden. Der Schwerpunkt der Arbeit sei nicht im Bereich der Neurowissenschaften angesiedelt, sondern im Bereich Marketing. Autoritäten wie XXX oder die XXX seien über jeden wissenschaftlichen Zweifel erhaben. Deren Aussagen könnten deshalb ohne Weiteres übernommen werden und müssten nicht – wie von XXX gefordert – hinterfragt werden. Hinsichtlich des Plagiatsvorwurfs verwies er darauf, dass nach eigener Überprüfung seiner Arbeit mittels der Plagiatssoftware „XXX“ ein Ähnlichkeitsindex von lediglich 12 Prozent ermittelt worden sei (vgl. Bl. 167 ff. der Beiakte A). Da es sich in den meisten Fällen um wörtliche Übernahmen aus dem theoretischen Teil der Arbeit handele, könne ihm jedoch nicht der Vorwurf gemacht werden, betrogen zu haben oder sich die Ideen Dritter angeeignet zu haben. Das von XXX auf Seite 28 festgestellte Plagiat habe keine Bedeutung für die Arbeit, weshalb er vorschlage, den Teil der Arbeit zu überarbeiten oder zu streichen. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid ihres Präsidenten vom 28.02.2019 (Bl. 252 ff. der Beiakte A) zurück. Sie gab zur Begründung an, dass die Dissertation nach § 5 Abs. 2 und 3 der Promotionsordnung 15.08.2012 selbständig verfasst sein müsse und die aus fremden Quellen direkt oder indirekt übernommenen Gedanken ausnahmslos unter deren genauer Angabe als solche kenntlich gemacht werden müssten. Der Kläger selbst habe dies mit seiner eidesstattlichen Erklärung vom 20.02.2018 bestätigt. Demgegenüber habe jedoch der Gutachter XXX auf Seite 28 der Dissertationsschrift zweifelsfrei die – zum Teil – wörtliche Übernahme fremder Texte ohne Kennzeichnung nachgewiesen. Gleiches gelte für die von dem Kläger selbst dokumentierten Textübernahmen im Umfang von 12 Prozent der gesamten Arbeit. Es sei dabei für die Annahme eines Plagiats nicht von Bedeutung, ob die übernommenen Textpassagen möglicherweise eine geringe Bedeutung für das Gesamtwerk haben. Es komme auch nicht darauf an, ob die Täuschung vorsätzlich erfolgt sei. Die Übernahme der Textpassagen sei bewusst geschehen und deren Nichtkenntlichmachung und die Übernahme fremder Gedanken verstoße gegen die Grundsätze guter wissenschaftlicher Arbeit. Aus § 12 Abs. 1 der Promotionsordnung vom 15.08.2012 ergebe sich, dass aufgrund des Plagiates und der damit begangenen Täuschungshandlung kein Anspruch auf die Annahme der Dissertation bestehe. Die Kritik an den Feststellungen des Gutachters XXX griffen ebenfalls nicht durch. Den Gutachtern stehe bei der Bewertung ein der Kontrolle weitgehend entzogener Beurteilungsspielraum zu. Ein Beurteilungsfehler sei hier nicht erkennbar. Der Kläger zeige mit seinen Ausführungen vielmehr, dass er Fehlvorstellungen hinsichtlich der wissenschaftlichen Anforderungen an eine Dissertationsschrift unterliege. Die unreflektierte Übernahme von Studien oder Aussagen vermeintlicher Autoritäten genüge nicht ihren wissenschaftlichen Standards. Die Bestellung der Gutachter sei im Hinblick auf § 3 Abs. 3 und 4 der Promotionsordnung vom 15.08.2012 nicht zu beanstanden, solange – wie hier – die fachliche Kompetenz gewährleistet sei. Die vorliegende Dissertation befasse sich mit der Nutzung von Erkenntnissen aus der Neurowissenschaft für die Werbung. Da sich die Arbeit in Teilen auch mit der Gewinnung neurologischer Erkenntnisse und deren Nutzbarmachung für das Marketing widme, sei die Wahl eines Gutachters, der auf dem Gebiet der Neurowissenschaften ausgewiesen sei, nicht zu beanstanden. Die zunächst eingeholten Gutachten von XXX und XXX hätten sachfremde Erwägungen in die Beurteilung einbezogen und mit den formulierten Auflagen Zweifel an der wissenschaftlichen Qualität der Arbeit aufgeworfen. Daher habe es dem Promotionsausschuss gemäß § 9 Abs. 6 der Promotionsordnung vom 15.08.2012 freigestanden, weitere Gutachten einzuholen. Dies sei im Hinblick auf ihr berechtigtes Interesse an der Qualität und Integrität der von ihr verliehenen Abschlüsse nicht zu beanstanden. Der Kläger hat am 12.03.2019 Klage erhoben. Er meint, die Beklagte habe das ihr in § 9 Abs. 7 der Promotionsordnung vom 15.08.2012 eingeräumte Ermessen nicht ausgeübt. Selbst wenn es sich bei dem gerügten Plagiat um einen Fehler gehandelt haben sollte, sei es angebracht gewesen, ihn mit einer Ergänzung bzw. Umarbeitung zu beauftragen, anstatt die Dissertation abzulehnen. Wie sich aus der Stellungnahme der Ombudsfrau für wissenschaftliches Fehlverhalten vom 19.06.2018 ergebe, werde die Quelle für das angebliche Plagiat im Literaturverzeichnis auf Seite 149 angeführt. Von einem bewussten Plagiat könne deshalb nicht ausgegangen werden. Der Promotionsausschuss habe in seiner Sitzung am 29.11.2017 zwar über eine mögliche Umarbeitung diskutiert, aber keinen Beschluss darüber gefasst, warum man hiervon abgesehen habe. Insbesondere vor dem Hintergrund der als kritisch angesehenen verkürzten Bearbeitungszeit auf vier Monate hätte ihm Gelegenheit gegeben werden müssen, die Dissertationsschrift umzuarbeiten. In der Sitzung vom 30.05.2018 sei ausweislich Tagesordnungspunkt 12 des Sitzungsprotokolls ebenfalls ausschließlich die Ablehnung der Arbeit empfohlen worden. Es müsse daher davon ausgegangen werden, dass die neuen Gutachter die einschlägige Promotionsordnung gar nicht gekannt hätten. Aus dem Klagevorbringen ergibt sich der Antrag des Klägers, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 02.08.2018 und des Widerspruchsbescheides vom 28.02.2019 zu verpflichten, die von ihm vorgelegte Dissertation unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bewerten und anzunehmen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden. Der Promotionsausschuss der Beklagten wurde in seiner Sitzung vom 10.04.2019 mit dem Widerspruch des Klägers befasst. Die Beklagte hat im gerichtlichen Verfahren eine Stellungnahme des Zweitgutachters XXX vom 05.11.2020 zu dem Widerspruch des Klägers eingeholt und am 09.11.2020 einen Beschluss des Promotionsausschusses über die Nichtabhilfe des Widerspruchs herbeigeführt.