OffeneUrteileSuche
Urteil

7 A 78/20

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSH:2023:0530.7A78.20.00
3Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Entscheidung ergeht durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin, weil die Kammer ihr den Rechtsstreit durch Beschluss vom 06.02.2023 gemäß § 6 Abs. 1 (Verwaltungsgerichtsordnung) VwGO übertragen hat. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 22.06.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.12.2020 ist – soweit angefochten − rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Ablehnung des vom Kläger begehrten Prüfungsformwechsels durch die Beklagte ist nicht zu beanstanden. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die beantragte Gewährung eines weitergehenden Nachteilsausgleichs in Form der generellen Befreiung von Prüfungsleistungen in Klausurform (§ 113 Abs. 1, Abs. 5 VwGO). Rechtsgrundlage für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf weitergehenden Nachteilsausgleich ist § 20 Abs. 1 der Prüfungsverfahrensordnung (Satzung) für Bachelor- und Master-Studiengänge an der Hochschule Flensburg vom 24.03.2017 (PVO). Diese Vorschrift enthält Bestimmungen des prüfungsrechtlichen Nachteilsausgleichs. § 20 Abs. 1 PVO sieht vor, dass Beeinträchtigten oder Behinderten, die durch ein fachärztliches Zeugnis oder durch Vorlage des Schwerbehindertenausweises glaubhaft machen, dass sie nicht in der Lage sind, eine Prüfung oder eine für die Zulassung zur Prüfung zu erbringende Teilleistung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, gestattet werden kann, eine gleichwertige Prüfung in einer anderen Form abzulegen oder die Bearbeitungszeit zu verlängern. Die Beantragung eines Nachteilsausgleichs für mehrere Prüfungen ist möglich. Sind Prüflinge erheblich in ihrer Fähigkeit beeinträchtigt, ihr vorhandenes Leistungsvermögen darzustellen, ist ihnen ein sogenannter Nachteilsausgleich zu gewähren. Diesen Prüflingen steht ein Anspruch auf Änderung der einheitlichen Prüfungsbedingungen im jeweiligen Einzelfall unmittelbar aufgrund des Gebots der Chancengleichheit nach Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz (GG) zu. Den Schwierigkeiten des Prüflings, seine vorhandenen Kenntnisse und Fähigkeiten unter Geltung der einheitlichen Bedingungen darzustellen, muss durch geeignete Ausgleichsmaßnahmen Rechnung getragen werden. Der Nachteilsausgleich ist erforderlich, um chancengleiche äußere Bedingungen für die Erfüllung der Leistungsanforderungen herzustellen. Aus diesem Grund muss die Ausgleichsmaßnahme im Einzelfall nach Art und Umfang so bemessen sein, dass der Nachteil nicht „überkompensiert“ wird. Die typische Ausgleichsmaßnahme in schriftlichen Prüfungen ist die Verlängerung der Bearbeitungszeit; in Betracht kommt auch die Benutzung technischer Hilfsmittel. Bei einem Wechsel der Prüfungsform im Zuge eines Nachteilsausgleichs ist unter dem Gesichtspunkt der Chancengleichheit jedoch Zurückhaltung geboten (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 12.05.2021 - 2 LA 212/20 - sowie vom 21.09.2018 - 2 LA 1750/17 -, beide juris). In jedem Fall muss die an die Stelle der ursprünglichen Prüfungsform tretende andere Prüfungsform noch geeignet sein, die mit der Prüfung abzufragende Prüfungsleistung des Kandidaten zu dokumentieren. Ist sie das nicht, scheidet ein Wechsel der Prüfungsform von vornherein aus, weil eine solche Prüfung keine gleichwertige Prüfungsleistung in einer anderen Form wäre, und daher den Grundsatz der Chancengleichheit verletzen würde (vgl. Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Auflage 2022, Rn. 301h). Die Entscheidung der Beklagten, dem Kläger nicht zu gestatteten, alle noch zu absolvierenden Klausuren künftig durch eine andere Prüfungsform – die Anfertigung einer Hausarbeit oder eine mündliche Prüfung − zu ersetzen, ist vor dem Hintergrund nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat zunächst zutreffend darauf abgestellt, dass es vorliegend bereits an der Glaubhaftmachung gemäß § 20 Abs. 1 PVO fehlt, dass der Kläger wegen seiner Tourette-Krankheit nicht in der Lage ist, Prüfungen in der vorgesehenen Klausurform abzulegen. Denn der Beklagten ist darin zuzustimmen, dass die vom Kläger vorgelegten fachärztlichen Bescheinigungen bereits nicht die Annahme rechtfertigen, dass einzig angemessene Prüfungsform das Verfassen einer Hausarbeit oder das Ablegen einer mündlichen Prüfung wäre. So wird in der fachärztlichen Bescheinigung des Herrn Dr. XXX vom 30.04.2020 (Anlage 2 des Schreibens des Klägers vom 01.10.2020, Beiakte A) hinsichtlich eines Prüfungsformwechsels ausgeführt, dass die Prüfungen entzerrt und gleichmäßig auf das Semester verteilt werden können sollten, da bei parallelen Klausur- und Prüfungsvorbereitungen mehr Stress entstehe, was zu einer Verschlechterung der Krankheitssymptome des Tourette-Syndroms führe. Damit sei eine ungestörte Klausurvorbereitung des Klägers nicht möglich. Da wo es gehe, sollten Klausuren daher durch Hausarbeiten und mündliche Prüfungen ersetzt werden. In der fachärztlichen Bescheinigung des Herrn Dr. XXX vom 03.09.2020 (Anlage 3 des Schreibens des Klägers vom 01.10.2020, Beiakte A) wird daran anknüpfend ausgeführt, dass bei dem Kläger ein Tourette-Syndrom mittlerer Ausprägung bestehe, das unter Medikation befriedigend kontrolliert werden könne. Dennoch sollte dies im Rahmen des Nachteilsausgleichs insbesondere bei der Ansetzung der Dichte der Prüfungstermine berücksichtigt werden, um die Belastung, die zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes führe, gering zu halten. In dem Entlassbrief des Herrn Dr. XXX vom selben Tag (Anlage 11 des Schreibens des Klägers vom 01.10.2020, Beiakte A) wird im Wesentlichen zur Frage der Medikation Stellung genommen und in der zusammenfassenden Beurteilung festgestellt, dass aufgrund der ausgeprägten Symptomatik sowie der komorbiden Störung weiterhin eine deutliche Einschränkung des psychosozialen Funktionsniveaus bestehe. In der im gerichtlichen Verfahren vorgelegten ärztlichen Stellungnahme des Herrn Dr. XXX vom 03.05.2021 (Bl. 34 GA) wird unter Bezugnahme auf den dem Kläger bereits gewährten Nachteilsausgleich festgestellt, dass der Befund sich unter der gegenwärtigen Therapie nicht so gut stabilisiere, wie er könnte. Grund sei die Belastung durch die Prüfungssituation. Diese führe zu einer Verschlechterung des Grundleidens. Das Grundleiden selbst sei nicht stressbedingt. Die jetzige Form führe zu einer Verdreifachung der Belastung, weil nicht der Leistungsnachweis für den Kläger problematisch sei, sondern die Vorbereitungszeit, die sich gegenwärtig verdreifacht habe. Abschließend wird ärztlicherseits dringend eine sinnvolle Veränderung der Prüfungsform im Rahmen eines Nachteilsausgleichs empfohlen. Dass der Kläger nicht in der Lage wäre, die noch offenen Modulprüfungen in der vorgeschriebenen Klausurform zu absolvieren, folgt hieraus aber nicht. Aus den vorgelegten fachärztlichen Bescheinigungen ergibt sich insgesamt nicht, dass und weshalb es dem Kläger aus gesundheitlichen Gründen generell nicht möglich sein sollte, an Klausuren teilzunehmen. Das zuletzt eingereichte fachärztliche Attest vom 03.05.2021 setzt sich auch nicht konkret damit auseinander, ob der Kläger nicht − wie von der Beklagten zuletzt angeboten − Klausuren aufgeteilt in drei Teilprüfungen unter entsprechender thematischer Anpassung und damit verbundener Reduzierung der Vorbereitungszeit schreiben könnte. Es wird vielmehr (hypothetisch) und pauschal davon ausgegangen, dass durch Teilprüfungen eine Verdreifachung der Belastung erreicht werde, was so nicht nachvollziehbar ist. Das Erfordernis eines Prüfungsformwechsels zugunsten einer Hausarbeit oder einer mündlichen Prüfung ergibt sich auch nicht aus der dort schließlich dringend empfohlenen „sinnvollen Veränderung der Prüfungsform“. Unberücksichtigt geblieben, jedoch von Relevanz ist insoweit auch der von der Beklagten erwähnte Umstand, dass eine zeitliche Verlagerung der Abschlussklausuren nach der Prüfungsordnung möglich ist – zusätzlich zu der dem Kläger bereits gewährten Möglichkeit der Aufteilung in bis zu drei Teilklausuren, so dass eine für den Kläger angemessene Planung ohne die belastende Prüfungsdichte grundsätzlich möglich ist. Insgesamt wird in keiner der vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen attestiert, dass der Kläger aufgrund seiner Tourette-Erkrankung generell auf die Prüfungsform der Hausarbeit oder der mündlichen Prüfung ausweichen müsste. Letzteres erscheint vor dem Hintergrund, dass von Seiten des behandelnden Arztes ausgeführt wird, dass die Vorbereitungszeit problematisch sei und nicht der Leistungsnachweis an sich, im Übrigen auch nicht nachvollziehbar, da – worauf die Beklagte zu Recht hinweist − auch eine mündliche Prüfung statt einer Klausur die entsprechende Vorbereitung voraussetzt. Gegen eine generelle Unfähigkeit des Klägers, Klausuren zu schreiben, spricht im Übrigen, dass er in der Vergangenheit bereits − mit Erfolg – an Klausuren teilgenommen hat (vgl. Notenkonto, Stand: 08.10.2020, Beiakte A). Dass ihm dies – etwa aufgrund einer erheblichen Verschlechterung seines Krankheitsbildes – nun generell nicht mehr möglich wäre, lässt sich den ärztlichen Attesten insgesamt nicht entnehmen. Unabhängig davon begegnet es auch keinen Bedenken, dass die Beklagte die Prüfungsform der Hausarbeit als nicht gleichwertige Ersatzleistung für alle in den noch ausstehenden Modulprüfungen eigentlich vorgesehenen Klausuren angesehen hat. Denn ob die in der Vorlesung vermittelten Inhalte von den Studierenden hinreichend verstanden worden sind und beherrscht werden, wird typischerweise in einer schriftlichen Aufsichtsarbeit, nicht aber in einer Hausarbeit abgeprüft. Das gilt zum einen, weil es bei einer Hausarbeit nicht um die Abfrage erworbenen Wissens geht, sondern um die systematische Erarbeitung einer Aufgabe und die Erstellung eines längeren Textes. Die Zielrichtungen der Prüfungsformen Klausur und Hausarbeit sind mithin unterschiedlich. Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass die Studierenden bei einer Hausarbeit auf unterschiedlichste Hilfsmittel zurückgreifen können, deren Verwendung jegliche Nachvollziehbarkeit, inwieweit der Text eigenes präsentes Wissen widerspiegelt, nahezu unmöglich machen. Mit der vom Kläger begehrten Möglichkeit, zukünftig alle Prüfungsleistungen in der alternativen Prüfungsform einer Hausarbeit statt einer Klausur erbringen zu können, gelänge es ihm, gerade den in einer Klausur gestellten Prüfungsanforderungen auszuweichen, die aktuelles/präsentes Wissen im Rahmen eines eingeschränkten Zeitbudgets abfragen. Vor diesem Hintergrund eignet sich im Allgemeinen eine Hausarbeit zur Abfrage erworbenen Wissens nicht (vgl. zu Vorstehendem insgesamt auch Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Auflage 2022, Rn. 301h m.w.N.). Darauf hat die Beklagte in ihrer Klageerwiderung zutreffend hingewiesen. Entsprechendes hat für die vom Kläger begehrte Erbringung aller zukünftigen Prüfungsleistungen in der alternativen Prüfungsform der mündlichen Prüfung statt einer Klausur zu gelten. Zwar geht es im Rahmen einer mündlichen Prüfung ebenfalls um die Abfrage aktuellen/präsenten Wissens, jedoch verfolgt eine mündliche Prüfung insoweit eine andere Zielrichtung, als die systematische Erarbeitung einer komplexeren Aufgabe und die Fähigkeit zur Entwicklung, Strukturierung und Erstellung eines längeren Textes im Rahmen eines eingeschränkten Zeitbudgets dort nicht abgefragt werden kann. Vielmehr liegt der Schwerpunkt hier allein auf der mündlichen Darstellung. Zudem ist eine mündliche Prüfung typischerweise als ein Prüfungsgespräch ausgestaltet, das durch eine Interaktion mit den Prüfenden (oder anderen Prüflingen) – sei es durch Zwischenfragen, Hinweise oder auch nonverbale Reaktionen – gekennzeichnet ist (vgl. Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Auflage 2022, Rn. 445 ff.). Vor diesem Hintergrund ist die Gleichwertigkeit einer mündlichen Prüfung mit der Prüfungsleistung Klausur ebenfalls anzuzweifeln. Dass − ungeachtet dessen − in einzelnen Modulen künftig in begründeten Ausnahmefällen dennoch ein Ausweichen auf eine geeignete alternative Prüfungsform nach entsprechender Prüfung durch die Beklagte möglich bleibt, ist – worauf auch die Beklagte in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich hingewiesen hat – nicht von vornherein ausgeschlossen (vgl. hierzu auch die Bestimmung in § 11 Abs. 6 PVO). Ein Anspruch des Klägers auf eine generelle zukünftige Befreiung von der Prüfungsleistung in Klausurform im Rahmen des Nachteilsausgleichs besteht aus den vorgenannten Gründen jedoch nicht. Dass dem Kläger wegen seiner Lese- und Rechtschreibschwäche (Legasthenie) ein weitergehender Nachteilsausgleich zustehen könnte, wird nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 VwGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Der Kläger ist seit 2014 Student im Studiengang Energiewissenschaften bei der Beklagten. Er beantragte bei der Beklagten mit Schreiben vom 15.05.2020 (Bl. 7 GA) einen Nachteilsausgleich und begehrte im Rahmen dessen die Möglichkeit des Prüfungsformwechsels sowie die Gewährung einer längeren Bearbeitungs- bzw. Beantwortungszeit für mündliche Prüfungen bzw. Klausuren. Zur Begründung verwies er auf seine bestehenden chronischen Krankheiten Tourette und Legasthenie und legte seinem Antrag eine ärztliche Bescheinigung des ZiP - UKSH Lübeck vom 30.04.2020 sowie eine Bescheinigung der xxx vom 10.01.2005 bei. Er führte aus, dass es für ihn hilfreich wäre, wenn er die Prüfungen entzerren und gleichmäßig auf das Semester verteilen könnte, weil er bei parallelen Klausur- und Prüfungsvorbereitungen mehr Stress habe und sich dann Tourette stärker bemerkbar mache, wodurch mehr Vorbereitungszeit verloren gehe. Der Antrag des Klägers wurde mit Bescheid vom 22.06.2020 abgelehnt. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angegeben, dass die Gestattung einer anderen Prüfungsform nach § 20 Abs. 1 PVO u.a. voraussetze, dass der Prüfling durch die Beeinträchtigung oder Behinderung nicht in der Lage sei, eine Prüfung in der vorgesehenen Form abzulegen. Zur Wahrung der Chancengleichheit seien nach dieser Vorschrift Nachteile auszugleichen, jedoch keine Vorteile zu gewähren. Ein Nachteilsausgleich in Form einer Prüfungsformänderung sei daher grundsätzlich nur bei einer dauerhaften Einschränkung hinsichtlich der geforderten Prüfungsform, wie z.B. bei einer Schwerbehinderung, gerechtfertigt. Eine vergleichbare dauerhafte Einschränkung hinsichtlich der hier geforderten Form einer Klausur ergebe sich beim Kläger weder aus den vorgelegten Bescheinigungen, noch aus der bisherigen Prüfungshistorie. Denn der Kläger habe bereits an mehreren Klausuren mit Erfolg teilgenommen. Die Beklagte stellte dem Kläger frei, ein aktuelles ausführliches Zertifikat über die Legasthenie sowie ein fachärztliches Gutachten über die durch die Krankheit Tourette bestehenden Einschränkungen vorzulegen, um dem Kläger dann gegebenenfalls eine Zeitverlängerung bzw. − soweit organisierbar − einen separaten Raum bei Klausuren zur Verfügung zu stellen. Mit Schreiben vom 29.06.2020 legte der Kläger gegen den Bescheid vom 22.06.2020 Widerspruch ein, den er mit Schreiben vom 08.09.2020 unter Vorlage weiterer ärztlicher Bescheinigungen begründete. Per E-Mail vom 24.09.2020 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass die vorgelegten Unterlagen gemäß den Vorgaben im Bescheid vom 22.06.2020 noch nicht ausreichend seien. Bis spätestens zum 15.10.2020 sei die Einreichung weiterer Unterlagen möglich. Daraufhin ergänzte der Kläger mit Schreiben vom 01.10.2020 die Begründung seines Widerspruchs und reichte weitere Dokumente ein, unter anderem zum Krankheitsbild des Tourette-Syndroms und zur Medikation sowie ärztliche Bescheinigungen. Ferner legte er eine Auflistung derjenigen Klausuren vor, an denen er aufgrund seiner Tourette-Störung bislang nicht habe teilnehmen können. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das in der Beiakte befindliche Schreiben des Klägers vom 01.10.2020 nebst Anlagen verwiesen. Mit Widerspruchsbescheid vom 03.12.2020 gewährte die Beklagte dem Kläger unter Aufhebung des Bescheides vom 22.06.2020 folgenden Nachteilsausgleich: − Ab dem Sommersemester 2021 werde dem Kläger die Möglichkeit gewährt, Modulprüfungen, die in Form von Klausuren erbracht werden müssen, über das Semester verteilt auf bis zu 3 Teilprüfungen aufzuteilen. Teilprüfungen seien spätestens drei Wochen nach Vorlesungsbeginn dem Prüfungsamt anzuzeigen und mit den Prüfenden im Detail abzustimmen. − Für Klausuren erhalte der Kläger eine Schreibverlängerung von 60 Minuten bezogen auf eine Prüfungsdauer von 120 Minuten; dies gelte schon für den Prüfungszeitraum Wintersemester 2020/2021-II. Im Übrigen wurde der Widerspruch des Klägers zurückgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass Prüfungsstress keinen Fall der Prüfungsunfähigkeit darstelle bzw. keine Änderung der Prüfungsform rechtfertige. Der Prüfungsausschuss zweifle die Angaben des Klägers zu dessen körperlichen bzw. psychischen Beeinträchtigungen zwar grundsätzlich nicht an. Dennoch reichten die vorliegenden Unterlagen und Angaben nicht aus, die Erbringung der strittigen Prüfungen in anderer Form als in der Prüfungsordnung vorgesehen zu genehmigen. Dies ergebe sich aus den Grundsätzen der Gleichbehandlung und Chancengleichheit. Ferner wurde ausgeführt: Den eingereichten Unterlagen lasse sich einerseits entnehmen, dass in Prüfungsphasen eine Verschlechterung der Krankheit mit Problemen bei der punktgenauen Vorbereitung eintreten könne. Andererseits werde darin bestätigt, dass es grundsätzlich gelungen sei, die Symptomatik und die Ausprägung der Erkrankung zu stabilisieren. Der Prüfungsausschuss habe daher entschieden, dass die Prüfungen in der laut Prüfungsordnung vorgeschriebenen Form einer Fachabschlussklausur zu erbringen seien. Ein Nachteilsausgleich werde in Form einer Prüfungserleichterung eingeräumt, mit der antragsgemäß eine Entzerrung der Prüfungen erreicht werde. Der Kläger hat am 17.12.2020 Klage erhoben. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, dass die Ablehnung des Antrags auf Prüfungsformwechsel mit der Begründung, dass Prüfungsstress eine Änderung der Prüfungsform nicht zulasse, sachfremd sei. Der Antrag des Klägers sei nicht auf Prüfungsangst oder -stress gestützt, sondern auf das Tourette-Syndrom und dass der durch eine Klausur entstehende Stress zu einer deutlichen Verschlechterung der Krankheitssymptome führe. Der Prüfungsausschuss habe nicht hinreichend zwischen der Erkrankung am Tourette-Syndrom und allgemeinem Prüfungsstress differenziert. Die Gleichsetzung von allgemeinem Prüfungsstress und der Krankheit des Klägers berücksichtige nicht, dass es dem Kläger gerade nicht möglich sei, die durch Tics hervorgerufenen Konzentrationsstörungen in ausreichendem Maße zu beherrschen. Weiterhin sei nicht nachzuvollziehen, warum die vom Kläger erbrachten Angaben vom Prüfungsausschuss als unzureichend für die Begründung der Notwendigkeit eines Prüfungsformwechsels angesehen würden: Dass die Krankheitssymptome des Klägers im Alltag unter Medikation befriedigend kontrolliert werden könnten, ändere nichts daran, dass das psychosoziale Funktionsniveau des Klägers deutlich eingeschränkt sei und das Schreiben von Klausuren zur Verschlimmerung der Symptome führe, was eine ungestörte Klausurvorbereitung unmöglich mache. Darüber hinaus sei der von der Beklagten tatsächlich gewährte Nachteilsausgleich als nicht sachgerecht zu bewerten: Die Aufteilung der Prüfung in mehrere Teilprüfungen führe dazu, dass der Kläger noch mehr Klausuren schreiben müsse, wenn auch in geringerem Umfang. Gerade das Schreiben von Klausuren sei allerdings zu vermeiden, da die Ausprägung des Tourette-Syndroms durch das Schreiben von Klausuren verstärkt werde. Die Aufteilung der Prüfungen in mehrere Teilprüfungen verschlechtere den Gesundheitszustand des Klägers somit noch weiter. Ein Nachteilsausgleich werde nicht erreicht. Darüber hinaus legt der Kläger im gerichtlichen Verfahren eine (weitere) fachärztliche Bescheinigung des Herrn Dr. med. XXX vom 03.05.2021 vor. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 22.06.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.12.2020 zu verpflichten, dem Kläger Nachteilsausgleich dergestalt zu gewähren, dass Prüfungsleistungen in Klausurform künftig nicht mehr vom Kläger zu erbringen sind. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie führt zur Begründung im Wesentlichen aus, dass die Beklagte bei ihrer Entscheidung gem. § 20 Abs. 1 PVO nicht ermessensfehlerhaft entschieden habe. Die vorgelegte fachärztliche Bescheinigung vom 30.04.2020 belege nicht die Notwendigkeit eines Prüfungsformwechsels. In der Bescheinigung werde die Unverzichtbarkeit des Prüfungsformwechsels damit begründet, dass der durch die Klausuren verursachte Stress zu einer Verschlechterung der Krankheitssymptome führe und damit eine ungestörte Klausurvorbereitung des Klägers nicht möglich sei. Maßgeblicher Zeitpunkt sei der Prüfungszeitpunkt. Der Kläger trage nur vor, dass der allgemeine Prüfungsstress zu einer Verschlechterung der Krankheitssymptome und in der Folge zu einer Störung der Prüfungsvorbereitung, nicht aber zu einer Beeinträchtigung der schriftlichen Prüfung als solcher führe. Überdies seien Dauerleiden nur dann inhaltlich prüfungsrelevant, wenn sie eine in der Person des Prüflings auf unbestimmte Zeit begründete generelle Einschränkung seiner durch die Prüfung festzustellenden Leistungsfähigkeit darstellten (BVerwG, Beschl. v. 13.12.1985 - 7 B 210.85). Eine solche generelle Einschränkung der Leistungsfähigkeit liege im Streitfall jedoch gerade nicht vor. Denn der Kläger habe in der Vergangenheit bereits vielfach erfolgreich an schriftlichen Prüfungen teilgenommen. Zudem handele es sich ausweislich der ärztlichen Bescheinigung vom 30.09.2020 lediglich um ein Tourette-Syndrom mittlerer Ausprägung, das unter Medikation befriedigend kontrolliert werden könne. Durch die Gewährung eines Nachteilsausgleichs dürfe keine Überkompensation eintreten: Daher sei bei einem Wechsel der Prüfungsform im Zuge eines Nachteilsausgleichs Zurückhaltung geboten. Problematisch sei insbesondere der Fall, wenn als alternative Prüfungsform zu einer Klausur aufgrund der unterschiedlichen Zielrichtungen eine Hausarbeit gewählt werden solle. Die Gewährung der Teilprüfungen und Schreibverlängerungen stelle eine den Prüfungscharakter weniger beeinträchtigende Maßnahme dar (so auch VGH Bad.Wttbg. Beschl. v. 1.6.2017 - 9S 1241/17). Nichts Anderes könne für den Ersatz einer Klausur durch mündliche Prüfungen gelten. Auch hinsichtlich der klägerseits nachgewiesenen Lese- und Rechtschreibschwäche (Legasthenie) bestehe zwar regelmäßig ein rechtsverbindlicher Anspruch auf Ausgleich dieses Nachteils, wenn die Beeinträchtigung die Darstellung des vorhandenen Wissens hindere. Wie ein solcher Ausgleich zu gestalten sei, hänge aber davon ab, mit welchen Mitteln in der konkreten Situation die Chancengleichheit zu wahren sei. In der Regel kommen jedoch auch hier als milderes Mittel eine Schreibzeitverlängerung und nicht ein Prüfungsformwechsel in Betracht. Die Beklagte führt ferner aus: Der Kläger verlange hier in unzulässiger Weise, dass ihm nicht nur ein geeigneter, sondern der bestmögliche Nachteilsausgleich gewährt werde. Die Beklagte, die als öffentlich-rechtliche Einrichtung umfassender unmittelbarer Grundrechtsbindung unterliege, verstieße gegen höherrangiges Recht, wenn sie dem Kläger bei der objektiv hier gegebenen Sachverhaltsgrundlage faktisch für die gesamte restliche Studiendauer einen generellen Dispens vom Erfordernis zur Erbringung von Klausurleistungen gewähre (abweichend von der für ihn geltenden Prüfungsordnung). Es handele sich nicht mehr um einen bloßen Nachteilsausgleich, sondern um eine generelle Besserstellung des Klägers gegenüber allen anderen Studierenden. Weshalb es dennoch geboten wäre, den Kläger hier im Ergebnis zwingend und generell anders zu behandeln, weil sein schützenswertes rechtliches Interesse überwiege, sei von ihm weder schlüssig dargetan noch objektiv ersichtlich. Bei einer Erbringung von Prüfungsleistungen ausschließlich durch Hausarbeiten führe dies zu einer nicht nur gegenüber Klausuren unverhältnismäßig verlängerten Bearbeitungsdauer und zudem auch zu einer gänzlich anderen Art des Leistungsnachweises. Auch die tatsächliche Eigenständigkeit einer Leistungserbringung sei grundsätzlich nicht mehr sicherzustellen. Es sei auch nicht ersichtlich, dass und weshalb hier ein Prüfungsformwechsel (insbesondere auf mündliche Prüfungen) der allein geeignete Nachteilsausgleich sein solle. Dies ergebe sich auch auf der Grundlage der vom Kläger selbst in Bezug genommenen ärztlichen Stellungnahmen nicht. Es erschließe sich nicht, weshalb etwa der Vorbereitungsstress für mündliche Prüfungen, die jedoch im Übrigen zeitlich unverändert lägen, da sie zu den Klausurterminen lediglich das Schreiben einer Klausur ersetzten, für den Kläger ein anderer sein solle, als wenn er sich auf eine Klausur vorzubereiten habe. Aus der vorgelegten ärztlichen Stellungnahme des Dr. XXX vom 03.05.2021 ergebe sich jedoch, dass „nicht der Leistungsnachweis problematisch ist, sondern die Vorbereitungszeit […].“ Auch in der Zusammenschau der vom Kläger beigebrachten ärztlichen Stellungnahmen sei nicht zu erkennen, dass der Kläger aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen nicht dazu in der Lage sei, Prüfungsleistungen in der Form einer Klausur zu erbringen. Auf die gesundheitliche Einschränkung des Klägers bezogen sei das wesentliche Problem die zeitliche Koordination der Prüfungstermine, weil er bei einer parallelen Klausur- und Prüfungsvorbereitung mehr Stress habe, sich hierdurch die Tourette-Symptome verstärkten und er hierdurch Vorbereitungszeit verliere. Allein dies sei der hier auszugleichende Nachteil für den Kläger. Der Kläger sei im Übrigen gar nicht verpflichtet, Klausurleistungen generell auf drei Einzeltermine verteilt zu erbringen. Es werde ihm lediglich die zusätzliche Möglichkeit zur „Abschichtung“ gegeben. Ebenso bestehe auch die Möglichkeit für ihn, die Prüfung lediglich auf zwei Teile aufzuteilen oder gegebenenfalls doch als Ganzes zu erbringen. Zudem bestehe der vom Kläger vorgebrachte Prüfungsvorbereitungsdruck auf der Grundlage der Prüfungsverfahrensordnung (PVO) nicht: Gem. § 6 Abs. 3 PVO würden Prüfungstermine für Abschlussklausuren zum Ende des Vorlesungssemesters, zu Beginn des Folgesemesters sowie schließlich nochmals zum Ende des Folgesemesters angeboten. Der Kläger könne daher bereits aufgrund dessen die Prüfungsbelastung entzerren. Hinzu trete die durch die Beklagte gewährte Erleichterung, die eine weitere Aufteilung ermögliche. Der Kläger sei trotz der nicht unerheblichen Überschreitung der Regelstudienzeit hinsichtlich eines Studienabschlusses aktuell einschränkungslos prüfungsberechtigt unter Berücksichtigung aller seiner bisherigen Studienleistungen. Es existierten grundsätzlich keinerlei ihn treffende Vorgaben hinsichtlich des Zeitpunktes und / oder der Reihenfolge, zu der die in den jeweiligen Modulen des Studiengangs obligatorischen Prüfungsleistungen erbracht werden müssten. Die vom Kläger vorgetragene angebliche Erhöhung der Belastungssituation wäre allenfalls dann objektiv nachvollziehbar, wenn er grundsätzlich gezwungen wäre, jedes Semester bestimmte Veranstaltungen mit auch innerhalb dieses Zeitraums zu erbringenden Prüfungsleistungen zu absolvieren. Dies sei jedoch nicht der Fall. Es stehe ihm nahezu vollständig frei, eine ihn möglichst wenig belastende eigene Veranstaltungsplanung vorzunehmen, um die ihm noch fehlenden Prüfungsleistungen zu erbringen und sein Studium erfolgreich zu beenden. Der Rechtsstreit ist nach Anhörung der Beteiligten mit Beschluss der Kammer vom 06.02.2023 der Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen worden. Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze, wegen des Sachverhalts im Übrigen auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang Bezug genommen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.