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Beschluss

7 B 38/23

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSH:2023:0809.7B38.23.00
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Leitsätze
1. Eine Rechtsbehelfsbelehrung muss nur dann darüber aufklären, dass einen Antrag auf vorläufigen Rechtschutz nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO erhoben werden kann, wenn der Antrag aufgrund fachrechtlicher Anordnung einer Fristbindung (vgl. etwa § 18e Abs. 2 Satz 4, Abs. 3 Satz 3 AEG (juris: AEG 1994), § 36 Abs. 3 Satz 1 u. 3 AsylG (juris: AsylVfG 1992), § 17e Abs. 2 Satz 4, Abs. 3 Satz 3 FStrG) unterliegt.(Rn.12) 2. Die Fortnahme von Tieren kann nicht allein auf § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG gestützt werden; die Vollstreckungshandlung bestimmt sich nach dem Verwaltungsvollstreckungsrecht der Länder.(Rn.29) 3. Der gerichtlichen Überprüfung der Feststellung der Voraussetzungen des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG ist vorauszuschicken, dass das Gesetz den verbeamteten Tierärzten von Gesetzes wegen eine vorrangige Beurteilungskompetenz bei der Frage einräumt, ob die Anforderungen des § 2 TierSchG erfüllt sind.(Rn.34) 4. Es ist ausreichend, dass wiederholte oder erhebliche Verstöße nur in Bezug auf einige Tiere des gehaltenen Tierbestandes amtstierärztlich festgestellt wurden.(Rn.36) 5. Einer konkreten Feststellung solcher Verstöße in Bezug auf alle fortgenommenen Tiere bedarf es nicht.(Rn.36) 6. Die tierschutzgesetzlichen Bestimmungen gestalten den Inhalt und Schranken der grundrechtlichen Eigentumsfreiheit gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG aus.(Rn.45) 7. Das besondere öffentliche Interesse hinsichtlich einer Fortnahmeverfügung ist gegeben, wenn gegen den Betroffenen ein bestandskräftiges Tierhaltungs- und Tierbetreuungsverbot besteht, das zur Verhinderung weiterer Leiden, Schmerzen und Schäden von Tieren dient, weil dessen Durchsetzung nicht bis zum Vorliegen einer letztinstanzlichen Entscheidung abgewartet werden kann.(Rn.48) 8. Eine gerichtliche Anordnung der Aufhebung der Vollziehung eines im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bereits vollzogenen Verwaltungsakts setzt zwingend voraus, dass das Gericht auch die aufschiebende Wirkung des erhobenen Rechtsbehelfs gegen die angegriffene Maßnahme wiederherstellt/anordnet.(Rn.53)
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt. Der Streitwert wird auf   … EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Rechtsbehelfsbelehrung muss nur dann darüber aufklären, dass einen Antrag auf vorläufigen Rechtschutz nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO erhoben werden kann, wenn der Antrag aufgrund fachrechtlicher Anordnung einer Fristbindung (vgl. etwa § 18e Abs. 2 Satz 4, Abs. 3 Satz 3 AEG (juris: AEG 1994), § 36 Abs. 3 Satz 1 u. 3 AsylG (juris: AsylVfG 1992), § 17e Abs. 2 Satz 4, Abs. 3 Satz 3 FStrG) unterliegt.(Rn.12) 2. Die Fortnahme von Tieren kann nicht allein auf § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG gestützt werden; die Vollstreckungshandlung bestimmt sich nach dem Verwaltungsvollstreckungsrecht der Länder.(Rn.29) 3. Der gerichtlichen Überprüfung der Feststellung der Voraussetzungen des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG ist vorauszuschicken, dass das Gesetz den verbeamteten Tierärzten von Gesetzes wegen eine vorrangige Beurteilungskompetenz bei der Frage einräumt, ob die Anforderungen des § 2 TierSchG erfüllt sind.(Rn.34) 4. Es ist ausreichend, dass wiederholte oder erhebliche Verstöße nur in Bezug auf einige Tiere des gehaltenen Tierbestandes amtstierärztlich festgestellt wurden.(Rn.36) 5. Einer konkreten Feststellung solcher Verstöße in Bezug auf alle fortgenommenen Tiere bedarf es nicht.(Rn.36) 6. Die tierschutzgesetzlichen Bestimmungen gestalten den Inhalt und Schranken der grundrechtlichen Eigentumsfreiheit gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG aus.(Rn.45) 7. Das besondere öffentliche Interesse hinsichtlich einer Fortnahmeverfügung ist gegeben, wenn gegen den Betroffenen ein bestandskräftiges Tierhaltungs- und Tierbetreuungsverbot besteht, das zur Verhinderung weiterer Leiden, Schmerzen und Schäden von Tieren dient, weil dessen Durchsetzung nicht bis zum Vorliegen einer letztinstanzlichen Entscheidung abgewartet werden kann.(Rn.48) 8. Eine gerichtliche Anordnung der Aufhebung der Vollziehung eines im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bereits vollzogenen Verwaltungsakts setzt zwingend voraus, dass das Gericht auch die aufschiebende Wirkung des erhobenen Rechtsbehelfs gegen die angegriffene Maßnahme wiederherstellt/anordnet.(Rn.53) Der Antrag wird auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt. Der Streitwert wird auf … EUR festgesetzt. Die Antragstellerin wendet sich mit ihrer Antragschrift vom 27. Juli 2023 gegen ein Tierhaltungs- und Tierbetreuungsverbot vom 27. März 2023 und eine Fortnahme- und Veräußerungsverfügung vom 27./28. Juni 2023 in Bezug auf ihre Hündin . Weder die Anträge, die aufschiebende Wirkung ihrer Widersprüche vom 3. und 5. Juli 2023 gegen das zur sofortigen Vollziehung angeordnete Tierhaltungs- und Tierbetreuungsverbot vom 27. März 2023 (Ziffer 1.) sowie gegen die zur sofortigen Vollziehung angeordneten Verfügungen zur Fortnahme und Unterbringung (Ziffer 2.) und zur Veräußerung (Ziffer 3.) ihrer Hündin vom 27./28. Juni 2023 wiederherzustellen, noch der Antrag, die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Hündin an die Antragstellerin herauszugeben (Ziffer 4.), hilfsweise, die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Hündin an die Antragstellerin bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens unter der Auflage einer regelmäßigen tierärztlichen Kontrolle bei dem Haustierarzt herauszugeben (Ziffer 5.), haben Erfolg. Zu Ziffer 1.): Der gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO statthafte Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruches vom 5. Juli 2023 gegen das Tierhaltungs- und Tierbetreuungsverbot vom 27. März 2023 wiederherzustellen, ist bereits unzulässig. Der Antragstellerin fehlt es an dem erforderlichen Rechtschutzbedürfnis für einen solchen Antrag. Denn das Tierhaltungs- und Tierbetreuungsverbot ist bereits bestandskräftig und eine hiergegen gerichtete Anfechtungsklage daher offensichtlich unzulässig. Der von der Antragstellerin am 5. Juli 2023 erhobene Widerspruch erfolgte nicht fristgerecht, sodass ihr der Klageweg nunmehr verschlossen bleibt. Gem. § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der Widerspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe (§ 110 LVwG) zu erheben. Die Monatsfrist berechnet sich anhand von § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 ZPO in Verbindung mit den §§ 187 ff. BGB. Da der Bescheid vom 27. März 2023 laut Postzustellungsurkunde durch Einlegen in den Briefkasten (vgl. § 148 Abs. 2 LVwG, § 180 ZPO) am 29. März 2023 zugestellt und damit gleichsam bekanntgegeben (vgl. § 147 Abs. 1 LVwG) wurde, begann die Frist gemäß § 187 Abs. 1 BGB am 30. März 2023 und endete – weil es sich bei dem nach § 188 Abs. 2 BGB zu errechnenden Fristende des 29. April 2023 um einen Samstag handelte – nach § 193 BGB, § 222 Abs. 2 ZPO mit Ablauf des 2. Mai 2023. Anders als die Antragstellerin meint, ist die in dem Bescheid vom 27. März 2023 angefügte Rechtsbehelfsbelehrung rechtsfehlerfrei ergangen, sodass vorliegend auch nicht die gesetzlich verlängerte Widerspruchsfrist von einem Jahr gemäß § 70 Abs. 2 in Verbindung mit § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO gilt. Die Rechtsbehelfsbelehrung („Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats bei der Widerspruch erhoben werden“) erfüllt die Anforderungen an den zwingenden Mindestinhalt einer Rechtsbehelfsbelehrung (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 13.12.1978, - 6 C 77.78 -, juris Rn. 22 f. m.w.N.; ausf. Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 58 Rn. 8 ff. m.w.N.), da sie sowohl den statthaften ordentlichen Rechtsbehelf nebst Frist für seine Erhebung als auch die zuständige Stelle genau benennt, bei der der Rechtsbehelf erhoben werden muss. Über weitere Erhebungsmodalitäten musste die Antragsgegnerin vorliegend nicht belehren. Auch musste die Antragsgegnerin hier nicht darüber belehren, dass die Antragstellerin einen Antrag auf vorläufigen Rechtschutz nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO hätte erheben können. Hierüber hätte nur belehrt werden müssen, wenn der Antrag aufgrund fachrechtlicher Anordnung einer Fristbindung (vgl. etwa § 18e Abs. 2 Satz 4, Abs. 3 Satz 3 AEG, § 36 Abs. 3 Satz 1 u. 3 AsylG, § 17e Abs. 2 Satz 4, Abs. 3 Satz 3 FStrG) unterlegen hätte (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.5.2008 – 9 VR 10.08, juris Rn. 3; ähnlich OVG Lüneburg, Beschl. v. 4.10.1994, - 3 M 5711/94 -, juris Rn. 4 ff.). Dies ist vorliegend aber nicht der Fall. Der Antragstellerin ist zwar zuzustimmen, dass eine Rechtsbehelfsbelehrung auch dann unrichtig ist, wenn ihr ein unrichtiger oder irreführender Zusatz beigefügt wurde, der geeignet ist, beim Betroffenen einen Irrtum über die formellen und/oder materiellen Voraussetzungen des in Betracht kommenden Rechtsbehelfs hervorzurufen und ihn dadurch abzuhalten, den Rechtsbehelf einzulegen bzw. rechtzeitig einzulegen. Jedoch fehlt es hier an einem solchen Zusatz. Zu Ziffer 2. und 3.): Die gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO statthaften Anträge der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruches vom 3. Juli 2023 gegen die Verfügungen zur Fortnahme und pflegliche Unterbringung und zur Veräußerung der Hündin vom 27./28. Juni 2023 wiederherzustellen, sind zwar zulässig, aber unbegründet. Ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist begründet, wenn die Anordnung der sofortigen Vollziehung formell rechtswidrig ist und/oder eine Interessenabwägung ergibt, dass das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin das Interesse der Antragsgegnerin am Vollzug der in der Hauptsache anzugreifenden Entscheidung überwiegt. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin war als Erlassbehörde für den Bescheid vom 28. Juni 2023 auch für die Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO zuständig und hat das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung schriftlich in einer den Erfordernissen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Weise begründet. Das mit dieser Vorschrift normierte Erfordernis einer schriftlichen Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts soll neben der Information des Betroffenen und des mit einem eventuellen Aussetzungsantrag befassten Gerichts vor allem die Behörde selbst mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG zwingen, sich des Ausnahmecharakters der Vollziehungsanordnung bewusst zu werden und die Frage des Sofortvollzuges besonders sorgfältig zu prüfen. Die Anforderungen an den erforderlichen Inhalt einer solchen Begründung dürfen hierbei aber nicht überspannt werden. Diese muss allein einen bestimmten Mindestinhalt aufweisen. Dazu gehört es insbesondere, dass sie sich – in aller Regel – nicht lediglich auf eine Wiederholung der den Verwaltungsakt tragenden Gründe, auf eine bloße Wiedergabe des Textes des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO oder auf lediglich formelhafte, abstrakte und letztlich inhaltsleere Wendungen, namentlich solche ohne erkennbaren Bezug zu dem konkreten Fall, beschränken darf. Demgegenüber verlangt § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht, dass die für das besondere Vollzugsinteresse angeführten Gründe auch materiell überzeugen, also inhaltlich die getroffene Maßnahme rechtfertigen (OVG Münster, Beschl. v. 8.11.2016, - 8 B 1395/15 -, juris Rn. 6). Diese Frage ist erst im Rahmen der nachfolgenden Interessenabwägung zu klären. Diese Voraussetzungen sind hier sowohl hinsichtlich der Fortnahme- als auch der Veräußerungsverfügung erfüllt. Indem die Antragsgegnerin im Bescheid vom 28. Juni 2023 ausführt, dass ihr bewusst sei, dass sie nur im Ausnahmefall die sofortige Vollziehung anordnen dürfe, beschreibt sie den Ausnahmecharakter der Anordnung zur sofortigen Vollziehung mit eigenen Worten. Auch lassen die Erwägungen der Antragsgegnerin einen Einzelfallbezug noch erkennen und erweisen sich nicht lediglich als repetitiv und floskelhaft. Hinsichtlich der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Fortnahmeverfügung ist es vorliegend nicht floskelhaft, dass die Antragsgegnerin auf die Tatsachen, die sie zur Fortnahme bewogen hat, verweist, die wiederum auf das bestandskräftige Tierhaltungs- und Tierbetreuungsverbot gegen die Antragstellerin rekurriert. Der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Fortnahmeverfügung steht hier auch nicht die Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts entgegen, nach der es „der Gesetzgeber (…) nicht zum Anlass genommen (hat), tierschutzrechtliche Anordnungen allein wegen des andauernden Leidens der Tiere gesetzlich für sofort vollziehbar zu erklären. Diese Ausnahme von der Regel, dass Widerspruch und Klage grundsätzlich aufschiebende Wirkung haben, hat der Gesetzgeber nicht einmal für den Fall der erheblichen Vernachlässigung oder schwerwiegender Verhaltensstörungen angenommen, die die Fortnahme und anderweitige Unterbringung nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG rechtfertigen können. Der Gesetzgeber hat damit zum Ausdruck gebracht, dass der Grundsatz der aufschiebenden Wirkung auch dann gilt, wenn tierschutzwidrige Zustände mit Leiden für die Tiere einhergehen. Die Begründung der ausnahmsweise im Einzelfall erforderlichen Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit durch die zuständigen Behörden muss dementsprechend ersichtlich machen, dass besondere Umstände des Einzelfalls es erfordern, den tierschutzrechtswidrigen Zuständen sofort vollziehbar entgegen zu treten“ (OVG Schleswig, Beschl. v. 2.10.2020, - 4 MB 34/20 -, juris Rn. 6). Denn vorliegend liegt der Fall anders. Es ist gerade Ausfluss eines bestandskräftigen Tierhaltungs- und Tierbetreuungsverbots, dass ein Tierhalter keine Tiere besitzen darf. Daher erschließt es sich von selbst, dass Tiere sofort fortzunehmen sind, um jedwede Gefahren für diese Tiere auszuschließen, die schon dem Verbot zugrunde lagen. Hierfür ist insoweit auch unerheblich, ob bereits Veränderungen oder Verbesserungen bei dem Betroffenen eingetreten sind. Denn das Tierhaltungs- und Tierbetreuungsverbot bleibt bis zur Wiedergestattung im Sinne des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Halbsatz 2 TierSchG wirksam, vgl. auch § 112 Abs. 2 LVwG. Die erfolgte Begründung der Antragsgegnerin, dass Rechtsbehelfe gegen die Fortnahme und pflegliche Unterbringung von Tieren in diesem Zusammenhang keine aufschiebende Wirkung haben dürfen, ist nicht zu beanstanden. Dass die besondere Eilbedürftigkeit der Veräußerungsanordnung insoweit unter Bezugnahme auf das grundsätzliche Interesse der Allgemeinheit an einer Vermeidung der durch amtliche Verwahrung von Tieren entstehenden Kosten und unter Bezugnahme auf gleichlaufende Parallelverfahren gegen andere Betroffene begründet wird, lässt einen hinreichenden Einzelfallbezug erkennen. Dieser ergibt sich dabei aus der vorliegenden spezifischen Konstellation der praktischen Umsetzbarkeit der Anordnung einer Veräußerung eines Tieres nach einem bereits bestehenden Tierhaltungs- und Tierbetreuungsverbot. Würde die sofortige Vollziehung der Veräußerungsverfügung in einem solchen Fall nicht angeordnet, könnte eine Veräußerung durch das Erheben eines Rechtsbehelfs für längere Zeit unmöglich gemacht werden. Die Folge wäre, dass das betroffene Tier längerfristig pfleglich untergebracht werden müsste und die hierfür anfallenden Kosten – vorliegend 16,00 EUR/Tag zuzüglich Tierarztkosten – in kürzester Zeit ins Unermessliche steigen würden, ohne dass der mit einem (bestandskräftigen) Tierhaltungs- und Tierbetreuungsverbot belegte Tierhalter das Tier – bis zu einer in aller Regel nicht kurzfristig zu erreichenden Wiedergestattung – zurückerhalten dürfte. In dieser sich für die Antragsgegnerin wiederholenden spezifischen tierschutzrechtlichen Konstellation macht es die Begründung der Antragsgegnerin der sofortigen Vollziehung nicht floskelhaft, soweit sie auf Parallelverfahren rekurriert (vgl. VG Schleswig, Beschl. v. 2.12.2013, - 1 B 99/13 -, juris Rn. 58 m.w.N.). Im Übrigen ergibt die Interessenabwägung, dass das Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin überwiegt. Maßgebend beurteilt sich die Interessenabwägung anhand einer summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache. Entscheidend ist hier also, ob ein Vorgehen gegen die Fortnahme- und Veräußerungsverfügungen vom 27./28. Juni 2023 Erfolg hätte. Dies wäre der Fall, wenn sie rechtswidrig wären und die Antragstellerin dadurch in ihren subjektiven Rechten verletzten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Ist der sofort vollziehbare Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig, kann unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten (Art. 20 Abs. 3 GG) kein Interesse an seinem Vollzug bestehen. Ist der Verwaltungsakt hingegen offensichtlich rechtmäßig, ist ein hiergegen gerichteter Aussetzungsantrag regelmäßig abzulehnen. Lässt sich nach der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen summarischen Prüfung weder die Rechtmäßigkeit noch die Rechtswidrigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, so ergeht die Entscheidung aufgrund einer weiteren Interessenabwägung, in der gegenüberzustellen sind zum einen die Auswirkungen in Bezug auf das öffentliche Interesse in dem Fall, dass dem Antrag stattgegeben wird, die Klage im Hauptsacheverfahren aber erfolglos bleibt, und zum anderen die Auswirkungen auf den Betroffenen für den Fall, dass es zunächst bei der vorläufigen Vollziehung des Verwaltungsaktes bleibt, sein Rechtsschutzbegehren im Hauptsacheverfahren dann jedoch Erfolg hat. Nach der gebotenen summarischen Prüfung hätte ein Vorgehen der Antragstellerin gegen die Fortnahme und pflegliche Unterbringung sowie die Veräußerungsverfügung in der Hauptsache hier keinen Erfolg. Die Fortnahme- und Veräußerungsverfügungen sind formell rechtmäßig. Sie sind von der gemäß § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG in Verbindung mit § 2 Satz 1 Nr. 1 TierSchZustVO sachlich und nach § 31 LVwG örtlich zuständigen Behörde getroffen worden. Eine Anhörung konnte jedenfalls für die Fortnahme der Hündin am 27. Juni 2023 gemäß § 87 Abs. 2 Nr. 5 LVwG unterbleiben, da es sich hierbei um eine Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung (Ersatzvornahme) handelt. Ob eine Anhörung gemäß § 87 Abs. 1 LVwG in Bezug auf die Veräußerungsanordnung während der Kontrolle am 27. Juni 2023 erfolgte, ist nach der Aktenlage unklar, aber auch nicht entscheidend. Denn selbst wenn die Anhörung nicht erfolgt wäre, wäre dieser Verfahrensmangel jedenfalls gemäß § 114 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 LVwG im Widerspruchsverfahren sowie im hiesigen gerichtlichen Verfahren nachgeholt worden. Im Übrigen bestehen keine Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit der Verfügungen. Die Fortnahme und anderweitige pflegliche Unterbringung der Hündin am 27. Juni 2023 und die diese Maßnahmen bestätigende bzw. wiederholende Ordnungsverfügung vom 28. Juni 2023 waren rechtmäßig und verletzten die Antragstellerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Rechtsgrundlage für die Fortnahme der Hündin ist § 16a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 2 Halbsatz 1 TierSchG. Nach § 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG trifft die zuständige Behörde die zur Beseitigung festgestellter Verstöße notwendigen Anordnungen. § 16a Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 TierSchG bestimmt, dass die zuständige Behörde ein Tier, das nach dem Gutachten eines beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen nach des § 2 TierSchG erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufweist, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen kann, bis eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist. Die Fortnahme der Tiere kann jedoch nicht allein auf § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG gestützt werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ermächtigt § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG die Behörde nur zum Erlass von Verwaltungsakten und nicht zum Handeln im Wege der unmittelbaren Ausführung (oder des Sofortvollzugs); ob ein Tier ohne vorausgehenden Verwaltungsakt fortgenommen und veräußert werden darf, bestimmt sich nach dem Verwaltungsvollstreckungsrecht der Länder (BVerwG, Urt. v. 12.1.2012, - 7 C 5.11 -, juris Rn. 18 ff.). § 16a Satz 2 Nr. 2 TierSchG stellt keine bundesrechtliche Rechtsgrundlage für eine sofortige Wegnahme von Tieren im Wege der unmittelbaren Ausführung durch die Behörde dar. Die Vorschrift berechtigt vielmehr nur zu einer Anordnung gegenüber dem Tierhalter. Ihm muss jedenfalls in der Regel grundsätzlich Gelegenheit gegeben werden, in angemessener Frist selbst die Tiere anderweitig unterzubringen. Die zwangsweise Durchsetzung verwaltungsrechtlicher Pflichten im Wege der Verwaltungsvollstreckung setzt grundsätzlich den vorherigen Erlass eines Verwaltungsakts voraus. Der Verwaltungszwang schließt sich an ein Verwaltungsverfahren an, das mit dem Erlass eines Verwaltungsakts endet. Diesem kommt zunächst die Aufgabe zu, die Verpflichtung des Gesetzes für den Einzelfall zu konkretisieren. Zugleich soll der Verwaltungsakt dem Bürger Rechtssicherheit gewähren und als Vollstreckungstitel eine Grundlage für die Zwangsanwendung bilden. Dieses gestufte Verfahren belastet den Adressaten der Maßnahme weniger als die unvermittelte Zwangsanwendung, die den Pflichtigen ungleich härter trifft als die auf einer Grundverfügung aufbauende Verwaltungsvollstreckung. Sie nimmt ihm die Möglichkeit, den Vollstreckungszwang abzuwenden. Bevor die Behörde zur Tat schreitet, muss sie zunächst versuchen, den Betroffenen zur Erfüllung seiner Verpflichtungen anzuhalten. Die unmittelbare Zwangsanwendung ist daher auf Fälle begrenzt, bei denen der Zweck der Maßnahme nicht durch den Erlass eines Verwaltungsakts und die Anordnung von dessen sofortiger Vollziehung erreicht werden kann. Dem trägt auch das Gebot des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) Rechnung. Diese Bestimmung garantiert nicht nur das formelle Recht und die theoretische Möglichkeit, die Gerichte anzurufen, sondern auch die Effektivität des Rechtsschutzes; der Bürger hat einen substantiellen Anspruch auf eine möglichst wirksame gerichtliche Kontrolle. Ordnet die Behörde nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO aus einem besonderen öffentlichen Interesse den Sofortvollzug an, bedarf dies der Rechtfertigung und unterliegt einer gerichtlichen Prüfung. Greift die Verwaltung hingegen ohne Grundverfügung zum Zwang, kehrt sich die Lastenverteilung zwischen Behörde und Bürger um. Belange des Tierschutzes stehen dem nicht entgegen. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen kann die Behörde nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung der Fortnahmeverfügung anordnen und die Verfügung unmittelbar vollziehen oder – falls auch das keine zeitnahe effektive Gefahrbeseitigung ermöglicht – zu dem im Landesvollstreckungsrecht geregelten Instrument der unmittelbaren Ausführung oder des Sofortvollzuges ohne vorherigen Erlass einer Grundverfügung greifen. In diesem Rahmen kann und muss die Behörde dann ihrer verfassungsrechtlichen Pflicht, die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung nach Maßgabe von Gesetz und Recht zu schützen (Art. 20 a GG), nachkommen. Ist ein Tier erheblich vernachlässigt oder zeigt es schwerwiegende Verhaltensstörungen auf, wird die Behörde deshalb ein Tier so schnell wie es Recht und Gesetz erlauben, dem Halter fortnehmen dürfen und müssen (BVerwG, Urt. v. 12. 01.2012, a.a.O.). Auf die Frage, ob die Antragsgegnerin gegenüber der Antragstellerin am 27. Juni 2023 eine Fortnahmeverfügung gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Halbsatz 1 TierSchG erlassen hat und sich deren Vollstreckung nach § 229 Abs. 2 LVwG beurteilt oder ob am 27. Juni 2023 keine Fortnahmeverfügung erlassen wurde und sich die Vollstreckung nach § 230 LVwG richtet, kommt es im vorliegenden Fall nicht an (vgl. ausf. VG Schleswig, Beschl. v. 2.12.2013, - 1 B 99/13 -, juris Rn. 74). Denn sowohl die Voraussetzungen des § 229 Abs. 2 LVwG als auch die des § 230 LVwG lagen hier vor. § 229 Abs. 2 LVwG verlangt für den Vollzug eines Verwaltungsaktes im Wege der Ersatzvornahme oder des unmittelbaren Zwangs in Abweichung zu den Voraussetzungen des § 229 Abs. 1 LVwG, dass auf andere Weise eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht abgewehrt werden kann. Nach § 230 Abs. 1 Satz 1 LVwG ist der Verwaltungszwang ohne vorausgegangenen Verwaltungsakt (sofortiger Vollzug) im Wege der Ersatzvornahme oder des unmittelbaren Zwangs zulässig, wenn eine gegenwärtige Gefahr auf andere Weise nicht abgewehrt werden kann und die Behörde hierbei innerhalb ihrer gesetzlichen Befugnisse handelt. Dies gilt gemäß § 230 Abs. 1 Satz 2 LVwG insbesondere, wenn Maßnahmen gegen Pflichtige nicht oder nicht rechtzeitig möglich sind. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Voraussetzungen einer – im Fall des Sofortvollzugs gemäß § 230 Abs. 1 LVwG fiktiven – Fortnahmeverfügung nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Halbsatz 1 TierSchG sind gegeben. Denn die Antragstellerin hat wiederholt und in erheblicher Weise gegen ihre Halterpflichten aus § 2 TierSchG in Bezug auf Teile ihres Tierbestandes verstoßen und die Tiere dadurch erheblich vernachlässigt. Der gerichtlichen Überprüfung der Feststellung der Voraussetzungen des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG ist vorauszuschicken, dass das Gesetz den verbeamteten Tierärzten von Gesetzes wegen eine vorrangige Beurteilungskompetenz bei der Frage einräumt, ob die Anforderungen des § 2 TierSchG erfüllt sind. Hierdurch wird die bestehende Rechtsschutzgarantie nicht beeinträchtigt. Denn das Gericht überprüft, ob sich die Beurteilungen der zuständigen Amtstierärzte innerhalb der rechtlichen Vorgaben bewegen und unter Berücksichtigung der Angaben der Antragstellerin fachlich vertretbar sind. Als gesetzlich vorgesehene Sachverständige sind die Amtstierärzte für Aufgaben wie diese eigens bestellt (vgl. § 15 Abs. 2 TierSchG). In einem exakten Nachweisen nur begrenzt zugänglichen Bereich einzelfallbezogener Wertungen kommt ihrer fachlichen Beurteilung daher besonderes Gewicht zu (vgl. BVerwG, Beschl. v. 2.4.2014, - 3 B 62.13 -, juris Rn. 10; OVG Schleswig, Beschl. v. 22.12.2022, - 4 MB 48/22 -, juris Rn. 46 f.; OVG Lüneburg, Urt. v. 20.04.2016, - 11 LB 29/15 -, juris Rn. 39; VG Schleswig, Beschl. v. 24.11.2022, - 7 B 48/22; Beschl. v. 30.4.2020, - 1 B 23/20 -, juris Rn. 32). Die vorgenommenen amtstierärztlichen Wertungen und die ihnen zugrundeliegenden Feststellungen können nicht durch schlichtes Bestreiten entkräftet werden (OVG Schleswig, Beschl. v. 22.12.2022, - 4 MB 48/22 -, juris Rn. 46 f.; Beschl. v. 27.1.2022, - 4 MB 73/21 -, juris Rn. 24 m.w.N; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 28.06.2010, - OVG 5 S 10.10 -, juris Rn. 9). Die Kammer hat vorliegend weder Bedenken gegen die Richtigkeit der die Entscheidung tragenden tatsächlichen Feststellungen der Amtstierärzte der Antragsgegnerin noch gegen die rechtliche Einordnung dieser. Denn die festgestellten Zustände belegen, dass die Antragstellerin die Anforderungen an eine artgerechte Unterbringung (Tageslicht, Sozialkontakten, Bewegungsfreiheit), Ernährung (Futter und Wasser) und Pflege und der dazugehörigen Gesundheitsfürsorge in Form von Verfilzungen und Verklebungen von Fellen, Flohbefall, Reinhaltung der Tiere und Haltungseinrichtungen, unbehandelte Bindehaut-/Gehörentzündungen und mangelnder Zahnpflege für die von ihr gehaltenen Tieren erheblich und wiederholt verletzt und ihre Tiere dadurch erheblich vernachlässigt hat. Das Gericht schließt sich insoweit zur Vermeidung von weiteren Wiederholungen den nachvollziehbaren amtstierärztlichen Ausführungen aus dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 27. März 2023 an. Dabei handelte es sich nicht nur um Mängel in Bezug auf die Haltungsanforderungen spezifischer Tiere, sondern vielmehr um Mängel in Bezug auf ganz allgemeine Haltungsanforderungen, die für die Haltung jedweder Tiere gelten. Ferner muss berücksichtigt werden, dass die gravierenden Mängel im Zusammenhang mit der Tierhaltung der Antragstellerin bereits mehrfach Gegenstand von Strafverfahren waren. Dabei ist ordnungsrechtlich unerheblich, ob diese Strafverfahren, wie das Verfahren am AG Kiel (Az. 46 Ds 588 Js 47454/21), inzwischen nach Erfüllung von Auflagen und Weisungen gemäß § 153a StPO eingestellt wurden. Denn aus ordnungsrechtlicher Perspektive besteht dennoch die Gefahr des Wiedereintritts systemischer Mängel im Rahmen der Tierhaltung der Antragstellerin. Es ist ferner ausreichend, dass derartige Verstöße nur in Bezug auf einige Tiere amtstierärztlich festgestellt wurden (vgl. ständRspr. VG Aachen, Urt. v. 29.12.2009, - 6 K 2135/08 -, juris Rn. 86; VG Regensburg, Urt. v. 2.12.2003, - RN 11 S 03.2415). Einer konkreten Feststellung wiederholter oder erheblicher Verstöße in Bezug auf die erst kürzlich erworbene, hier fortgenommene Hündin bedurfte es nicht, wobei die Kammer durchaus den tierärztlichen Kontrollbericht vom 27. Juni 2023 zur Kenntnis genommen hat, der auf Mängel in Bezug auf die Pflege der Hündin (vollgesogene Zecke am Oberkopf, verfilztes Fell, teil verfärbtes Fell ggf. wegen Kotrückständen) hindeutet. Die Antragstellerin hat die Feststellungen der Antragsgegnerin zu den Verstößen gegen das Tierschutzgesetz nicht (substantiiert) bestritten. Die Annahme einer erheblichen Vernachlässigung ihrer Tiere konnte sie mit ihrer Behauptung, ihrer erst kürzlich erworbenen Hündin gehe es gut, weder anzweifeln, noch widerlegen. Auf diese Tatsache kommt es aufgrund der weiteren amtstierärztlich festgestellten Umstände schon gar nicht mehr an (siehe schon VG Aachen, a.a.O.; VG Regensburg, a.a.O.). Die für die Vollstreckung gemäß § 229 Abs. 2 und § 230 LVwG erforderliche gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit lag hier schon in dem Verstoß der Antragstellerin gegen das bestandskräftige Tierhaltungs- und Tierbetreuungsverbot vom 27. März 2023. Diese Störung, die ein Mehr zur gegenwärtigen Gefahr darstellt, konnte auf andere Weise als durch unverzügliche Fortnahme der Hündin nicht abgewendet werden. Aus dem vorgenannten Grund hat die Antragsgegnerin auch das ihr gemäß § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Halbsatz 2 TierSchG auf Rechtsfolgenseite eingeräumte (Auswahl-)Ermessen (vgl. zum ermessensreduzierten Einschreitungsermessen nur OVG Magdeburg Beschl. v. 10.5.2017, - 3 M 51/17 -, juris Rn. 41) rechtsfehlerfrei ausgeübt. Eine Ermessensentscheidung kann nach § 114 Satz 1 VwGO vom Gericht nur daraufhin geprüft werden, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten wurden, von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde oder die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen gar kein Gebrauch gemacht hat. Entsprechende Ermessensfehler sind hier nicht ersichtlich. Im Gegenteil war zum Zwecke des Tierschutzes im Sinne des § 1 Satz 1 TierSchG i.V.m. Art. 20a GG – Schutz des Lebens und Wohlbefindens der Tiere als Mitgeschöpfe –, der sich hier in der Durchsetzung des bestandskräftigen Tierhaltungs- und Tierbetreuungsverbotes gegenüber der Antragstellerin ausdrückte, vorliegend keine andere Maßnahme denkbar, als ihr bei ihr angetroffene Hündin fortzunehmen. Auch die Veräußerungsanordnung der Antragsgegnerin vom 28. Juni 2023 erweist sich als offensichtlich rechtmäßig. Sie basiert auf § 16a Abs. 1 Satz 1 u. 2 Nr. 2 Halbsatz 2 TierSchG. Danach kann die zuständige Behörde ein fortgenommenes Tier im Sinne des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Halbsatz 1 TierSchG veräußern, wenn eine anderweitige Unterbringung des (rechtmäßig fortgenommenen) Tieres nicht möglich oder nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen ist. Die Veräußerungsverfügung ist in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden. Ihre Tatbestandsvoraussetzungen sind erfüllt. Die für sofort vollziehbar erklärte Fortnahmeverfügung ist nach den obigen Gründen rechtmäßig (vgl. hierzu VG Augsburg, Beschl. v. 6.6.2017, - Au 1 S 17.645 -, juris Rn. 44). Eine Rückgabe der fortgenommenen und pfleglich untergebrachten Hündin an die Antragstellerin ist wegen des bestandskräftigen Tierhaltungs- und Tierbetreuungsverbotes vom 27. März 2023 rechtlich unmöglich, sodass eine Fristsetzung zur Herstellung einer den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechenden Haltung bereits untunlich und mithin entbehrlich ist (vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 5.6.2019, - 4 MB 42/19 -, juris Rn. 16 f.; Hirt, in: ders./Maisack/Moritz/Felde, TierschG, 4. Aufl. 2023, § 16a Rn. 33 m.w.N.). Die Antragsgegnerin hat auch in Bezug auf die Veräußerungsanordnung das ihr gemäß § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Halbsatz 2 TierSchG auf Rechtsfolgenseite eingeräumte (Auswahl-)Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt, indem sie eine verhältnismäßige Rechtsfolge gewählt hat. Die Antragsgegnerin hat die gewählte Rechtsfolge am Zweck des Tierschutzgesetzes ausgerichtet. Sie stellt eine geeignete Tierschutzmaßnahme dar, da sie den von § 1 Satz 1 TierSchG in Verbindung mit Art. 20a GG beabsichtigten Schutz des Lebens und Wohlbefindens der Tiere als Mitgeschöpfe fördert. Hierzu ist die Veräußerung auch erforderlich, da kein gleich geeignetes, aber milderes Mittel besteht. Zum einen soll eine pflegliche Unterbringung zum Zwecke des Tierschutzes auf ein Minimum reduziert sein, um dem Tier das hieraus resultierende Leid zu ersparen. Spiegelbildlich ist es auch für das von der Eigentumsfreiheit aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte Vermögensinteresse der Antragstellerin milder, wenn ihre Hündin veräußert wird, weil die Antragstellerin im Übrigen für die Unterbringung täglich 16,00 EUR nebst Tierarztkosten zahlen müsste, ohne die Hündin wegen des bestandskräftigen Tierhaltungs- und Tierbetreuungsverbotes zurückerhalten zu können. Aus letztgenanntem Grund kommt zum anderen eine unter Umständen milder wirkende Anordnung (vgl. Lorz/Metzger, TierSchG, 7. Aufl. 2019, § 16a Rn. 26) an die Antragstellerin, ihre Hündin selbst zu veräußern, nicht in Betracht. Die Veräußerungsanordnung ist auch angemessen, da sie nicht außer Verhältnis zu dem mit ihr intendierten Zweck steht. Abzuwägen ist das Eigentumsinteresse der Antragstellerin aus Art. 14 GG mit dem öffentlichen Interesse am Tierschutz aus Art. 20a GG. Dabei gestalten die tierschutzgesetzlichen Bestimmungen Inhalt und Schranken der grundrechtlichen Eigentumsfreiheit aus, vgl. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. VG Schleswig, Beschl. v. 16.3.2023, - 7 B 8/23 -, n.V.) Dem Grunde nach hat der Gesetzgeber damit klargestellt, dass die Eigentumsgarantie an gehaltenen Tieren grundsätzlich nur soweit reicht, wie dem Wohl dieser Tiere im Sinne von Art. 20a GG und § 1 TierSchG entsprochen wird. Dass mit einer Veräußerung eines Tiers das Eigentum des Halters endgültig verloren geht, vermag aufgrund der schwerwiegenden Verstöße, die eine solche Veräußerungsverfügung voraussetzt, kein anderes Ergebnis zu rechtfertigen. Vielmehr muss vorliegend zum einen das ohnehin bestandskräftige Tierhaltungs- und Tierbetreuungsverbot in die Abwägung eingestellt werden, wodurch die Eingriffsintensität der Veräußerungsverfügung gesenkt wird. Denn die Antragstellerin hätte überhaupt keine Tiere halten oder besitzen dürfen. Demgegenüber wird der Hündin zu ihrem Wohl bei einer kurzfristigen Veräußerung die Möglichkeit eröffnet, von einem neuen Halter aufgenommen und tierschutzgerecht gehalten zu werden, statt halterlos und ohne gesicherten Kontakt zu Menschen und sozialadäquaten anderen Tieren in einem Tierheim untergebracht zu sein. Zum anderen ist in Rechnung zu stellen, dass die Veräußerung der Hündin die Zahlungsverpflichtung der Antragstellerin für die pflegliche Unterbringung beschränkt. Dabei ist es im Rahmen der Ermessenswägung nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin die voraussichtlichen Kosten einer weiteren Unterbringung mit dem Wert des konkreten Tieres, dem zu erwartenden Versteigerungserlös und den für eine ordnungsgemäße Zwangsversteigerung im Sinne des § 213 LVwG erforderlichen Kosten in Bezug setzt (vgl. OVG Bautzen, Beschl. v. 17.8.2016, - 3 B 173/16 -, juris Rn. 14: VG Schleswig, Beschl. v. 28.2.2020, - 1 B4/20 -, Rn. 20). Da die Antragstellerin ihre Hündin aufgrund des bestandskräftigen Tierhaltungs- und Tierbetreuungsverbotes nicht zurückerhalten kann, ist es für die Antragstellerin sogar besser, wenn ihre Hündin schnellstmöglich veräußert wird. Denn die Hündin weist nach Einschätzung der Amtstierärzte einen – objektiv – bloß geringen Wert auf, der sich über die Zeit hinweg noch verringern dürfte. Demgegenüber würden sich die anfallenden Kosten für die fortwährende pflegliche Unterbringung der Hündin nebst tierärztlicher Versorgung in kürzester Zeit stark summiert haben, sodass es gerade dem Schutz des von der Eigentumsgarantie umfassten Vermögens der Antragstellerin dient, die Hündin zu veräußern. Bloße Affektionsinteressen der Antragstellerin stehen dem nicht entgegen (vgl. VG Schleswig, Beschl. v. 2.12.2013, - 1 B 99/13 -, juris Rn. 90). Schließlich ist auch das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung der Fortnahme- und Veräußerungsverfügung gegeben, das das Interesse der Antragstellerin an deren (vorläufigen) Aussetzung überwiegt. Das besondere öffentliche Interesse hinsichtlich der Fortnahmeverfügung ergibt sich bereits aufgrund des gegen die Antragstellerin bestandskräftig angeordneten Tierhaltungs- und Tierbetreuungsverbots, das zur Verhinderung weiterer Leiden, Schmerzen und Schäden von Tieren dient und dessen Durchsetzung nicht bis zum Vorliegen einer letztinstanzlichen Entscheidung abgewartet werden kann. Hierfür besteht ein besonderes öffentliches Interesse, das über das allgemeine öffentliche Interesse an der Durchsetzung tierschutzrechtlicher Verfügungen hinausgeht. Das besondere öffentliche Interesse an der Veräußerung der sichergestellten Hündin ergibt sich nach der ständigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung aus Erwägungen der Kostenminimierung. Denn die im Rahmen der amtlichen Verwahrung bzw. pfleglichen Unterbringung der Hündin entstehen mit 16,00 EUR/Tag zuzüglich der anfallenden Tierarztkosten relativ schnell sehr hohe Kosten, die durch die Verwertung nicht in ausreichendem Maße kompensiert werden können. In einem solchen Fall ist die Antragsgegnerin nicht verpflichtet, den rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens abzuwarten (vgl. VGH München; Beschl. v. 13.11.2020, - 23 CS 20/2354 -, juris Rn. 17 f.; VG Schleswig, Urt. v. 12.4.2019, - 1 B 9/19 -, juris Rn. 23; Hirt/Maisack/Moritz, a.a.O, Rn. 35 m.w.N.). Zu Ziffer 4.) und 5.): Auch der Antrag zu Ziffer 4.) sowie der Hilfsantrag zu Ziffer 5.) sind unzulässig. Bei der – auch hilfsweise – begehrten Herausgabe der Hündin an die Antragstellerin handelt es sich entgegen der Auffassung der Antragstellerin um einen Annexantrag im Sinne des § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO, da dieser einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Sinne des § 123 Abs. 1 VwGO wegen § 123 Abs. 5 VwGO vorgeht. Für einen solchen Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO fehlt es der Antragstellerin am Rechtschutzbedürfnis, da sie ihr begehrtes Ziel der – wie auch immer gearteten – Heraus-gabe der Hündin nicht erreichen kann. Das Gericht kann die Aufhebung der Vollziehung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO anordnen, wenn der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der (gerichtlichen) Entscheidung schon vollzogen ist. Eine solch gerichtliche Anordnung der Vollzugsfolgenbeseitigung setzt aber zwingend voraus, dass das Gericht auch die aufschiebende Wirkung des erhobenen Rechtsbehelfs gegen die angegriffene Maßnahme wiederherstellt (vgl. ausf. Schoch, in ders./Schneider, Verwaltungsrecht, 43. EL [August 2022], § 80 Rn. 343 m.w.N.). Hieran fehlt es bereits. Im Übrigen ist die Vollzugsfolgenbeseitigung in Form der Herausgabe der Hündin an die Antragstellerin vorliegend auch wegen des bestandskräftigen Tierhaltungs- und Tierbetreuungsverbots rechtlich unmöglich. Nach alledem war der Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 63 Abs. 2 GKG in Verbindung mit Ziffer 35.2, Ziffer 1.1.4 und Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.