Beschluss
7 B 19/24
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2024:0325.7B19.24.00
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Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
Der Streitwert beträgt 5.000,00 Euro.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. Der Streitwert beträgt 5.000,00 Euro. Der Antrag, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, den Antragsteller ab dem 30. Juni 2023 als Berufsbetreuer zu registrieren, ist gemäß § 123 Abs. 1 VwGO statthaft, hat aber keinen Erfolg. Gemäß § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauerhaften Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen notwendig erscheint. Der Antragsteller begehrt, als Berufsbetreuer registriert zu werden. Gemäß § 19 Abs. 2 BtOG ist diese Registrierung Voraussetzung dafür, als Berufsbetreuer tätig zu werden. Der Antragsteller kann daher glaubhaft machen, dass ihm als Träger eines rechtsberatenden Berufs, der in diesem Rahmen auch berufliche Betreuungen übernahm und wieder beabsichtigt zu übernehmen, ein wirtschaftlicher Nachteil entsteht, wenn der Antragsgegner die dafür notwendige begehrte Registrierung ablehnt. Gleichwohl ist der Antrag unzulässig. Denn, ungeachtet aber der Fragen, ob der Antragsteller materiell die Voraussetzungen für seine Registrierung als Berufsbetreuer erfüllt, so dass die Voraussetzungen für seine Registrierung nach § 32 Abs. 1 BtOG vorliegen und ob durch die Eintragung im Wege der einstweiligen Anordnung die Hauptsache in unzulässiger Weise vorweggenommen werden würde, fehlt es dem Antragsteller an dem für die Zulässigkeit des Antrags notwendigen allgemeinen Rechtsschutzbedürfnis. Ein Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ist unzulässig, wenn es dem Antragsteller am allgemeinen Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Daran mangelt es ihm, wenn er den begehrten Eilrechtsschutz mit einer einstweiligen Anordnung überhaupt nicht erlangen kann oder wenn eine einstweilige Anordnung zur Wahrung seiner Rechte nicht erforderlich ist, insbesondere, weil er sein Rechtsschutzziel auf andere Weise leichter und schneller erreichen kann (Puttler, in Sodan/Ziekow, VWGO, 5. Aufl. 2018, § 123, Rn. 70; Kuhla, in: BeckOK VwGO, 68. Edition, Stand 01.07.2023, § 123, Rn. 37; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 21.01.2010 – 13 C 408/09 -, juris Rn. 5). So liegt der Fall hier. Der Antragsteller war und ist in der Lage, die vom Antragsgegner verlangten Bedingungen für die beantragte Registrierung als Berufsbetreuer nach § 32 Abs. 1 BtOG herbeizuführen, indem er das einzige vom Antragsgegner dagegen benannte Hindernis beseitigt. Dazu muss er nur eine den Vorgaben des Antragsgegners, wie der Antragsgegner sie in seinem Ablehnungsbescheid vom 4. Oktober 2023 (Bl. 21 d. A.) formulierte, entsprechende Auskunft über seine Person aus dem zentralen Schuldnerzverzeichnis beibringen. Der Antragsgegner verlangt, dass der Antragsteller eine Auskunft aus dem zentralen Schuldnerverzeichnis nach § 882b ZPO beibringt. Das ist gemäß § 32 Abs. 1 Satz, Satz 3 BtOG i. V. m. § 24 Abs. 1 Nr. 2 BtOG zwingende Voraussetzung für die Registrierung. Die vom Antragsteller beigebrachte Auskunft genügt dem Antragsgegner nicht, weil sie nicht seinen zweiten Vornamen enthält und als Geburtsort N-Stadt/H. statt A-Stadt ausweist. Der Inhalt dieser Auskunft ergibt sich aus der bei der diesbezüglichen Anfrage selbst gemachten Angaben des Antragstellers zu seinen persönlichen Daten. Es ist für die Kammer nicht auszumachen, dass und warum der Antragsteller nicht willens oder in der Lage war und ist, die notwendige Auskunft so beizubringen, wie der Antragsgegner sie verlangt, also unter Angabe seines vollständigen Namens und der richtigen Bezeichnung seines Geburtsortes. Diese Auskunft ist mit diesen Angaben ohne weiteres online abrufbar und kostenfrei. Täte er dies, so könnte er, ohne dass es noch weiterer Voraussetzungen bedarf, denn im Übrigen ist zwischen den Beteiligten nicht streitig, dass in der Person des Antragstellers die Registrierungsvoraussetzungen ansonsten vorliegen, die begehrte Registrierung beim Antragsgegner erwirken. Gerichtlicher Hilfe bedürfte es insoweit nicht, so dass ihm ein leichterer und schnellerer Weg, sein materielles Begehren zu erreichen, von Anfang an zur Verfügung stand und nach wie vor zur Verfügung steht. Es ist kein Grund ersichtlich, warum der Antragsgegner die Registrierung nach § 32 Abs. 1 BtOG verweigern sollte, wenn der Antragsteller jetzt die dafür erforderlichen Unterlagen beibringt. Damit entfällt das Rechtsschutzbedürfnis. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Vorliegend ist der Auffangstreitwert zugrunde zu legen. Eine abweichende Wertfestsetzung nach Ziff. 14.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit scheidet aus. Streitgegenstand ist nicht, wie es der Katalog fordert, die Eintragung in ein Verzeichnis der Personen, die einen Freien Beruf ausüben, sondern in ein Verzeichnis in dem auch Trägerinnen und Träger eingetragen werden können, das aber weder Voraussetzung für die Aufnahme des Freien Berufs ist noch Trägerinnen und Trägern eines Freien Berufs vorbehalten ist. Vorliegend wird durch die Formulierung des Antrags die Hauptsache vorweggenommen, so dass eine Reduzierung des Werts nicht in Betracht kommt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.