Beschluss
7 B 20/25
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2025:0314.7B20.25.00
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Leitsätze
1. Dass jedenfalls einzelne Warenautomaten nicht unter den Anwendungsbereich des Ladenöffnungszeitengesetzes fallen, entspricht für die jeweiligen Landesgesetze der nahezu allgemeinen Meinung in der Rechtsprechung und Literatur (OVG Münster, Beschluss vom 12. Februar 2025 - 4 B 976/24 -, juris Rn. 14 f. m.w.N.).(Rn.5)
2. Nachdem Warenautomaten bewusst und gezielt aus dem Geltungsbereich des Ladenschlussgesetzes herausgenommen worden sind und sich daran auch durch die landesrechtliche Neuregelung nichts ändern sollte, kann eine einen Ordnungswidrigkeitstatbestand begründende erneute Einbeziehung selbsttätiger Verkaufseinrichtungen in die Verpflichtung zur Einhaltung des allgemeinen Ladenschlusses mit der rechtsstaatlich erforderlichen Bestimmtheit nur durch eine korrigierende ausdrückliche gesetzliche Regelung erfolgen (OVG Münster, Beschluss vom 12. Februar 2025 – 4 B 976/24 –, juris Rn. 59).(Rn.10)
2. Die von dem Kläger betriebene Einrichtung unterscheidet sich maßgeblich von dem „digitalen Supermarkt“, welchen der VGH Kassel (Beschluss vom 22. Dezember 2023 - 8 B 77/22 -, juris) als von dem hessischen Ladenöffnungsgesetz erfasst ansah.(Rn.11)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Dass jedenfalls einzelne Warenautomaten nicht unter den Anwendungsbereich des Ladenöffnungszeitengesetzes fallen, entspricht für die jeweiligen Landesgesetze der nahezu allgemeinen Meinung in der Rechtsprechung und Literatur (OVG Münster, Beschluss vom 12. Februar 2025 - 4 B 976/24 -, juris Rn. 14 f. m.w.N.).(Rn.5) 2. Nachdem Warenautomaten bewusst und gezielt aus dem Geltungsbereich des Ladenschlussgesetzes herausgenommen worden sind und sich daran auch durch die landesrechtliche Neuregelung nichts ändern sollte, kann eine einen Ordnungswidrigkeitstatbestand begründende erneute Einbeziehung selbsttätiger Verkaufseinrichtungen in die Verpflichtung zur Einhaltung des allgemeinen Ladenschlusses mit der rechtsstaatlich erforderlichen Bestimmtheit nur durch eine korrigierende ausdrückliche gesetzliche Regelung erfolgen (OVG Münster, Beschluss vom 12. Februar 2025 – 4 B 976/24 –, juris Rn. 59).(Rn.10) 2. Die von dem Kläger betriebene Einrichtung unterscheidet sich maßgeblich von dem „digitalen Supermarkt“, welchen der VGH Kassel (Beschluss vom 22. Dezember 2023 - 8 B 77/22 -, juris) als von dem hessischen Ladenöffnungsgesetz erfasst ansah.(Rn.11) Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Der Antragsteller beantragt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm endgültig bis zu einem durch das Gericht bestimmenden Zeitpunkt zeitlich begrenzt, mindestens jedoch bis zum Ende des Widerspruchs- und dem sich ggf. anschließenden Klageverfahrens eine Ausnahmegenehmigung nach § 11 Ladenöffnungszeitengesetz (LÖffZG) zu erteilen; hilfsweise, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, über seinen Antraf auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Der Antrag hat keinen Erfolg, da er mangels Rechtschutzbedürfnisses unzulässig ist. Weder hinsichtlich der vorläufigen Erteilung der Genehmigung noch hinsichtlich der hilfsweise geltend gemachten Neubescheidung besteht ein Rechtschutzbedürfnis. Die von dem Antragsteller betriebenen Warenautomaten unterfallen nicht dem Anwendungsbereich des Ladenöffnungszeitengesetzes. Es bedarf daher für den sonntäglichen Betrieb der Warenautomaten in den streitgegenständlichen Räumlichkeiten keiner Ausnahmegenehmigung gemäß § 11 LÖffZG. Dass jedenfalls einzelne Warenautomaten nicht unter den Anwendungsbereich des Ladenöffnungszeitengesetzes fallen, entspricht für die jeweiligen Landesgesetze der nahezu allgemeinen Meinung in der Rechtsprechung und Literatur (OVG Münster, Beschluss vom 12. Februar 2025 – 4 B 976/24 –, juris Rn. 14 f. m.w.N.). Dies ergibt sich aus dem Wortlaut und der Entstehungsgeschichte des Ladenöffnungszeitengesetzes. Bis zur Änderung des Grundgesetzes durch die Föderalismusreform im Jahr 2006 war das Recht des Ladenschlusses Gegenstand der konkurrierenden Gesetzgebung nach Art. 74 GG a. F. Der Bund hatte durch Erlass des Gesetzes über den Ladenschluss (LadSchlG) vom 28.11.1956 (BGBl. I S. 875) von seiner Gesetzgebungskompetenz Gebrauch gemacht. Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 LadSchlG a. F. waren Verkaufsstellen u. a. Ladengeschäfte aller Art, Apotheken, Tankstellen, Warenautomaten und Bahnhofsverkaufsstellen. Nach Nr. 2 waren Verkaufsstellen auch sonstige Verkaufsstände und -buden, Kioske, Basare und ähnliche Einrichtungen, falls in ihnen ebenfalls von einer festen Stelle aus ständig Waren zum Verkauf an jedermann feilgehalten werden. Von Anfang an zählten Warenautomaten weder zu den „Ladengeschäften aller Art“ noch zu den sonstigen Verkaufsständen und ähnlichen Einrichtungen, sondern waren einer besonderen Regelung unterworfen. Ursprünglich durften als selbsttätige Verkaufseinrichtungen verstandene Warenautomaten – ebenfalls der bisherigen reichsrechtlichen Regelung folgend – gemäß § 7 Abs. 1 LadSchlG an allen Tagen während des ganzen Tages benutzbar sein, falls sie von dem Inhaber einer Verkaufsstelle in räumlichem Zusammenhang mit dieser aufgestellt und in ihnen nur Waren feilgehalten wurden, die auch in der offenen Verkaufsstelle selbst geführt wurden. Mit Urteil vom 21. Februar 1962 entschied das Bundesverfassungsgericht (Urteil vom 21. Februar 1962 – 1 BvR 198/57 –, juris), dass der zweite Halbsatz von § 7 Abs. 1 LadSchlG wegen des damit verbundenen Eingriffs in die Berufsfreiheit der Aufsteller selbständiger Automaten mit Art. 12 GG unvereinbar und daher nichtig sei. Die (tatsächliche) Verwendungsmöglichkeit selbständiger Automaten sei so beschränkt, dass eine Gefährdung selbst kleiner Einzelhandelsgeschäfte nicht zu befürchten sei. Dabei hielt das Gericht fest, dass die Einbeziehung der Warenautomaten in das Ladenschlussgesetz mit dem Wegfall der Einschränkung aus § 7 Abs. 1 Halbsatz 2 LadSchlG in der Fassung vom 14. November 1960 weitgehend seine Bedeutung verliere; es müsse aber dem Gesetzgeber vorbehalten bleiben, ob er sie deshalb aus dem Anwendungsbereich herausnehmen oder – mit Rücksicht auf andere Einzelbestimmungen – vielleicht Anpassungen vornehmen wolle. Nachdem Warenautomaten aufgrund verfassungsgerichtlicher Entscheidung seit mehr als 30 Jahren an allen Tagen während des ganzen Tages benutzbar sein durften, ohne dass dies zu Gefährdungen für kleine Einzelhandelsbetriebe geführt hatte, wurde die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts mit dem Änderungsgesetz vom 30. Juli 1996 (BGBl. I S. 1186) redaktionell nachvollzogen und § 7 Abs. 1 Halbsatz 2 LadSchlG in der bis dahin geltenden Fassung vom 14. November 1960 gestrichen (vertiefend zur Gesetzeshistorie m. w. N.: OVG Münster, a. a. O., Rn. 16 ff.). Mit Gesetz zur Verlängerung der Ladenöffnung an Samstagen vom 15. Mai 2003 (BGBl. I S. 658) wurde schließlich der Begriff des „Warenautomaten“ aus § 1 Abs. 1 LadSchlG a. F. gestrichen und § 7 LadSchlG a. F. ganz aufgehoben. In der Begründung heißt es, Warenautomaten würden aus dem Anwendungsbereich des Ladenschlussgesetzes herausgenommen, da ihre Einbeziehung nicht mehr zeitgemäß sei (BT-Drs. 15/396, S. 8). Eine inhaltliche Änderung der zuvor geltenden ausdrücklichen Erlaubnis, Warenautomaten an allen Tagen während des ganzen Tages benutzen zu dürfen, war damit nicht verbunden. Da sich die Streichung des Begriffs der „Warenautomaten“ in § 1 Abs. 1 LadSchlG a. F. und die Aufhebung der Sonderregelung für sie in § 7 LadSchlG a. F. im Gesetzeswortlaut niedergeschlagen haben und deshalb erfolgt sind, um Warenautomaten ganz aus dem Anwendungsbereich des Ladenschlussgesetzes herauszunehmen, fehlt es an jedem Anknüpfungspunkt für einen realisierten gesetzgeberischen Regelungswillen, Warenautomaten bzw. selbsttätige Verkaufseinrichtungen seit dem 1. Juni 2003 bei der Rechtsanwendung etwa im Sinne von § 1 Nr. 2 LadSchlG in der seit dem 1. Juni 2003 geltenden Fassung unter bestimmten Voraussetzungen als ähnliche Einrichtungen anzusehen, in denen „ebenfalls von einer festen Stelle aus ständig Waren zum Verkauf an jedermann feilgehalten werden“. Auf diese Weise würde vielmehr die mit der Streichung der früheren Sonderregelungen für Warenautomaten verbundene Regelungsabsicht umgangen, die weder nach der Zahl der Automaten noch nach ihrem Aufstellungsort unterschied (OVG Münster, a. a. O., Rn. 36). Nachdem im Rahmen der Föderalismusreform im Jahr 2006 das Recht des Ladenschlusses der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz (Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG n. F.) entzogen worden war, hat der schleswig-holsteinische Gesetzgeber von seiner Gesetzgebungskompetenz Gebrauch gemacht und das Ladenöffnungszeitengesetz (GVOBl. 2006, S. 243) erlassen. Gem. § 1 LÖffZG gilt das Gesetz seitdem für die Öffnung von Verkaufsstellen und das gewerbliche Feilhalten von Waren außerhalb von Verkaufsstellen. Verkaufsstellen sind gem. § 2 Abs. 1 Ladengeschäfte aller Art (Nr. 1) und Verkaufsstände, falls in ihnen von einer festen Stelle aus ständig Waren zum Verkauf an jedermann feilgehalten werden; dem Feilhalten steht das Zeigen von Mustern, Proben und ähnlichem gleich, wenn Warenbestellungen in der Einrichtung entgegengenommen werden (Nr. 2). Damit hat der Landesgesetzgeber sich trotz redaktioneller Änderungen sich am Anwendungsbereich des Ladenschlussgesetzes orientiert. Anhaltspunkte dafür, dass er abweichend von der bisherigen Rechtslage Warenautomaten in den Anwendungsbereich das Ladenöffnungszeitengesetz aufnehmen wollte, bestehen nicht. Insbesondere bietet die Gesetzesbegründung dafür keine Anhaltspunkte (vgl. LT-Drs. 16/996). Keine Grundlage im Gesetz findet die Annahme, nur einzelne Warenautomaten würden nicht unter den Anwendungsbereich des Ladenöffnungszeitengesetzes fallen (siehe dazu vertiefend: OVG Münster, a. a. O., Rn. 43 ff.). Eine solche Auslegung ließe sich insbesondere vor dem Hintergrund, dass ein Verstoß gegen das Ladenöffnungszeitengesetz gem. § 14 LÖffZG bußgeldbewehrt sein kann, auch nicht mit dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot vereinbaren. In seiner Funktion als Bestimmtheitsgebot enthält Art. 103 Abs. 2 GG, der auf Ordnungswidrigkeitstatbestände anwendbar ist (BVerfG, Beschl. v. 29.11.1989 – 2 BvR 1491/87, 2 BvR 1492/87 -, juris Rn. 10), die Verpflichtung, wesentliche Fragen der Strafwürdigkeit oder Straffreiheit im demokratisch-parlamentarischen Willensbildungsprozess zu klären und die Voraussetzungen der Strafbarkeit so konkret zu umschreiben, dass Tragweite und Anwendungsbereich der Straftatbestände zu erkennen sind und sich durch Auslegung ermitteln lassen. Die allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätze, dass der Gesetzgeber im Bereich der Grundrechtsausübung alle wesentlichen Entscheidungen selbst treffen und Rechtsvorschriften so genau fassen muss, wie dies nach der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist, gelten danach für den grundrechtssensiblen Bereich des materiellen Strafrechts besonders strikt. Das Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG verlangt daher, den Wortlaut von Strafnormen so zu fassen, dass der Normadressat im Regelfall bereits anhand des Wortlauts der gesetzlichen Vorschrift voraussehen kann, ob ein Verhalten strafbar ist oder nicht. Die Bestimmtheitsanforderungen an bußgeldbewehrte Vorschriften sind gegenüber allgemeinen Vorgaben an die Bestimmtheit von Vorschriften, die Grundrechtseingriffe regeln, gesteigert, erreichen aber regelmäßig nicht das Niveau für den besonders grundrechtssensiblen Bereich des materiellen Strafrechts. Auch bei Verwendung unbestimmter, konkretisierungsbedürftiger Begriffe bis hin zu Generalklauseln muss gewährleistet sein, dass mit Hilfe der üblichen Auslegungsmethoden und unter Berücksichtigung gefestigter Rechtsprechung eine zuverlässige Grundlage für die Auslegung und Anwendung der fraglichen Norm gewonnen werden kann. Nachdem Warenautomaten bewusst und gezielt aus dem Geltungsbereich des Ladenschlussgesetzes herausgenommen worden sind und sich daran auch durch die landesrechtliche Neuregelung nichts ändern sollte, kann eine einen Ordnungswidrigkeitstatbestand begründende erneute Einbeziehung selbsttätiger Verkaufseinrichtungen in die Verpflichtung zur Einhaltung des allgemeinen Ladenschlusses mit der rechtsstaatlich erforderlichen Bestimmtheit nur durch eine korrigierende ausdrückliche gesetzliche Regelung erfolgen (OVG Münster, a. a. O., Rn. 59). Trotz der Tatsachte, dass die acht von dem Kläger betriebenen Automaten in einem Raum aufgestellt sind, welcher als Automatenkiosk bezeichnet wird und den Namen „A“ trägt, unterfallen die Automaten daher nicht dem Anwendungsbereich des Ladenöffnungszeitengesetzes. Auf den im Verwaltungsvorgang enthalten Lichtbildern (Bl. 31 d. BA) ist erkennbar, dass es sich bei den von dem Kläger betrieben Warenautomaten um „klassische Warenautomaten“ handelt, welche sich dadurch auszeichnen, dass der jeweilige Automat die Ware nach dem Bezahlvorgang ausgibt. Der Kunde kann die Ware nicht selbständig entnehmen. Jeder Automat wird gesondert bedient. Erwirbt der Kunde Waren aus unterschiedlichen Automaten, finden mehrere Bezahlvorgänge statt, welche am jeweiligen Warenautomat einzuleiten sind. Ein einheitliches Bezahlsystem existiert nicht. Die von dem Kläger betriebene Einrichtung unterscheidet sich insofern maßgeblich von dem „digitalen Supermarkt“, welchen der VGH Kassel (Beschluss vom 22. Dezember 2023 – 8 B 77/22 –, juris) als von dem hessischen Ladenöffnungsgesetz erfasst ansah. Dass der Antragsgegner den Betrieb der Automaten am Sonntag für genehmigungsbedürftig hält, führt entgegen der wohl vom Antragsteller vertretenen Auffassung nicht dazu, dass ein Rechtsschutzbedürfnis für die begehrte Genehmigung besteht. Soweit der Antragsteller angibt, mit dem Antrag im einstweiligen Rechtsschutz auch das Begehren zu verfolgen, Bußgelder und Schließungsanordnungen zu vermeiden, weist das Gericht darauf hin, dass es dem Antragsteller zumutbar ist, eine etwaige Schließungsanordnung abzuwarten und dagegen nachträglich (ggf. einstweiligen) Rechtsschutz zu ersuchen. Sofern er eine Feststellung dahingehend begehren sollte, dass sein Automatenkiosk nicht dem Ladenöffnungszeitengesetz unterfällt, ist dieses Anliegen ggf. in einer Hauptsache im Rahmen einer Feststellungklage zu verfolgen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG in Verbindung mit Ziffer 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 7. März 2019 – 7 ME 9/19 –, juris Rn. 33).