OffeneUrteileSuche
Beschluss

7 B 83/25

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSH:2025:0725.7B83.25.00
1mal zitiert
1Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 7. Juli 2025 gegen die mit Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 4. Juni 2025 vorgenommene Zwangsgeldfestsetzung und -androhung wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 3.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 7. Juli 2025 gegen die mit Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 4. Juni 2025 vorgenommene Zwangsgeldfestsetzung und -androhung wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 3.000,00 € festgesetzt. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 7. Juli 2025 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners über die Festsetzung eines Zwangsgeldes und die Androhung eines weiteren Zwangsgeldes vom 4. Juni 2025 anzuordnen, ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann durch das Gericht die aufschiebende Wirkung im Falle des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, also in Fällen, in denen durch Bundes- oder Landesgesetz vorgeschrieben wird, dass Widerspruch oder Anfechtungsklage gegen den Verwaltungsakt keine aufschiebende Wirkung haben, ganz oder teilweise angeordnet werden. Die gerichtliche Entscheidung ergeht dabei auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das private Aussetzungsinteresse einerseits und das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes andererseits. Im Rahmen der Interessenabwägung können auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit und die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes Bedeutung erlangen. Lässt sich bei der gebotenen summarischen Überprüfung die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ohne Weiteres feststellen, ist sie also offensichtlich, so ist die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs wiederherzustellen bzw. anzuordnen, weil an der sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Bescheides kein öffentliches Interesse bestehen kann. Erweist sich der angefochtene Bescheid hingegen als offensichtlich rechtmäßig, bedarf es in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse von der Behörde im Einzelfall angeordnet wurde, noch eines besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung, das mit dem Interesse am Erlass eines Verwaltungsaktes in der Regel nicht identisch ist, sondern vielmehr ein qualitativ anderes Interesse ist. Insbesondere in Fällen der Gefahrenabwehr kann dieses besondere Vollzugsinteresse aber mit dem Interesse am Erlass des Bescheides selbst identisch sein. Nach diesen Maßstäben überwiegt das Vollzugsinteresse des Antragsgegners das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Die angefochtene Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 4. Juni 2025 erweist sich nach summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig. Die Festsetzung des Zwangsgeldes ist zunächst dem Grunde nach rechtmäßig. Die Rechtmäßigkeit richtet sich nach §§ 237, 228 Abs. 1, 239 Abs. 1 Nr. 2, 236 LVwG. Danach kann ein Zwangsgeld in Höhe zwischen 15,00 und 50.0000,00 € festgesetzt werden, wenn der Pflichtige durch einen Verwaltungsakt zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen verpflichtet wurde und dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist. Dieser Verwaltungsakt muss unanfechtbar oder sofort vollziehbar und das Zwangsgeld in der festgesetzten Höhe vorher angedroht worden sein. Diese Voraussetzungen liegen vor. Mit Ordnungsverfügung vom 3. April 2025 untersagte der Antragsgegner dem Antragsteller, Hunde und Katzen, zum Zwecke der Abgabe gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung in das Inland zu verbringen oder die Abgabe solcher Tiere, die in das Inland verbracht werden sollen oder worden sind, gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung zu vermitteln. Die sofortige Vollziehbarkeit wurde angeordnet. Der Antragsteller erhob dagegen unter dem 12. Mai 2025 Widerspruch, der mit Widerspruchsbescheid vom 20.06.2025 zurückgewiesen wurde. Vorläufiger Rechtsschutz wurde jedoch nicht begehrt. Die Verfügung vom 3. April 2025 stellt daher eine ausreichende Grundlage für das hier festgesetzte Zwangsgeld dar. Das gilt ungeachtet des Umstandes, dass der Antragsgegner dagegen den zulässigen Rechtsehelf einlegte und der Bescheid daher noch nicht bestandskräftig ist. Denn der angeordnete Sofortvollzug ermöglicht nach § 239 Abs. 1 Nr. 2 LVwG den Vollzug dieser noch nicht bestandskräftigen Verfügung, wenn, wie hier, kein vorläufiger Rechtsschutz gegen die Anordnung des Sofortvollzuges erwirkt worden ist. Die Rechtmäßigkeit der zu vollziehenden Anordnung selbst wird dabei im Vollzugsverfahren nicht nochmals geprüft. Allein ihre Bestandskraft oder ihre sofortige Vollziehbarkeit sind insoweit von Belang. Es kommt insoweit nur darauf an, ob ein Verstoß gegen das mit vollziehbarem Verwaltungsakt auferlegte Verbot verstoßen wurde. Davon ist nach summarischer Prüfung auszugehen. Der Antragsgegner führt in diesem Zusammenhang Screenshots des Facebook-Auftritts einer der Vorsitzenden des Antragstellers an, aus denen hervorgeht, dass drei Hunde zu Vermittlung angeboten wurden. Das stellt zwar vordergründig kein Handeln des Antragstellers selbst dar, weil es von dem privaten Facebook-Account der Vorsitzenden und nicht von dem Account des Antragsgegners ausgeht. Gleichwohl sind die Vermittlungen dem Antragsteller zuzurechnen. Denn in allen drei Fällen wird der Name des Antragstellers genannt und damit der Eindruck erweckt, dass nicht die Vorsitzende allein, sondern als Vorstand für den Antragsteller handelt. Zudem wäre es völlig lebensfremd, wenn man annähme, dass nunmehr die Vorsitzende selbst das weiter betreiben würde, was bisher der Antragsteller tat. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners stellen die im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen Facebook-Posts auch Vermittlungshandlungen dar, die nach § 11 Abs. 1 Nr. 5 TierSchG erlaubnispflichtig sind, für die der Antragsteller keine Erlaubnis hat und die durch die vollziehbare Verfügung vom 3. April 2025 dem Antragsteller untersagt wurden. Die weiteren Voraussetzungen der Zwangsgeldfestsetzung liegen ebenfalls vor. Das Zwangsgeld wurde gemäß § 236 Abs. 1, Abs. 5 LVwG in der verhängten Höhe angedroht. Dies konnte und sollte gemäß § 236 Abs. 3 Satz 1 und 2 LVwG in der zu vollziehenden Ordnungsverfügung geschehen. Der Höhe nach ist das Zwangsgeld nicht zu beanstanden. Das Zwangsgeld dient dem Zweck, das untersagte Verhalten wirksam und nachhaltig zu verhindern. Dafür ist es geeignet. Vor dem Hintergrund, dass vorliegend eine juristische Person betroffen ist, sind zu berücksichtigende private Belange nicht ersichtlich. Soweit der Antragsteller in seinem Bestand gefährdet sein könnte, werden dadurch nicht die Existenzen natürlicher Personen beeinträchtigt. Die Androhung eines weiteren Zwangsgeldes in Höhe von 2.000,00 € für jeden weiteren Verstoß gegen die Ordnungsverfügung vom 3. April 2025 in Form eines Vermittlungsversuches ist nicht zu beanstanden. Die Rechtmäßigkeit ergibt sich aus §§ 235, 236, 238 LVwG. Die Voraussetzungen der Vollziehung liegen, wie bereits erörtert, vor und die Androhung eines weiteren Zwangsgeldes für den Fall eines weiteren Verstoßes ist vom Gesetz vorgesehen. Der Antragsgegner bewegt sich im Rahmen des ihm eröffneten Ermessens, wenn er bei der Androhung eines weiteren Zwangsgeldes die Summe erhöht. Dass er diese Summe verdoppeln kann, setzt sich aus Sicht der Kammer keinen Bedenken aus. Der Vollständigkeit halber sei noch angemerkt, dass der Einwand des Antragsgegners, die Anordnung des Sofortvollzuges sei nicht ausreichend begründet, schon dem Grunde nach nicht verfängt. Denn die hier angefochtene Zwangsgeldfestsetzung ist gemäß § 248 Abs. 1 Satz 2 LVwG von Gesetzes wegen sofort vollziehbar. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.