Beschluss
7 B 79/25
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2025:0804.7B79.25.00
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Leitsätze
1. Das Begründungserfordernis gilt nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft. (Rn.4)
2. Ob ein Tier ohne vorausgehenden Verwaltungsakt fortgenommen werden darf, bestimmt sich nach dem Verwaltungsvollstreckungsrecht der Länder. (Rn.9)
3. Die zuständige Behörde kann das Tier veräußern, wenn eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen ist. (Rn.15)
Tenor
Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 27. Juni 2025 gegen die mündlich am 3. Juni 2025 und schriftlich am 5. Juni 2025 bestätigte Ordnungsverfügung des Antragstellers – Fortnahme, anderweitige pflegliche Unterbringung – und die mit Ordnungsverfügung vom 5. Juni 2025 angeordnete Veräußerung des Hundes „Aaa“ wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Dem Antragsteller wird die Gewährung von Prozesskostenhilfe versagt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Begründungserfordernis gilt nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft. (Rn.4) 2. Ob ein Tier ohne vorausgehenden Verwaltungsakt fortgenommen werden darf, bestimmt sich nach dem Verwaltungsvollstreckungsrecht der Länder. (Rn.9) 3. Die zuständige Behörde kann das Tier veräußern, wenn eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen ist. (Rn.15) Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 27. Juni 2025 gegen die mündlich am 3. Juni 2025 und schriftlich am 5. Juni 2025 bestätigte Ordnungsverfügung des Antragstellers – Fortnahme, anderweitige pflegliche Unterbringung – und die mit Ordnungsverfügung vom 5. Juni 2025 angeordnete Veräußerung des Hundes „Aaa“ wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Dem Antragsteller wird die Gewährung von Prozesskostenhilfe versagt. Der zulässige Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruches vom 27. Juni 2025 gegen die mündlich am 3. Juni 2025 und schriftlich am 5. Juni 2025 bestätigte Ordnungsverfügung des Antragstellers – Fortnahme, anderweitige pflegliche Unterbringung – und die mit Ordnungsverfügung vom 5. Juni 2025 angeordnete Veräußerung des Hundes „Aaa“ wiederherzustellen, ist unbegründet. In formeller Hinsicht ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung in der angegriffenen Ordnungsverfügung vom 3. Juni 2025 nicht zu beanstanden. Sie entspricht zwar hinsichtlich der Fortnahme und Unterbringung nicht dem den Anforderungen des § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO, wonach das Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts in den Fällen des § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO schriftlich zu begründen ist. Gemäß § 80 Abs. 3 Satz 2 VwGO gilt dieses Begründungserfordernis jedoch nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft. Das war vorliegend der Fall. Der Hund wurde, nachdem er vom Balkon geworfen und mutmaßlich auch getreten worden war, aufgefunden und musste tierärztlich und tierpflegerisch versorgt und untergebracht werden. Dass er angesichts dieser Situation – dem Auffinden ging eine das Leben des Hundes gefährdende Behandlung voraus – nicht wieder dem Antragsteller übergeben werden konnte, verstand sich von selbst. Das gleiche gilt hinsichtlich der Erwägung, dass die Antragsgegnerin auch sofort reagieren musste und eine Einstellung des Handelns für den Fall, dass der Antragsteller sich gegen die Durchführung der Maßnahme sofort gewehrt hätte, im Sinne des Tierschutzes keine Option gewesen wäre. Soweit es die Anordnung der sofortigen Vollziehung für die in Ziffer 3 der Verfügung vom 5. Juni 2025 erstmals angeordnete Veräußerung des Hundes betrifft, ist sie nicht zu beanstanden. Das mit dieser Vorschrift normierte Erfordernis einer schriftlichen Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts soll neben der Information des Betroffenen und des mit einem eventuellen Aussetzungsantrag befassten Gerichts vor allem die Behörde selbst mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG zwingen, sich des Ausnahmecharakters der Vollziehungsanordnung bewusst zu werden und die Frage des Sofortvollzuges besonders sorgfältig zu prüfen. Die Anforderungen an den erforderlichen Inhalt einer solchen Begründung dürfen hierbei aber nicht überspannt werden. Diese muss allein einen bestimmten Mindestinhalt aufweisen. Dazu gehört es insbesondere, dass sie sich – in aller Regel – nicht lediglich auf eine Wiederholung der den Verwaltungsakt tragenden Gründe, auf eine bloße Wiedergabe des Textes des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO oder auf lediglich formelhafte, abstrakte und letztlich inhaltsleere Wendungen, namentlich solche ohne erkennbaren Bezug zu dem konkreten Fall, beschränken darf. Demgegenüber verlangt § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht, dass die für das besondere Vollzugsinteresse angeführten Gründe auch materiell überzeugen, also inhaltlich die getroffene Maßnahme rechtfertigen (OVG Münster, Beschl. v. 08.11.2016 – 8 B 1395/15 –, juris). Diese Frage ist erst im Rahmen der nachfolgenden Interessenabwägung zu klären. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Erwägungen der Antragsgegnerin lassen einen Einzelfallbezug klar erkennen. Indem sie die besondere Eilbedürftigkeit damit begründet, dass bei einer Rückgabe des Hundes an den Antragsteller weitere Verstöße nicht unwahrscheinlich seien und dass ein Verbleib des Hundes im Tierheim bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens erhebliche Kosten verursachen und das Tierwohl beeinträchtigen würde, wahrt die Begründung die Mindestvoraussetzungen nach den genannten Maßstäben. Der Eilantrag ist auch im Übrigen unbegründet, weil die in materieller Hinsicht gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 Alt.2 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten der Antragsteller ausfällt. Danach kann durch das Gericht die aufschiebende Wirkung im Falle des § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO, also insbesondere in Fällen, in denen – wie vorliegend – die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes im öffentlichen Interesse von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wurde, ganz oder teilweise wiederhergestellt werden. Die gerichtliche Entscheidung ergeht dabei auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung, deren Gegenstand einerseits das private Aufschubinteresse und andererseits das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung ist. In die Abwägung sind die Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs dann maßgeblich einzustellen, wenn sie in der einen oder anderen Richtung offensichtlich sind. Lässt sich bei der gebotenen summarischen Überprüfung die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ohne Weiteres feststellen, ist sie also offensichtlich, so ist die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs wiederherzustellen bzw. anzuordnen, weil an der sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Bescheides kein öffentliches Interesse bestehen kann. Erweist sich der angefochtene Bescheid als offensichtlich rechtmäßig, bedarf es in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung angeordnet wurde, noch eines besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung, das mit dem Interesse am Erlass eines Verwaltungsaktes in der Regel nicht identisch, sondern vielmehr ein qualitativ anderes ist (vgl. Schl.-H. OVG, Beschl. v. 06.08.1991 – 4 M 109/91 –, SchlHanz. 1991, 220 f.). Ausgehend hiervon erweist sich die im Wege des Sofortvollzugs durchgeführte Fortnahme und pflegliche Unterbringung des Hundes Aaa am 3. Juni 2025 nach summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig. Rechtsgrundlage für die Fortnahme und anderweitige pflegliche Unterbringung der Hunde ist § 16a Abs. 1 S. 1 i. V. m. S. 2 Nr. 2 HS 1 Tierschutzgesetz (TierSchG). Nach § 16a Abs. 1 S. 1 TierSchG trifft die zuständige Behörde die zur Beseitigung festgestellter Verstöße notwendigen Anordnungen. § 16a Abs. 2 S. 2 HS 1 TierSchG bestimmt, dass die zuständige Behörde ein Tier, das nach dem Gutachten eines beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufweist, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen kann, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist. Die Fortnahme des Hundes kann jedoch nicht allein auf § 16a Abs.1 S. 2 Nr. 2 TierSchG gestützt werden. Nach mittlerweile ständiger Rechtsprechung ermächtigt § 16a Abs. 1 S. 2 Nr. 2 TierSchG die Behörde nur zum Erlass von Verwaltungsakten und nicht zum Handeln im Wege der unmittelbaren Ausführung (oder des Sofortvollzugs); ob ein Tier ohne vorausgehenden Verwaltungsakt fortgenommen werden darf, bestimmt sich nach dem Verwaltungsvollstreckungsrecht der Länder (BVerwG, Urteil v. 12. 01.2012 – 7 C 5.11 – juris). Unter Berücksichtigung dessen stellt sich die Fortnahme als Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung als rechtmäßig dar, weil sowohl die Voraussetzungen des § 229 Abs. 2 LVwG (gestrecktes Verfahren) als auch die des § 230 LVwG (Sofortvollzug) vorgelegen haben. Nach summarischer Prüfung liegen zunächst die Voraussetzungen der Fortnahmeverfügung und anderweitigen pfleglichen Unterbringung gemäß § 16a Abs. 1 S. 2 Nr. 2 HS 1 TierSchG vor, weil der Antragsteller den Hund mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG erheblich vernachlässigte. Nach § 2 TierSchG muss, wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen (Nr. 1), und darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden (Nr. 2); er muss ferner über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen (Nr. 3). Es bedarf dabei kaum der Begründung und wird auch vom Antragsteller nicht in Abrede gestellt, dass sein Verhalten am 3. Juni 2025 einen groben Verstoß gegen seine Pflichten aus § 2 TierSchG darstellt. Der Hund hätte sich beim Wurf vom Balkon schwer verletzen oder gar sterben können. In jedem Fall hatte er infolge des Sturzes starke Schmerzen und dürfte auch ein erhebliches Trauma erlitten haben. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob der Antragsteller an diesem Tag oder davor den Hund noch darüber hinaus misshandelte. Allein dieser Vorfall reicht zur Rechtfertigung der Fortnahme und pfleglichen Unterbringung aus. Auch konnte die gegenwärtige Gefahr für den Hund – wie es die §§ 229 Abs. 2, 230 LVwG fordern – nicht auf andere Weise als die (sofortige) Fortnahme und anderweitige Unterbringung abgewehrt werden. Insbesondere ist nicht ersichtlich, wie der pflichtige Antragsteller es ausschließen will, dass es aufgrund erneuter krisenhafter Zuspitzungen seiner seelischen Erkrankung wiederum zu ähnlichen Gefährdungslagen kommen wird. Dass seine Erkrankung ernst sein muss und sie auch Ursache selbst- und fremdschädigender Handlungen sein kann, folgt insbesondere aus der nach Mitteilung der Polizei an die Antragsgegnerin vom 4. Juni 2025 (Bl. 10 der Beiakte A), wonach der Antragsteller von der zuständigen Amtsärztin ins Zentrum für integrative Psychiatrie und Psychotherapie (ZiP) zur stationären Behandlung eingewiesen worden sein soll. In Anbetracht der Gesamtsituation sieht das Gericht erhebliche Gründe dafür, dass das der Antragsgegnerin in der Rechtsfolge eröffnete Ermessen darauf auf die konkret getroffenen Anordnungen hin reduziert war. Eine Rückgabe des Hundes an den Antragsteller kam nicht in Betracht. Auch die in Ziffer 3 der Verfügung vom 5. Juni 2025 getroffene Veräußerungsanordnung erweist sich nach summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig. Rechtsgrundlage dafür ist § 16a Abs. 1 S. 2 Nr. 2 HS 2 TierSchG, wonach die zuständige Behörde das Tier veräußern kann, wenn eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen ist. Die Voraussetzungen für die Veräußerung und damit verbundene Einziehung des Tieres durch die Antragsgegnerin sind nach summarischer Prüfung erfüllt, so dass der Antragsteller diese dulden muss. Die Veräußerung baut auf der erfolgten – rechtmäßigen – Fortnahme nach § 16a S. 2 Nr. 2 HS 1 TierSchG auf (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.01.2012 - 7 C 5.11 -, juris). Die hier gesetzte kurze Frist bis zum 13. Juni 2025 ist nicht zu beanstanden. Die vorgesehene Fristsetzung kann sogar entbehrlich sein, wenn aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls nicht zu erwarten ist, dass der verantwortliche Tierhalter in der Lage sein wird, eine dem § 2 TierSchG entsprechende Tierhaltung zeitnah sicherzustellen. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn neben der Veräußerung auch ein Haltungs- und Betreuungsverbot ausgesprochen wurde und vollziehbar ist (Bayerischer VGH, Beschl. v. 31.01.2017 - 9 Cs 16.2021 -, juris Rn. 19; Schl.-Holst. VG, Beschl. v. 02.12.2013 – 1 B 99/13 –, juris Rn. 86; VG Würzburg, Beschl. v. 03.09.2012 – W 5 S 12.718 –, juris Rn. 45). Ein solches Verbot erließ die Antragsgegnerin mit sofort vollziehbarerer Ordnungsverfügung vom 30. Juni 2025 (Bl. 43 ff. der Beiakte A). Ein milderes Mittel als die Veräußerung ist nicht ersichtlich. Die Veräußerungsanordnung leidet nicht an Ermessensfehlern i. S. d. § 114 S. 1 VwGO. Der Hund kann nicht langfristig in einem Tierheim oder einer vergleichbaren Einrichtung verbleiben. Folge der weiteren Unterbringung im Tierheim ist regelmäßig die fortlaufende Entstehung von Kosten der Antragsgegnerin durch die Versorgung des Tieres für einen längeren und nicht planbaren Zeitraum. Es ist jedoch nicht Aufgabe und Verantwortlichkeit der öffentlichen Hand, mithin des Steuerzahlers, auf unabsehbare Zeit die Kosten einer Unterbringung des Hundes bei Dritten oder in einem Tierheim zu tragen. Es ist auch im Sinne des Tierwohls, dass der Hund möglichst zeitnah eine feste Betreuungsperson erhält. Die Beeinträchtigung des Eigentums des Antragstellers am Hund durch eine solche Maßnahme hält sich angesichts des Staatszieles in Art. 20a GG im Rahmen der von Art. 14 Abs. 1 S. 2 und Abs. 2 GG gezogenen Schranken und Begrenzungen. Die Kammer verkennt auch nicht das über das Eigentum hinausgehende emotionale Interesse des Antragstellers an der Rückgabe des Hundes. Dieses hat jedoch hinter dem Tierwohl zurückzustehen. Der Antragsteller hat insoweit bisher nur versichert, seine seelische Erkrankung so weit in den Griff bekommen zu haben, dass er seinen Hund in Zukunft nicht misshandeln werde. Über diese bloße Zusicherung hinaus fehlt es an Belegen jedweder Art für Therapieerfolge, die eine vergleichbare Gefährdungslage für die Zukunft ausschließen oder jedenfalls erheblich unwahrscheinlich erscheinen lassen. Davon müsste jedoch auszugehen sein, wollte man erwägen, den Hund wieder in die Obhut des Antragstellers zu geben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. Ziff. 1.4, 35.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Nachdem der Antrag in der Sache keinen Erfolg hat, ist auch die begehrte Prozesskostenhilfe für dieses Verfahren zu versagen.