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Beschluss

7 B 78/25

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSH:2025:0813.7B78.25.00
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Leitsätze
1. Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. (Rn.8) 2. Die Anordnung eines Tierhaltungs- und Betreuungsverbotes setzt voraus, dass Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Tierhalter und -betreuer werde in Zukunft weiterhin Zuwiderhandlungen begehen. (Rn.15) 3. Die Einziehung der fortgenommenen Tiere ist zulässig, wenn der Halter innerhalb der gesetzten Frist nicht nachgewiesen hat, eine den Anforderungen entsprechende Haltung sicherzustellen. (Rn.23)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. (Rn.8) 2. Die Anordnung eines Tierhaltungs- und Betreuungsverbotes setzt voraus, dass Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Tierhalter und -betreuer werde in Zukunft weiterhin Zuwiderhandlungen begehen. (Rn.15) 3. Die Einziehung der fortgenommenen Tiere ist zulässig, wenn der Halter innerhalb der gesetzten Frist nicht nachgewiesen hat, eine den Anforderungen entsprechende Haltung sicherzustellen. (Rn.23) Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 27.06.2025 gegen die Einziehung ihrer von ursprünglich 29 noch 25 lebenden Pferde sowie gegen das unbefristete Pferdehaltungs- und Betreuungsverbot vom 02.06.2025 wiederherzustellen, hat keinen Erfolg. Der gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 2 VwGO statthafte und auch sonst zulässige Antrag ist unbegründet. Die Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ergeht auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das private Aussetzungsinteresse einerseits und das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Verwaltungsaktes andererseits. Hat die Behörde – wie bei den Ziffern 1 und 2 des Bescheides − die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet, kommt es darauf an, ob die Behörde zu Recht das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung höher gewichtet hat als das private Interesse, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens den Verwaltungsakt nicht befolgen zu müssen. Im Rahmen dieser Interessenabwägung können auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit und die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, der vollzogen werden soll, Bedeutung erlangen, allerdings nicht als unmittelbare Entscheidungsgrundlage, sondern als in die Abwägung einzustellende Gesichtspunkte, wenn aufgrund der gebotenen summarischen Prüfung Erfolg oder Misserfolg des Rechtsbehelfs offensichtlich erscheinen. Lässt sich bei der summarischen Überprüfung die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ohne Weiteres feststellen, ist sie also offensichtlich, so ist die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs wiederherzustellen oder anzuordnen, weil an der sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Bescheides kein öffentliches Interesse bestehen kann. Erweist sich nach der genannten Überprüfung der angefochtene Bescheid als offensichtlich rechtmäßig bedarf es neben der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides noch eines besonders öffentlichen Vollziehungsinteresses. Dieses besondere öffentliche Vollziehungsinteresse ist gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO gesondert schriftlich von der Behörde zu begründen (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 6. August 1991 – 4 M 109/91 –, juris Rn. 3). Gemessen daran begegnet zunächst die schriftliche Anordnung der sofortigen Vollziehung im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO keinen formellen Bedenken. Notwendig ist eine auf die Umstände des konkreten Falles bezogene Darlegung des besonderen Interesses gerade an der sofortigen Vollziehbarkeit des Verwaltungsakts im konkreten Einzelfall. Insbesondere muss die Vollziehbarkeitsanordnung erkennen lassen, dass sich die Behörde des rechtlichen Ausnahmecharakters der Anordnung bewusst ist. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der erforderliche Einzelfallbezug ist gegeben. So heißt es beispielsweise, die Antragstellerin habe ihren Pferden wiederholt erhebliche Leiden, Schmerzen und Schäden zugefügt und sei infolge unzureichender Sachkunde sowie Unzuverlässigkeit als tierschutzrechtlich unzuverlässig einzustufen. Deshalb sei davon auszugehen, dass sie auch künftig etwaige Pferde in ihrer Verfügungsgewalt nicht tierschutzkonform versorgen werde und ihnen dadurch Leiden zugefügt würde. Obwohl zur Begründung der sofortigen Vollziehung im Wesentlichen Gründe angeführt werden, die auch zur Begründung des Haltungs- und Betreuungsverbotes und der Einziehung angeführt werden, wird hinreichend deutlich, dass die Antragsgegnerin sich dem Ausnahmecharakter der Anordnung der sofortigen Vollziehung bewusst war. Dies wird auch daraus deutlich, dass die Antragsgegnerin ausführt, die sofortige Vollziehung sei ausnahmsweise geboten, um eine absehbare tierschutzwidrige Haltung mit Leiden für Pferde unter dem Schutz der aufschiebenden Wirkung zu verhindern. 1. Die Anordnung des Haltungs- und Betreuungsverbots (Ziff. 2 des Bescheides vom 02.06.2025) ist offensichtlich rechtmäßig. Zwar dürfte die Anordnung bei Erlass des Bescheides mangels Anhörung gemäß § 87 Abs. 1 LVwG rechtswidrig gewesen sein. Die Anhörung dürfte auch nicht gemäß § 87 Abs. 2 LVwG entbehrlich gewesen sein. Dieser Verfahrensfehler ist jedoch durch das gerichtliche Eilverfahren geheilt worden, da die Antragstellerin hier Gelegenheit hatte, sich zu äußern. Hiervon hat sie auch umfassend Gebrauch gemacht. Aus den Schriftsätzen der Antragsgegnerin wird zudem deutlich, dass diese das Vorbringen zu Kenntnis genommen und gewürdigt hat. Das Haltungs- und Betreuungsverbot ist auch materiell rechtmäßig. Rechtsgrundlage für das von der Antragsgegnerin verfügte Verbot der Haltung und Betreuung ist § 16a Satz 1 i. V. m. Satz 2 Nr. 3 Halbsatz 1 TierSchG. Hiernach trifft die zuständige Behörde die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere demjenigen, der den Vorschriften des § 2 TierSchG, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a TierSchG wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird. Die Tatbestandsvoraussetzungen des von der Antragsgegnerin angeordneten Haltungs- und Betreuungsverbotes liegen vor. Der Antragstellerin hat sowohl als Tierhalterin als auch als Tierbetreuerin den sich aus § 2 TierSchG folgenden Verpflichtungen in qualifizierter Weise, nämlich wiederholt und grob zuwidergehandelt und den gehaltenen Tieren dadurch erhebliche und länger anhaltende Schmerzen oder Leiden zugefügt. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass den amtlichen Tierärzten bei der Beantwortung der Frage, ob die Anforderungen des § 2 TierSchG erfüllt sind, eine vorrangige Beurteilungskompetenz zusteht (Schl.-Holst. OVG, Beschluss vom 22. April 2025 – 4 MB 13/25 –, juris Rn. 9 f.). Letztlich folgt dies auch aus § 15 Abs. 2 TierschG, wonach die Tierschutzbehörden im Rahmen der Durchführung des Tierschutzgesetzes den beamteten Tierarzt als Sachverständigen beteiligen sollen. Die Amtstierärztin hielt in ihrem Vermerk vom 26. Februar 2025 fest, dass die Haltung der Pferde nicht den tierschutzrechtlichen Anforderungen entspreche. Die festgestellten artwidrigen Haltungsbedingungen, stellten gravierende und wiederholte Zuwiderhandlungen gegen das Tierschutzgesetz sowie entsprechende Rechtsgutachten zur Auslegung des § 2 TierSchG dar. Zusammengefasst umfassten die Mängel u. a. eine unzureichende Bereitstellung von Witterungsschutz für alle Tiere, hochgradig tiefmorastig-tiefmatschige Untergründe, unhygienische Haltungsbedingungen, eine tierschutzwidrige Einzäunung der Pferdeweide, eine fehlende tägliche direkte Inaugenscheinnahme sowie direkte Überwachung der Tiere und der Haltungseinrichtungen auf der Weide, eine fehlende vollumfänglich Überwachung des Gesundheitszustandes der Pferde und unzureichende Hinzuziehung eines Tierarztes, das Vorhandensein von verletzungsträchtigen Gegebenheiten, fehlende individuelle Futterversorgung/-Beaufsichtigung der einzelnen Tiere, eine unhygienische Futtervorlage sowie eine nicht sichergestellte, qualitative und quantitative Wasserversorgung der Pferde sowie fehlende Kenntnisse und Fähigkeiten der Tierhalterin. Nach Auffassung der Kammer ist bereits angesichts der monatelangen Haltung der Pferde im Winter ohne zureichenden Witterungsschutz auf dem teils tiefmorastigen und teils gefrorenen Untergrund von einem wiederholten und groben Verstoß gegen die oben genannten Pflichten auszugehen. Durch diesen wurden den Pferden auch länger anhaltende Leiden zugefügt. Die Amtsärztin hat aus Sicht der Kammer in ihrem Vermerk vom 09.05.2025 nachvollziehbar erläutert warum unabhängig vom Typ der Rasse stets ein Witterungsschutz und eine trockene Liegefläche für alle Pferde zur Verfügung stehen muss und hervorgehoben, dass auch rangniedrige Pferde eine Liegefläche finden müssen. Der Antragstellerin gelingt es nicht, diese Ausführungen zu widerlegen. So heißt es auch in dem von ihr eingereichten Gutachten: Auch wenn Weiden und Ausläufe bei Pferden, die ganzjährig und ganztägig draußen gehalten werden, naturgemäß nicht vollkommen trocken gehalten werden können, so ist darauf zu achten, dass alle Tiere der Herde, auch die rangniedrigen, entsprechend der Witterung ausreichend abtrocknende Flächen zum Fressen und Ruhen finden. Dies war im Winter 2024/2025 bei der Antragstellerin ausweislich der behördlichen Feststellungen, Fotos und Videos nicht für alle Pferde dauerhaft sichergestellt. Im Übrigen muss, soweit die Antragstellerin behauptet, für Robustpferdearten seien besondere – gemeint ist wohl niedrigere – Haltungsanforderungen zu beachten, darauf hingewiesen werden, dass ohnehin unstreitig ist, dass nicht alle streitgegenständlichen Pferde Robustarten zuzuordnen sind. Ausweislich der von der Antragstellerin eingereichten Bestandsliste (Bl. 120 d. A.) dürften …. (Holsteiner), …. (Großpferd, Brauner), …. (Großpferd, Brauner), …. (Schimmel, Großpferd) und wohl auch …. (Pony, Braunschecke), …. (Pony, brauner) keiner Robustart angehören. Die Anordnung eines Tierhaltungs- und Betreuungsverbotes setzt weiter voraus, dass Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Tierhalter und -betreuer werde in Zukunft weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen. Diese Annahme ist hier nach summarischer Prüfung gerechtfertigt. Wie bereits im Kammerbeschlusses vom 16.05.2025 (7 B 32/25) ausgeführt (siehe dazu S. 4 des Beschlusses), ist die Kammer zwar nicht der Auffassung, dass die Antragstellerin völlig uneinsichtig ist. Eine Kette von Verfehlungen rechtfertigt die Annahme weiterer Verstöße allerdings auch dann, wenn es in der Zwischenzeit einzelne kurzfristige Verbesserungen gegeben hat (OVG Lüneburg, Urteil vom 20. April 2016 – 11 LB 29/15 –, juris Rn. 53). Insbesondere ein an den Tag gelegtes situatives Wohlverhalten unter dem Druck eines laufenden Verfahrens ist für sich genommen grundsätzlich nicht geeignet, die negative Prognose zu erschüttern (VHG München, Beschluss vom 28. Februar 2022 – 23 ZB 21.448 –, juris Rn. 17). Vorliegend ist bei der Prognose negativ zu berücksichtigen, dass trotz der eindringlichen Hinweise der Antragsgegnerin die Pferde der Antragstellerin im Winter 2024/2025 noch wochenlang unter katastrophalen Bedingungen gehalten wurden. Dies ist bereits ein starkes Indiz für eine ganz grundlegende Überforderung der Antragstellerin, welche ortsunabhängig auftreten kann. Nach einer Gesamtwürdigung aller Umstände ist die Kammer nach Auffassung der Kammer damit zu rechnen, dass bei einer etwaigen künftigen Pferdehaltung – auch auf einer anderen Fläche, z. B. auf neu gepachteten Stallgelände – den Tieren die Gefahr von Leiden, Schmerzen oder Schäden drohen würde. Es ist nämlich notwendig, dass die Antragstellerin nicht nur auf Anweisung der Antragsgegnerin auf Haltungsdefizite oder gesundheitliche Beschwerden der Pferde reagiert, sondern Haltungsdefizite gar nicht erst auftreten lässt und Behandlungs- bzw. Pflegebedarf selbständig erkennt. Nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes nur möglichen summarischen Prüfung geht die Kammer – wie bereits im Beschluss vom 16.05.2025 – davon aus, dass die Antragstellerin dazu nicht in der Lage ist. Zahlreiche der amtsärztlich festgestellten Haltungs- und Pflegedefizite sind ortsunabhängig zu erwarten. Angesichts der in Anlage 1 zu dem amtsärztlichen Gutachten vom 09.05.2025 aufgeführten Befunde (insbesondere Ekto- und Endoparasitenbefall, Zahnbefunde, unzureichende Hufpflege) muss das Gericht davon ausgehen, dass die Antragstellerin nicht in der Lage war und ist die Gesundheitsvorsorge der Pferde im ausreichenden Maß zu gewährleisten. Dass der Ektoparasitenbefall erst nach der Fortnahme entstanden ist, hält das Gericht für fernliegend. Ausweislich der E-Mail der Amtsärztin an die Mitarbeiterin der Antragstellerin vom 12.02.2025 ist der Befall bereits einen Tag nach der Fortnahme (am 11.02.2025) gemeldet worden. In dem Schriftsatz vom 08.08.2025 legt die Antragsgegnerin nachvollziehbar dar, dass Haarlinge (Ektoparasiten) bei oberflächlicher Inaugenscheinnahme nicht immer erkennbar seien und diese einen längeren Entwicklungszyklus durchliefen. Angesichts der behördlichen Ausführungen vom 08.08.2025 zu der von der Antragstellerin vorgetragenen Entwurmungsstrategie ist die Kammer der Auffassung, dass auch die Entwurmungsstrategie der Antragstellerin unzureichend und nicht fachgerecht war. Ferner folgt die Kammer den überzeugenden Ausführungen der Antragsgegnerin vom 08.08.2025 dahingehend, dass die Behandlung der unter Cushing leidenden Pferde unzureichend war. Zudem teilt die Kammer die amtsärztliche Einschätzung (siehe z. B. Gutachten vom 09.05.2025), dass auch die Wasserversorgung nicht zuverlässig gewährleistet war (siehe vertiefend dazu bereits Kammerbeschluss vom 16.05.2025). Die als Anlage 8 eingereichten Fotos der Antragstellerin können dies nicht widerlegen, da es sich dabei lediglich um Momentaufnahmen handelt, die zudem nicht aus den Wintermonaten stammen. Das in Anlage 10 eingereichte Foto vom 13.01.2025 vermag eine hinreichende Wasserversorgung nicht belegen. Die Kammer kann lediglich einen Wasserbottich mit bräunlicher Flüssigkeit erkennen, in der zahlreiche Eisstücke schwimmen und eine Hand, die einen großen Eisklotz in der Hand hält. Dass entgegen der behördlichen Feststellungen durchgehend und damit auch am 13.01. und 07.02.2025 sauberes und nicht eingefrorenes Trinkwasser für 29 Pferde zur Verfügung stand, wird daraus nicht deutlich. Soweit die Antragstellerin in der Antragschrift ausführt, exemplarisch würden weitere Bilder vom 02.02. und 07.02.2025 als Anlage 10 beigefügt, stimmt dies nicht mit den Datumsangaben auf den Bildern überein. Ein Bild vom 07.02.2025 enthält Anlage 10 ausweislich der dortigen Datumsangaben nicht. Insofern können die Bilder auch nicht die behördlichen Angaben zur Wasserversorgung am 07.02.2025 in Zweifel ziehen. Negativ zu berücksichtigen ist auch, dass ausweislich eines Kontrollberichts der Veterinäraufsicht bereits am 29.09.2020 Beanstandungen bei der Pferdehaltung, die damals noch an einem anderen Ort erfolgte, vorlagen. Laut Bericht hätten vier Shetland-Ponys in einer Box von ca. 9,2 qm gestanden. Allein die Liegefläche solle allerdings bereits ca. 10 qm groß sein. Zudem sei in einer Box ein recht magerer Tinker-Wallach vorgefunden worden. Auf dem Boden hätten mehrere Futterwickel gelegen, die entstünden, wenn ein Pferd aufgrund des Zustands der Zähne Heu nicht mehr zerkauen oder zermahlen könne. Dies weise darauf hin, dass er bereit sei, weiteres Futter aufzunehmen, ihm im Zeitpunkt der Kontrolle aber kein adäquates Futter zur Verfügung gestanden habe, welches er mit seinem Gebiss hätte verarbeiten können. Bereits nach dieser Kontrolle wurde die Antragstellerin telefonisch darauf hingewiesen, dass die Schaffung einer ausreichend großen Liegefläche für jedes Pferd, die tierärztliche Behandlung des Tinker-Wallachs, sowie die Optimierung dessen Fütterung erforderlich sei. Klarstellend merkt die Kammer an, dass sie zur Kenntnis genommen hat, dass die Antragstellerin in der Vergangenheit viel Zeit und Geld in die Pflege ihrer Pferde investiert hat. Angesichts der behördlichen und insbesondere auch amtsärztlichen Feststellungen ist jedoch davon auszugehen, dass die Antragstellerin dennoch nicht zuverlässig die absoluten Grundbedürfnisse ihres Pferdebestandes sicherstellen konnte. Die Kammer hat den Eindruck, dass maßgeblich für die Überforderung auch die Größe des Bestandes und das hohe Alter vieler Tiere war. Grundvoraussetzung, um eine den Anforderungen des § 2 TierSchG gerechte Tierhaltung sicherzustellen ist auch, dass die Tierhalter ihre eigenen Leistungskapazitäten und -grenzen erkennen können. Dies ist nach Einschätzung der Kammer bei der Antragstellerin derzeit nicht der Fall. Da sich mittlerweile herausgestellt hat, dass die Fellablösung bei ….., für die die Kammer im Beschluss vom 16.05.2025 übereinstimmend mit dem behördlichen Vermerk vom 13.02.2025 noch eine über Wochen nicht entfernte Decke für verantwortlich hielt, möglicherweise anders einzuordnen ist, stellt die Kammer klar, dass sie nicht mehr davon ausgeht, dass die Antragstellerin über mehrere Wochen eine Decke auf ….. beließ. Angesichts der unklaren Ursache für die Fellablösung, hat die Kammer die Fellablösung bei ihrer Prognose nicht zu Lasten der Antragstellerin berücksichtigt. Ermessensfehler i. S. d. § 114 Satz 1 VwGO sind nicht ersichtlich. Das Haltungs- und Betreuungsverbot ist insbesondere verhältnismäßig. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist es nicht zu beanstanden, dass das Haltungs- und Betreuungsverbot unbefristet verhängt worden ist. Eine Prognose, ob und wann der Grund für das Haltungs- und Betreuungsverbot künftig entfallen wird, wird bei Erlass des Verbots selten zuverlässig zu treffen sein. So ist es auch hier. Dem Interesse der Antragstellerin, bei einem etwaigen Wegfall des Grundes wieder Pferde halten zu können, wird dadurch genüge getan, dass § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 letzter Halbsatz die Möglichkeit eröffnet, einen Wiedergestattungsantrag zu stellen. 2. Auch die Einziehung (Ziffer 1 des Bescheides vom 02.06.2025) ist offensichtlich Rechtmäßig. Auch hier ist die fehlende Anhörung geheilt worden (s. o.). Die Einziehung von Tieren vor einer Veräußerung findet ihre Rechtsgrundlage in § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des TierSchG. Nach dieser Vorschrift kann die zuständige Behörde ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern. Die Vorschrift setzt den Entzug des Eigentums voraus und ermächtigt somit auch zu der hier streitgegenständlichen Einziehung. Eine rechtmäßige Fortnahme- und Unterbringungsverfügung liegt vor (siehe Kammerbeschluss vom 16.05.2025). Diese ist nach nochmaliger Anordnung der sofortigen Vollziehung durch die Antragsgegnerin auch sofort vollziehbar. Die Einziehung der fortgenommenen Tiere ist zulässig, wenn der Halter innerhalb der gesetzten Frist nicht nachgewiesen hat, eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung sicherzustellen. Die Entziehung kann auch ohne eine solche Fristsetzung erfolgen, wenn ein sofort vollziehbares Haltungs- und Betreuungsverbot besteht (OVG Schleswig, Beschluss vom 5. Juni 2019 – 4 MB 42/19 –, juris 13). Dies ist hier der Fall (s. o.). Die Einziehung leidet auch nicht unter Ermessensfehlern i. S. d. § 114 Satz 1 VwGO. Sie ist insbesondere nicht unverhältnismäßig. Dabei ist insbesondere zu beachten, dass in der Zeit von der Fortnahme am 10.02.2025 bis zur Einziehung am 02.06.2025 bereits Kosten i. H. v. 80.362,59 € entstanden sind und bei weiterer Unterbringung anlässlich des großen und alten Pferdebestandes mit ganz erheblichen Kosten zu rechnen ist. Dieses Kostenrisiko ist der Antragsgegnerin nicht zumutbar. Außerdem hält sich die Beeinträchtigung des Eigentums der Antragstellerin angesichts des Staatszieles in Art. 20a GG im Rahmen der von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 GG gezogenen Schranken und Begrenzungen (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 5. Juni 2019 – 4 MB 42/19 –, juris Rn. 18). 3. Das im Falle des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO erforderliche besondere Vollzugsinteresse ist ebenfalls gegeben. In Bezug auf das Bestehen eines besonderen öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung führt das Gericht eine eigene Interessenabwägung durch. Hinsichtlich des Haltungs- und Betreuungsverbotes überwiegen die Belange des Tierschutzes gemäß Art. 20a GG. Angesichts der zuvor ausgeführten Missstände besteht jederzeit die Gefahr, dass bei einer erneuten Haltung von Pferden diese ganz erheblich vernachlässigt werden könnten. Bezüglich der Einziehung ergibt sich das besondere Vollzugsinteresse daraus, dass die Antragsgegnerin bei fortlaufender Unterbringung der Tiere sehr hohe Auslagen tätigen müsste. Angesichts der zu erwartenden Kosten erscheint es äußert fraglich, ob die Antragstellerin jemals in der Lage sein wird, diese Kosten zu erstatten. Das Interesse der Allgemeinheit an einer sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel überwiegt das private Interesse der Antragstellerin am Erhalt ihres Eigentums. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Ziff. 35.2 und Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025 (2.500,00 € je Anordnung). Rechtsmittelbelehrung Gegen die Entscheidung in der Sache und gegen die Kostenentscheidung sowie gegen die Streitwertfestsetzung ist das Rechtsmittel der Beschwerde statthaft. Die Beschwerde gegen die Entscheidung in der Sache sowie gegen die Kostenentscheidung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses beim Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht, Brockdorff-Rantzau-Straße 13, 24837 Schleswig einzulegen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb dieser Frist beim Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht, Brockdorff-Rantzau-Straße 13, 24837 Schleswig eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Beschwerde erfolgt, bei dem Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht, Brockdorff-Rantzau-Straße 13, 24837 Schleswig einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 € übersteigt. Sie ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, schriftlich, in elektronischer Form oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht, Brockdorff-Rantzau-Straße 13, 24837 Schleswig einzulegen. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden. Bei der Einlegung in elektronischer Form sind besondere gesetzliche Vorgaben zu berücksichtigen; eine Einlegung per E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Gleiches gilt für die nach § 67 VwGO vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 55a Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 VwGO zur Verfügung steht. Ist eine Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. Im Beschwerdeverfahren – außer gegen die Streitwertfestsetzung – müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte im Sinne von § 67 VwGO vertreten lassen. XXX XXX XXX Präsident des VG Richter am VG Richterin