OffeneUrteileSuche
Beschluss

7 B 92/25

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSH:2025:0825.7B92.25.00
8Zitate
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

8 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert beträgt 10.000,00 €.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert beträgt 10.000,00 €. Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 05.08.2025 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 21.07.2025 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet. Das Begehren des Antragstellers ist dahingehend auszulegen, dass er hinsichtlich den Nrn. 1 bis 3 des Bescheides vom 21.07.2025 (Gewerbeuntersagungen nebst Folgeentscheidungen) die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 2 VwGO und hinsichtlich Nr. 5 des Bescheides vom 21.07.2025 (Zwangsgeldandrohung) die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO begehrt, da die Regelungen in Nr. 1 bis 3 aufgrund der behördlichen Anordnung sofort vollziehbar sind, während der die Zwangsgeldandrohung gemäß § 248 LVwG sofort vollziehbar ist. Die Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ergeht auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das private Aussetzungsinteresse einerseits und das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Verwaltungsaktes andererseits. Hat die Behörde – wie bei den Nrn. 1 bis 3 des Bescheides − die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet, kommt es darauf an, ob die Behörde zu Recht das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung höher gewichtet hat als das private Interesse, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens den Verwaltungsakt nicht befolgen zu müssen. Im Rahmen dieser Interessenabwägung können auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit und die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, der vollzogen werden soll, Bedeutung erlangen, allerdings nicht als unmittelbare Entscheidungsgrundlage, sondern als in die Abwägung einzustellende Gesichtspunkte, wenn aufgrund der gebotenen summarischen Prüfung Erfolg oder Misserfolg des Rechtsbehelfs offensichtlich erscheinen. Lässt sich bei der summarischen Überprüfung die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ohne Weiteres feststellen, ist sie also offensichtlich, so ist die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs wiederherzustellen oder anzuordnen, weil an der sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Bescheides kein öffentliches Interesse bestehen kann. Erweist sich nach der genannten Überprüfung der angefochtene Bescheid als offensichtlich rechtmäßig bedarf es neben der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides noch eines besonders öffentlichen Vollziehungsinteresses. Dieses besondere öffentliche Vollziehungsinteresse ist gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO gesondert schriftlich von der Behörde zu begründen (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 6. August 1991 – 4 M 109/91 –, juris Rn. 3). Gemessen daran begegnet zunächst die schriftliche Anordnung der sofortigen Vollziehung im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO keinen formellen Bedenken. Notwendig ist eine auf die Umstände des konkreten Falles bezogene Darlegung des besonderen Interesses gerade an der sofortigen Vollziehbarkeit des Verwaltungsakts im konkreten Einzelfall. Insbesondere muss die Vollziehbarkeitsanordnung erkennen lassen, dass sich die Behörde des rechtlichen Ausnahmecharakters der Anordnung bewusst ist. Diese Voraussetzungen werden hier insbesondere dadurch erfüllt, dass die Antragsgegnerin zur Begründung er sofortigen Vollziehung auf die Entwicklung der Zahlungsrückstände des Antragstellers verweist und ausführt, dass zu befürchten sei, dass während eines etwaigen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens die Abgabenschulden zum Schaden der Allgemeinheit weiterhin in erheblichem und nicht mehr zu vertretendem Umfang ansteigen würden. Im Rahmen der Interessenabwägung überwiegt das öffentliche Vollziehungsinteresse das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Die Untersagung des Gewerbes „xxx“ mit der gewerblichen Tätigkeit „KFZ-Meisterbetrieb, KFZ-Handel und KFZ-Aufbereitung“ in A-Stadt, A-Straße (Nr. 1 des Bescheides vom 21.07.2025) ist offensichtlich rechtmäßig. Ermächtigungsgrundlage für diese Maßnahme ist § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO. Die Ausübung eines Gewerbes ist nach dieser Vorschrift von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Unzuverlässig ist ein Gewerbetreibender, der nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreiben wird. Tatsächliche Anhaltspunkte für eine solche Unzuverlässigkeit bestehen bei einem Gewerbetreibenden mit erheblichen Steuerrückständen sowie Zahlungsrückständen bei den Trägern der Sozialversicherung oder bei Straftaten im Zusammenhang mit der gewerblichen Betätigung. Überschuldung und wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit begründen grundsätzlich die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden. Im Interesse eines ordnungsgemäßen und redlichen Wirtschaftsverkehrs muss von einem Gewerbetreibenden erwartet werden, dass er bei anhaltender wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit ohne Rücksicht auf die Ursachen der wirtschaftlichen Schwierigkeiten seinen Gewerbebetrieb aufgibt. Dieser Grund entfällt nur dann, wenn der Gewerbetreibende zahlungswillig ist und trotz seiner Schulden nach einem sinnvollen und erfolgversprechenden Sanierungskonzept arbeitet (BVerwG, Urteil vom 15. April 2015 – 8 C 6.14 –, juris Rn.14). Nach diesen Maßstäben ist der Antragteller unzuverlässig. Dies ergibt sich bereits aus seinen Steuerschulden, welche sich ausweislich der Auskünfte des Finanzamtes Bad Segeberg vom 16.05.2025 (Bl. 179 d. BA) und vom 15.08.2025 (Bl. 301 d. BA) am 16.05.2025 auf 121.488,70 € und am 14.08.2025 auf 144.802,94 € beliefen. Dass der Antragsteller an einem sinnvollen und erfolgsversprechenden Sanierungskonzept arbeitet, ist nicht ersichtlich. Die mit der Antragsschrift vom 08.08.2025 vorgetragene Behauptung, Ratenzahlungen seien mit den jeweiligen Gläubigern bereits vereinbart, widerspricht der Auskunft des Finanzamtes Bad Segeberg vom 15.08.2025 (Bl. 295 d. BA). Dort heißt es, weder im Vollstreckungssystem noch in der elektronischen Akte seien Anträge auf Ratenzahlungen zu den vorhandenen Rückständen zu erkennen. Es sei auch nicht zu erkennen, dass der Antragsteller von sich aus Teilbeträge leiste. Soweit der Antragsteller nunmehr mit Schriftsatz vom 22.08.2025 ohne jeglichen Nachweis vorträgt, er habe am 03.09.2025 einen Termin mit dem zuständigen Sachbearbeiter des Finanzamtes hinsichtlich einer Ratenzahlungsvereinbarung, kann offenbleiben, ob dies zutrifft. Aus der Vereinbarung eines solchen Termins lassen sich noch keine Rückschlüsse im Hinblick auf ein sinnvolles und erfolgsversprechendes Sanierungskonzept ziehen. Selbst wenn der Antragsteller – wie in der Antragsschrift vom 08.08.2025 vorgetragen – die im streitgegenständlichen Bescheid angeführte Forderung der Technikerkrankenkasse i. H. v. 4.384,94 € inzwischen beglichen haben sollte, würde eine solche Zahlung angesichts der hohen und in den letzten Monaten weiter angestiegenen Steuerschulden ebenfalls kein Indiz für ein erfolgsversprechendes Sanierungskonzept darstellen. Im Übrigen bestehen zumindest Zweifel daran, dass diese Ausführungen zutreffen, da der Antragsteller diesbezüglich keinen Beleg vorgelegt hat. Dem Gericht erschließt sich auch nicht, inwiefern das als Anlage 3 eingereichte „Erklärungsschreiben“ der Buchhalterin des Antragstellers gegen dessen Unzuverlässigkeit sprechen soll. Die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit setzt kein subjektiv vorwerfbares Verhalten voraus, sondern knüpft lediglich an objektive Tatsachen an, die hinsichtlich der zukünftigen Tätigkeit des Gewerbetreibenden eine ungünstige Prognose rechtfertigen (ständige Rechtsprechung: vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Dezember 2014 – 8 PKH 7.14 –, juris Rn. 4). Insoweit ist es unerheblich, ob ursächlich für die Entstehung der Zahlungsrückstände möglicherweise unzureichende Deutschkenntnisse und/oder ein begrenztes wirtschaftliches Verständnis des Antragstellers sind. Die Behauptung des Antragstellers, er habe über Jahre hinweg beanstandungsfrei seinen Betrieb geführt, kann die aufgrund der obigen Ausführungen jedenfalls nunmehr festzustellende Unzuverlässigkeit nicht widerlegen. Im Übrigen wird aus dem Verwaltungsvorgang deutlich, dass bereits seit Jahren immer wieder Zahlungsrückstände zu verzeichnen waren. Die Untersagung ist zum Schutz der Allgemeinheit, insbesondere zum Schutz der öffentlichen Finanzen und der redlichen Gewerbetreibenden vor Wettbewerbsnachteilen, erforderlich (§ 35 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 GewO). Die in Nr. 1 des streitgegenständlichen Bescheids ausgesprochene Gewerbeuntersagung ist auch nicht unverhältnismäßig. Eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Gewerbeuntersagung kann allenfalls in extremen Ausnahmefällen unverhältnismäßig sein (BVerwG, Beschluss vom 9. März 1994 – 1 B 33.94 –, juris). Ein solcher Ausnahmefall wird nicht schon durch die vom Gewerbetreibenden vorgetragene Gefahr begründet, infolge der Gewerbeuntersagung seine gewerbliche Tätigkeit nicht mehr ausüben zu können und damit wegen Wegfalls seiner wirtschaftlichen Existenzgrundlage sozialbedürftig zu werden. Eine Abmahnung des unzuverlässigen Gewerbetreibenden ist nur dann als milderes Mittel geboten, wenn im Einzelfall damit gerechnet werden kann, dass der Gewerbetreibende dadurch zur künftigen ordnungsgemäßen Ausübung seines Berufes veranlasst wird (BeckOK GewO/Brüning, 66. Ed. 01.12.2024, GewO § 35 Rn. 36a m. w. N.). Dies war hier nicht der Fall. Auch Nr. 2 des Bescheides ist rechtmäßig. Ermächtigungsgrundlage für diese Vorschrift ist § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO. Nach dieser Vorschrift kann die Untersagung auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist. Die danach erforderliche gewerbeübergreifende Unzuverlässigkeit des Antragstellers ist zu bejahen. Seine wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit sowie die andauernde Verletzung seiner abgabenrechtlichen Verpflichtungen lassen ihn für die Ausübung aller Gewerbe als unzuverlässig erscheinen. Die erweiterte Gewerbeuntersagung war ebenfalls zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich. Die über das betriebene Gewerbe hinausgehende Untersagung verlangt keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der unzuverlässige Gewerbetreibende zukünftig eine anderweitige gewerbliche Tätigkeit ausüben wird. Vielmehr ist sie schon dann erforderlich, wenn – wie hier – keine besonderen Umstände vorliegen, die ein Ausweichen auf eine solche Tätigkeit ausschließen, weil der Betreffende durch sein Festhalten an dem tatsächlich ausgeübten Gewerbe seinen Willen bekundet hat, sich irgendwie gewerblich zu betätige (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 2. Juli 2018 – 4 B 447/18 –, juris Rn.15). Ermessensfehler gemäß § 114 Satz 1 LVwG sind nicht ersichtlich. Ist ein Gewerbetreibender in bezug auf die andere – nicht ausgeübte – gewerbliche Betätigung unzuverlässig und ist die Untersagung auch hinsichtlich dieser Betätigung erforderlich, so ist eine Ermessensentscheidung, die von der Möglichkeit der erweiterten Gewerbeuntersagung Gebrauch macht, nicht rechtswidrig, wenn der Verwaltungsentscheidung zumindest konkludent die maßgebliche Erwägung entnommen werden kann, die anderweitige Gewerbeausübung sei so wahrscheinlich, dass sich die Untersagung auch darauf erstrecken soll (BVerwG, Urteil vom 2. Februar 1982 – 1 C 17.79 –, Rn. 30). Dies ist hier der Fall. Auch Nr. 3 des Bescheides vom 07.07.2025 ist offensichtlich rechtmäßig. Die Anordnung beruht ebenfalls auf § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO, da sie der Umsetzung der Gewerbeuntersagung dient (vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 28. April 2023 – 19 K 3282/21 –, juris Rn. 27). Die Androhung des Zwangsgeldes in Höhe von 1.000,00 € (Nr. 5 des Bescheides vom 21.07.2025) gemäß §§ 228, 232, 235, 236 und § 237 LVwG für den Fall der Nichteinhaltung von Nr. 3 des Bescheides ist offensichtlich rechtmäßig. Insbesondere ist die Höhe des Zwangsgeldes angemessen. Das im Hinblick auf die sofortige Vollziehung der Nr. 1 bis 3 des Bescheides erforderliche besondere Vollzugsinteresse ist ebenfalls gegeben. In Bezug auf das Bestehen eines besonderen öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung führt das Gericht eine eigene Interessenabwägung durch. Angesichts der hohen Wahrscheinlichkeit, dass die Steuerschulden während der Dauer des Hauptsacheverfahrens noch erheblich ansteigen würden, überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Maßnahme das private Interesse des Antragstellers an der Fortführung seines Gewerbes während der Dauer des Hauptsacheverfahrens (vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 4. Juni 1993 – 8 TH 978/93 –, juris Rn. 25). Der Antragsteller hat keine Aspekte vorgetragen, aus denen sich ergeben könnte, dass die Steuerlast während des Hauptsacheverfahrens bei Weiterbetrieb seines Gewerbes nicht weiter ansteigen würde. Vielmehr sprechen auch die jüngsten Entwicklungen (Anstieg der Steuerschulden i. H. v. 121.488,70 € am 16.05.2025 zu Steuerschulden in Höhe von 144.802,94 € am 14.08.2025) für einen weiteren Anstieg. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Ziff. 54.2, Ziff. 1.5 und 1.7.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025.