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Beschluss

7 B 97/25

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSH:2025:0923.7B97.25.00
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Tenor
Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 26. August 2025 gegen den Widerrufsbescheid vom 22. August 2022 wird abgelehnt. Der hilfsweise gestellte Antrag, die Vollziehung des Widerrufsbescheides auszusetzen, wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 26. August 2025 gegen den Widerrufsbescheid vom 22. August 2022 wird abgelehnt. Der hilfsweise gestellte Antrag, die Vollziehung des Widerrufsbescheides auszusetzen, wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt. I. Die Antragstellerin war seit Januar 2021 Trägerin einer bis zum 31. Dezember 2028 befristeten Erlaubnis gemäß § 33 i Abs. 1 GewO i. V. m. § 24 des Glücksspielstaatsvertrages und § 2 SpielhG zum Betrieb einer Spielhalle. Mit Bescheid vom 17. Mai 2024 änderte der Antragsgegner diesen Bescheid hinsichtlich der Befristung, die auf den 13. Januar 2036 verlängert wurde. In den Nebenbestimmungen zur Erlaubnis ist in Nummer 9 folgende Regelung enthalten: „Der Erlaubnisinhaber ist verpflichtet, jede Änderung der für die Erlaubniserteilung maßgeblichen Tatsachen der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.“ In Nummer 22 heißt es: „Die Erlaubnis ergeht nach § 2 des Spielhallengesetzes unter Vorbehalt des Widerrufs gemäß § 117 LVwG.“ Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Bescheid verwiesen (Bl. 57 ff. Beiakte A). Die Polizei teilte dem Antragsgegner am 14. Mai 2025 mit, dass die Person des Geschäftsführers der Antragstellerin gewechselt habe und nunmehr Herr aaa Geschäftsführer sei. Mit Schreiben vom 22. Mai 2025 forderte der Antragsgegner den Geschäftsführer der Antragstellerin auf, ihm die erforderlichen Unterlagen zur Überprüfung seiner Zuverlässigkeit zu übersenden. Die Aufforderung betraf folgende Unterlagen: 1. Auszug aus dem Handelsregister mit dem umgeschriebenen Geschäftsführer und Inhaber der Firma, 2. Nachweis Mietvertragsverlängerung für die A-Straße in A-Stadt, 3. Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes von Herrn aaa und der Antragstellerin (nicht älter als drei Monate), 4. Bescheinigung in Steuersachen der zuständigen Behörde des Wohnsitzes des Herrn aaa sowie der Antragstellerin, 5. Auskunft über Einträge im Schuldnerverzeichnis und im Insolvenzregister und 6. Kontaktdaten des Herrn aaa (E-Mail und Telefonnummer). Nachdem dieses Schreiben unbeantwortet blieb, wiederholte der Antragsgegner diese Aufforderung mit Schreiben vom 24. Juni 2025. Herr aaa übersandte dem Antragsgegner daraufhin ein Führungszeugnis, das am 25. März 2023 im Zusammenhang mit der Überprüfung der Zuverlässigkeit für eine andere Spielhalle ausgestellt worden war. Nachdem der Antragsgegner dies monierte und auch die Übersendung der weiteren, in den Aufforderungsschreiben benannten Unterlagen verlangte, erhielt er von Herrn aaa ein aktuelles Führungszeugnis. Weitere Unterlagen wurden nicht übersandt. Mit Bußgeldbescheid vom 22. Juli 2025 wurde wegen Verstoßes gegen die Vorgaben des § 7 Abs. 1 GewO gegen Herrn aaa ein Bußgeld in Höhe von 250,00 Euro verhängt. Mit Schreiben vom 30. Juli 2025 teilte die Generalstaatsanwaltschaft Schleswig-Holstein dem Antragsgegner mit, dass gegen Herrn aaa wegen des Verdachts der gewerbsmäßigen unerlaubten Veranstaltung eines Glücksspiels in Lokalitäten in Elmshorn ermittelt werde. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben verwiesen (Bl. 39-40 Beiakte A). Mit Schreiben vom 11. August 2025 teilte die Steuerverwaltung dem Antragsgegner mit, dass gegen die Antragstellerin offene Steuerforderungen in Höhe von 5.332,76 Euro bestehen würden. Mit Ordnungsverfügung vom 22. August 2025 widerrief der Antragsgegner die Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle (Nummer 1 der Verfügung) und ordnete die Betriebseinstellung und Schließung der Spielhalle an (Nummer 2). Die sofortige Vollziehung der in den Nummern 1 und 2 getroffenen Regelungen wurde angeordnet (Nummer 3). Dagegen erhob die Antragstellerin am 26. August 2025 Widerspruch und hat am gleichen Tag einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz mit dem Ziel der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gestellt. Die Zuverlässigkeitsprognose sei nicht tragfähig. Gegen den Geschäftsführer der Antragstellerin werde lediglich ermittelt. Schuldfeststellungen gebe es nicht. Die Verfahren beträfen auch nicht die von der Antragstellerin betriebene Spielhalle. Die Steuerschulden seien gering und würden auch kurzfristig beglichen werden. Die Bußgelder seien gering. Statt eines Widerrufs hätte der Antragsgegner auch Auflagen erteilen können. Der Sofortvollzug sei nicht ausreichend begründet worden. Die Antragstellerin beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 26.August 2025 gegen den Widerrufsbescheid vom 22. August 2025 wiederherzustellen, hilfsweise, die Anordnung der sofortigen Vollziehung aufzuheben und hilfsweise die Vollziehung gegen konkretisierte Auflagen auszusetzen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. II. Der gemäß § 80 Abs. 5 VwGO statthafte und zulässige Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs hat in der Sache keinen Erfolg. Ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist begründet, wenn die Anordnung der sofortigen Vollziehung formell rechtswidrig ist und/oder eine Interessenabwägung ergibt, dass das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin das Interesse des Antragsgegners am Vollzug der in der Hauptsache anzugreifenden Entscheidung überwiegt. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung in Ziff. 3 des Bescheides vom 22. August 2025 ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Der Antragsgegner war als Erlassbehörde für den Bescheid auch für die Anordnung der sofortigen Vollziehung gem. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO zuständig und hat das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung schriftlich in einer den Erfordernissen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Weise begründet. Das mit dieser Vorschrift normierte Erfordernis einer schriftlichen Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts soll neben der Information des Betroffenen und des mit einem eventuellen Aussetzungsantrag befassten Gerichts vor allem die Behörde selbst mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG zwingen, sich des Ausnahmecharakters der Vollziehungsanordnung bewusst zu werden und die Frage des Sofortvollzuges besonders sorgfältig zu prüfen. Die Anforderungen an den erforderlichen Inhalt einer solchen Begründung dürfen hierbei aber nicht überspannt werden. Diese muss allein einen bestimmten Mindestinhalt aufweisen. Dazu gehört es insbesondere, dass sie sich – in aller Regel – nicht lediglich auf eine Wiederholung der den Verwaltungsakt tragenden Gründe, auf eine bloße Wiedergabe des Textes des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO oder auf lediglich formelhafte, abstrakte und letztlich inhaltsleere Wendungen, namentlich solche ohne erkennbaren Bezug zu dem konkreten Fall, beschränken darf. Demgegenüber verlangt § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht, dass die für das besondere Vollzugsinteresse angeführten Gründe auch materiell überzeugen, also inhaltlich die getroffene Maßnahme rechtfertigen (OVG Münster, Beschl. v. 8. November 2016 – 8 B 1395/15 – , juris). Diese Frage ist erst im Rahmen der nachfolgenden Interessenabwägung zu klären. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Erwägungen des Antragsgegners lassen einen Einzelfallbezug klar erkennen. Indem der Antragsgegner die besondere Eilbedürftigkeit damit begründet, dass aufgrund des fortgesetzten rechtwidrigen Verhaltens ein besonderes öffentliches Interesse am Sofortvollzug bestehe, legt der Antragsgegner ein besonderes, über die Rechtfertigung der Grundanordnung hinausgehendes Bedürfnis für den Sofortvollzug dar. Im Übrigen ergibt die Interessenabwägung, dass das Vollzugsinteresse des Antragsgegners das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin überwiegt. Maßgebend beurteilt sich die Interessenabwägung anhand einer summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache. Entscheidend ist hier also, ob ein Vorgehen gegen die Anordnungen der Ziff. 1 und 2 des Bescheides vom 22. August 2022 Erfolg hätte. Dies wäre der Fall, wenn diese Anordnungen rechtswidrig wären und die Antragstellerin dadurch in ihren subjektiven Rechten verletzten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Ist der sofort vollziehbare Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig, kann unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten (Art. 20 Abs. 3 GG) kein Interesse an seinem Vollzug bestehen. Ist der Bescheid hingegen offensichtlich rechtmäßig, ist ein Aussetzungsantrag regelmäßig abzulehnen. Lässt sich nach der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen summarischen Prüfung weder die Rechtmäßigkeit noch die Rechtswidrigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, so ergeht die Entscheidung aufgrund einer weiteren Interessenabwägung, in der gegenüberzustellen sind zum einen die Auswirkungen in Bezug auf das öffentliche Interesse in dem Fall, dass dem Antrag stattgegeben wird, die Klage im Hauptsacheverfahren aber erfolglos bleibt, und zum anderen die Auswirkungen auf den Betroffenen für den Fall, dass es zunächst bei der vorläufigen Vollziehung des Verwaltungsaktes bleibt, sein Rechtsschutzbegehren im Hauptsacheverfahren dann jedoch Erfolg hat. Nach summarischer Prüfung erweisen sich die in Ziff. 1 und 2 getroffenen Anordnungen als offensichtlich rechtmäßig. Der in Ziff. 1 ausgesprochene Widerruf der Spielhallenerlaubnis gründet auf § 3 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 und 2 SpielhG. Danach kann eine Erlaubnis unbeschadet der Widerrufsgründe nach § 117 LVwG wiederrufen werden, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden, die eine Versagung der Erlaubnis nach § 3 Abs. 3 SpielhG rechtfertigen würden oder die Erlaubnisnehmerin oder der Erlaubnisnehmer in schwerwiegender Weise oder wiederholt gegen Verpflichtungen verstößt, die ihr oder ihm nach dem Spielhallengesetz oder dem Glücksspielstaatsvertrag obliegen. Beide Tatbestände sind vorliegend erfüllt. Die Antragstellerin verstieß in schwerwiegender Weise gegen eine ihr aus dem Spielhallengesetz obliegende Verpflichtung. Gemäß § 3 Abs. 3 SpielhG ist sie als Erlaubnisnehmerin verpflichtet, jede Änderung der für die Erlaubniserteilung maßgeblichen Tatsachen der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen. Eine für die Erlaubniserteilung maßgebende Tatsache im Sinne dieser Vorschrift ist, wenn wie hier die Erlaubnisnehmerin eine juristische Person ist, die Person des gesetzlichen Vertreters. Da die Zuverlässigkeit gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 1 SpielhG i. V. m. § 33c Abs. 2 Nr. 1 GewO eine Erlaubnisvoraussetzung darstellt, die dauerhaft vorliegen muss, weil ansonsten gemäß § 3 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 SpielhG die Erlaubnis widerrufen werden kann, und es für die Frage der Zuverlässigkeit auch auf in der Person der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers liegende Gründe ankommen kann (Heß, in: Landmann/Rohmer, Gewerbeordnung, Werkstand 93.EL März 2024, § 35, Rn. 65), ist die Person des gesetzlichen Vertreters eine maßgebende Tatsache im Sinne des § 3 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 SpielhG. Diese Tatsache wurde dem Antragsgegner nicht unverzüglich mitgeteilt. Nachdem die Antragstellerin es nicht lediglich unterlies, dem Antragsteller den Wechsel ihres Geschäftsführers zur Kenntnis zu bringen, sondern auch auf mehrere Nachfragen hin zunächst keine und später nur unzureichende Auskünfte in Bezug auf Herrn aaa gab, was schließlich zur Verhängung einer Geldbuße führte, ist dieser Verstoß gegen § 3 Abs. 3 SpielhG nicht mehr als einfach, sondern als schwerwiegend zu qualifizieren, weil er es dem Antragsgegner erheblich erschwerte, die Aufsicht über die Antragstellerin nach dem Spielhallengesetz und der Gewerbeordnung sicherzustellen. Desweiteren liegt auch ein Widerrufsgrund nach § 3 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 SpielhG vor. Die Erlaubnisvoraussetzungen nach § 3 Abs. 3 Nr. 1 SpielhG liegen nicht mehr vor. Die Antragstellerin ist nach dem Geschäftsführerwechsel nicht mehr als zuverlässig im Sinne des § 33c Abs. 2 Nr. 1 GewO, weil Herr aaa nicht als zuverlässig angesehen werden kann. Die Zuverlässigkeit besitzt nicht, wer nach dem Gesamtbild seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er das Gewerbe ordnungsgemäß ausüben wird (BVerwG, Urt. v. 19. März 1970 – 1 C 6.69 – VerwRspr. 1971, 223 (224); Marcks/Heß, in: Landmann/Rohmer, Gewerbeordnung, Werkstand 93.EL März 2024, § 35, Rn. 29). Diese Annahme rechtfertigt sich vorliegend aus den gegen Herrn aaa durchgeführten Ermittlungsverfahren. Diese führten zwar nicht zu Anklagen oder gar zu rechtskräftigen Schuldsprüchen. Jedoch ergeben sich aus den Ermittlungen und insbesondere daraus, dass die Antragstellerin insoweit nur erklärt, dass diese Ermittlungen andere Lokalitäten beträfen und es bisher zu keinen Verurteilungen gekommen sei, dass der Antragsgegner zurecht davon ausgehen kann, dass Herr aaa verbotenes Glücksspiel betreibt und daher unzuverlässig ist. Insoweit hätte es der Antragstellerin oblegen, die Verdachtsmomente zu zerstreuen und sich in der Sache dazu einzulassen. Gänzlich ohne Belang ist der Einwand, dass vorliegend nicht die von der Antragstellerin betriebene Spielhalle Gegenstand der Ermittlungen ist. Es geht nicht um den Betrieb dieser Spielhalle, sondern um das Verhalten von Herrn aaa, dessen Handlungen auch von Relevanz sind, soweit er sie nicht als Geschäftsführer der Antragstellerin ausführt. Der Umstand, dass in § 33c Abs. 2 Nr. 1 Hs. 2 GewO die Regelunzuverlässigkeit an eine rechtskräftige Verurteilung u. a. wegen Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel knüpft, schließt diese Annahme nicht aus. § 33c Abs. 2 Nr. 1 Hs. 2 GewO ist nicht als Ausschlusstatbestand in der Hinsicht zu verstehen, dass die Annahme der Unzuverlässigkeit nur in Betracht kommt, wenn eine rechtskräftige Verurteilung vorliegt, sie aber ausscheidet, wenn nur der Verdacht besteht. Nichts deutet darauf hin, dass der Unzuverlässigkeitstatbestand in § 33c Abs. 2 Nr. 1 GewO enger sein sollte, als der in § 35 Abs. 1 GewO. Es ist eher im Gegenteil davon auszugehen, dass die dort sektoral geregelte Regelzuverlässigkeit hinzutreten, die allgemeine Regelung aber nicht ersetzen sollte. Auf die Steuerverbindlichkeiten der Antragstellerin und ob diese der Höhe nach ausreichend sind, ihre Unzuverlässigkeit zu begründen, kommt es folglich nicht an. Die in Nummer 2 angeordnete Betriebsschließung findet ihre Grundlage in § 15 Abs. 2 GewO. Danach kann die Fortsetzung eines Betriebes verhindert werden, wenn ein Gewerbe, zu dessen Ausübung eine Erlaubnis, Genehmigung, Konzession oder Bewilligung (Zulassung) erforderlich ist, ohne diese Zulassung betrieben wird. Das ist vorliegend der Fall, nachdem die Erlaubnis widerrufen wurde. Das in der Rechtsfolge eröffnete Ermessen wurde in Bezug sowohl auf den Widerruf der Erlaubnis als auch die Betriebsschließung in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt. Dabei ist insbesondere kein Ermessensausfall festzustellen. Selbst wenn der angefochtene Bescheid zum Widerruf keine Ermessenserwägungen enthält, so wird dieses Versäumnis jedenfalls durch die Ausführungen in der Antragserwiderung, in der sich der Antragsgegner eingehend mit der Verhältnismäßigkeit des Widerrufs vor dem Hintergrund der grundrechtlich geschützten Berufsfreiheit der Antragstellerin auseinandersetzt, nachgeholt und damit geheilt. Die Ermessenserwägungen lassen sowohl in Bezug auf den Widerruf als auch die Anordnung der Schließung keine Fehler erkennen. Die in Betracht kommenden Rechte der Antragstellerin wurden erkannt und zutreffend gegenüber dem öffentlichen Interesse gewichtet. Dem Antragsteller ist auch zu folgen, dass mildere Mittel als der Widerruf und die Schließung, wie etwa die Erlaubnis des Weiterbetriebes unter Auflagen ausscheiden, weil vorliegend die Anordnungen darauf gründen, dass Herr aaa illegales Glücksspiel betreibt, wovor die Allgemeinheit nicht anders geschützt werden kann als durch ein Unterbinden dieser Tätigkeit. Aus den vorstehenden Gründen scheidet auch die hilfsweise beantragte Aussetzung des Vollzugs gegen Erteilung von Auflagen aus. Es ist vorliegend geboten, die Gefahr, dass illegal Glücksspiel betrieben wird, abzuwehren. Das kann nur effektiv geschehen, indem es unterbunden wird. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 63 Abs. 2 GKG i. V. m. Punkt 54.2.1 und 1.5 des Streitwertkataloges 2025 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.