Urteil
8 A 223/13
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 8. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2015:0916.8A223.13.0A
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Leitsätze
1. Die Asylanerkennung ist grundsätzlich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für deren Erteilung nicht mehr vorliegen. Das ist insbesondere der Fall, wenn der Ausländer es wegen des Wegfalls nicht mehr ablehnen kann, den Schutz seines Heimatstaates in Anspruch zu nehmen. Dabei ist das Vorliegen der Widerrufsvoraussetzungen unter Hinzuziehung der Qualifikationsrichtlinie zu beurteilen. Es ist demnach darauf abzustellen, ob die Veränderung der Umstände erheblich und nicht nur vorübergehend ist, so dass die Furcht des Flüchtlings vor Verfolgung nicht länger als begründet angesehen werden kann.(Rn.19)
Insoweit ist auch für die Frage des Widerrufs darauf abzustellen, ob noch eine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung besteht.(Rn.20)
Es muss eine deutliche und wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse gegeben sein.(Rn.21)
2. Die tatsächlichen Verhältnisse in der Türkei haben sich seit dem Jahre 2002 verändert, insbesondere ist die rechtliche Entwicklung durch einen tiefgreifenden Reformprozess gekennzeichnet. Jedoch sind die Anforderungen, die an die Nachhaltigkeit der Veränderungen zu stellen sind, nicht erfüllt, weshalb ein Widerruf der Asylanerkennung für einen türkischen Staatsangehörigen regelmäßig nicht in Betracht kommt.(Rn.22)
(Rn.24)
Tenor
Der Bescheid vom 13.12.2013 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Asylanerkennung ist grundsätzlich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für deren Erteilung nicht mehr vorliegen. Das ist insbesondere der Fall, wenn der Ausländer es wegen des Wegfalls nicht mehr ablehnen kann, den Schutz seines Heimatstaates in Anspruch zu nehmen. Dabei ist das Vorliegen der Widerrufsvoraussetzungen unter Hinzuziehung der Qualifikationsrichtlinie zu beurteilen. Es ist demnach darauf abzustellen, ob die Veränderung der Umstände erheblich und nicht nur vorübergehend ist, so dass die Furcht des Flüchtlings vor Verfolgung nicht länger als begründet angesehen werden kann.(Rn.19) Insoweit ist auch für die Frage des Widerrufs darauf abzustellen, ob noch eine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung besteht.(Rn.20) Es muss eine deutliche und wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse gegeben sein.(Rn.21) 2. Die tatsächlichen Verhältnisse in der Türkei haben sich seit dem Jahre 2002 verändert, insbesondere ist die rechtliche Entwicklung durch einen tiefgreifenden Reformprozess gekennzeichnet. Jedoch sind die Anforderungen, die an die Nachhaltigkeit der Veränderungen zu stellen sind, nicht erfüllt, weshalb ein Widerruf der Asylanerkennung für einen türkischen Staatsangehörigen regelmäßig nicht in Betracht kommt.(Rn.22) (Rn.24) Der Bescheid vom 13.12.2013 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Eine Entscheidung konnte gemäß § 102 Abs. 2 VwGO trotz des Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung ergehen, da die Beklagte ordnungsgemäß geladen wurde und in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist. Die Klage ist zulässig und begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 13.12.2013 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). In Streitigkeiten nach dem Asylverfahrensgesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab (§ 77 Abs. 1 S. 1 AsylVfG). Rechtsgrundlage für den erfolgten Widerruf ist § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG. Hiernach ist die Anerkennung als Asylberechtigter unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Ausländer nach Wegfall der Umstände, die zur Anerkennung als Asylberechtigter geführt haben, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Staates in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. Die Widerrufsvoraussetzungen in § 73 Abs. 1 S. 1, S. 2 AsylVfG sind unionsrechtskonform im Lichte der Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) auszulegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 01.06.2011 - 10 C 10.10 -). Nach Art. 11 Abs. 1 Ziff. e der Richtlinie ist ein Drittstaatsangehöriger nicht mehr Flüchtling, wenn er nach Wegfall der Umstände, aufgrund derer er als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. Bei der Prüfung dieses Erlöschensgrundes haben die Mitgliedsstaaten zu untersuchen, ob die Veränderung der Umstände erheblich und nicht nur vorübergehend ist, so dass die Furcht des Flüchtlings vor Verfolgung nicht länger als begründet angesehen werden kann (Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU). Art. 14 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU regelt die Beweislastverteilung dahingehend, dass der Mitgliedsstaat in jedem Einzelfall nachweist, dass die betreffende Person nicht länger Flüchtling ist. Aus der Spiegelbildlichkeit der Anerkennungs- und Erlöschensprüfung, in der die gleiche Frage des Vorliegens einer begründeten Furcht vor Verfolgung zu beurteilen ist, ergibt sich, dass auch für den Widerruf darauf abzustellen ist, ob noch eine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung besteht (OVG Schleswig, Urteil vom 11.12.2011 - 4 LB 8/11 -). Die für den Widerruf gemäß § 73 Abs. 1 AsylVfG erforderliche erhebliche Veränderung der verfolgungsbegründenden Umstände setzt voraus, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse im Herkunftsland mit Blick auf die Faktoren, aus denen die zur Asylanerkennung führende Verfolgungsgefahr hergeleitet worden ist, deutlich und wesentlich geändert haben. Gegenüber dem Zeitpunkt der Anerkennung muss sich durch neue Tatsachen eine signifikante und entscheidungserheblich veränderte Grundlage für die Verfolgungsprognose ergeben. Die Neubeurteilung einer im Kern unveränderten Sachlage reicht nicht aus, weil reiner Zeitablauf für sich genommen keine Sachlagenänderung bewirkt (OVG Schleswig, aaO). Das OVG Schleswig ist in seinem Urteil vom 11.12.2011 - 4 LB 8/11 - insbesondere unter Auswertung des Lageberichtes des Auswärtigen Amtes 2011 zu der Erkenntnis gelangt, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse in der Türkei seit dem Jahre 2002 geändert hätten. Die rechtliche Entwicklung der vergangenen Jahre in der Türkei sei hiernach durch einen tiefgreifenden Reformprozess gekennzeichnet, der wesentliche Teile der Rechtsordnung erfasst habe und auf große Teile der Gesellschaft ausstrahle. Ob die festgestellten Veränderungen in der Türkei auch erheblich sind, ist vom OVG Schleswig im Urteil vom 11.12.2011 offen gelassen worden. Es wurde aber festgestellt, dass die Anforderungen, die an die Nachhaltigkeit der Veränderungen zu stellen sind, nicht erfüllt sind. Sind - wie im vorliegenden Fall der Türkei - Veränderungen innerhalb eines fortbestehenden Regimes zu beurteilen, die zum Wegfall der Asylanerkennung führen sollen, so sind an deren Dauerhaftigkeit hohe Anforderungen zu stellen. Je größer das Risiko einer auch unterhalb der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit verbleibenden Verfolgung ist, desto nachhaltiger muss die Stabilität der Veränderung der Verhältnisse sein und prognostiziert werden können (OVG Schleswig, aaO). Das Gericht kommt auch vorliegend zu dem Schluss, dass die für einen Widerruf der Asylanerkennung des Klägers zu fordernde Stabilität der Veränderungen nicht erreicht ist. Hierbei gilt es zu berücksichtigen, dass es gegenüber der vom OVG Schleswig im Jahre 2011 betrachteten Lage in der Türkei ausweislich des aktuellen Lageberichtes des Auswärtigen Amtes vom 15.07.2014 zu deutlichen Verschlechterungen in rechtsstaatlicher Hinsicht gekommen ist. Ausweislich des Lageberichtes ist der Transformations- und Reformprozess in der Türkei aufgrund einer zunehmend polarisierten politischen Auseinandersetzung und einer Art „Kulturkampf“ innerhalb des religiös-konservativen Lagers weitgehend zum Erliegen gekommen. Zuletzt gab es sogar deutliche Rückschritte in rechtsstaatlich-demokratischen Kernbereichen, wie der Presse- und Meinungsfreiheit sowie der Unabhängigkeit der Justiz (Seite 6). Der Druck auf regierungskritische Kreise hat sich deutlich erhöht (S. 10). Durch ein am 15.02.2014 verabschiedetes Reformgesetz wurde der hohe Rat der Richter und Staatsanwälte einer stärkeren Kontrolle des Justizministeriums unterstellt und damit in seiner Unabhängigkeit deutlich eingeschränkt (S. 18). Trotz gesetzgeberischer Maßnahmen und einiger Verbesserungen ist es der Regierung bislang nicht gelungen, Folter und Misshandlung vollständig zu unterbinden. Vor allem beim Auflösen von Demonstrationen kommt es zu übermäßiger Gewaltanwendung. Es gibt Anzeichen, dass Misshandlungen nicht mehr in den Polizeistationen, sondern gelegentlich an anderen Orten, u. a. im Freien stattfinden, ohne dass zuverlässige Informationen vorliegen (S. 27). Die Zahl der Beschwerden und offiziellen Vorwürfe, die im Zusammenhang mit mutmaßlichen Folter- und Misshandlungsfällen stehen, ist nach Angabe von Menschenrechtsverbänden 2012 stark gestiegen. Nach glaubhaften Angaben der türkischen Menschenrechtsstiftung TIHV wurden 2012 insgesamt 548 (2011: 207, 2010: 161) Personen registriert, die im selben Jahr gefoltert oder unmenschlich behandelt wurden (S. 27). Für die ersten 8 Monate 2013 gibt der TIHV insgesamt 411 Personen an, die im selben Jahr gefoltert oder misshandelt worden sind (S. 28). Straflosigkeit der Täter in Folterfällen ist weiterhin ein ernst zu nehmendes Problem. Hinzu kommt, dass die Türkei im Juli diesen Jahres den Friedensprozess mit den Kurden für gescheitert erklärt hat. Dies führt jedenfalls dazu, dass sich die Sicherheitslage in der Türkei zuspitzt. So brannte in der Nacht vom 08. auf den 09. September 2015 die Zentrale der Kurdenpartei „HADEP“ und auch in anderen Städten gab es Krawalle (Spiegel Online vom 09.09.2015). Je größer das Risiko einer auch unterhalb der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit verbleibenden Verfolgung ist, desto nachhaltiger muss die Stabilität der Veränderung der Verhältnisse sein und prognostiziert werden können (OVG Schleswig, aaO). Im vorliegenden Einzelfall ist für den vorverfolgt ausgereisten Kläger, für den ein nicht unerhebliches Risiko der erneuten Misshandlung im Falle der Wiedereinreise in die Türkei verbleibt, die zu fordernde Nachhaltigkeit der Veränderungen nicht erreicht. Aus der Entscheidung folgt zugleich, dass der Bescheid insgesamt aufzuheben ist, d. h., dass auch die negative Feststellung zur Flüchtlingseigenschaft, zum subsidiären Schutzstatus und zum Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1 AufenthG der Aufhebung unterliegt, da die negativen Feststellungen der positiven Feststellung gemäß § 51 Abs. 1 AuslG, welche Bestand hat, widersprechen würde. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Vollstreckbarkeitsentscheidung ergibt sich aus § 167 Abs. 1 VwGO iVm §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Asylanerkennung. Der Kläger reiste am 07.09.2000 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 12.09.2000 einen Asylantrag. Der Asylantrag wurde mit Bescheid vom 12.10.2000 abgelehnt. Zugleich wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. Auf die hiergegen erhobene Klage wurde die Beklagte mit Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichtes vom 10.10.2002 - 5 A 116/00 - verpflichtet, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 AuslG vorliegen. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Kläger als Funktionär der HADEP bzw. DEHAP in der Türkei politisch aktiv gewesen sei und deshalb von den Sicherheitskräften verfolgt worden sei. Im Juli und insbesondere im August 2000 sei der Kläger wegen seiner politischen Überzeugung aus Anlass seiner Unterstützung politischer Gefangener wiederholt inhaftiert und gefoltert worden. Einer weiteren Verfolgung habe er nur dadurch entgehen können, indem er in die Bundesrepublik Deutschland geflohen sei. Mit Entscheidung der Beklagten vom 12.12.2002 wurde der Kläger als Asylberechtigter anerkannt und es wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Im Oktober 2013 leitete die Beklagte ein Widerrufsverfahren ein. Mit Schreiben vom 11.10.2013 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass die Voraussetzungen für die Entscheidung aus dem Jahre 2000 nicht mehr vorlägen. Zum einen sei 13 Jahre nach der Ausreise des Klägers nicht mehr von einem Interesse türkischer Sicherheitskräfte an der Person des Klägers in Zusammenhang mit den damaligen Aktivitäten auszugehen. Zudem stehe eine menschenrechtswidrige Behandlung heute bei einer Rückkehr in die Türkei nicht mehr zu befürchten. Dem Kläger wurde Gelegenheit gegeben, zu dem beabsichtigten Widerruf Stellung zu nehmen. Der Kläger teilte daraufhin mit, dass die türkischen Sicherheitskräfte nicht jedes Interesse an einer Verfolgung seinerseits verloren hätten. Zudem habe sich der zwischenzeitlich etwas zur Ruhe gekommene Konflikt zwischen den Konfliktparteien wieder verschärft. Es gebe keinerlei wesentliche Anzeichen für ein Umdenken der türkischen Kräfte im Umgang mit dem kurdischen Volk und ihren demokratisch gewählten Volksvertretern. Von einer dauerhaften Verbesserung der Situation der Menschenrechtslage in den kurdischen Gebieten könne keine Rede sein. Mit Bescheid vom 13.12.2013 widerrief die Beklagte die Anerkennung als Asylberechtigter vom 12.12.2002. Zudem wurde die mit Bescheid vom 12.12.2012 getroffene Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, widerrufen. Zugleich wurden die Flüchtlingseigenschaft und der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt. Ebenfalls wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 AufenthG nicht vorliegen. Der Widerruf wurde dahingehend begründet, dass sich die erforderliche Prognose drohender politischer Verfolgung nicht mehr treffen lasse. Seit der Einreise des Klägers im Jahre 2000 und der asylrechtlichen Begünstigung im Jahre 2002 hätten sich die Menschenrechtssituationen und die Sachlage erheblich und nachhaltig verändert. Dem Auswärtigen Amt sei in den letzten Jahren kein Fall bekannt geworden, in dem ein aus der Bundesrepublik Deutschland in die Türkei zurückgekehrter Asylbewerber in Zusammenhang mit früheren Aktivitäten gefoltert oder misshandelt worden sei. Der Kläger hat am 19.12.2013 Klage erhoben. Er macht geltend, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse in der Türkei seit dem Jahre 2002 zwar geändert hätten. Allerdings könne keineswegs davon ausgegangen werden, dass der Kläger unbehelligt in seine Heimat zurückkehren könne. Ein rechtmäßiger Widerruf, der mit den Veränderungen im Herkunftsland begründet werde, setze voraus, dass die Veränderungen erheblich und nicht nur vorübergehender Natur seien. Vorliegend seien jedenfalls die Anforderungen, die an die Nachhaltigkeit der Veränderung zu stellen seien, nicht erfüllt. Es wird insoweit auf das Urteil des OVG Schleswig vom 01.12.2011 - 4 LB 8/11 - verwiesen. Der Kläger beantragt, den Bescheid vom 13.12.2013 aufzuheben, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie verweist auf den in dieser Sache ergangenen Ablehnungsbescheid. Die Kammer hat den Rechtsstreit gemäß § 76 AsylVfG auf den Einzelrichter übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Asylerstverfahrens und des Widerrufsverfahrens Bezug genommen.