Urteil
8 A 57/14
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 8. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2015:0923.8A57.14.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der vollstreckungsfähigen Kosten abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der vollstreckungsfähigen Kosten abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. Eine Entscheidung konnte ohne erneute mündliche Verhandlung ergehen, da die Beteiligte übereinstimmend auf eine erneute mündliche Verhandlung verzichtet haben (vgl. § 101 Abs. 2 VwGO). Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid vom 16.01.2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 07.04.2014 ist rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung eines positiven Bauvorbescheides, da ihrem Bauvorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen (§§ 66, 73 Abs. 1 LBO). Eine Bebauung des streitbefangenen Grundstückes mit einem Einfamilienhaus steht der Umstand entgegen, dass für das streitbefangene Grundstück im Bebauungsplan Nr. 3 a der Gemeinde W., der am 11.11.2008 in Kraft getreten ist, keine überbaubare Grundstücksfläche festgesetzt worden ist, so dass es nicht mit einem Einfamilienhaus bebaubar ist (vgl. § 23 Abs. 1 und 3 BauNVO). Entgegen der Auffassung der Klägerin ist der Bebauungsplan Nr. 3 a der Beigeladenen nicht aus formellen Gründen unwirksam. Die Ersatzbekanntmachung des Bebauungsplanes durch ortsübliche Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses (vgl. § 10 Abs. 3 BauGB) ist ordnungsgemäß erfolgt. Die ortsübliche Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses erfolgte nach § 12 Abs. 1 der Hauptsatzung der Beigeladenen vom 22.11.2001 in der Fassung der zweiten Nachtragssatzung vom 27.02.2006 durch Aushang an der Bekanntmachungstafel, die sich am ehemaligen Feuerwehrgerätehaus der Gemeinde (jetzt Bauhof) befindet, entsprechend den landesrechtlichen Bekanntmachungsbestimmungen. Diese finden sich in der Landesverordnung über die örtliche Bekanntmachung und Verkündung (BekanntVO) vom 11.11.2005 in deren § 5. Nach § 5 Abs. 1 S. 1 BekanntVO können Gemeinden bis zu 20.000 Einwohnerinnen und Einwohner durch Aushang örtlich bekannt machen oder verkünden. Der Aushang erfolgt durch Anschlag an der Bekanntmachungstafel. Die Dauer des Aushanges beträgt eine Woche (§ 5 Abs. 3 S. 2 BekanntVO). Hierbei werden der Tag des Anschlags und der Tag der Abnahme nicht mitgerechnet (§ 5 Abs. 3 S. 3 BekanntVO). Die vorgenannten Vorschriften über den Aushang sind vorliegend eingehalten. Der Aushang erfolgte in der Zeit vom 04.11. bis 10.11.2008. Entgegen der Auffassung der Klägerin sind damit die Anforderungen an eine ordnungsgemäße ortsübliche Bekanntmachung erfüllt. Die Länge der Auslegung des Entwurfes des Bebauungsplanes (länger als ein Monat) ist rechtlich irrelevant. Die vorgeschriebene Dauer des Aushanges bemisst sich ausschließlich nach der Regelung des § 5 Abs. 3 S. 2 BekanntVO. Die Bekanntmachung durch Aushang ist auch gegenüber Eigentümern von Grundstücken im Gemeindegebiet wirksam, die nicht ortsansässig sind. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist der Bebauungsplan Nr. 3 a auch nicht aus materiellen Gründen unwirksam. Entgegen der Auffassung der Klägerin liegen keine widersprüchlichen, zur Nichtigkeit des B-Planes führenden Festsetzungen vor. Wenn der Normgeber in einem als Wohngebiet festgesetzten Bereich für bereits bebaute Grundstücke die überbaubare Grundstücksfläche durch Baufenster festsetzt und für ebenfalls im allgemeinen Wohngebiet belegene unbebaute Grundstücke kein Baufenster festsetzt, bedeute dies, dass der Normgeber die letztgenannten Grundstücke von einer Bebauung mit Hauptgebäuden ausnimmt (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 17.01.1995 - 1 L 292/91 -). Es liegen somit keine widersprüchlichen Festsetzungen vor. Auch wenn in der Begründung zum Bebauungsplan keine Ausführungen zu finden sind, warum für das klägerische Grundstück kein Baufenster festgesetzt worden ist, führt dies nicht zur Nichtigkeit des Bebauungsplanes. Erkennbar ist, dass die Aufrechterhaltung einer Sichtachse zwischen der W.er Mühle in Richtung Westen über die unbebauten klägerischen Grundstücke dabei eine Rolle gespielt hat. Ob ein beachtlicher Abwägungsmangel in der Nichtausweisung von Baufenstern zumindest im nordöstlichen Bereich der Flurstücke 303 und 302 unter Wahrung der genannten Sichtachse zu sehen ist, kann vorliegend dahinstehen, weil die Klägerin mit ihren Einwendungen gemäß § 215 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 ausgeschlossen ist. Nach dieser Vorschrift werden unbeachtlich (Nr. 3) nach § 214 Abs. 3 S. 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind. Die Klägerin hat trotz des in der öffentlichen Bekanntmachung vom 04. bis 10.11.2008 erfolgten Hinweises auf diese Rechtsfolge (vgl. § 215 Abs. 2 BauGB) innerhalb der Jahresfrist schriftliche Einwendungen gegen den Bebauungsplan Nr. 3 a gegenüber der Gemeinde nicht erhoben. Ob besonders schwerwiegende Mängel der Abwägung entgegen dem Wortlaut des § 215 Abs. 1 S. 1 BauGB unbefristet geltend gemacht werden können (vgl. dazu Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand 01.05.2015, Rn. 20 zu § 215 Abs. 1 Nr. 2 BauGB a. F.) kann vorliegend dahinstehen, da ein solcher besonders schwerwiegender Mangel der Abwägung vorliegend nicht gegeben ist. Dazu müsste der Plan selbst derart fehlerhaft sein, dass das Vertrauen auf seine Gültigkeit als Rechtsnorm nicht schutzwürdig sein kann. Ein schwerwiegender Mangel des Abwägungsergebnisses in diesem Sinne muss sich einem verständigen Beobachter geradezu aufdrängen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Dem verständigen Beobachter ist erkennbar, dass die Freihaltung der unbebauten Grundstücke der Klägerin von einer Bebauung mit Hauptgebäuden mit Rücksicht auf die Sichtachse über die Flurstücke xxx, xxx, xxx und xxx in Richtung freie Landschaft westlich des K-Straße erfolgte. Das Bestehen einer Baumreihe parallel zum Fußweg auf dem Flurstück xxx ändert daran nichts. Der Ausschluss der Flurstücke xxx und xxx von der Bebauung mit Hauptgebäude ist jedenfalls nicht derart fehlerhaft, dass ein Vertrauen auf die Gültigkeit des Bebauungsplanes nicht schutzwürdig ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren nicht für erstattungsfähig zu erklären, da diese sich nicht durch einen Sachantrag am Kostenrisiko des Verfahrens beteiligt hat (vgl. §§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe, die Berufung gemäß § 124 a VwGO iVm § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO zuzulassen, liegen nicht vor. Die Klägerin begehrt die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung eines positiven Bauvorbescheides. Die Klägerin ist Eigentümerin zweier nebeneinanderliegender unbebauter Grundstücke in der Gemeinde W. auf Föhr (K-Straße xxx = Flurstück xxx, 921 qm groß, streitbefangen im Klageverfahren 8 A 36/14; Grundstück K-Straße xxx = Flurstück xxx, 854 qm groß, streitbefangen im Klageverfahren 8 A 57/14). Entlang der östlichen Grenze des Flurstücks xxx verläuft ein Fußweg, der die Straße K-Straße im Süden mit der Straße H-Straße im Norden verbindet. Östlich des Fußweges befindet sich auf dem Flurstück xxx eine größere Grünfläche (Spielplatz), an deren nordöstlicher Grenze, auf dem Grundstück H-Straße xxx (Flurstück xxx), sich eine im Denkmalbuch eingetragene Mühle befindet. Die Grundstücke lagen ursprünglich im Geltungsbereich des einfachen Bebauungsplanes Nr. 3 der Gemeinde W., der am 07.05.1999 in Kraft trat und lediglich Festsetzungen betreffend die höchstzulässige Zahl der Wohneinheiten, der Bauweise und der Mindestgrundstücksgröße von 850 qm, außer für bei Inkrafttreten des B-Planes Nr. 3 bereits vorhandene kleinere Grundstücke, enthielt. Am 03.03.2006 fasste die Gemeindevertretung der Beigeladenen einen Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 3 a für das Gebiet zwischen H-Straße, K-Straße und L-Straße, in dem auch die Grundstücke der Klägerin liegen. Durch öffentliche Bekanntmachung vom 19.06.2007 (ausgehängt am 25.06.2007, Abnahme des Aushanges am 03.07.2007) wurde darauf hingewiesen, dass der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 3 a einschließlich der Begründung in der Zeit vom 04.07.2007 bis 06.08.2007 im Amtsgebäude des Amtes Föhr-Amrum, M-Straße xxx, Wyk auf Föhr, Zimmer 25 während der Dienststunden öffentlich ausliege. In dem betreffenden Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 3 a befinden sich die klägerischen Grundstücke zwar in dem Bereich, der als allgemeines Wohngebiet (WA) festgesetzt werden sollte, jedoch werden für die klägerischen Grundstücke anders als bei den im vorgesehenen WA-Gebiet befindlichen bebauten Grundstücken, für die der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 3 a Baufenster vorsieht, keine Festsetzungen über eine überbaubare Grundstücksfläche. Entsprechendes gilt für die endgültige Fassung des Bebauungsplanes Nr. 3 a. Der Satzungsbeschluss vom 14.02.2008 wurde durch Aushang öffentlich bekannt gemacht (Aushang am 03.11.2008, Abnahme des Aushanges am 11.11.2008). In der öffentlichen Bekanntmachung wurde darauf hingewiesen, dass beachtliche Verletzungen der in § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie der in § 214 Abs. 2 BauGB bezeichneten Vorschriften unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Dasselbe gelte für die nach § 214 Abs. 3 S. 2 BauGB beachtlichen Mängel des Abwägungsvorganges. Unter dem 08.10.2013 stellte die Klägerin Bauvoranfragen zur Errichtung von jeweils einem Einfamilienhaus (Grundfläche 135 qm) auf ihren beiden Grundstücken. Unter dem 15.01.2014 (betreffend das Grundstück K-Straße xxx) bzw. unter dem 16.01.2014 (betreffend das Grundstück K-Straße xxx) ergingen negative Bauvorbescheide. Diese wurden jeweils damit begründet, dass das Grundstück nicht bebaubar sei, da der Bebauungsplan kein Baufenster für das betreffende Grundstück vorsehe. Mit ihren Widersprüchen vom 27.01.2014, begründet mit Schriftsatz vom 20.02.2014, machte die Klägerin geltend, das Fehlen eines Baufensters im Bebauungsplan führe lediglich dazu, dass die Lage des Baukörpers für das jeweilige Baugrundstück nicht beschränkt sei. Der Widerspruch gegen den Bescheid vom 15.01.2014 wurde mit Widerspruchsbescheid vom 03.03.2014, zugestellt am 07.03.2014, zurückgewiesen. Die Klägerin hat insoweit am 01.04.2014 Klage erhoben (8 A 36/14). Der Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 16.01.2014 wurde mit Widerspruchsbescheid vom 07.04.2014 zurückgewiesen. Die Klägerin hat insoweit am 02.05.2014 Klage erhoben (8 A 57/14). Die Klägerin ist der Auffassung, der Bebauungsplan Nr. 3 a der Gemeinde W. sei formell und materiell unwirksam. Der Satzungsbeschluss sei nicht gemäß § 10 Abs. 3 S. 1 BauGB ortsüblich bekannt gemacht worden. Der Aushang von sieben Tagen (Aushang 03.11.2008, Abnahme des Aushanges 11.11.2008) sei zu kurz bemessen. Wie die Auslegung des Entwurfes des Bebauungsplanes für einen Zeitraum länger als einen Monat zeige, seien längere Zeiträume ortsüblich. Im Übrigen sei eine Bekanntmachung durch Aushang gegenüber ihr als Nichtortsansässige nicht wirksam. Der Bebauungsplan sei auch materiell unwirksam. Die Festsetzungen des Bebauungsplanes für die streitbefangenen Grundstücke durch die Normgeber seien widersprüchlich und nichtig. Die Festsetzung über das Maß der Nutzung im Bebauungsplan beträfen alle Grundstücke im allgemeinen Wohngebiet und damit auch die streitbefangenen Grundstücke, soweit sie nicht durch textliche Festsetzungen unbebaubar seien. Dem widerspreche es, wenn für die streitbefangenen Grundstücke kein Baufenster festgesetzt werde. Soweit die Festsetzungen des Bebauungsplanes ergeben würden, dass die klägerischen Grundstücke unbebaubar seien, sei dies abwägungsfehlerhaft. Es sei nicht nachvollziehbar, warum die klägerischen Grundstücke nicht bebaubar sein sollten. Für andere nicht bebaubare Grundstücke fänden sich, anders als für die klägerischen Grundstücke, Ausführungen hierüber in der Begründung des Bebauungsplanes. Wenn solche Ausführungen für die klägerischen Grundstücke fehlten, müsse dies heißen, dass diese vom Normgeber als bebaubar angesehen worden seien. Der Umgebungsschutz der denkmalgeschützten Mühle sei jedenfalls nicht beeinträchtigt. Dies ergebe sich schon wegen der Höhenlage der Mühle und der Beschränkung der Ausnutzbarkeit der umliegenden Grundstücke. Eine Parallel zum Fußweg zwischen dem xxx und dem H-Straße befindliche Baumreihe beeinträchtige bereits die Sicht auf die Mühle und zwar nicht nur in der Vegetationsperiode, so dass eine Bebauung auf den streitbefangenen Grundstück keine weitere Einschränkung des Blickes auf die Mühle verursache. Die Klägerin beantragt, den Bescheid vom 15.01.2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 03.03.2014 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihr den beantragten positiven Bauvorbescheid zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte ist der Auffassung, dass der Bebauungsplan Nr. 3 a der Gemeinde W. wirksam sei und aus dem Fehlen von Baufenstern für die streitbefangenen Grundstücke folge, dass für diese eine überbaubare Grundstücksfläche nicht festgesetzt sei. Die Ersatzbekanntmachung des Bebauungsplanes durch ortsübliche Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses gemäß § 10 Abs. 3 BauGB sei wirksam erfolgt. Es bestehe keine rechtliche Verpflichtung der Gemeinde, nicht ortsansässige Eigentümer gesondert über das Inkraftsetzen eines Bebauungsplanes zu informieren. Der Bebauungsplan sei auch nicht materiell nichtig. Die Festsetzungen des Bebauungsplanes seien entgegen der Auffassung der Klägerin nicht widersprüchlich. Es bestehe keine Verpflichtung des Normgebers, jede Festsetzung bzw. Nichtfestsetzung des Bebauungsplanes zu begründen. Die Gründe für die Nichtfestsetzung eines Baufensters für die streitbefangenen Grundstücke seien offensichtlich. Offensichtlich sollten diese bisher nicht bebauten Grundstücke von Bebauungen mit Hauptgebäuden freigehalten werden wegen der Offenhaltung der Sichtbeziehung von der Straße K-Straße zur Mühle und von der Mühle in entgegengesetzter Richtung in die freie Landschaft. Die Beigeladene stellt keinen Sachantrag. Für das weitere Vorbringen der Beteiligten und die Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die Verwaltungsakten, die dem Gericht vorgelegen haben, Bezug genommen. Durch Beschluss vom 16.02.2015 ist der Rechtsstreit gemäß § 6 VwGO dem Berichterstatter zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen worden.