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Beschluss

8 B 51/16

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 8. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSH:2016:1213.8B51.16.0A
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Leitsätze
1. Ein Bauvorhaben verstößt in Bezug auf dessen Umfang gegen das Gebot der Rücksichtnahme, wenn es offensichtlich aus dem Rahmen fällt.(Rn.10) 2. Kein Nachbarschutz besteht bei Überschreitung der Grundflächenzahl, Beeinträchtigung des Ortsbilds und Wertminderung des Grundstücks. Bei Wahrung der Abstandsflächen ist ein Bauvorhaben grundsätzlich hinzunehmen.(Rn.11)
Tenor
Die Anträge auf Aussetzung der Vollziehung der dem Beigeladenen erteilten Baugenehmigung für den Neubau eines Wohnhauses auf dem Grundstück xxx in xxx sowie auf Verpflichtung des Antragsgegners, die Baustelle stillzulegen, werden abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 7.500,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Bauvorhaben verstößt in Bezug auf dessen Umfang gegen das Gebot der Rücksichtnahme, wenn es offensichtlich aus dem Rahmen fällt.(Rn.10) 2. Kein Nachbarschutz besteht bei Überschreitung der Grundflächenzahl, Beeinträchtigung des Ortsbilds und Wertminderung des Grundstücks. Bei Wahrung der Abstandsflächen ist ein Bauvorhaben grundsätzlich hinzunehmen.(Rn.11) Die Anträge auf Aussetzung der Vollziehung der dem Beigeladenen erteilten Baugenehmigung für den Neubau eines Wohnhauses auf dem Grundstück xxx in xxx sowie auf Verpflichtung des Antragsgegners, die Baustelle stillzulegen, werden abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 7.500,00 € festgesetzt. I. Die Antragstellerin ist Eigentümerin des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks xxx in xxx. Der Beigeladene ist Eigentümer des südwestlich davon gelegenen Grundstücks ... Für dieses Grundstück erteilte der Antragsgegner ihm unter dem 10.10.2013 im vereinfachten Verfahren die Baugenehmigung zur Errichtung eines (Ferien)Wohnhauses. Dieses soll nach den Bauvorlagen mit einem Reetdach errichtet werden sowie mit einer Reetverkleidung der Wände. Nachdem der Beigeladene den Baubeginn (am 19.06.2016) angezeigt hatte, legte die Antragstellerin mit Schreiben vom 29.09.2016 Widerspruch gegen die Baugenehmigung ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung. Außerdem beantragte sie das bauordnungsrechtliche Einschreiten des Antragsgegners. Nachdem der Antragsgegner mit Anhörungsschreiben vom 10.10.2016 mitgeteilt hatte, dass er beabsichtige, den Nachbarwiderspruch zurückzuweisen, beantragte die Antragstellerin mit am 28.10.2016 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz die Aussetzung der Vollziehung der dem Beigeladenen erteilten Baugenehmigung sowie, dem Antragsgegner aufzugeben, die Baustelle stillzulegen. Der Antragsgegner beantragt, diese Anträge abzulehnen. II. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Baugenehmigung ist nach dem erkennbaren Rechtsschutzziel der Antragstellerin als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs (gemäß § 80 a Abs. 3 S. 2, § 80 Abs. 5 VwGO) auszulegen. Dieser Antrag ist statthaft, da der Widerspruch gegen die Baugenehmigung gemäß § 212 a BauGB keine aufschiebende Wirkung hat. Er ist auch im Übrigen zulässig. Er ist insbesondere nicht verwirkt, weil der Antragstellerin die Baugenehmigung vom 10.10.2013 nicht bekanntgegeben worden ist. Da sie kurz nach Baubeginn Widerspruch eingelegt hat, ist davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für eine Verwirkung nicht vorliegen. Bei der in diesem Verfahren erforderlichen Interessenabwägung ist das Interesse des Beigeladenen an der Ausnutzung der Baugenehmigung abzuwägen gegen das Interesse der Antragstellerin daran, dass dieser zunächst – bis zur rechtskräftigen Entscheidung über ihren Widerspruch – das Bauvorhaben nicht verwirklicht. Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind auch die Erfolgsaussichten des eingelegten Widerspruchs zu berücksichtigen. Darüber hinaus ist die Wertung des Gesetzgebers zu beachten, dass Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens gemäß § 212 a Abs. 1 BauGB keine aufschiebende Wirkung haben. Daraus folgt, dass der Gesetzgeber dem Interesse des Bauherrn an der Verwirklichung des Vorhabens ein erhebliches Gewicht eingeräumt hat (BVerwG, B.v. 14.4.2005 – 4 VR 1005.04 – juris, Leitsatz). Ein Rechtsbehelf hat in baurechtlichen Nachbarstreitigkeiten nur dann Erfolg, wenn eine Verletzung subjektiv-öffentlicher Nachbarrechte festgestellt werden kann. Es ist also nicht maßgeblich, ob die angefochtene Baugenehmigung insgesamt objektiv rechtmäßig ist, es kommt vielmehr darauf an, ob sie gegen Vorschriften verstößt, die gerade dem Schutz des Nachbarn dienen. In diesem Zusammenhang kann sich ein Nachbar nur auf solche Interessen berufen, die das Gesetz im Verhältnis der Grundstücksnachbarn untereinander als schutzwürdig ansieht. Demnach liegen die Voraussetzungen für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen die einem Nachbarn erteilte Baugenehmigung nur dann vor, wenn auf Seiten der Antragsteller geltend gemacht werden kann, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ihre geschützten Nachbarrechte beeinträchtigt oder gefährdet werden. Maßgeblich sind insoweit allein die Regelungen in der Baugenehmigung, eine eventuelle abweichende Ausführung ist in diesem Zusammenhang nicht zu prüfen. Nach diesem Maßstab überwiegt hier das Interesse des Beigeladenen daran, die Baugenehmigung sofort, also ohne den Ausgang des Hauptverfahrens abwarten zu müssen, ausnutzen zu können. Bei summarischer Überprüfung der Baugenehmigung lässt sich nämlich nicht feststellen, dass die angefochtene Baugenehmigung Nachbarrechte der Antragstellerin verletzt. Die Baugenehmigung ist im vereinfachten Verfahren ergangen, sodass die Vereinbarkeit des Vorhabens mit den Vorschriften der LBO von der Baugenehmigungsbehörde nicht zu prüfen ist (§ 69 Abs. 1 LBO). Demgemäß kommen als nachbarschützende Vorschriften nur die Regelungen des Bauplanungsrechts in Betracht. Der hier von den Beteiligten zutreffend herangezogene § 34 Abs. 1 BauGB setzt für die Zulässigkeit eines Vorhabens innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile voraus, dass dieses sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Außerdem müssen die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden. In der Rechtsprechung ist jedoch geklärt, dass diese Vorschrift nicht generell drittschützend ist. Ausnahmen bestehen hinsichtlich des Kriteriums der „Art der baulichen Nutzung“ und des in dieser Vorschrift verankerten Gebots der Rücksichtnahme. Wenn ein Vorhaben der Art der sich aus der maßgeblichen näheren Umgebung ergebenden Bebauung widerspricht, ist Nachbarschutz unabhängig von dem Ausmaß der Beeinträchtigung gegeben (Gebietserhaltungsanspruch). Ein solcher Fall ist hier jedoch nicht gegeben, weil sich in der hier maßgeblichen Umgebung (Ferien-)Wohnhäuser befinden und dem Beigeladenen mit der angefochtenen Baugenehmigung die Verwirklichung eines solchen Vorhabens genehmigt worden ist. Soweit die Antragstellerin geltend macht, das genehmigte Vorhaben verletze aufgrund seiner größeren Grundfläche und der Höhe den durch die Umgebungsbebauung gebildeten Rahmen, könnte ein „Gebietsprägungserhaltungsanspruch“ in Frage kommen. Zwar ist umstritten, ob ein solcher generell anzuerkennen ist, hier liegt jedoch die Voraussetzung von § 15 Abs. 1 S. 1 BauNVO, dass ein im Einzelfall der Art nach zulässiges Vorhaben unzulässig ist, wenn es „nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets“ widerspricht, nicht vor. Diese Maßstäbe hat das Bundesverwaltungsgericht dahingehend konkretisiert, dass – soweit der Umfang betroffen ist – „Quantität in Qualität umschlagen muss“ (BVerwG, Urteil vom 16.03.1995 – 4 C 3/94 – Juris Rdnr. 17). Das ist nur dann der Fall, wenn eine Anlage hinsichtlich ihres Umfangs offensichtlich (signifikant) aus dem Rahmen fällt, sodass die Unangemessenheit augenscheinlich ist (Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, § 15 BauNVO Rdnr. 17). Diese Voraussetzungen liegen hier offensichtlich nicht vor, da sich das Neubauvorhaben des Beigeladenen insoweit an den in der Umgebung vorhandenen Bauwerken orientiert, als die Höhe des Bestandsgebäudes nicht (wesentlich) überschritten wird und die Grundfläche zwar größer ist als das vorher auf dem Grundstück befindliche Gebäude, aber an der von dem Dach überdeckten Fläche orientiert ist. Diese im Verhältnis zum Bestandsgebäude vergrößerte Grundfläche fällt nicht „offensichtlich/signifikant“ aus dem Rahmen. Das – aus § 34 Abs. 1 BauGB und § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO abgeleitete - Rücksichtnahmegebot hat eine objektiv– und subjektivrechtliche Seite. Das Vorhaben muss also im Verhältnis zu seiner Umgebung bewältigungsbedürftige Spannungen erzeugen, die potentiell ein Planungsbedürfnis nach sich ziehen und zum anderen die gebotene Rücksichtnahme speziell auf die in der unmittelbaren Nähe vorhandene Bebauung vermissen lassen. Erforderlich ist insoweit, dass „in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interesse eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist“. Dies gilt für diejenigen Fälle, in denen die tatsächlichen Umstände handgreiflich ergeben, auf wen Rücksicht zu nehmen ist und eine besondere Schutzwürdigkeit des Betroffenen anzuerkennen ist. Die Schutzwürdigkeit, die Intensität der Beeinträchtigung, die Interessen des Bauherrn und das, was beide Seiten billigerweise als zumutbar hinzunehmen haben, ist dann gegeneinander abzuwägen. Schutzwürdig sind dabei insbesondere unmittelbar benachbarte Grundstückseigentümer. Gleiches kann auch für entfernter gelegene Nachbarn gelten, wenn diese sich z.B. gegen ein emittierendes Vorhaben wenden und die Immissionen trotz der Entfernung spürbar sind. Nach diesen Regeln besteht kein Nachbarschutz, wenn durch das Vorhaben die Grundflächenzahl überschritten wird, es das Ortsbild beeinträchtigt oder durch die Verwirklichung der genehmigten Nachbarbebauung eine Wertminderung des Grundstückes eintritt (BVerwG, Urteil vom 13.3.1981 – 4 C 1.78 -; Urteil vom 23.3.1994 – 4 C 18.92 -; Beschluss vom 6.12.1996 – 4 B 215.96 – Beschluss vom 13.11.1997 – 4 B 195.97 -; Söfker aaO § 34 Rn. 141). Bei der Interessenabwägung ist auch zu berücksichtigen, ob es sich um ein Vorhaben handelt, das grundsätzlich zulässig und nur ausnahmsweise unter bestimmten Voraussetzungen nicht zuzulassen ist und inwieweit derjenige, der sich gegen ein Vorhaben wendet, eine rechtlich geschützte wehrfähige Position innehat. In diesem Zusammenhang ist die Lage eines Vorhabens auf dem Grundstück grundsätzlich dann hinzunehmen, wenn es die landesrechtlichen Abstandsvorschriften einhält, da diese Regelungen im Interesse der Wahrung sozialverträglicher Verhältnisse darauf abzielen, eine ausreichende Belichtung und Besonnung von Gebäuden – und sonstigen Teilen des Nachbargrundstückes sicher zu stellen. Die landesrechtlichen Grenzabstandsvorschriften stellen insoweit eine Konkretisierung des Gebotes nachbarlicher Rücksichtnahme dar (BVerwG, Beschluss vom 6.12.1996 – 4 B 215/96 -). Nach diesen Maßstäben ergibt sich weder aus den von der Antragstellerin erhobenen Einwänden gegen das Vorhaben noch aufgrund von Amts wegen zu berücksichtigender Umstände die Rücksichtslosigkeit des genehmigten Bauprojekts. Die in erster Linie geltend gemachte Störung des Ortsbildes und verunstaltende Wirkung der Verkleidung der Wände mit Reet ist deswegen nicht rücksichtslos, weil diese Kriterien nicht nachbarschützend sind (Söfker aaO § 34 Rn. 141). Auch die von der Antragstellerin in diesem Zusammenhang angeführte Ortsgestaltungs- sowie Erhaltungssatzung sind nicht nachbarschützend (OVG Schleswig, Beschluss vom 15.10.2009 – 1 LA 42/09 -; BVerwG, Beschluss vom 5.5.1994 – 4 NB 16.94 -). Im Übrigen weist der Antragsgegner insoweit zu Recht darauf hin, dass die Ortsgestaltungssatzung für den hier betroffenen Bereich lediglich Reetdächer vorschreibt und die Erhaltungssatzung die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung sichern soll. Die durch die Dachterrassen ermöglichte Einsicht auf die Nachbargrundstücke ist als sozial adäquat hinzunehmen, soweit die landesrechtlichen Abstandsvorschriften eingehalten sind, was hier der Fall ist. Im Übrigen ist hier zu berücksichtigen, dass das Grundstück der Antragstellerin 6,5 m höher liegt als das Grundstück des Beigeladenen und die Dachterrasse nach Süden ausgerichtet ist, während das Grundstück der Antragstellerin nordöstlich vom Baugrundstück gelegen ist. Hinsichtlich der Stellplätze kommt als nachbarschützende Vorschrift die Regelung in § 50 Abs. 9 LBO in Betracht. Diese Regelung ist im Rahmen des vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens jedoch nicht geprüft worden, so dass sie nicht von der Feststellungswirkung der Baugenehmigung erfasst ist. Angesichts der Entfernung zum Grundstück der Antragstellerin ist die Lage der Stellplätze offensichtlich nicht rücksichtslos. Eine Sonderkonstellation, bei der trotz Einhaltung der erforderlichen Abstandsflächen ein Vorhaben als rücksichtslos zu bewerten ist, weil es sich um „einen seltenen Fall einer wirklich bedrängenden oder erdrückenden Wirkung handelt, die zu erkennbar gravierenden Problemen im Verhältnis der Nachbarn zueinander führt, die durch die Wahrung von Abstandsflächen allein nicht bewältigt werden kann“ (OVG Schleswig, Beschluss vom 11.10.2010 – 1 LB 16/10 -), liegt hier angesichts des Abstands des Gebäudes der Antragstellerin zum angefochtenen Vorhaben und der dazwischen liegenden Straße offensichtlich nicht vor. Der Antrag zu 1., dem Antragsgegner aufzugeben, die Baustelle stillzulegen, ist nach dem erkennbaren Rechtsschutzziel der Antragstellerin als Antrag gemäß § 123 VwGO auf bauaufsichtliches Einschreiten auszulegen. Der hierfür erforderliche Anordnungsanspruch ist jedoch nicht gegeben. Voraussetzung für einen solchen – gemäß § 59 Abs. 2 Nr. 1 LBO grundsätzlich möglichen – Anspruch ist jedoch, dass die Antragstellerin in geschützten Nachbarrechten verletzt ist und das Ermessen des Antragsgegners hinsichtlich des Einschreitens dahingehend reduziert ist, dass nur die beantragte Maßnahme ermessensgerecht ist. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Aus obigen Ausführungen folgt, dass bauplanungsrechtlich geschützte Nachbarrechte durch die angefochtene Genehmigung nicht verletzt sind. Als nachbarschützende Vorschriften des Bauordnungsrechts kommen hier die Abstandsvorschriften in Betracht. Diese sind jedoch gewahrt, weil die Abstandsflächen auf dem Grundstück des Beigeladenen dargestellt sind. Hinzu kommt, dass die Antragstellerin nicht unmittelbar Nachbarin des Bauvorhabens ist, so dass sie insoweit nicht in ihren Rechten beeinträchtigt sein kann. Die weiterhin von der Antragstellerin geltend gemachte Rücknahmefiktion hinsichtlich der Baugenehmigung (mit der Folge, dass eine wirksame Baugenehmigung nicht vorläge), ist hier deswegen nicht eingetreten, weil der Beigeladene auf die Aufforderung des Antragsgegners, näher bezeichnete Unterlagen vorzulegen, fristgerecht reagiert hat. Die Erklärung der Aufstellerin der bautechnischen Nachweise gemäße Anlage 2 des Bauantragsformulars ist nach diesem Aufforderungsschreiben (des Antragsgegners vom 4.2.2013; Beiakte Blatt 2) ausdrücklich nicht an die Frist gebunden. Im Übrigen ist auch diese Regelung über die Rücknahmefiktion (§ 67 Abs. 2 LBO) nicht nachbarschützend, da sie der zügigen Durchführung des Verfahrens dient. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes ergibt sich aus § 63 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. In nachbarrechtlichen Streitigkeiten geht die Kammer – wie das OVG Schleswig – in ständiger Rechtsprechung von einem Streitwert von 15.000 € aus, wenn ein mit einem Einfamilienhaus bebautes Grundstück betroffen ist. Dieser Streitwert ist im einstweiligen Rechtschutzverfahren zu halbieren.