Urteil
8 A 31/16
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 8. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2017:0130.8A31.16.0A
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Leitsätze
Die Errichtung einer Flüchtlingsunterkunft mit einer Kapazität für 256 Personen ist in einem Gewerbegebiet (gem. § 246 Abs. 10 BauGB) zulässig, wenn Belange nicht entgegenstehen.(Rn.31)
(Rn.32)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Errichtung einer Flüchtlingsunterkunft mit einer Kapazität für 256 Personen ist in einem Gewerbegebiet (gem. § 246 Abs. 10 BauGB) zulässig, wenn Belange nicht entgegenstehen.(Rn.31) (Rn.32) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet. Die Entscheidung konnte ohne erneute Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergehen, da sich weder in der noch nach der mündlichen Verhandlung neue Gesichtspunkte ergeben haben, die entscheidungsrelevant sind und in der mündlichen Verhandlung nicht erörtert werden konnten. Der dem Vertreter der Klägerin in der mündlichen Verhandlung überreichte Verwaltungsvorgang, der den Befreiungsantrag der Beigeladenen zum Gegenstand hat, enthält weder neue Tatsachen noch neue rechtliche Gesichtspunkte, die nicht bereits im durchgeführten Verfahren erörtert worden sind. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtene Baugenehmigung ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Ein Nachbar hat nur dann einen Anspruch auf die Aufhebung einer Baugenehmigung, wenn das in der Nachbarschaft genehmigte Vorhaben ihn in geschützten Rechten verletzt. Nachbarschutz lösen nur Vorschriften des öffentlichen Baurechts aus, die gerade das nachbarliche Austauschverhältnis betreffen. Insoweit kommen – da es sich um eine Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren handelt – nur Vorschriften des Bauplanungsrechts in Betracht, also der im Verfahren ausführlich erörterte Gebietserhaltungsanspruch sowie das aus § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO abgeleitete Rücksichtnahmegebot. Wie das Oberverwaltungsgericht Schleswig in seinem - den Beteiligten bekannten - Beschluss vom 01.03.2016 (4 MB 5/16) ausgeführt hat, wird der Gebietserhaltungsanspruch bei Vorhaben verletzt, die der Art nach weder allgemein noch ausnahmsweise oder im Wege der Befreiung in einem Baugebiet zulässig sind. Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Bei der genehmigten Flüchtlingsunterkunft handelt es sich um eine „Anlage für soziale Zwecke“ im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO. Eine derartige Unterkunft dient nicht dem „Wohnen“ (im bauplanungsrechtlichem Sinne), wenn die Flüchtlinge nach dem genehmigten Nutzungskonzept dort nur vorübergehend, nämlich bis zum Abschluss des Verfahrens, das ihren Aufenthaltsstatus klärt, verbleiben sollen und angesichts der Größe, Lage und Ausstattung der Räumlichkeiten eine eigenständige Lebensführung nicht möglich ist und die Unterbringung für einen auf Dauer eingelegten Lebensmittelpunkt weder gedacht noch geeignet ist (BVerwG, Beschluss vom 17.12.2007 – 4 B 54/07 – juris Rdnr. 3; Bayerischer VGH, Beschluss vom 05.03.2015 – 1 ZB 14.2373 – juris Rdnr. 3). Außerdem ist der Aufenthalt von Personen, die als Flüchtlinge nach Deutschland kommen, in den ihnen bereitgestellten Unterkünften nicht freiwillig, sondern beruht auf einer Zuweisungsentscheidung der zuständigen Behörde. Die von der Klägerin angeführte Rechtsprechung (VGH Kassel, Beschluss vom 03.03.2016 – 4 B 403/16 – NVwZ 2016, 1101), geht auch von diesen Grundsätzen aus, kommt jedoch im Fall der Unterbringung von insgesamt 15 Flüchtlingen in einer Doppelhaushälfte zu der Annahme, dass es sich unter den dort gegebenen Verhältnissen „mit hoher Wahrscheinlichkeit“ um eine Wohnnutzung handele. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, so dass es an der schon im einstweiligen Rechtschutzverfahren geäußerten Auffassung der Kammer (Beschluss vom 27.01.2016 – 8 B 36/15 -) verbleibt, dass das hier streitige Vorhaben als eine „Anlage für soziale Zwecke“ im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. BauNVO zu bewerten ist. In diesem Zusammenhang kann offen bleiben, ob die Festsetzung von - für ein allgemeines Wohngebiet geltenden - Schallemissionswerten für den Bereich, in dem das Grundstück der Klägerin liegt, zur Unwirksamkeit der Festsetzung als Gewerbegebiet führt. Selbst wenn das der Fall sein sollte, handelte es sich – worauf der Vertreter der Beigeladenen in seinem Schriftsatz vom 19.07.2016 zurecht hinweist - um ein faktisches Mischgebiet, in dem gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 5 BauNVO Anlagen für soziale Zwecke uneingeschränkt – also nicht nur ausnahmsweise – zulässig sind. Da die Belegung einer Einrichtung mit ca. 250 Personen (nach der Baugenehmigung ist die Belegung mit 256 Personen vorgesehen) normalerweise mit der allgemeinen Zweckbestimmung eines Gewerbegebiets nicht vereinbar ist, käme die Verletzung des Gebietserhaltungsanspruchs in Betracht, wenn nicht das Vorhaben – wie hier – im Wege der Befreiung zugelassen werden könnte. Dies hat das Oberverwaltungsgericht in seinem o. g. Beschluss ausgeführt. Hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Die Verletzung des Gebietserhaltungsanspruchs kommt also deswegen nicht in Betracht, weil die Voraussetzungen für eine Befreiung vorliegen. Gemäß § 246 Abs. 10 BauGB kann in Gewerbegebieten u. a. für Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende von den Festsetzungen eines Bebauungsplans befreit werden, wenn an dem Standort Anlagen für soziale Zwecke als Ausnahme zugelassen werden können oder allgemein zulässig sind und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen und öffentlichen Belangen vereinbar ist. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Nach der dritten Änderung des Bebauungsplans Nr. ... sind Anlagen für soziale Zwecke allgemein zulässig. Die Zweifel der Klägerin an der Wirksamkeit dieser Festsetzung sind nicht begründet. Maßgeblich für die Auslegung der Regelungen eines Bebauungsplans sind die Aussagen der Satzung. Die Begründung ist lediglich dann als Auslegungshilfe heranzuziehen, wenn die Festsetzungen auslegungsbedürftig sind. Wenn das nicht der Fall ist, sind eventuelle Differenzen zwischen dem Wortlaut der Festsetzung und der Begründung rechtlich unerheblich (OVG Münster, Urteil vom 13.09.2012 – 2 D 38/11.NE juris Rdnr. 81 ff, 83). Im Übrigen wäre eine Verletzung der Verfahrensvorschrift des § 9 Abs. 8 BauGB gemäß § 214 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich, da sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung des B-Plans (im Sommer 2014) gegenüber der Beklagten geltend gemacht worden ist. Die Beklagte hat in ihrem Widerspruchsbescheid vom 16.02.2016 und – ergänzend (im Sinne vom § 114 Satz 2 VwGO) in der Klagerwiderung vom 11.01.2017 die erforderliche Abwägung der Belange der Klägerin gegen die mit der Erteilung der Baugenehmigung verfolgten öffentlichen Interessen vorgenommen. Auch der Befreiungsbescheid vom 22.04.2016 enthält hierzu ergänzende Ausführungen. Bei der gerichtlichen Überprüfung einer derartigen Ermessensentscheidung ist zu berücksichtigen, dass das Gericht gemäß § 114 S. 1 VwGO auf die Überprüfung auf Ermessensfehler beschränkt ist. Solche lassen sich hier nicht feststellen. Hinsichtlich der von der Klägerin in erster Linie geltend gemachten Befürchtung, sie werde durch die große Anzahl der auf dem Grundstück der Beigeladenen untergebrachten Personen in der gewerblichen Nutzung ihres Grundstücks eingeschränkt, ist zu berücksichtigen, dass ihr Grundstück im Bereich „GE 2“ liegt und schon durch die emissionsrechtlichen Festsetzungen so eingeschränkt ist, dass sie sich nur in einem Maße betätigen darf, der auch in einem allgemeinen Wohngebiet zulässig wäre. Wenn diese Einschränkung der gewerblichen Tätigkeit rechtswidrig sein sollte, handelte es sich um ein faktisches Mischgebiet, in dem nur „das Wohnen nicht wesentlich störende“ Gewerbebetriebe zulässig sind. Aus alledem ergibt sich, dass ein Konfliktpotenzial, das die Klägerin in unzumutbarer Weise einschränkt, nicht zu erkennen ist. Die Forderung der ausreichenden Erschließung bebaubarer Grundstücke dient dem Schutz und der Leichtigkeit des öffentlichen Verkehrs und ist nicht nachbarschützend. Die durch die Bebauung auf einem Nachbargrundstück ausgelösten Fahrzeug- und Fußgängerverkehre sind erst dann nachbarschutzrelevant, wenn die Nutzung des eigenen Grundstücks unzumutbar beeinträchtigt wird. Das ist bislang nicht erkennbar. Ein Fußgänger- und Fahrradverkehr in einem solchen Ausmaß ist nicht zu erwarten. Ähnliches gilt für Transporte von und zu dem Grundstück der Beigeladenen. Zur Zeit der mündlichen Verhandlung (an einem Vormittag) war von derartigen Verkehrsproblemen oder überhaupt von Fußgängern oder Autoverkehr nichts zu sehen. Zwar ist ein solcher punktueller Ausschnitt nicht repräsentativ, die Mitarbeiter der Betreuungseinrichtung haben jedoch erklärt, dass viele der dort untergebrachten Flüchtlinge vormittags entweder zur Arbeit oder zu den Sprach- bzw. und Integrationskursen gehen und nachmittags wiederkommen, Kinder gehen zur Schule und kommen zu den entsprechenden Zeiten zurück, außerdem gäbe es gelegentliche Anlieferungen. In diesem Zusammenhang ist auch der Hinweis des Oberverwaltungsgerichts in dem o. g. Beschluss zu berücksichtigen, dass die Klägerin keinen Anspruch darauf hat, dass die ihr Grundstück aufsuchenden Lkw-Fahrer ihre Fahrzeuge im öffentlichen Verkehrsraum parken können. Insgesamt lässt sich nicht feststellen, dass die Genehmigung des streitigen Vorhabens Beeinträchtigungen der Klägerin von bodenrechtlicher Relevanz auslöst. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin wendet sich gegen die Erteilung einer Baugenehmigung an die Beigeladene zur Errichtung einer Flüchtlingsunterkunft. Die Klägerin ist Eigentümerin eines gewerblich genutzten Grundstücks in A-Stadt (A-Straße). Dieses Grundstück liegt im Bereich des Bebauungsplans Nr. ... „Gewerbegebiet S...“ der Beklagten. Dieser sieht in der Fassung der dritten Änderung vor, dass Anlagen für soziale Zwecke zulässig sind (Text Teil B Nr. 1.1). Unter dem 23.11.2015 erteilte die Beklagte der Beigeladenen die Baugenehmigung für das Vorhaben „Errichtung Asylbewerberunterkünfte für einen Zeitraum von 10 Jahren“. Das Baugrundstück liegt nordöstlich vom Grundstück der Klägerin (auf der anderen Seite der B-Straße). Genehmigt ist die Errichtung von 8 Gebäuden mit jeweils 4 Wohnungen. Jede Wohnung enthält 4 Räume für je 2 Personen sowie einen Abstellraum, eine Küche, ein WC sowie Duschbad. Außerdem werden 2 Betreuungscontainer errichtet. Die Beklagte verfolgt damit das Ziel, Wohnraum für Flüchtlinge zu schaffen, die auf eine Entscheidung ihres Aufenthaltsantrags warten, gerechnet wird mit einer Unterkunftsdauer von 6 Wochen bis zu 6 Monaten. Die Baugenehmigung enthält eine „Ausnahme“, wonach gemäß § 31 Abs. 1 BauGB die beantragte Anlage für soziale Zwecke ausnahmsweise zugelassen wird. Die Klägerin hatte sich schon vor Erteilung der Baugenehmigung an die Beklagte gewandt und geltend gemacht, sie werde durch die geplante Anlage in der gewerblichen Nutzung ihres Grundstücks erheblich eingeschränkt. Die Straße sei in dem betroffenem Bereich eine Sackgasse, dort seien über 30 Firmen tätig, allein auf ihrer Immobile 26 Firmen, es gebe noch Leerstände. Darunter seien auch Speditionen und Versandhäuser. Schon der dadurch ausgelöste Kraftfahrzeugverkehr führe bei kleinsten Irritationen im Wendehammer zum Verkehrsinfarkt. Diese Situation werde noch verschärft, wenn ca. 400 Personen, die fußläufig unterwegs seien, bei einem 1,5 m breiten Fußweg und einem verschlammten Wirtschaftsweg die Flüchtlingsunterkunft aufsuchten oder verließen. Flüchtlingsunterkünfte in Gewerbegebieten seien nach wie vor verboten und nur ausnahmsweise zulässig. Ein in der Nähe gelegener und besser geeigneter alternativer Standort sei nicht ernsthaft geprüft worden. Zur Begründung ihres (mit Schreiben vom 15.12.2015) erhobenen Widerspruchs gegen die Baugenehmigung machte die Klägerin weiterhin geltend, die Erteilung einer Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB sei nicht erforderlich gewesen, vielmehr hätten gemäß § 246 Abs. 10 BauGB die nachbarlichen Interessen gewürdigt werden müssen. Das sei nicht erfolgt. Insofern hätte geprüft werden müssen, ob durch die wohnähnliche Nutzung Einschränkungen für gewerbliche und sonstige Nutzung im Gewerbegebiet entstehen. Die Baugenehmigung sehe lediglich 3 Stellplätze vor. Das sei völlig unzureichend. Der Standort sei für die beabsichtigte Nutzung ungeeignet. Dem Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtschutzes gab die Kammer mit Beschluss vom 27.01.2016 (8 B 36/15) statt. Die dagegen eingelegte Beschwerde war erfolgreich (OVG Schleswig, Beschluss vom 01.03.2016 – 4 MB 5/16 - ). In diesem Beschluss führte das Oberverwaltungsgericht aus, der Gebietserhaltungsanspruch stehe dem Vorhaben nicht entgegen. Die genehmigten Flüchtlingshäuser seien an dem vorgesehenen Standort im Gewerbegebiet S... ihrer Art nach nicht schlechthin unzulässig. Zwar sei zweifelhaft, ob die als Anlage für soziale Zwecke gewertete Flüchtlingsunterkunft mit der allgemeinen Zweckbestimmung eines Gewerbegebiets vereinbar sei. Das sei in der bisherigen Rechtsprechung verneint worden. Ob die hier vorgesehene Nutzung ebenso zu beurteilen sei, bedürfe keiner Entscheidung, denn der Gebietserhaltungsanspruch sei jedenfalls deshalb zu verneinen, weil das Vorhaben im Wege eine Befreiung zugelassen werden könne, wenn eine allgemeine Zulassung im Gewerbegebiet nicht erfolgen dürfte. Dabei sei unerheblich, ob die Befreiung tatsächlich erteilt worden sei, entscheidend sei, dass die Voraussetzungen für eine Befreiung vorlägen. Gemäß § 246 Abs. 10 BauGB könne in Gewerbegebieten u. a. für Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende von den Festsetzungen eines Bebauungsplans befreit werden, wenn an dem Standort Anlagen für soziale Zwecke als Ausnahme zugelassen werden könnten oder allgemein zulässig seien und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit öffentlichen Belangen vereinbart sei. Diese Voraussetzungen lägen vor. Die Antragsgegnerin habe im Widerspruchsbescheid vom 16.02.2016 zutreffend erläutert, dass die Erteilung einer Befreiung mit den Belangen der Antragstellerin vereinbart sei. Soweit die Antragstellerin die Beeinträchtigung ihres Gewerbebetriebs geltend mache, sei darauf hinzuweisen, dass ihr Grundstück im Bereich „GE 2“ des Bebauungsplans liege und bereits durch emissionsrechtliche Festsetzungen durch die dritte Änderung des Bebauungsplans derart eingeschränkt sei, dass ein Konflikt der nach dem Bebauungsplan zulässigen Nutzungen auf ihrem Grundstück mit dem Vorhaben der Beigeladenen ausgeschlossen sei. In dem Widerspruchsbescheid vom 16.02.2016 hatte die Beklagte die Baugenehmigung vom 23.11.2015 zu dem Punkt „Ausnahme“ dahingehend geändert, dass sie die „ausnahmsweise Zulassung der beantragten Anlage für soziale Zwecke gemäß § 31 Abs. 1 BauGB“ aufhob. Im Übrigen wies sie den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, der Bebauungsplan in der Fassung seiner dritten Änderung erkläre gemäß der textlichen Festsetzung unter Nr. B 1.1 Anlagen für soziale Zwecke für zulässig. Daher sei das Vorhaben zulässig. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets als Gewerbegebiet bleibe gewahrt. Auch die Voraussetzungen von § 246 Abs. 10 BauGB seien erfüllt. Mit Bescheid vom 22.04.2016 erteilte die Beklagte der Beigeladenen einen Befreiungsbescheid nach § 31 BauGB hinsichtlich „der Art der Nutzung Gewerbegebiet zugunsten der Asylbewerberunterkunft“. Die Asylbewerberunterkunft hindere die sonstige Nutzung im Gewerbegebiet S... nicht. Das Vorhaben sei gebietsverträglich und widerspreche nicht dem Gebietserhaltungsanspruch. Grundzüge der Planung seien nicht berührt. Die Abweichung sei auch städtebaulich vertretbar, da das Vorhaben mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sei. Die Befreiung sei unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit öffentlichen Belangen vereinbar. Allgemeine Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse seien gegeben. Die zulässigen Nutzungen in dem Gewerbegebiet seien mit der beantragten Nutzung verträglich. Im Hinblick auf Emissionen und verkehrliche Auswirkungen werde weder die wohnähnliche Nutzung der Flüchtlingsunterkünfte gestört, noch komme es zu Einschränkungen für die gewerblichen und sonstigen Nutzungen des Gebiets. Konflikte aufgrund von Lärm- und Geruchsemissionen seien nicht zu erwarten. Da auch die nachbarschützenden Festsetzungen der LBO, wie Abstandsflächen und Brandschutz, eingehalten seien, gebe es auch hier keine Bedenken gegen die beantragte Befreiung. Die Klägerin macht zur Begründung ihrer am 17.3.2016 bei Gericht eingegangenen Klage geltend, sie sei Eigentümerin eines Bürokomplexes, der in zahlreiche Mieteinheiten untergliedert sei. Diese Einheiten vermiete sie gewerblich. Darunter seien auch Speditionen, auch seien größere Lagerflächen vorhanden. Der Standort sei verkehrsgünstig gelegen, eine nennenswerte Anzahl von Mietern lege Wert auf eine gute Erreichbarkeit mit Lkw. Ihr Grundstück erstrecke sich über ungefähr 75 % der Länge der Sackgasse bis zur nächsten Kreuzung. Die zur Straße hin gelegene Grundstückseite sei nicht eingefriedet und weise zwei ca. 10 m breite Zufahrten auf. Die B-Straße sei über die Länge ihres Grundstücks bis zum Wendeplatz ca. 5,75 m breit. An der Straßenseite, an der ihr Grundstück liege, befinde sich ein Seitenstreife mit einer maximalen Breite von 1,50 m, der jedoch zum Parken von Pkw genutzt werden dürfe und auch genutzt werde. Eine sichere Möglichkeit, fußläufig das Sackgassenende zu erreichen, sei nicht gegeben, wenn auf dem Seitenstreifen geparkt werde. Zur Begründung der dritten Änderung des Bebauungsplans, mit der im Sommer 2014 Anlage für soziale Zwecke für zulässig erklärt worden seien, habe die Beklagte ausgeführt, im Rahmen der Ansiedlung von Motorola habe es dort einen in städtischer Regie betriebenen Betriebskindergarten gegeben. Nach Aufgabe des Betriebsstandorts sei die Kindertagesstätte in die B-Straße verlagert worden, um den im Gewerbegebiet Beschäftigten eine Betreuungsmöglichkeit für ihre Kinder zu bieten. Durch die im Bebauungsplan zugelassene Ausnahme könne eine unbefristete Genehmigung für die Kindertagesstätte erteilt werden, durch die auch der gewerbliche Standort unterstützt werde. Daraus ergebe sich, dass es der Beklagten lediglich um die rechtliche Absicherung des damaligen status quo gegangen sei, die allgemeine Zulässigkeit von Anlagen für soziale Zwecke sei nicht erforderlich und auch nicht beabsichtigt gewesen, daher sei die dritte Änderung des Bebauungsplans insoweit rechtswidrig. Daher greife wieder der Ausschluss von Anlagen für soziale Zwecke gemäß der zweiten Änderung des Bebauungsplans. Eine Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB sei nicht möglich, weil insoweit die Grundzüge der Planung berührt seien. Daher sei schon ihr Gebietserhaltungsanspruch verletzt. Selbst wenn die dritte Änderung des Bebauungsplans wirksam sein sollte, sei das genehmigte Vorhaben jedenfalls nicht gebietsverträglich. Insofern sei zu prüfen, welche Anforderungen das Vorhaben an das Gebiet stelle, welche Auswirkungen es auf ein Gebiet habe und ob es den spezifischen Gebietsbedarf erfülle. In diesem Zusammenhang sei der Umfang der genehmigten Nutzung, also insbesondere die Anzahl der Belegplätze sowie die Organisation der jeweiligen Einrichtung zu prüfen. Nach diesen Maßgaben sei das konkret genehmigte Vorhaben gebietsunverträglich. Die – vorübergehende – Unterbringung von 256 Menschen am konkreten Standort gefährde den Gebietscharakter eines Gewerbegebiets. Solches sei nicht für den dauerhaften oder auch nur vorübergehenden Aufenthalt einer größeren Anzahl von Menschen vorgesehen. Die Ausnahme von § 8 Abs. 3 BauNVO zielten fast ausschließlich auf einen nur stundenweise, jedenfalls vorübergehenden, Aufenthalt von Menschen im Gewerbegebiet. Hier handele es sich jedoch um eine zumindest wohnähnliche Nutzung. Im Übrigen sei es fraglich, ob tatsächlich nur die im Widerspruchsbescheid errechneten 256 Belegplätze geschaffen worden seien. In Presseinformationen der Beklagten sei von zumindest 320 Belegplätzen die Rede gewesen. Der durch eine derart große Anzahl von Personen (256 bzw. 320) ausgelöste Verkehr müsse zwangsläufig zu Problemen führen. Ein derartig großer Fußgänger- und Radfahrerverkehr sei für ein Gewerbegebiet untypisch, weil dort typischerweise Kraftfahrzeuge genutzt würden. Das ergebe sich schon aus der geringen Straßenbreite ohne „echten“ Gehweg. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass aufgrund der typischerweise bestehenden räumlichen Enge in den Unterkünften die Bewohner sich nicht nur in den Räumen aufhalten würden, sondern auch in größerer Anzahl im Freien vor der Unterkunft und mangels ausreichender Freiflächen auf dem Grundstück auch auf der Straße und auf den Wegen. Die Ziel- und Quellverkehre würden auch noch durch das Stellplatzproblem verstärkt. Die vorgesehenen und genehmigten Stellplätze seien bei Weitem nicht ausreichend. Das habe anscheinend auch die Beklagte erkannt, da spätestens seit Ende Dezember 2015 das Parken auf dem Gehweg vor ihrem Grundstück zulässig sei. Dadurch seien ihre Rechte verletzt. Sie müsse nämlich nur gebietsverträgliche Vorhaben innerhalb des Gewerbegebiets hinnehmen. Insofern greife der Beschluss des OVG zu kurz, der die mangelnde Erschließung lediglich als objektiv-rechtliches Problem bewerte. Weiter sei zu berücksichtigen, dass es zu Einschränkungen der Vermietbarkeit der Immobile und damit zu einem Eingriff in den Gewerbebetrieb komme. Wenn der Fußgänger- und Radfahrerverkehr – wie zu erwarten – über ihr Grundstück laufe, werde es zu Schwierigkeiten mit dem Lkw-Lieferverkehr kommen. Die vorhandenen Mieter zögerten die Verlängerung ihrer Mietverträge aufgrund der neuen Situation hinaus. Außerdem müsse sie – die Klägerin – feststellen, dass die Anfragen von Mietinteressenten zurückgegangen seien. Ihre Befürchtungen hätten sich durch die Nutzung der bereits fertig gestellten Anlage bestätigt. Die Straße werde als Spielplatz verwendet, Kinder seien mit Fahrrädern unterwegs oder übten noch das Fahrradfahren. Erwachsene verbrächten dort ihre Freizeit, außerdem seien die bereitgestellten Stellplätze nicht ausreichend. Der Wendehammer werde durch in der Unterkunft tätige Personen, Handwerker oder Besucher zugeparkt, sodass Lkw auf der öffentlichen Straße nicht mehr wenden könnten und dazu das Grundstück der Klägerin benutzen. Dort angelegte Grünflächen seien bereits stark in Mitleidenschaft gezogen. Gleiches gelte für die gepflasterten Bereiche des Grundstücks. Die in dem Vorhaben lebenden Menschen benutzten entweder zu Fuß die Straße oder gingen bei zu viel Verkehr über das Betriebsgelände. Absperrungen hielten diese nicht ab. Kinder spielten auf dem Betriebsgrundstück der Klägerin, zum Teil zwischen parkenden Lkw. Sie habe zwischenzeitlich einen „lebenden Zaun“ errichten lassen und dafür knapp 8.000 € aufgewendet. Auch dadurch sei keine Besserung eingetreten. Die Klägerin beantragt, die Baugenehmigung vom 23.11.2015 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 16.02.2016 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie macht geltend, die Einwände der Klägerin seien nicht begründet. Die textliche Festsetzung der ausnahmsweisen Zulässigkeit sozialer Anlagen beruhe auf § 1 Abs. 6 BauNVO. Daraus werde deutlich, dass eine Formulierung in der Begründung für den Bebauungsplan, die auf eine ausnahmsweise Zulässigkeit abstelle, nicht tragend sei. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass gemäß Ziffer 9 der textlichen Festsetzung der dritten Änderung des Bebauungsplans innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs der Ausschluss der im Gewerbegebiet ausnahmsweise zulässigen Nutzung aufgehoben sei. Auch in der Begründung komme zum Ausdruck, dass Anlagen für soziale Zwecke nicht mehr ausgeschlossen seien sollten. Die Einwände der Klägerin gegen die Gebietsverträglichkeit seien ebenfalls unbegründet. Nutzungskonflikte zwischen dem streitigen Vorhaben und den gewerblichen Aktivitäten der Klägerin seien schon dadurch ausgeschlossen, dass diese nur eingeschränkt emittieren dürfe. Bei der Anlage handele es sich nicht um ein „Wohnen“ im bauplanrechtlichen Sinne, weil sie auf die kurzfristige Unterbringung von Personen angelegt sei, ohne dass diese dort einen häuslichen Wirkungskreis begründen könnten. Das ergebe sich aus dem Zuschnitt der Räume sowie der fehlenden Freiwilligkeit des Aufenthalts. Außerdem bemühe sie sich durchgängig, die Dauer der für die Unterbringung maßgeblichen Verwaltungsverfahren kurz zu halten und für anerkannte Asylbewerber Wohnraum außerhalb der Flüchtlingsunterkünfte zu beschaffen. Ihr seien bislang keine Umstände bekannt geworden, aus denen sich die konkrete Gebietsunverträglichkeit der Anlage ergäbe. Die von der Klägerin behauptete Erschwerung der Vermietung sei bislang nicht belegt. Auch die städtebauliche Relevanz der von der Klägerin beschriebenen Verhaltensweise der Bewohner der Anlage sei nicht erkennbar. Die Beigeladene beantragt ebenfalls, die Klage abzuweisen und macht geltend, die dritte Änderung des B-Plans Nr. ... sei nicht unwirksam. Eine eventuelle Diskrepanz zwischen einer Festsetzung und der Begründung eines B-Plans führe nicht zu dessen Nichtigkeit. Maßgeblich seien allein die Festsetzungen, auf Begründungen könne (nur) zurückgegriffen werden, wenn diese als Auslegungshilfe erforderlich seien. Bei der streitigen Anlage handele es sich nicht um „Wohnen“ im planungsrechtlichen Sinne. Die Größe und Ausstattung der Räumlichkeiten erlaube keinen eigenständig gestalteten Lebensbereich. Die Unterbringung der Flüchtlinge sei auch nicht freiwillig. Die Anlage sei nicht gebietsunverträglich. Es lägen bislang keine Erkenntnisse dafür vor, dass die Verkehrssituation oder der Geschäftsbetrieb der Klägerin beeinträchtigt werde. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 246 Abs. 10 BauGB seien erfüllt. Es handele sich um eine „Anlage für soziale Zwecke“. Die Unterbringung der Flüchtlinge führe auch nicht zu unzumutbaren Beeinträchtigungen der gewerblichen Nutzungen und ihre Entwicklungsmöglichkeiten. Das sei schon deswegen nicht der Fall, weil eine vorübergehende Unterbringung kraft behördlicher Anordnung eine geringere Schutzbedürftigkeit auslöse und deswegen keine größeren unzumutbaren Rücksichtnahmepflichten der Gewerbebetriebe ausgelöst würden. Hier komme hinzu, dass der Bereich, in dem das Grundstück der Klägerin liege, hinsichtlich der Schallemissionen die Orientierungswerte für ein allgemeines Wohngebiet anzuhalten habe (tags 55 dB(A), nachts 40 dB(A)). Falls eine solche Festsetzung mit der Zweckbestimmung eines Gewerbegebiets für unvereinbar gehalten werde und die Festsetzung der Art der baulichen Nutzung als Gewerbegebiet in „GE 2“ daher unwirksam sei, gelte im Ergebnis nichts anderes. In dem Baugebiet, in dem sich das klägerische Grundstück befinde, seien ausschließlich Gewerbebetriebe tätig, die auch in einem Mischgebiet zulässig wären. In einem faktischem Mischgebiet seien jedoch Anlagen für soziale Zwecke uneingeschränkt zulässig (§ 6 Abs. 2 Nr. 5 BauNVO). Anhaltspunkte dafür, dass die gewerblichen Nutzer durch Emissionen der Nutzer der streitigen Anlage auf dem Grundstück der Beigeladenen beeinträchtigt würden, seien nicht erkennbar. Ein Ermessensfehler der Beklagten liege nicht vor. Der Gebietserhaltungsanspruch sei schon dann ausgeschlossen, wenn das streitige Vorhaben im Ausnahme- oder Befreiungswege zugelassen werden könne und zwar auch dann, wenn das der Bauaufsichtsbehörde insoweit eingeräumte Ermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt worden sei. Außerdem gebe es für eine ablehnende Ermessensentscheidung dann keinen Raum, wenn es keine städtebaulichen Gründe gebe, die gegen die Zulassung eines Vorhabens im Wege einer Ausnahme sprechen könnten. Davon sei hier auszugehen. Dafür spreche auch das hohe öffentliche Interesse an einer zügigen Schaffung von winterfesten Quartieren für eine Vielzahl von erst kürzlich in das Bundesgebiet eingereisten Asylbewerbern. Hilfsweise werde darauf hingewiesen, dass die zuständige Bauaufsichtsbehörde zwischenzeitlich ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt habe. Die Kammer hat den Rechtstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des gegenseitigen Vorbringens wird auf den Akteninhalt und dem Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen. Die mündliche Verhandlung hat auf dem Grundstück der Beigeladenen stattgefunden, bei der Gelegenheit wurde die Örtlichkeit in Augenschein genommen.