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Urteil

8 A 45/15

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 8. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSH:2017:1102.8A45.15.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der erstattungsfähigen Kosten abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der erstattungsfähigen Kosten abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Entscheidung ergeht durch den Einzelrichter, dem durch Beschluss der Kammer vom 31.01.2017 gemäß § 6 VwGO der Rechtsstreit zur Entscheidung übertragen worden ist. Die Voraussetzung für eine Rückübertragung auf die Kammer gem. § 6 Abs. 3 S. 1 VwGO liegen mangels wesentlicher Änderung der Prozesslage nicht vor. Die Beseitigungsverfügung vom 17.07.2014 idF des Widerspruchsbescheides vom 05.01.2015 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten. Die Beseitigungsverfügung findet ihre Rechtsgrundlage in § 59 Abs. 2 Nr. 3 LBO, wonach die untere Bauaufsichtsbehörde die vollständige Beseitigung von Anlagen anordnen kann, die im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet worden sind, wenn nicht auf andere Weise ein rechtmäßiger Zustand hergestellt werden kann. Diese Voraussetzungen sind bzgl. der straßenseitigen Einfriedung des klägerischen Grundstücks erfüllt. Die vorhandene Einfriedigung des klägerischen Grundstücks zur Verkehrsfläche entspricht nicht den Anforderungen des § 6 OGS xxx vom 07.07.2005. Der vorhandene Metallzaun nebst Metalltor stellt keine der in § 6 Abs. 1 OGS aufgeführten Einfriedigungen dar. Die streitbefangene Einfriedigung entspricht auch nicht den Regelungen des § 6 Abs. 2 OGS. Entgegen der Auffassung der Kläger ist die Regelung des § 6 OGS xxx formell und materiell rechtmäßig und gilt auch nach der am 01.01.2007 erfolgten Eingemeindung der Gemeinde xxx im bisherigen Geltungsbereich fort. Es liegt eine ordnungsgemäße Ausfertigung der Satzung gemäß § 4 Abs. 2 GO vor. Dazu bedarf es lediglich der handschriftlichen Unterzeichnung durch den Bürgermeister bzw. hier den stellvertretenden Bürgermeister, eines ausdrücklichen Ausfertigungsvermerkes bedarf es nicht (OVG Schleswig, Beschluss vom 29.12.1997 – 1 L 117/97 -). Die Ausfertigung vom 08.07.2005 ist auch vor der öffentlichen Bekanntmachung (Aushang 11.07.2005) erfolgt. Die Regelung in § 6 OGS ist auch nicht aus materiellen Gründen nichtig. Die Ortsgestaltungssatzung findet ihre Rechtsgrundlage in § 92 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 LBO 2000, die im Zeitpunkt des Erlasses der OGS 2005 Geltung hatte. Diese Vorschrift ermächtigt die Gemeinden zum Erlass örtlicher Bauvorschriften durch Satzungen u.a. betr. die äußere Gestalt baulicher Anlagen sowie besondere Anforderungen an bauliche Anlagen. Durch eine Ortsgestaltungssatzung darf die Gemeinde „positive Baupflege“ betreiben. Die gestalterischen Festsetzungen müssen jedoch auf einem Konzept oder einer Idee beruhen und die örtlichen Bauvorschriften müssen sich folgerichtig daraus ableiten lassen. Örtliche Bauvorschriften bedürfen aber nicht wie Bebauungspläne einer Begründung, die das gestalterische Konzept beschreibt und die erforderliche Abwägung für die Frage der Verhältnismäßigkeit nachvollziehbar macht. Es reicht daher aus, wenn sich das gestalterische Konzept, dass der Satzungsregelung zugrunde liegt, aus den einzelnen Satzungsbestimmungen ergibt (vgl. zu Vorstehendem OVG Schleswig, Urteil vom 09.05.1995 – 1 L 165/94 – m.w.N.). Diesen Anforderungen wird § 6 OGS xxx gerecht. Die in § 6 OGS genannten Einfriedigungen sind solche, die der dörflichen Struktur der Gemeinde xxx entsprachen. Die Regelung ist auch nicht hinsichtlich der Höhenangaben zu unbestimmt. In entsprechender Anwendung des § 2 Abs. 3 Satz 3 LBO 2009 ist mangels festgelegter Geländeoberfläche die natürliche Geländeoberfläche als Bezugsgröße heranzuziehen. Entgegen der Auffassung der Kläger gilt die OGS xxx vom 07.07.2005 auch nach der Eingemeindung nach A-Stadt im bisherigen Geltungsbereich fort. Dies folgt aus §§ 63, 70 LVwG in der dem Zeitpunkt der Eingemeindung gültigen Fassung. Nach § 63 Abs. 1 LVwG gelten bei einer Erweiterung des Gebietes einer Gemeinde durch Grenzänderungen die für das bisherige Gebiet erlassenen Verordnungen auch in den eingegliederten Gebietsteilen. Die in den eingegliederten Gebietsteilen bisher geltenden Verordnungen treten außer Kraft. Nach § 70 LVwG gilt bei Gebietsänderungen für die Satzungen der Gemeinde § 63 LVwG entsprechend, soweit durch Gesetz- oder Gebietsänderungsvertrag nichts Abweichendes bestimmt ist. Vorliegend ist durch den Gebietsänderungsvertrag vom 05.07.2006 in § 6 Abs. 1 eine abweichende Bestimmung vorgenommen worden, wonach u.a. Satzungen der Gemeinde xxx gemäß Baugesetzbuch und Landesbauordnung weiter gelten. Nach §§ 63, 70 LVwG gilt die OGS 2005 xxx somit auch nach Eingliederung des Gemeindegebietes in das Stadtgebiet A-Stadt im bisherigen Geltungsbereich fort. Das Gesetz sieht die Weitergeltung der gemeindlichen Satzung im bisherigen Gemeindegebiet vor, ohne dass es einer Bekanntmachung der fortgeltenden Satzungen durch die aufnehmende Gemeinde bedarf. Das Gesetz sieht lediglich die öffentliche Bekanntmachung der Entscheidung der Kommunalaufsichtsbehörde betr. die Gebietsänderung im Amtsblatt für Schleswig-Holstein vor (vgl. § 15 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 4 GO idF zur Zeit der Entscheidung über die Gebietsänderung -2006-). Die Entscheidung über die Eingemeindung ist vom Innenministerium Schleswig-Holstein im Amtsblatt Schleswig-Holstein 2006, S. 1599, öffentlich bekanntgemacht worden. Zusätzlich hat auch die aufnehmende Stadt A-Stadt den Erlass des Innenministers Schleswig-Holstein vom 14.11.2006 betr. die Gebietsänderung unter dem 04.12.2006 amtlich bekanntgemacht. Entgegen der Auffassung der Kläger bedarf es auch keiner öffentlichen Bekanntmachung der Regelungen in § 6 des Gebietsänderungsvertrages vom 05.07.2006 betr. die Weitergeltung von Satzungen der Gemeinde xxx. Ein solches Erfordernis ist gesetzlich nicht vorgesehen. Auch das Rechtsstaatsgebot (Art. 20 Abs. 3 GG) erfordert eine solche Bekanntgabe nicht. Der Normenadressat kann aus den Regelungen des § 70 LVwG iVm § 63 Abs. 1 LVwG entnehmen, dass gemeindliche Satzungen der eingegliederten Gemeinde nur dann außer Kraft treten, wenn im Gebietsänderungsvertrag nichts Abweichendes bestimmt ist. Das Gesetz selbst verweist damit den Bürger darauf, sich im Falle von Grenzänderungen, die nur als solches öffentlich bekanntgemacht werden müssen (§ 15 GO), wegen des möglicherweise Fortgeltens gemeindlicher Satzung nach dem Inhalt des Grenzänderungsvertrages zu erkundigen. Dies ist mit dem Gebot der Rechtsstaatlichkeit zu vereinbaren. Klarstellend sei darauf hingewiesen, dass es vorliegend um die Weitergeltung bereits in Kraft getretener gemeindlicher Satzungen im bisherigen Gemeindegebiet geht und nicht um die durch § 70 LVwG iVm § 63 Abs. 1 Satz 1 LVwG angeordnete Geltung der Satzungen der aufnehmenden Gemeinde in den neu eingegliederten Gebietsteilen ohne Anordnung der Veröffentlichung des neuen Rechtes in den aufgenommenen Gebietsteilen (vgl. dazu: Schliesky/Schwindt, Praxis der Kommunalverwaltung – KVR-SH-, Rd. 86 zu § 16 GO). Es sei allerdings darauf hingewiesen, dass selbst in diesem Fall das OVG Lüneburg mit Urteil vom 30.06.1976 – VII A 65/73 -, Die Gemeinde 1977, 19 ff, kein Verstoß gegen das Rechtsstaatsgebot sah. Nach alledem greift die Vorschrift des § 15 Abs. 1 S. 1 der Hauptsatzung der Beklagten, wonach Satzungen und Verordnungen der Stadt im Internet auf der Homepage der Stadt A-Stadt www. A-Stadt.de bekannt gemacht werden, von vorn herein nicht ein. Die Beseitigungsverfügung ist auch ermessensfehlerfrei ergangen. Die komplette Beseitigung der zur Verkehrsfläche gerichteten Einfriedigung einschließlich des Tores konnte verfügt werden, da ein dem § 6 OGS xxx entsprechender Rückbau nicht auf der Hand liegt. Es ist Sache der Kläger, etwaige Rückbauvorstellungen der Beklagten ggf. zur Prüfung zu unterbreiten. Die Beklagte hat sich mit den von den Klägern im Widerspruchsverfahren aufgeführten Einwendungen, insbesondere denen, die mit der persönlichen Situation des Klägers zu 2. im Zusammenhang stehen, ermessensfehlerfrei auseinandergesetzt. Das Gericht folgt insoweit den Feststellungen im Widerspruchsbescheid vom 05.01.2015 und nimmt auf diesen Bezug (§ 117 Abs. 5 VwGO). Dass die Beklagte sich im Widerspruchsbescheid nicht ausdrücklich mit den von den Klägern mit ca. 20.000,-- € angegebenen Kosten der straßenseitigen Einfriedigung auseinandersetzte, macht die Entscheidung nicht ermessensfehlerhaft. Die von den Klägern geltend gemachte Höhe der Kosten der Errichtung der Einfriedigung kann nicht zum Absehen von einer Beseitigungsverfügung führen. Ohnehin liegt in den Ausführungen der Beklagten im Schriftsatz vom 07.04.2015 unter 5. eine nicht zu beanstandende nachträgliche Ermessenserwägung diesbezüglich vor (vgl. § 114 Satz 2 VwGO). Das bauaufsichtliche Vorgehen der Beklagten gegen die Kläger ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines systemwidrigen Vorgehens ermessensfehlerhaft. Ein solches liegt nicht vor. Die Beklagte hat glaubhaft versichert, die von dem Klägern in der mündlichen Verhandlung überreichte Liste von angelblich vergleichbaren Fällen im Ortsteil xxx zu überprüfen und ggf. bauaufsichtlich einzuschreiten. Dementsprechend war der in der mündlichen Verhandlung gestellte Beweisantrag abzulehnen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe, die Berufung gemäß § 124a VwGO iVm § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO zuzulassen, liegen nicht vor. Die Kläger wenden sich gegen eine Beseitigungsverfügung betr. die straßenseitige Einfriedigung ihres Grundstückes. Die Kläger sind Eigentümer des Grundstückes A-Straße 1 der A-Stadt im Ortsteil xxx. Das Grundstück haben sie im Jahre 2008 erworben. xxx war bis zu der Eingemeindung nach A-Stadt (ab 01.01.2007) eine selbständige Gemeinde. Die Gemeindevertretung xxx beschloss am 28.06.2005 den Erlass einer Ortsgestaltungssatzung, die durch Aushang öffentlich bekanntgemacht wurde (Aushang am 11.07.2005, Abnahme am 27.07.2005). Der Satzungstext war zuvor unter dem 07.07.2005 vom 1. stellvertretenden Bürgermeister unter Beifügung des Gemeindesiegels unterzeichnet worden. Auch der den örtlichen Geltungsbereich gemäß § 1 OGS darstellende Plan, der Bestandteil der Satzung ist, wurde unter dem 07.07.2005 vom 1. stellvertretenden Bürgermeister der Gemeinde xxx unter Beifügung des Gemeindesiegels unterzeichnet. Die OGS 2005 enthält folgende Regelungen: „§ 6 Einfriedigung (1) Einfriedigungen zur Verkehrsfläche hin sind nur als a) lebende Hecke, b) Erdwälle, die auch an der Straßenseite mit Felssteinen aufgesetzt werden dürfen, bis zu einer Höhe von 1,00 m und c) Holzzäune bis zu einer Höhe von 0,80 m zulässig. (2) Es sind auch in roten Vormauerziegeln gemauerte Steinsockel bis zu einer Höhe von 0,50 m und gemauerte Pfeiler bis zu einer Höhe von 0,80 m zulässig, zwischen den Pfeilern können Formstähle angebracht werden.“ Die 1. Änderung der OGS xxx vom 20.12.2005 betrifft die vorstehende Regelung nicht. Am 05.07.2006 schloss die Gemeinde xxx mit der Stadt A-Stadt einen Gebietsänderungsvertrag zur Eingemeindung der Gemeinde xxx in die Stadt A-Stadt, die am 01.01.2007 erfolgen sollte. Gemäß § 6 Abs. 1 des Gebietsänderungsvertrages vom 05.07.2006 gelten Bauleitpläne, Landschaftspläne, Grünordnungspläne und Satzungen der Gemeinde xxx gemäß Baugesetzbuch und Landesbauordnung weiter. Die Entscheidung über die Gebietsänderung der Kommunalaufsichtsbehörde datiert vom 14.11.2006 (Erlass des Innenministeriums Schleswig-Holstein). Die Bekanntmachung des Innenministeriums des Landes Schleswig-Holstein vom 11.12.2006 betr. die Eingemeindung der Gemeinde xxx zum 01.01.2007 in die Stadt A-Stadt wurde im Amtsblatt Schleswig-Holstein vom 27.12.2006, S. 1599, öffentlich bekanntgemacht. Die Stadt A-Stadt erließ eine amtliche Bekanntmachung vom 04.12.2006 betr. die Eingemeindung der Gemeinde xxx in die Stadt A-Stadt. Im Zeitraum 2012/2013 errichteten die Kläger an den seitlichen Grundstücksgrenzen sowie an der straßenseitigen Grundstücksgrenze einen Metallzaun mit einem Metalltor an der Zufahrt (Zaunpfosten Höhe 1,10 m, Zaunelemente bis zu 1,20 m Höhe). Nachdem die Beklagte die Kläger zunächst zu dem beabsichtigten Erlass einer Beseitigungsverfügung angehört hatte, erließ sie unter dem 14.07.2014 gegen die Kläger eine Beseitigungsverfügung. Diesen wurden aufgegeben, die Einfriedigung auf der Straße zugewandten Seite innerhalb eines Monats nach Unanfechtbarkeit der Verfügung zu entfernen. Der Widerspruch der Kläger vom 22.07.2014 und 08.08.2014 wurde mit Widerspruchsbescheid vom 05.01.2015 zurückgewiesen. Die Kläger haben am 03.02.2015 Klage erhoben. Die Kläger sind der Ansicht, § 6 OGS xxx sei aus formellen und materiellen Gründen nichtig. Ohnehin könne die Satzung aus formellen Gründen nach der Eingemeindung der Gemeinde xxx in die Stadt A-Stadt keine Geltung mehr beanspruchen. Schließlich sei die Beseitigungsverfügung ermessensfehlerhaft. Die OGS xxx vom 07.07.2005 sei bereits deswegen formell nichtig, da es an einer ordnungsgemäßen Ausfertigung fehle. Dazu bedürfe es der handschriftlichen Unterzeichnung eines die Authentizität des Norminhaltes und die Legalität des Verfahrens bestätigenden Textes des Bürgermeisters. Daran fehle es. § 6 OGS xxx leidet darüber hinaus an inhaltlichen Mängeln. Es fehle eine ausreichende Bestimmtheit. Während in § 3 der OGS das dort aufgeführte Maß von 0,30 m noch als „über der festgelegten Geländeoberfläche“ definiert werde, fehle eine derartige Bestimmung in § 6 vollständig. Dem § 6 OGS sei daher nicht zu entnehmen, was Bezugsgrundlage sein solle. Der Regelung in § 6 OGS liege auch kein widerspruchsfreies Gestaltungskonzept zugrunde. Es würden völlig gegensätzliche Einfriedungen, wie eine lebende Hecke, Erdwälle, Holzzäune sowie Zaunelemente aus Formstahl mit gemauerten Pfeilern für zulässig erklärt. Ein verbindendes gestalterisches Element dieser Einfriedigung sei nicht erkennbar. Unabhängig davon könne die OGS xxx nach der Eingemeindung xxx nach A-Stadt (ab 01.01.2007) keine Geltung mehr beanspruchen. Nach §§ 70, 63 Abs. 1 Satz 2 LVwG träten bei Gebietsänderungen durch Gesetz- oder Gebietsänderungsvertrag die in den eingegliederten Gebietsteilen bisher geltenden Satzung der eingegliederten Gemeinde außer Kraft, soweit durch Gesetz oder Gebietsänderungsvertrag nichts abweichendes bestimmt sei. Das Außerkrafttreten sei also der gesetzliche Regelfall. Der Gebietsänderungsvertrag enthalte zwar in § 6 Abs. 1 eine Bestimmung, wonach die Satzung der Gemeinde xxx gemäß BauGB und LBO weiter gelten würden. Diese von der normalen gesetzlichen Rechtsfolge abweichende Regelung hätte aber, um Rechtswirksamkeit gegenüber dem Bürger zu entfalten, in gleicher Weise wie eine gemeindliche Satzung öffentlich bekanntgemacht werden müssen. An einer derartigen Bekanntmachung fehle es hier. Damit sei ein Verstoß gegen das Rechtsstaatsgebot (Art. 20 Abs. 3 GG) gegeben. In diesem Zusammenhang sei von Bedeutung, dass nach der Hauptsatzung der Stadt A-Stadt Satzungen auf der Internetseite der Stadt A-Stadt zu veröffentlichen seien, die OGS xxx auf der Internetseite jedoch nicht aufgeführt sei. Ferner sei die Beseitigungsverfügung ermessensfehlerhaft. Die persönliche Situation des Klägers zu 2., der seit Jahren an einer Krebserkrankung leide, sei nicht ausreichend gewürdigt worden. Aufgrund notwendiger Krankenhausbehandlungen seien die Kläger öfter ortsabwesend, so dass ihr Anwesen auf den Schutz durch eine geschlossene Einfriedung angewiesen sei. Ferner diene die Zaunanlage der Abwehr eindringender Tiere. Auch sei nicht ausreichend berücksichtigt worden, dass allein die straßenseitige Einfriedung 20.000,-- € gekostet habe. Die Kläger beantragen, die Beseitigungsverfügung vom 14.07.2014 idF des Widerspruchsbescheides vom 05.01.2015 aufzuheben. Die Beklagte ist der Auffassung, dass die OGS xxx vom 07.07.2005 formell und materiell wirksam sei und auch nach der Eingemeindung im Ortsteil xxx der Stadt A-Stadt fortgelte. Die handschriftliche Unterzeichnung der OGS 2005 durch den 1. stellvertretenden Bürgermeister der Gemeinde xxx stelle eine ausreichende Ausfertigung der Satzung da. § 6 OGS sei ausreichend bestimmt. Insbesondere gelte mangels ausdrücklicher Regelungen der Bezugsgröße für die Höhe die Regelungen in § 2 Abs. 3 Satz 3 LBO. Danach gelte die festgelegte Geländeoberfläche, anderenfalls die natürliche Geländeoberfläche als Bezugsgröße. Auch gehe der Vorwurf der Kläger fehl, die Ortsgestaltungssatzung enthalte kein, zumindest kein widerspruchsfreies Gestaltungskonzept. Es unterliege grundsätzlich dem weiten und als solchen nur eingeschränkt überprüfbaren Gestaltungsermessen des Satzungsgebers, welches gestalterische Konzept er für sinnvoll und maßgeblich erachte. So habe der damalige Satzungsgeber bei Erlass der Ortsgestaltungssatzung Einfriedungen in der in § 6 OGS maßgeblichen Art als Gestaltungskonzept vorgegeben. So seien grundsätzlich dort benannt Hecken, Erdwälle und Holzzäune. Es handele sich insoweit um in Schleswig-Holstein durchweg übliche Einfriedungsarten, die gewachser Kultur entsprächen, so dass die von den Klägern behauptete Willkür der Auswahl insoweit fehl gehe. Auch das Ermessen sei fehlerfrei ausgeübt worden. Im Rahmen der Ermessensausübung sei sowohl die persönliche Situation der Kläger als auch die von diesen insoweit geltend gemachten Einwendungen berücksichtigt worden, auch die mit den Kosten der Errichtung und der Beseitigung der streitbefangenen Zaunanlage verbundenen Kosten. Insoweit werde ergänzend auf den Inhalt des Widerspruchsbescheides vom 05.01.2015 verwiesen. Für das weitere Vorbringen der Beteiligten sowie der Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die Verwaltungsakten, die dem Gericht vorgelegen haben, Bezug genommen. Durch Beschluss vom 31.01.2017 ist der Rechtsstreit gemäß § 6 VwGO dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden.