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Beschluss

8 B 10/19

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 8. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSH:2019:0613.8B10.19.00
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Leitsätze
1. Die Datenschutzgrundverordnung (juris: EUV 2016/679) gilt für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie für die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen.(Rn.21) 2. Bei den Namen und Anschriften der Parzellenpächter handelt es ich um personenbezogene Daten gemäß Art. 4 Nr. 1 DS-GVO (juris: EUV 2016/679).(Rn.21) 3. Deren Verarbeitung liegt gemäß Art. 4 Nr. 2 DS-GVO  (juris: EUV 2016/679) bereits mit dem Erheben vor.(Rn.21)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf EUR 5.000,00 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Datenschutzgrundverordnung (juris: EUV 2016/679) gilt für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie für die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen.(Rn.21) 2. Bei den Namen und Anschriften der Parzellenpächter handelt es ich um personenbezogene Daten gemäß Art. 4 Nr. 1 DS-GVO (juris: EUV 2016/679).(Rn.21) 3. Deren Verarbeitung liegt gemäß Art. 4 Nr. 2 DS-GVO (juris: EUV 2016/679) bereits mit dem Erheben vor.(Rn.21) Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf EUR 5.000,00 festgesetzt. I. Der Antragsteller wendet sich im Wege des vorläufigen Rechtschutzes gegen den an ihn adressierten Bescheid, Anschriften seiner Unterpächter herauszugeben. Der Antragsteller ist ein Kleingärtnerverein und Pächter der städtischen Kleingartenanlage Baumkoppelweg in A-Stadt. Er verpachtet einzelne Parzellen an seine Vereinsmitglieder. Die Kleingartenanlage hat der Antragsteller vom Kreisverband A-Stadt der Kleingärtner e.V. gepachtet, der wiederum die Kleingartenanlage per Generalpachtvertrag vom 19. Dezember 2013 (Bl. 41 ff. d. A.) vom Antragsgegner gepachtet hat. Mit Bescheid vom 13. Februar 2019 forderte der Antragsgegner den Antragsteller auf bis zum 28. Februar 2019 Name und Anschrift der Pächter von bestimmten Parzellen mitzuteilen, für die der Verdacht bauordnungsrechtlicher Verstöße bestehe. Außerdem drohte der Antragsgegner die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von EUR 500,00 für jede nicht mitgeteilte Anschrift an. Es sei geplant, bauordnungsrechtliche Verfahren gegen die Pächter der in Rede stehenden Parzellen einzuleiten. Für die Parzellen 1, 7a, 8, 10, 12, 13, 19a, 21, 32 und 35 ordnete der Antragsgegner die sofortige Vollziehbarkeit an. Dort bestehe der Verdacht des Betriebes unzulässiger Feuerstätten oder Entwässerungsanlagen. Am 19. Februar 2019 legte der Antragsteller Widerspruch ein. Mit Schreiben vom 28. Februar 2019 teilte er die Anschriften der Pächter der Parzellen 12 und 13 mit. Die Mitteilung der weiteren Anschriften verweigert der Antragsteller. Unter dem 28. Februar 2019 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Schleswig um vorläufigen Rechtschutz nachgesucht. Der Verdacht bestehender Feuerungsstätten und Entwässerungsanlagen sei unzutreffend. Die geforderte Mitteilung der Namen und Anschriften verstoße auch gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen. Der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Bauordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 13. Februar 2019 (Az. 64.0.1.09 [19-00091] OV) insoweit wiederherzustellen, als es die Forderung auf Herausgabe von Name und Anschrift der Pächter der Parzellen 1, 7a, 8, 10, 19a, 21, 32 und 35 der Kleingartenanlage Baumwegkoppel anbelangt. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Am 11. März 2019 besichtigten Mitarbeiter des Antragsgegners die Örtlichkeit erneut. Für die Parzellen 21 vermerkten die Mitarbeiter „Erledigt! Schornstein abgebaut“ und für die Parzelle 32 „Erledigt! Entwässerung abgebaut“. Mit Schreiben vom 2. April 2019 teilte der Antragsgegner mit, dass er den Bescheid insofern für die Parzellen 21 und 32 als erledigt betrachte. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners Bezug genommen. II. Der Antrag war gemäß §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO dahingehend zu verstehen, dass der Antragsteller gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 Var. 2 VwGO die Widerherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs vom 19. Februar 2019 gegen die für sofort vollziehbar erklärte Anordnung des Antragsgegners vom 13. Februar 2019 und gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 Var. 1 VwGO die Anordnung der aufschiebenden Wirkung bzgl. der Androhung des Zwangsgeldes begehrt. Der Antrag ist bereits teilweise unzulässig. Die Zulässigkeit eines gerichtlichen Verfahrens erfordert, dass im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über den Antrag ein Rechtschutzbedürfnis besteht, mithin der Antragsteller ein schutzwürdiges Interesse an der Erlangung gerichtlichen Rechtschutzes nachweisen kann. Daran fehlt es hier, soweit der Antragsteller sich gegen die Anordnung betreffend der Parzellen 21 und 32 wendet. Nach dem der Antragsgegner mitgeteilt hat, dass dort keine Anlasspunkte für ein bauordnungsrechtliches Einschreiten mehr bestünden und er den Bescheid insofern als erledigt betrachte, muss der Antragsteller diesbezüglich objektiv keine Durchsetzung der Anordnung mehr befürchten. Der ansonsten zulässige Antrag ist im Übrigen unbegründet. Die gemäß § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO erforderliche schriftliche Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung entspricht den gesetzlichen Anforderungen. Das öffentliche Interesse daran, dass baurechtswidrige Zustände aufgeklärt und zügig beendet werden, überwiegt im Allgemeinen das private Interesse, von einer (rechtmäßigen) bauordnungsrechtlichen Anordnung einstweilen verschont zu bleiben. So sind etwa bei einer Nutzungsuntersagung nur geringe Anforderungen an die Begründung der Vollziehungsanordnung zu stellen (st. Rechtsprechung, OVG Schleswig, Beschluss vom 13. Dezember 2017, Az. 1 MB 17/17 und vom 20. Dezember 2017, Az. 1 MB 18/17, juris). Nichts anderes kann gelten, wenn – wie hier – die bauordnungsrechtliche Maßnahme nur zur Vorbereitung weiterer Maßnahmen dient. An die Begründung sind mithin keine hohen Anforderungen zu stellen. Die Begründung der sofortigen Vollziehung ist danach nicht zu beanstanden. Der Antragsgegner hat zu erkennen gegeben, dass er sich der Ausnahmesituation hinsichtlich des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs aufgrund der Anordnung des Sofortvollzugs bewusst ist. Er hat hier darauf abgestellt, dass angesichts etwaiger Gefahren für Leib und Leben durch ungenehmigter Feuerstätten und Umweltverschmutzungen durch ungeklärte Abwässer ein Hauptsacheverfahren nicht abgewartet werden könne. Das öffentliche Interesse am Sofortvollzug der Anordnung überwiegt auch in der Sache das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Die gerichtliche Entscheidung nach § 80 Abs. 5 S. 1 Var. 2 VwGO ergeht auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das private Aufschubinteresse des Antragstellers einerseits und das öffentliche Interesse an der Vollziehung des streitbefangenen Verwaltungsaktes andererseits. Im Rahmen dieser Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten eines Widerspruchs in der Hauptsache zu berücksichtigen. Nach diesen Maßstäben überwiegt hier das vom Antragsgegner geltend gemachte Interesse daran, dass der Anordnung Folge geleistet wird. Die Anordnung erweist sich nämlich bezüglich der streitgegenständlichen Parzellen als offensichtlich rechtmäßig, der Widerspruch wird keinen Erfolg haben. Der Antragsgegner beabsichtigt unmittelbar gegen die einzelnen Pächter der streitgegenständlichen Parzellen vorzugehen und hat dazu zunächst den Antragsteller verpflichtet deren Namen und Anschriften herauszugeben. Das Vorgehen begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Maßnahme fällt in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (DS-GVO). Der sachliche Anwendungsbereich der Verordnung ist gemäß Art. 2 Abs. 1 DS-GVO eröffnet. Diese gilt danach für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie für die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen. Zunächst handelte es sich bei den Namen und Anschriften der Parzellenpächter um personenbezogene Daten gemäß Art. 4 Nr. 1 DS-GVO. Deren Verarbeitung liegt gemäß Art. 4 Nr. 2 DS-GVO bereits mit dem Erheben vor. Es kann hier offenbleiben, ob – was lebensnah erscheint – die Daten beim Antragsteller EDV gestützt erfasst werden und damit eine automatisierte Verarbeitung erfolgt. Jedenfalls liegt eine Erfassung in einem Dateisystem vor. Mit der Berücksichtigung der nichtautomatisierten Datenverarbeitung mittels eines Dateisystems bezweckt der Verordnungsgeber einen technologieneutralen Datenschutz, um ein Risiko der Umgehung der Verordnung zu vermeiden (vgl. Erwägungsgrund 15). Der Begriff ist entsprechend weit auszulegen. Gemäß Art. 4 Nr. 6 DS-GVO ist ein Dateisystem jede strukturierte Sammlung personenbezogener Daten, die nach bestimmten Kriterien zugänglich sind. Eine strukturierte Sammlung ist die planmäßige Zusammenstellung einzelner Angaben, die einen inneren Zusammenhang vorweisen. Zugänglich ist die Sammlung, wenn sie nach bestimmten Kriterien ordnungsfähig ist (Kühling/Raab in Kühling/Buchner DS-GVO / BDSG, 2. Aufl. 2018, DS-GVO Art. 4 Nr. 6 Rn. 3 f.). Der innere Zusammenhang der Namen und Anschriften als einzelne Angaben folgt hier aus der gemeinsamen Eigenschaft der Betroffenen als Parzellenpächter. Die mithin vorliegende Sammlung ist etwa nach Namen, Anschriften und Kleingartenparzellen sortierbar, sodass sie auch i.S.v. Art. 4 Nr. 6 DS-GVO zugänglich ist. Der Anwendungsbereich der Verordnung ist nicht nach Art. 2 Abs. 2 d) DS-GVO ausgeschlossen. Die Verordnung findet danach keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit. Der unionsrechtlich zu interpretierende Begriff einer Straftat umfasst zwar auch Ordnungswidrigkeiten nach dem deutschen Recht (vgl. Bäcker in BeckOK DatenschutzR, 28. Ed. 1. Mai 2019, DS-GVO Art. 2 Rn. 25 f.; für die einzelnen Kriterien der Einordnung siehe etwa EuGH EuZW 2012, 543, 544). Der Antragsgegner ist hier aber nicht zwecks eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens tätig geworden, sondern hat vielmehr bauordnungsrechtliche Maßnahmen ergriffen. Das Tätigwerden des Antragsgegners fällt auch nicht unter den Schutz vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit im Sinne der Norm. Insofern ist hierunter nicht der gleichlautende Begriff aus dem deutschen Polizei- und Ordnungsrecht zu verstehen. Bei einem solchen Verständnis wäre ein Großteil der Ordnungsverwaltung aus dem Anwendungsbereich der DS-GVO ausgenommen. Dies wäre mit der Intention des Verordnungsgebers, den Datenschutz auch im öffentlichen Sektor weiter zu harmonisieren (vgl. Erwägungsgründe 5 ff.) nicht vereinbar. Der Begriff ist mithin eng auszulegen und es muss ein enger Bezug zu den Tätigkeiten der Strafverfolgung und –vollstreckung bestehen (Bäcker in BeckOK DatenschutzR, 28. Ed. 1. Mai 2019, DS-GVO Art. 2 Rn. 28 f.). Dies folgt auch aus der Systematik der Norm, welche die Strafverfolgung bzw. -vollstreckung über das Wort „einschließlich“ mit dem Schutz der öffentlichen Sicherheit verbindet. Ein enger Zusammenhang fehlt hier jedenfalls, weil der Antragsgegner gerade nicht zwecks eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens tätig geworden ist. Die Anordnung hat ihre Grundlage in Art. 6 Abs. 1 e), Abs. 2 u. 3 b) DS-GVO i. V. m. §§ 179 Abs. 1 Nr. 1, 218 Abs. 1, 219 Abs. 1 u. 2 LVwG. Nach Art. 6 Abs. 1 e) DS-GVO ist eine Datenverarbeitung rechtmäßig, wenn sie für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. Die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung kann gemäß Art. 6 Abs. 3 S. 1 b) DS-GVO durch mitgliedstaatliches Recht festgelegt werden, wobei gemäß Art. 6 Abs. 3 S. 2 DS-GVO der Zweck der Verarbeitung festgelegt sein oder für die Aufgabenerfüllung erforderlich sein muss. Gemäß Art. 6 Abs. 3 S. 3 DS-GVO kann die nationale Norm darüber hinaus spezifischer Bestimmungen zur Datenverarbeitung enthalten. Angesichts des der deutschen Verfassung immanenten Wesentlichkeits- und Bestimmtheitsgrundsatzes ist je nach Intensität des datenschutzrechtlichen Eingriffs für eine Bestimmung im deutschen Recht eine weitergehende Regelung mit konkreteren Vorgaben an die Datenverarbeitung erforderlich (vgl. Engeler NJOZ, 2019 593, 598 m.w.N; für eine Videoüberwachung öffentlicher Plätze BVerfG NVwZ 2007, 688). Hier genügen die §§ 179 Abs. 1 Nr. 1, 218 Abs. 1, 219 Abs. 1 u. 2 LVwG den Vorgaben der DS-GVO und jedenfalls für die vorliegende Erhebung der Namen und Anschriften der Parzellenpächter angesichts der geringen Eingriffsintensität auch dem Wesentlichkeits- und Bestimmtheitsgrundsatz. Die Ordnungsbehörden können nach den §§ 179 Abs. 1 Nr. 1, 218 Abs. 1, 219 Abs. 1 u. 2 LVwG personenbezogene Daten über ordnungspflichtige Personen erheben, soweit dies zur Abwehr einer im einzelnen Falle bevorstehenden Gefahr erforderlich ist. Die Voraussetzungen sind hier gegeben. Eine bevorstehende Gefahr ergibt sich hier daraus, dass für die streitgegenständlichen Parzellen der Verdacht eines Verstoßes gegen § 3 Abs. 2 BKleingG besteht. Danach ist im Kleingarten nur eine Laube in einfacher Ausführung mit höchstens 24 Quadratmetern Grundfläche einschließlich überdachtem Freisitz zulässig. Diese darf nach § 3 Abs. 2 S. 2 BKleingG nach ihrer Beschaffenheit, insbesondere nach ihrer Ausstattung und Einrichtung, nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein. Der Gesetzgeber hat eine Verstärkung des Freizeitelements der Kleingärten dadurch verhindert, dass er den Ausbau der Gartenlauben zu kleinen Eigenheimen mit umfassender Erschließung (Elektrizität, Wasser und Abwasser) ausdrücklich abgelehnt hat (BVerfG, Beschluss vom 25. Februar 1998, Az. 1 BvR 207-97). Auch der Einbau eines Ofens schafft die Voraussetzungen für eine ganzjährige Wohnnutzung (VG München, Urteil vom 31. Januar 2008, Az. M 11 K 07.4323). Darüber hinaus kommen hier Verstöße gegen § 43 LBO (Feuerungsanlagen) und § 45 LBO (Abwasser) in Betracht, die letztlich auch eine Gefährdung der in § 3 Abs. 2 LBO geschützten Rechtsgüter Leben und Gesundheit befürchten lassen. Der Verdacht bezüglich der vorstehenden Verstöße folgt für die Kammer aus dem Begehungsprotokoll und der Lichtbilddokumentation vom 11. März 2019 (vgl. Beiakte B). Ausweislich der Lichtbilder befinden sich an den Lauben der Parzellen 1, 7a, 8, 19a und 35 Schornsteine. Es ist nicht ersichtlich wozu diese – außer zum Betreiben von Feuerstätten – dienen sollten. An den Parzellen 1, 10 und 19a befinden sich außerdem Rohre, die für eine Wasserver- und -entsorgung sprechen. Für die Parzelle 10 ist darüber hinaus ein Stromkasten und für die Parzelle 35 ein Toilettenhäuschen ersichtlich. Sofern der Antragsteller mit Schriftsatz vom 24. April 2019 die Verdachtsmomente bestreitet und zur Glaubhaftmachung die Inaugenscheinnahme der Örtlichkeit anbietet, sieht die Kammer sich hierzu nicht veranlasst. Angesichts der Lichtbilddokumentation und des Begehungsprotokolls hätte der Antragsteller substantiierter – etwa mit eigenen Lichtbildern der Örtlichkeit – vortragen müssen. Die Parzellenpächter sind für die Verstöße wegen der Ausübung der tatsächlichen Gewalt über ihre jeweilige Parzelle als Zustandsstörer aus § 219 Abs. 1 u. 2 LVwG ordnungspflichtig. Die Erhebung der Namen und Anschriften der Parzellenpächter ist für ein Abstellen der Verstöße erforderlich. Im Anwendungsbereich der DS-GVO ist der Begriff autonom unionsrechtlich auszulegen. Nach der Rechtsprechung des EuGHs bedeutet er, dass Ausnahmen und Einschränkungen in Bezug auf den Schutz der personenbezogenen Daten auf das absolut Notwendige zu beschränken sind (EuGH Urt. v. 4. Mai 2017 – C-13/16, BeckRS 2017, 108615, Rn. 30 m.w.N.). Die Voraussetzungen der Abwägung der jeweiligen einander gegenüberstehenden Rechte und Interessen ist dabei von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhängig (EuGH, a.a.O., Rn. 32 m.w.N.). Vorliegend ist der Schutz der persönlichen Daten der Parzellenpächter gegen das öffentliche Interesse einer effektiven Gefahrenabwehr abzuwägen. Das öffentliche Interesse einer effektiven Gefahrenabwehr überwiegt hier. Um gegen die bauordnungsrechtlichen Zustände vorzugehen, kommen für den Antragsgegner vorliegend zwei Wege in Betracht. Er kann eine Bauordnungsverfügung entweder unmittelbar gegen die Parzellenpächter oder aber gegen den Antragsteller selbst richten. Insofern kann dieser ebenfalls als Zustandsverantwortlicher nach § 219 Abs. 2 S. 1 LVwG aus dem Innehaben der tatsächlichen Gewalt über die Parzellen herangezogen werden. Die Ausübung der tatsächlichen Gewalt im Sinne dieser Vorschrift setzt die tatsächliche Einwirkungsmöglichkeit und damit einen entsprechenden Herrschaftswillen über die jeweilige Sache voraus, wobei die Rechtfertigung der Polizeipflicht in der rein tatsächlichen Beziehung zu der störenden Sache besteht und von gewisser Dauer und Festigkeit sein muss (OVG Schleswig, Urt. v. 31. Januar 2002, Az. 4 L 107/01). Eine tatsächliche Einwirkungsmöglichkeit des Antragsgegners folgt hier daraus, dass er als Verpächter der einzelnen Parzellen die Nutzer bei Vertragsverstößen in Anspruch nehmen kann. So sieht § 6 Abs. 1 des Generalpachtvertrags vor, dass die Gartenordnung Bestandteil jedes Unterpachtverhältnisses ist. Nach Ziff. 3.1 der Gartenordnung sind unter anderem zum dauerhaften Wohnen geeignete Gartenlauben unzulässig. Ferner kann ein Pachtvertrag gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BKleingG bei einer nicht unerheblichen Verletzung auch gekündigt werden. Anders als der Antragsgegner, der zur Rechtsdurchsetzung auf das Verwaltungsverfahren zurückgreifen kann, bliebe dem Antragssteller zur Rechtsdurchsetzung gegenüber den Parzellenpächtern im Zweifel aber nur der Zivilrechtsweg. Eine zivilrechtliche Auseinandersetzung zwischen dem Antragsteller und seinen Parzellenpächter ginge aber mit einer erheblichen zeitlichen Verzögerung einher. Eine solche kann insbesondere im Hinblick auf die in § 3 Abs. 2 LBO geschützten Rechtsgüter Leben und Gesundheit nicht hingenommen werden. Demgegenüber handelt es sich bei der Erfassung von Namen und Anschriften der Parzellenpächter um einen relativ geringfügigen datenschutzrechtlichen Eingriff. Zudem haben die Parzellenpächter die Ursache für den Eingriff selber gesetzt, als sie sich bauordnungswidrig verhalten haben. Da die Parzellenpächter bei den durchgeführten Ortsbegehungen nicht anwesend waren, ist der Antragsgegner auf deren Anschriften angewiesen, um bauordnungsrechtliche Verfahren gegen sie einzuleiten. Der Schutz der personenbezogenen Daten der Parzellenpächter hat deswegen zurückzustehen. Da der Antragssteller Zustandsverantwortlicher nach § 219 Abs. 2 S. 1 LVwG ist, konnte er für die streitgegenständliche Verfügung auf Herausgabe der Namen und Anschriften auch als Ordnungspflichtiger herangezogen werden. Dem Antragsteller liegen die Daten seiner Pächter vor, sodass es für ihn keinen unzumutbaren Aufwand bedeutet diese herauszugeben. Er ist zur Herausgabe der Daten auch nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 f) Alt. 1 DS-GVO datenschutzrechtlich berechtigt. Die Verarbeitung ist danach rechtmäßig, wenn sie zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. Das berechtigte Interesse des Antragstellers folgt hier daraus, dass er rechtmäßig vom Antragsgegner zur Herausgabe der Namen und Anschriften der Parzellenpächter verpflichtet worden ist. Berechtigte Interessen der Parzellenpächter stehen entsprechend der vorstehenden Erwägungen nicht entgegen. Es besteht schließlich ein materielles Sofortvollziehungsinteresse. Die Bauaufsichtsbehörden sind gehalten, gegen ungenehmigte Nutzungen von baulichen Anlagen sofort einzugreifen. Angesichts des Begehungsprotokolls und der Lichtbilddokumentation liegt ein hoher Verdachtsgrad für die Verstöße vor. Im Hinblick auf die in § 3 Abs. 2 LBO geschützten Rechtsgüter Leben und Gesundheit ist ein sofortiges Eingreifen geboten. Auch die Zwangsgeldandrohung entspricht den gesetzlichen Anforderungen, §§ 228, 235 Abs. 1 Nr. 1, 236, 237 LVwG. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 Abs.1 u. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2, 63 Abs. 2 GKG. Eine Halbierung des Auffangstreitwertes von EUR 5.000,00 erfolgt nicht.