Urteil
8 A 632/17
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 8. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2020:0625.8A632.17.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Zahlung einer Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Zahlung einer Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage hat keinen Erfolg. Für den Hauptantrag fehlt das Sachbescheidungsinteresse und deshalb das Rechtsschutzbedürfnis. Ein Bauherr hat kein schutzwürdiges Interesse an der Genehmigung eines Vorhabens, von dem ausgeschlossen ist, dass es verwirklicht werden kann (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.10.2008, Az.: 8 A 10942/08, juris, mwN.). Ein Sachbescheidungsinteresse ist dann zu verneinen, wenn die Baugenehmigung ersichtlich nutzlos ist (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 21.08.1996, 1 M 3900/96, juris). Dies ist hier der Fall. Die Vorhabengrundstücke sind mittlerweile veräußert und von dem jeweiligen Erwerber mit (unstreitig eingeschossigen) Einfamilienhäusern bebaut worden. Es ist deshalb völlig ausgeschlossen, dass die Klägerin ihre Vorhaben auf den Vorhabengrundstücken noch verwirklichen kann. Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin eine solche Verwirklichung der Baugenehmigung auf den hier maßgeblichen Vorhabengrundstücken noch anstrebt. Die erstrebte Baugenehmigung ist deshalb für die Klägerin offensichtlich nutzlos. Ihr fehlt deshalb das Sachbescheidungsinteresse und somit das Rechtsschutzbedürfnis. Auch die Hilfsanträge haben keinen Erfolg. Der erste Hilfsantrag ist als Fortsetzungsfeststellungsantrag zu bewerten. In § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO heißt es: „Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.“ Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Vorliegend ist schon zweifelhaft ob sich das Klagebegehren erledigt hat. Dies ist immer dann der Fall, wenn das Rechtsschutzziel bereits erreicht wurde oder überhaupt nicht mehr erreicht werden kann. Um keine Erledigung handelt es sich allerdings bei der Veräußerung eines Grundstückes, für die eine Baugenehmigung beantragt wurde. Die Klägerin hat auch auf die Erteilung der Baugenehmigung nicht verzichtet (s.o.). Rein formal betrachtet könnte die Baugenehmigung auch noch erteilt werden. Das fehlende Sachbescheidungsinteresse und somit fehlende Rechtsschutzbedürfnis dürfte insoweit nicht zur Erledigung der Klage, sondern zu deren Unzulässigkeit führen(s.o.). Selbst wenn man dies anders sehen sollte, liegt aber kein Fortsetzungsfeststellunginteresse vor. In Bezug auf das hier maßgebliche Vorhabengrundstück fehlt es insbesondere an der erforderlichen konkreten Wiederholungsgefahr. Auch ein Rehabilitationsinteresse liegt nicht vor. Es geht nicht um eine besonders grundrechtsintensive Maßnahme, und die angefochtenen Bescheide haben auch keinen diskriminierenden Charakter. Auch unter dem Gesichtspunkt der Vorbereitung einer Amtshaftungsklage ergibt sich das Feststellungsinteresse nicht. Dies wäre nur dann der Fall, wenn es darum ginge, der Klägerin aus Gründen der Prozessökonomie die Früchte des Verfahrens über eine zunächst zulässige Verpflichtungsklage zu sichern (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.05.2004, 3 B 117/03, juris). Die Fortsetzungsfeststellungsklage soll verhindern, dass ein Kläger, der infolge eines erledigenden Ereignisses seinen ursprünglichen, den Streitgegenstand kennzeichnenden Antrag nicht weiterverfolgen kann und dadurch um die „Früchte“ der bisherigen Prozessführung gebracht wird. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Verfahren unter entsprechendem Aufwand einen Stand erreicht hat und sich mit der Erledigung des ursprünglichen Antrages die Frage stellt, ob dieser Aufwand nutzlos gewesen sein soll und der Kläger wegen der Erledigung in diesem Verfahren leer ausgehen muss (BVerwG, Urteil vom 04.12.2014, 4 C 33.13, juris). Solche „Früchte“ sind in diesem Verfahren aber nicht erzielt worden. Vielmehr hat sich die erkennende Kammer mit der Frage der Eingeschossigkeit des Bauvorhabens der Klägerin gar nicht beschäftigt. Durch die Mitteilung der Beigeladenen vom 04.02.2020 ist für die erkennende Kammer bereits deutlich geworden, dass es am Rechtsschutzbedürfnis für die Klägerin an der Erteilung der begehrten Baugenehmigungen fehlt. In diesem Zusammenhang ist auch erwähnenswert, dass die Klägerin die Grundstücke bereits im September 2018 bzw. Juli 2018 veräußert hatte ohne dies dem Gericht mitzuteilen, obwohl ohne weiteres erkennbar gewesen sein dürfte, dass dies für das Verfahren prozessuale Auswirkungen hat. Sofern die Klägerin der Auffassung sein sollte, es stünden ihr Amtshaftungsansprüche zu, bleibt es ihr unbenommen, eine entsprechende Klage einzureichen. In diesem Verfahren sind aber keine Ergebnisse in der Sache erzielt worden, die der Vorbereitung eines solchen Amtshaftungsprozesses dienlich sein könnten. Im Übrigen fehlt es an einem berechtigten Interesse diesbezüglich, wenn der Amtshaftungs- oder Entschädigungsprozess offensichtlich aussichtslos ist (BVerwG, Beschluss vom 21.01.2015, 4 B 42.14, juris). Ein Amtshaftungsanspruch ist vorliegend offensichtlich aussichtslos. Selbst wenn die Auffassung der Klägerin in Hinblick auf die von ihr vorgetragene Eingeschossigkeit des Vorhabens richtig sein sollte (und die ablehnenden Bescheide insoweit rechtswidrig) scheitert eine Amtshaftungsklage an dem erforderlichen Verschulden des Beklagten. Es treffen hier lediglich zwei unterschiedliche Rechtsstandpunkte aufeinander. Ein Verschulden der Beklagten ist selbst bei rechtswidriger Ablehnung des Bauantrages offensichtlich nicht erkennbar. Auch die Klägerin trägt dazu nichts vor. Allein der Hinweis auf einen wirtschaftlichen Schaden reicht nicht aus. Es ist nicht einmal ansatzweise plausibel vorgetragen worden, unter welchen Gesichtspunkten ein solcher Amtshaftungsanspruch begründet sein könnte. Auch der zweite Hilfsantrag hat keinen Erfolg. Die begehrte Feststellung der Rechtswidrigkeit der Bescheide vom 11.05.2017 und 13.06.2017 kommt nicht in Betracht. Die insoweit erhobene Feststellungsklage ist subsidiär. Gemäß § 43 Abs. 2 VwGO kann die Feststellung nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Diese Ausschlussvoraussetzungen liegen hier vor. Vorliegend war die Verpflichtungsklage zunächst zulässig. Für den Fall der Erledigung steht die Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog zur Verfügung. Von beiden Möglichkeiten hat die Klägerin Gebrauch gemacht. Eine darüber hinaus gehende Feststellungsklage ist dann nicht mehr statthaft. Im Übrigen fehlt es auch am Feststellungsinteresse. Insoweit kann auf das oben Gesagte Bezug genommen werden. Die Klägerin hat kein über ein Fortsetzungsfeststellungsbegehren hinausgehendes Feststellungsbegehren vorgetragen. Die Klage ist deshalb insgesamt mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, weil sie keinen Antrag gestellt und somit am Kostenrisiko teilgenommen hat (vgl. §§ 162 Abs. 3 iVm 154 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO iVm §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Beteiligten streiten über die Erteilung einer Baugenehmigung. Die Klägerin beantragte am 01.03.2017 eine Baugenehmigung für den Neubau von zwei Einfamilienhäusern auf dem Grundstück A. in A. (Flurstück X der Flur X, Gemarkung A.). Das Baugrundstück liegt innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans Nr. 20 der Beigeladenen. In dem B-Plan wurde eine Bebauung für maximal ein Vollgeschoss festgesetzt. Aus den Bauantragsunterlagen ergibt sich, dass in den geplanten Gebäuden Lufträume zwischen dem Erdboden des Erdgeschosses und der Dachhaut vorgesehen sind. Der Antrag wurde mit Bescheid vom 11.05.2017 abgelehnt. Zur Begründung heißt es, das Vorhaben widerspreche den Festsetzungen des B-Plans. Bei den geplanten Einfamilienhäusern handelte es sich um Bauten mit zwei Vollgeschossen. Die Galerie einschließlich des Luftraumes sei für den Nachweis der Geschossigkeit für das Obergeschoss raumbildend. Dagegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 20.05.2017 Widerspruch ein. Sie führte aus, dass die geplanten Lufträume Bestandteile des Erdgeschosses seien. Ein Geschoss werde durch Boden und Decke begrenzt. Insofern würde es sich bei den Lufträumen nicht um Freigeschosse handeln. Es handele sich um ein Erdgeschoss mit unterschiedlichen Höhen. Diesen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 13.06.2017 zurück. Zur Begründung heißt es, dass es sich bei dem Obergeschoss um ein Vollgeschoss handele. Insofern weise das Vorhaben insgesamt zwei Vollgeschosse auf und verstieße gegen den B-Plan Nr. 20 der Beigeladenen. Am 13.07.2017 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie trägt vor, dass ihre Vorhaben bauplanungsrechtlich zulässig seien. Dies ergäbe sich aus § 2 Abs. 8 Satz 2 LBO. Diese Vorschrift enthalte eine gegenüber § 2 Abs. 8 Satz 1 LBO speziellere Regelung. Bei dem Obergeschoss handele es sich deshalb gerade nicht um ein Vollgeschoss. Von dem Beklagten würde diese speziellere Regelung übersehen werden. Die Vorhabengrundstücke sind von der Klägerin mittlerweile veräußert worden. Die Erwerber der Grundstücke haben auf den Vorhabengrundstücken jeweils die Genehmigung für ein eingeschossiges Einfamilienhaus erhalten und ihre Vorhaben mittlerweile verwirklicht. Die Klägerin trägt darüber hinaus vor, dass die Vorhabengrundstücke zwar mittlerweile veräußert und anderweitig bebaut worden seien. Dies habe aber nicht zur Folge, dass sich der Rechtstreit erledigt habe. Die Veräußerung der Vorhabengrundstücke habe lediglich zur Folge, dass die Erwerber berechtigt seien, den Rechtsstreit als Hauptpartei zu übernehmen. Eine solche Übernahme sei aber nicht erfolgt. Auch durch die inzwischen erfolgte Bebauung der Vorhabengrundstücke sei eine Erledigung der Hauptsache nicht eingetreten. Die Klägerin sei nach wie vor an einer Entscheidung des Rechtsstreits interessiert. Es sei nach wie vor streitig, ob die geplanten Vorhaben mit dem Bebauungsplan Nr. 20 der Beigeladenen vereinbar seien. Ein Rechtsschutzbedürfnis, diese Frage gerichtlich klären zu lassen, sei nicht entfallen, weil die gerichtliche Klärung des Vollgeschossbegriffs nach § 2 Abs. 8 LBO für weitere Bauvorhaben von Bedeutung sei. Außerdem sei die gerichtliche Klärung der Rechtsfrage auch für mögliche Entschädigungsansprüche, etwa aus Amtshaftung, von Bedeutung. Die Klägerin gehe davon aus, dass der Beklagte vorsätzlich die Regelungen der Landesbauordnung falsch ausgelegt habe, um nachträglich ein städtebauliches Ziel für die Beigeladene durchzusetzen, weil die Beigeladene es versäumt habe, in dem Bebauungsplan eine höchstzulässige Traufhöhe festzusetzen. Hilfsweise sei deshalb eine Fortsetzungsfeststellungsklage zu erheben. Das Feststellungsinteresse ergäbe sich aus dem Rehabilitationsinteresse in Hinblick auf die entstandenen Schäden. Die Klägerin habe die Vorhabengrundstücke aus wirtschaftlicher Not verkaufen müssen. Durch die Versagung der Baugenehmigung sei ihr ein wirtschaftlicher Schaden entstanden. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 11.05.2017 und 13.06.2017 zu verpflichten, die beantragte Baugenehmigung für die Errichtung von zwei Einfamilienhäusern auf Grundstück A. in A. zu erteilen, hilfsweise, festzustellen, dass die ablehnenden Bescheide vom 11.05.2017 und 13.06.2017 bis zur Bebauung des Grundstücks Am Tonteich 31 in Wohltorf rechtswidrig waren und die Klägerin bis zur Bebauung des Grundstücks A. in A. einen Anspruch auf die Erteilung der für dieses Vorhaben beantragten Baugenehmigung in der zuletzt beantragten Fassung (Planindex B vom 21.04.2017) hatte, weiter hilfsweise, für den Fall, dass das erkennende Gericht zu dem Ergebnis gelangen sollte, dass die Klagschrift mit dem Hauptantrag unzulässig ist, festzustellen, dass der ablehnende Bescheid vom 11.05.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.06.2017 rechtswidrig war und die Klägerin einen Anspruch auf die Erteilung der für die Bebauung des Grundstücks A. in W. beantragten Baugenehmigung in der zuletzt beantragten Fassung (Planindex B, 21.04.2017) hatte. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er beruft sich zur Erwiderung auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide und trägt darüber hinaus vor, dass § 2 Abs. 8 Satz 2 LBO nicht anwendbar sei. Aber auch unter Berücksichtigung dieser Vorschrift, würde es sich um eine zweigeschossige Bauweise handeln. Dies sei auch die Auffassung des eingeschalteten Innenministeriums. Es handele sich in § 20 Abs. 1 BauNVO auch um eine statische und nicht um eine dynamische Verweisung. Insofern sei die LBO 2009 anzuwenden. Aber auf für den Fall einer dynamischen Verweisung mit einer Anwendung der LBO 2016, ergäbe sich kein anderes Ergebnis. Es komme auf die nach außen hin sichtbare Kubatur an. Die Beigeladene stellt keinen Antrag. Sie ist der Auffassung, dass die Klage sich mittlerweile erledigt habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.