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Urteil

8 A 376/17

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 8. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSH:2020:0828.8A376.17.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung abzuwenden durch Zahlung einer Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der vollstreckbaren Kosten, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung abzuwenden durch Zahlung einer Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der vollstreckbaren Kosten, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter noch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG (1.) oder auf die Zuerkennung des subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG (2.). Es liegt auch kein nationales Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 5 bzw. § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG vor (3.). 1. Zunächst besteht kein Anspruch auf die Ankerkennung als Asylberechtigter oder auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer dann als Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28.07.1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Bundesgesetz Blatt 1953 II Seite 559, 560) anzusehen, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischer Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Diese Voraussetzungen gelten auch für Art. 16 a Abs. 1 GG. Die Furcht vor Verfolgung ist dann begründet, wenn bei verständiger Würdigung der gesamten Umstände des Falles politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, so dass eine Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht zugemutet werden kann (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 20.02.2013, Az. 10 C 23/12, Juris Rnr. 32). Dieser Maßstab setzt voraus, dass „bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts, die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen“ (Bundesverwaltungsgericht, a. a. o.). Maßgebend ist die Bewertung eines vernünftig denkenden, besonnenen Menschen (Bundesverwaltungsgericht, a. a. o.). Verfolgung im Sinne des § 3 AsylG umfasst in die im § 3a AsylG genannten Handlungen. Dazu zählen solche, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen (Nr. 1), oder in der Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie in der Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). Exemplarisch benennt § 3a Abs. 2 AsylG Handlungen, die als Verfolgungen im Sinne des § 3a Abs. 1 AsylG zu qualifizieren sind. Dazu gehören die Anwendung psychischer oder physischer Gewalt einschließlich sexueller Gewalt (Nr. 1), gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden (Nr. 2), unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung (Nr. 3), Verweigerung gerichtlichen Rechtschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung (Nr. 4), Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 fallen (Nr. 5) bzw. Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind (Nr. 6). Entscheidend ist nach § 3 Abs. 1 AsylG, dass der Ausländer aus den in §§ 3 Abs. 1, 3b AsylG genannten Gründen verfolgt wird. Das heißt, es muss eine Verknüpfung zwischen den Verfolgungsgründen und der Verfolgungshandlung bestehen. Es ist nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme zur beurteilen, ob eine spezifische Zielrichtung der Verfolgung vorliegt (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 10.07.1989, Az.: 2 BvR 502/86, juris; OVG Schleswig, Urteil vom 23.11.2016, Az.: 3 LB 17/16, juris RNr. 32). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Es sind keine Umstände vorgetragen worden, die auf eine politische Verfolgung hinweisen. Allein der Umstand, dass der Kläger keinen Wehrdienst haben ableisten wollen, rechtfertigt nicht die Annahme einer politischen Verfolgung. Die Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass es in Armenien die Möglichkeit des Ersatzdienstes gibt (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 27.04.2020, S. 12). Der Kläger hat sich um diese Möglichkeit ausweislich seines Vorbringens in der mündlichen Verhandlung gar nicht bemüht. Er hat auch etwaige Gewissensgründe erst im Klageverfahren geltend gemacht. Bei der Anhörung vor dem Bundesamt hat er lediglich auf die bestehenden Gefahren hingewiesen. Selbst wenn es zutreffen sollte, dass ihm in Armenien ein Strafverfahren drohen sollte, rechtfertigt dies nicht die Annahme einer staatlichen Verfolgung, weil der Staat das Recht hat, eine Wehrpflicht zu normieren und den Verstoß dagegen zu pönalisieren. 2. Der Kläger hat zwar ausweislich der Klagschrift keinen subsidiären Schutz nach § 4 AsylG beantragt. Selbst wenn man dies aus dem Gesamtzusammenhang des klägerischen Vorbringens anders sehen sollte, besteht darauf ebenfalls kein Anspruch. Subsidiärer Schutz ist nur dann zu gewähren, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht werden, dass im Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Die Anforderungen, die an den Nachweis eines drohenden ernsthaften Schadens zur stellen sind, werden im Gesetz mit „stichhaltige Gründe“ umschrieben. Damit werden im Ergebnis keine anderen Anforderungen gestellt, als dies bei der Darlegung der Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft der Fall ist. Insoweit sind die von der Rechtsprechung zu § 3 AsylG entwickelten Anforderungen übertragbar. Damit ist entscheidend, dass dem Betroffenen bei verständiger Würdigung der gesamten Umstände des Falles ein ernsthafter Schaden mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, sodass ihm eine Rückkehr nicht zugemutet werden kann (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 20.02.2013, Az.: 10 C 23/12, juris RNr. 32). Als ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 AsylG gelten die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AsylG), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG). Es ist nichts dazu vorgetragen worden, dass bei einer Rückkehr nach Armenien die Todesstrafe oder Folter droht. Ferner wird nichts zu einer individuellen Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit in Folge eines innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes vorgetragen. Eine solche Bedrohung ist für das Gericht auch nicht erkennbar. Nach gegenwärtiger Erkenntnislage liegen in Armenien keine bewaffneten Auseinandersetzungen vor (vgl. Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien, Stand März 2018, vom 17.04.2018). Nach Überzeugung des Gerichts droht auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung in Armenien. Insofern gilt auch hier, dass der armenische Staat berechtigt ist, eine Wehrpflicht zu normieren und den Verstoß dagegen unter Strafe zu stellen. 3. Es liegen auch keine nationalen Abschiebungsverbote vor. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer dann nicht abgeschoben werden, sobald sich aus der Anwendung der europäischen Menschenrechtskonvention ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Abschiebungsverbote, die sich aus dieser Konvention herleiten lassen, sind nicht ersichtlich. Insbesondere droht im Falle einer Rückkehr in das Heimatland keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Artikel 3 EMRK. Dies ergibt sich aus den o.g. Gründen. Soweit § 60 Abs. 5 AufenthG die Unzulässigkeit einer Abschiebung wegen Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung begründet, geht der sachliche Regelungsbereich des Artikel 3 EMRK nicht über denjenigen von § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AsylG hinaus (BVerwG, Urteil vom 31.01.2013, Az.: 10 C 15.12, juris RNr. 36). Es besteht auch kein Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Dabei ist zunächst zu beachten, dass nach § 60 Abs. 7. S. 2 AufenthG eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen nur bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen vorliegt, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Nach Satz 3 dieser Vorschrift ist es nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Dazu ist von dem Kläger nichts vorgetragen worden. Ergänzend wird auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides Bezug genommen (§ 77 Abs. 2 AsylG). Die Klage ist deshalb insgesamt abzuweisen mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 iVm §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der am xxx geborene Kläger ist armenischer Staatsangehöriger. Er kam im November 2015 nach Deutschland und beantragte Asyl. Bei seiner Anhörung am 21.02.2017 gab er an, dass er keinen Wehrdienst habe machen wollen. Sie würden junge Leute an die Grenze zu Aserbaidschan schicken und die Situation dort sei schlimm. Auch seine Eltern hätten große Angst. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Anhörungsprotokoll Bezug genommen. Mit Bescheid vom 17.05.2017 wurde der Antrag auf Asylanerkennung abgelehnt. Zugleich wurde die Flüchtlingseigenschaft und der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt und festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen. Zur Begründung heißt es, dass eine flüchtlingsrelevante Verfolgung nicht erkennbar sei. Es bestehe die Möglichkeit in Armenien, einen Ersatzdienst zu leisten. Er habe auch keine Gewissensgründe geltend gemacht. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Bescheides Bezug genommen. Am 31.05.2017 hat der Kläger Klage erhoben. Er beruft sich auf den bisherigen Vortrag im Verwaltungsverfahren und trägt darüber hinaus vor, dass er aus persönlicher Überzeugung und aus religiösen Gründen keinen Wehrdienst ableisten könne. Ihm drohe in Armenien eine Haftstrafe. Der Kläger beantragt (wörtlich), den Bescheid der Beklagten vom 17.05.2017 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen, hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie nimmt zur Begründung auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides Bezug. Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung am 28.08.2020 informatorisch angehört worden. Insoweit wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die elektronisch vorliegenden Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.