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Urteil

8 A 820/17

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 8. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSH:2020:0831.8A820.17.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Über die Klage konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, weil die Beteiligten darauf im Ortstermin verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die von ihm beantragte Kleinwindenergieanlage (KWEA). Die angefochtenen Bescheide vom 04.01.2017 und 04.10.2017 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). Die Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich vorliegend nach § 35 BauGB, weil der Vorhabenstandort im Außenbereich liegt. Die Errichtung der KWEA ist aber weder nach § 35 Abs. 1 Nr.5 noch nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zulässig. Gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB ist ein Vorhaben zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die in ausreichender Erschließung gesichert ist und wenn der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung von Wind- oder Wasserenergie dient. Vorliegend steht dem aber § 18 a Abs. 1 Satz 2 Landesplanungsgesetz (LaPlaG) entgegen. Danach sind zur Sicherung der Planung bis zum 31.12.2020 raumbedeutsame Windkraftanlagen im gesamten Landesgebiet vorläufig unzulässig. Die Windkraftanlage ist mit ihrer Höhe von 37,437 m Gesamthöhe raumbedeutsam. Für die Beurteilung der Raumbedeutsamkeit kann entgegen der Auffassung des Klägers zunächst auf den Textteil des dritten Entwurfs der Teilfortschreibung des Landesentwicklungsplans 2010, Kapitel 3.5.2 und der entsprechenden Teilaufstellung der Regionalpläne I bis III zurückgegriffen werden. Zwar können in Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung nur unter engen Voraussetzungen nach allgemeinen Grundsätzen als öffentliche Belange iSd § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB in Betracht kommen. Die Qualität eines öffentlichen Belanges erreicht ein in Aufstellung befindliches Ziel der Raumordnung allerdings nur, wenn es inhaltlich hinreichend konkretisiert ist und wenn zu erwarten ist, dass es sich zu einer verbindlichen, den Wirksamkeitsanforderungen genügenden Zielfestsetzungen verfestigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.01.2005, 4 C 5/04, juris). Dies ist hier der Fall. Insoweit wird Bezug genommen auf das Urteil der 8. Kammer vom 09.12.2019 (8 A 156/15), das den Beteiligten bekannt ist. Insofern kann diesbezüglich auch auf die in dem Entwurf genannte Höhe zur Raumbedeutsamkeit zurückgegriffen werden. Danach sind Kleinanlagen als Einzelangaben mit bis zu 30 m Gesamthöhe raumbedeutsam. Es ist auch nicht zirkulär, diese Angaben zugrunde zu legen. Der hier beantragte Standort auf der Halbinsel Eiderstedt ist als Windeignungsfläche nicht vorgesehen. Diese Aussage wird ergänzt und konkretisiert durch die Angaben zur Frage der Raumbedeutsamkeit (hier 30 m Höhe, siehe oben). Die Frage der Raumbedeutsamkeit ist somit Gegenstand der Planung. Selbst wenn man dies anders sehen sollte, ist in diesem Einzelfall die Raumbedeutsamkeit isd § 18 a LaPlaG gegeben. Die Frage, bei welcher Größenordnung die Raumbedeutsamkeit einer Windkraftanlage beginnt, ist nicht mit einer bestimmten Höhenangabe in Metern zu beantworten. Als raumbedeutsam qualifiziert der Gesetzgeber nicht bloß Planungen und Maßnahmen, durch die Grund und Boden in Anspruch genommen werden, sondern auch solche, durch die die räumliche Entwicklung eines Gebietes beeinflusst wird. Wann das Merkmal der Raumbeeinflussung erfüllt ist, ist eine Frage der Würdigung des Einzelfalles (vgl. BVerwG, Beschluss vom 02.08.2002, 4 B 36.02, juris). Insofern kommt es auf die Dimension der Anlage einerseits und andererseits aber auch auf die Auswirkungen auf die die Raumordnung maßgeblichen Wirkungen der Anlage auf das Landschaftsbild an (OVG Schleswig, Urteil vom 29.03.2017, 1 LB 2/15, juris). Der Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass die Anlage auch mit einer Höhe von ca. 37 m deutlich sichtbar und wahrnehmbar ist. Dies gilt hier ganz besonders auch deshalb, weil die Halbinsel Eiderstedt gekennzeichnet ist durch eine flache Topografie und die beantragte Anlage auch aus größerer Entfernung deutlich sichtbar ist und hervorragt. Der Umstand, dass auch Bäume vorhanden sind, steht nicht entgegen. Im Gegensatz zu der hier geplanten Anlage prägen die Bäume die Landschaft. Die Anlage ragt im Übrigen auch mit der geplanten Höhe deutlich über die Höhe der in der Nähe vorhandenen Bäume hinaus. Auch der Umstand, dass sich in der Nähe eine Telekommunikationsanlage befindet, die ca. 40 m hoch ist, steht nicht entgegen. Gerade diese deutlich wahrnehmbare Anlage zeigt, dass sie in dem Raum auch aus weiter Entfernung deutlich sichtbar und wahrnehmbar ist. Insofern belegt diese Anlage hier die Raumbedeutsamkeit auch der geplanten KWEA, als dass sie dem entgegensteht. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass gerade in Hinsicht auf eine eventuell gegebene Vorbelastung auch eine für sich genommen nicht raumbedeutsame Windenergieanlage raumbedeutsam sein kann, wenn sie in Verbindung mit der bereits vorhandenen Anlage die Schwelle der Raumbedeutsamkeit überschreitet (vgl. Kümper, Kommentar zum Raumordnungsgesetz, 1. Auflage 2019, § 3, Rdnr. 126 mwN). Insofern ist auch durch das Hinzutreten einer weiteren Anlage die Raumbedeutsamkeit zu bejahen. Auch eine Genehmigung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB kommt nicht in Betracht. Danach ist ein Vorhaben im Außenbereich zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt. Gem. § 201 BauGB ist Landwirtschaft insbesondere der Ackerbau, die Wiesen- und Weidewirtschaft einschließlich Tierhaltung, soweit das Futter überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt werden kann. Es bedarf grundsätzlich einer unmittelbaren Bodenertragsnutzung, bei welcher der Boden zum Zwecke der Nutzung des Ertrages planmäßig und eigenverantwortlich bewirtschaftet wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.04.1985, 4 C 13/82, juris). Das Erfordernis der „unmittelbaren Bodenertragsnutzung“ schließt es aber nicht aus, dass der Bodenertragsnutzung folgende Produktions- oder Veredelungsstufen ebenfalls der Landwirtschaft iSd § 201 BauGB zuzurechnen sind. Bei der Pferdezucht handelt es sich um eine mit der Bodenertragsnutzung verbundene Tierhaltung, soweit sie auf die Nutzung eigenen Bodenertrags als Futter angewiesen ist (BVerwG, aaO). Vorliegend hat der Kläger aber nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass er auf dem streitigen Grundstück tatsächlich Pferdezucht betreibt, die für sich genommen den Bau und Betrieb einer KWEA als mitgezogene privilegierte Nutzung rechtfertigen könnte. Der Kläger hat trotz mehrfacher Nachfrage seitens des Beklagten keine Unterlagen über den Umfang der Pferdezucht auf dem Grundstück B-Str 2 in St. P. O. vorgelegt. Es obliegt aber dem Kläger, die Voraussetzungen der Privilegierung iSd §§ 35 Abs. 1 Nr. 1, 201 BauGB darzulegen und durch ein schlüssiges Konzept zu belegen. Selbst wenn man annehmen sollte, dass er neben den verpachteten Teilen des Grundstücks selbst noch ausreichend Anlagen für die Pferdezucht zur Verfügung hat, sind keine ausreichenden Nachweise für die Pferdezucht erbracht worden. Der Kläger trägt zwar vor, dass auf dem Grundstück B-Str 2 in St. P. O. ca. 70 Pferde stehen, denen 80 ha Fläche zur Verfügung stehen. Trotz mehrfacher Nachfrage des Beklagten sind darüber aber keine Nachweise erbracht worden. Darauf ist auch von dem Vertreter des Beklagten während des Ortstermins hingewiesen worden. Der Kläger betreibt eine Pferdezucht auf seinem Grundstück in A-Stadt. In diesem Zusammenhang weist der Beklagte aber in dem angefochtenen Bescheid vom 04.01.2017 zu Recht darauf hin, dass es an einer räumlichen Nähe zur KWEA fehlt. Ein eigenständiger Pferdezuchtbetrieb auf dem Grundstück B-Str 2 in St. Peter Ording ist von dem Kläger nicht glaubhaft gemacht worden (vgl. auch die Homepage des Klägers zur Pferdezucht http://holsteiner-championatfohlen-p....com/index.php). Diese Homepage lässt nicht erkennen, dass außer der Pferdezucht in A-Stadt auch eine Pferdezucht auf dem hier streitigen Grundstück besteht. Im Übrigen ist auch nicht erkennbar, dass der durch die geplante KWEA erzeugte Strom weit überwiegend der von dem Kläger betriebenen Pferdezucht auf dem Grundstück B-Str 2 in St. P. O. zu Gute kommen soll. Insoweit werden von dem Kläger bezogen auf die von ihm betriebene Pferdezucht keine isolierten Angaben zum Stromverbrauch gemacht. Der Kläger stützt sich im Wesentlichen auch nicht auf eine mitgezogene Privilegierung der KWEA im Hinblick auf die isoliert zu betrachtende Pferdezucht im B-Str 2. Vielmehr macht er im Wesentlichen geltend, dass auch die verpachteten Bestandteile der Anlage mit zu berücksichtigen seien. Der Kläger ist der Auffassung, dass seine dort betriebene Pferdezucht sowie der Reiterhof mit Pensionspferdehaltung sowie Vermietung von Ferienwohnungen als Einheit zu betrachten seien. Dieser Auffassung folgt der erkennende Einzelrichter nicht. Der Reiterhof wird nicht von dem Kläger, sondern von der Pächterin betrieben. Fallen aber Eigentümer des landwirtschaftlichen Betriebs und Betreiber des Vorhabens auseinander, fehlt es grundsätzlich an der dienenden Funktion (vgl. Söffker, in: Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, Kommentar, § 35, Rdnr. 36). Der Kläger hat ausweislich des Pachtvertrages vom 31. Oktober 2014 die Reitsportanlage verpachtet. Dazu gehören die Gebäude II und V, die Reitplätze Nr. 4 und 3 sowie die Paddocks Nr. 6 und 8. Die Pächterin betreibt den Reiterhof einschließlich der Ferienwohnungen in eigener betriebswirtschaftlicher Verantwortung auf eigene Rechnung. Dies gilt auch für die Ferienwohnungen. Insoweit ist auf den Mietvertrag vom 31. Oktober 2014 Bezug zu nehmen. Danach ist eine Vermietung an Feriengäste gestattet. Dies erfolgt eigenverantwortlich und mit dem eigenen betriebswirtschaftlichen Risiko der Mieterin/Pächterin. Insofern handelt es sich nicht um den Betrieb des Klägers. Daran ändert auch der Vertrag zum Betrieb eines Reiterhofes vom 01.03.2018 nichts. Dort heißt es zwar, dass die Nutzerin des Reiterhofes den Betrieb „nach Weisung für die Betreiber“ durchführen und die Betreiber (ausweislich des Vertrages der Kläger sowie seine Ehefrau) der Nutzerin jederzeit Weisungen erteilen und über die Art und Weise sowie die Fortführung des Betriebes einseitig entscheiden können. Auch dieser Vertrag macht den Kläger nicht zum Betreiber des Reiterhofes. Zunächst ist dieser Vertrag nach Klageerhebung vereinbart worden. Er wirkt konstruiert im Hinblick auf das diesbezügliche Klageziel und steht insoweit schon unter dem Vorbehalt der Ernsthaftigkeit. Außerdem ist völlig unklar, um welche Art von Weisungen es gehen könnte. Es sind auch augenscheinlich bis heute keine „Weisungen“ ergangen, jedenfalls fehlt es hierzu an einem Vortrag des Klägers. Insofern spricht alles dafür, dass dieser Vertrag nicht gelebt und angewandt wird. Auch unter Zugrundelegung dieses Vertrages kann aber nicht davon gesprochen werden, dass der Kläger den Reiterhof betreibt. Vielmehr liegt das betriebswirtschaftliche Risiko bei der Pächterin bzw. Mieterin. Diese betreibt den Reiterhof weiterhin eigenverantwortlich. Insbesondere wird die in dem Betriebsführungsvertrag genannte Nutzerin nicht zu einer Angestellten des Betriebes des Klägers. Unabhängig davon weist der Beklagte unwidersprochen darauf hin, dass für weite Teile des verpachteten Betriebes Baugenehmigungen fehlen. Dies gelte insbesondere für die in den Verträgen bezeichneten Doppelzimmer und Ferienwohnungen. Auch für die Paddocks und Reitplätze lägen Baugenehmigungen nicht vor. In diesem Zusammenhang weist der Beklagte auch zu Recht daraufhin, dass die Erteilung einer Baugenehmigung für eine KWEA als „mitgezogene“ Anlage nicht in Betracht komme, wenn für jenen Betrieb Baugenehmigungen nicht vorlägen (vgl. Schreiben des Beklagten vom 06.03.2019 mwN). Der erkennende Einzelrichter macht sich diese Auffassung ausdrücklich zu eigen. Insofern hätte der Kläger jedenfalls zeitgleich mit der beantragten KWEA auch die entsprechenden Baugenehmigungen für die seiner Meinung nach von ihm betriebenen Anlagenbestandteile einholen müssen. Dies hat er aber nicht getan. Im Übrigen wird zur Vermeidung weiterer Wiederholungen auf den Widerspruchsbescheid Bezug genommen (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO). Der erkennende Einzelrichter schließt sich den Ausführungen an und stellt dies hiermit ausdrücklich fest. Die Klage ist deshalb mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, weil sich die Beigeladene nicht mit einem eigenen Antrag am Kostenrisiko beteiligt hat (vgl. §§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 iVm § 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung für eine Kleinwindenergieanlage. Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks B-Str 2 in St. P.-O., Flur x, Flurstück x der Gemarkung St. P.-O.. Unter dem 19.06.2015 beantragte er die Errichtung einer Kleinwindenergieanlage (KWEA) des Typs Lely Aircon 30 S mit einer Nennleistung von 30 kW auf einem Stahlgittermast mit einer Nabenhöhe von 30,837 m und einem Rotordurchmesser von 13,2 m, d. h. einer Gesamthöhe von 37,437 m auf dem o. g. Grundstück. Auf dem Grundstück befindet sich eine Pferdezuchtanlage und eine Reitanlage. Die Reitanlage mit Pensions-Pferdehaltung, Reitunterricht und Ferienwohnungen ist verpachtet. Der prognostizierte Ertrag der KWEA beträgt 74.000 bis 93.000 kWh. An der Stelle, an der die KWEA errichtet werden soll, befand sich zuvor auch eine KWEA. Der Betonsockel ist noch vorhanden. Auf die von dem Kläger eingereichten Bauunterlagen wird Bezug genommen. Mit Bescheid vom 04.01.2017 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Zur Begründung heißt es, dass das Bauvorhaben nach § 35 BauGB zu beurteilen sei. Es sei aber nicht privilegiert. Zunächst mangele es an der erforderlichen räumlichen Zuordnung der Anlage zur Hofstelle. Hofstelle sei der Betrieb des Klägers in A-Stadt, A-Straße. Außerdem komme die Genehmigung im Hinblick auf § 18 a Landesplanungsgesetz (LaPlaG) nicht in Betracht. Die geplante Windenergieanlage sei raumbedeutsam. Dies ergebe sich aus dem Landesentwicklungsplan Ziffer 3.5.2 Abs. 5. Danach seien nur Anlagen bis 30 m Höhe nicht raumbedeutsam. Außerdem sei die Anlage raumbedeutsam, weil der Bereich frei von Windkraftanlagen sei. Ein großer Teil der Halbinsel Eiderstedt sei als charakteristischer Landschaftsraum identifiziert worden. Insofern sei von einer hohen landschaftlichen Qualität auszugehen, so dass die geplante Anlage auch deshalb als raumbedeutsam angesehen werde. Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein. Er machte geltend, dass es sich bei der KWEA um ein privilegiertes Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB handele. Die KWEA diene als Nebenanlage einem landwirtschaftlichen Vorhaben. Maßgeblich sei die gesamte Pferdezucht- und Reitanlage. Die KWEA sei nur 200 m von diesem Betrieb entfernt. Auch § 18 a LaPlaG stehe nicht entgegen. Der Standort sei vorbelastet. Es handele sich um eine kleine Anlage mit einem Gittermast, die keine Wirkung im Landschaftsbild verursache. Dieser Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 04.10.2017 zurückgewiesen. Darin heißt es, dass sich aus dem Entwurf der Teilfortschreibung des Landesentwicklungsplans ergebe, dass Kleinanlagen als Einzelanlagen ab 30 m Höhe raumbedeutsam seien. Auch eine Genehmigung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB komme nicht in Betracht. Der Betrieb sei teilweise verpachtet, so dass eine Nachhaltigkeit der landwirtschaftlichen Tätigkeit nicht gesichert sei. Dagegen hat der Kläger am 08.11.2017 Klage erhoben. Er trägt vor, dass die Anlage nur 37,437 m hoch und deshalb nicht raumbedeutsam sei. Der Standort sei auch vorbelastet, weil dort zuvor auch eine kleine Windanlage gestanden habe. Außerdem befinde sich in der Nähe ein Funkmast. Dieser sei höher als die geplante KWEA. Auch der Entwurf des Landesentwicklungsplans könne nicht zugrunde gelegt werden. Ein Planungsträger könne das Tatbestandsmerkmal „raumbedeutsam“ nicht auslegen. Dies wäre zirkulär. Was eine raumbedeutsame Windkraftanlage sei, bemesse sich allein nach § 3 Abs. 1 Nr. 6 ROG. Es sei eine volle objektive verwaltungsgerichtliche Kontrolle notwendig. Das Gericht sei dabei an die Entwurfplanung nicht gebunden. Der Anspruch auf Genehmigung ergebe sich außerdem aus § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB. Die KWEA diene als Nebenanlage einem im Außenbereich privilegierten Betrieb. Der gewonnene Strom komme ausschließlich dem landwirtschaftlichen Betrieb zu. Es handele sich vornehmlich um einen Pferdezuchtbetrieb. Dieser werde von dem Kläger selbst betrieben. Die Pferdezucht nehme den weitaus übergeordneten Teil der Anlage ein. Die Ferienwohnungen sowie die Pensions-Pferdehaltung stellten weder wirtschaftlich noch räumlich den Schwerpunkt des Betriebes dar. Dies ergebe sich auch aus der Anzahl der Pferde und Pferdeboxen. Die Privilegierung entfalle auch nicht dadurch, dass ein Teil der Hoffläche bzw. des Betriebes verpachtet seien. Einen solchen rechtlichen Zusammenhang gebe es nicht. Es komme für die Privilegierung nicht auf die zivilrechtliche Betreibereigenschaft an. Entscheidend sei die betriebliche Zuordnung von Windkraftanlage zu dem landwirtschaftlichen Betrieb. Die Verpachtung ändere daran nichts. Das wirtschaftliche Risiko des Betriebes trage der Kläger insgesamt. Er sei Eigentümer der gesamten Flächen und der Anlagen. Die Pächterin sei dem Kläger weisungsgebunden. Es handele sich nicht um zwei getrennte Betriebe. Im Übrigen nutze der Kläger von den 22 ha Gesamtfläche ca. 20 ha selbst und die Pächterin ca. 2 ha. Ohne die Pferdezucht könnten auch die Ferienwohnungen und der Pensions-Pferdehof nicht bestehen. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 04.01.2017 und 04.10.2017 zu verpflichten, die am 19.06.2015 beantragte Baugenehmigung für die Errichtung und Betrieb der Kleinwindenergieanlage des Typs Lely Aircon 30 S mit einer Gesamtnennleistung von 30 kW und einer Nabenhöhe von 30 m (Gesamthöhe 37,437 m) auf dem Grundstück B-Str 2 in St. P.-O. (Flurstück x, Flur x der Gemeinde St. P.-O.) zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er erwidert, dass die Anlage auch im Hinblick auf die vermeintlich geringe Höhe eine raumbedeutsame Wirkung habe. Die Raumbedeutsamkeit lasse sich nicht mit einer bestimmten Meterangabe beantworten. Vielmehr handele es sich um eine Frage des Einzelfalles. Vorliegend solle die streitige Anlage in einer besonders schützenswerten Kulturlandschaft auf der Halbinsel Eiderstedt errichtet werden. Die Landschaft sei gekennzeichnet durch eine flache Topografie und ausgedehnte, meist landwirtschaftlich genutzte Flächen. Die beantragte Anlage sei für diese Kulturlandschaft untypisch. Daran ändere auch ein Gittermast für Telekommunikationsanlagen nichts, der sich in ca. 450 m Entfernung befinde. Außerdem unterfalle die Anlage dem Sicherungsmoratorium der Landesplanungsbehörde. Danach seien raumbedeutsame Windkraftanlagen im gesamten Landesgebiet vorläufig unzulässig. Der Standort liege auch in einem Gebiet, das nach dem derzeitigen Stand der Landesplanung nicht als Windeignungsfläche vorgesehen sei. Diese Planung sei hier auch schon zu berücksichtigen, weil die Qualität eines öffentlichen Belanges erreicht sei. Die Planung sei inhaltlich hinreichend konkretisiert und genügend verfestigt. Die Anlage sei auch nicht nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zulässig. Die Pferdezucht nehme gerade nicht den weitaus übergeordneten Teil der Betriebsfläche ein. Ein Vergleich der Grundflächen der Gebäude zeige, dass die verpachteten Bereiche überwiegen würden. Der verpachtete Teil des Betriebes sei auch nicht dem klägerischen Betrieb zuzurechnen. Der Kläger sei nicht Betriebsinhaber eines Betriebes, den er verpachtet habe. Es sei ohnehin fraglich, ob für den Betrieb „Reiterhof“ die Voraussetzungen der Privilegierung erfüllt seien. Außerdem würden nicht für sämtliche bauliche Anlagen und Nutzungen Baugenehmigungen vorliegen. Ohne diese erforderliche Baugenehmigung komme aber eine Anlage als mitgezogener Betriebsteil nicht in Betracht. Für die in den Verträgen genannten Doppelzimmer und Ferienwohnungen würde es an Baugenehmigungen fehlen. Auch Baugenehmigungen für Paddocks- und Reitplätze lägen nicht vor. Aus den vorliegenden Baugenehmigungen ergäbe sich auch nur 71 Pferdeboxen, die genehmigt seien. Tatsächlich spreche der Kläger von 120 Pferdeboxen. Es sei im Übrigen überhaupt gar nicht belegt, dass der Kläger an dem Standort B-Str 2 eine Pferdezucht betreibe. Dazu fehle es an Nachweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Das Gericht hat am 07. Mai 2020 einen Ortstermin durchgeführt und die Örtlichkeiten in Augenschein genommen.