Urteil
8 A 123/18
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 8. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2020:0911.8A123.18.00
3mal zitiert
6Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Bescheide vom 13.09.2017 und 01.03.2018 werden aufgehoben
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Zahlung einer Sicherheitsleistung in Höhe von
110 % des aufgrund des Urteils zu vollsteckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Bescheide vom 13.09.2017 und 01.03.2018 werden aufgehoben Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Zahlung einer Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollsteckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die zulässige Klage ist begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Als Rechtsgrundlage kommt § 116 LVwG in Betracht. Nach Abs. 1 dieser Vorschrift kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder die Vergangenheit zurückgenommen werden. Diese Vorschrift ist auch einschlägig, soweit es um eine durch gesetzliche Fiktion entstandene Genehmigung geht. Die gemäß § 13 Abs. 3 S. 1 DSchG entstandene fiktive denkmalrechtliche Genehmigung hat unmittelbar regelnde Außenwirkung. Das denkmalschutzrechtliche Verfahren ist abgeschlossen wie wenn eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung erteilt worden wäre (vgl. Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 26. April 2001, 1 L 60/98). Fraglich ist aber bereits, ob die durch die gesetzliche Fiktion entstandene denkmalrechtliche Genehmigung auch rechtswidrig ist. Zunächst ist sie rechtmäßig entstanden. Die Tatbestandsvoraussetzungen für den Eintritt der gesetzlichen Fiktion nach § 13 Abs. 3 Satz 1 DSchG lagen vor. Aufgrund des Bescheides vom 27.01.1967 des Landesamtes für Denkmalpflege bezog sich der Denkmalschutz auf die Süd- und die Ostfront. Zu diesem Zeitpunkt war die Unterschutzstellung durch Verwaltungsakt konstitutiv. Nach Inkrafttreten des Schleswig-Holsteinischen Denkmalschutzgesetzes vom 30.12.2014 änderte sich zwar die Rechtslage. Nunmehr sind Kulturdenkmale gesetzlich geschützt (vgl. § 8 Abs. 1 DSchG). Unstreitig erstreckt sich der denkmalrechtliche Schutz seitdem auch auf die Westfront. Allerdings teilte das Landesamt für Denkmalpflege mit Schreiben vom 30.03.2015 mit, dass der bisherige Schutzumfang weiterhin Gültigkeit habe. Der Einbau der Fenster im Sommer 2015 erfolgte deshalb in Unkenntnis der Denkmaleigenschaft. Dies ist zwischen den Beteiligten auch unstreitig. Eine Rechtswidrigkeit der erfolgten Genehmigung durch die gesetzliche Fiktion ist deshalb nicht erkennbar. Die (fiktiv entstandene) Genehmigung verstieß nicht gegen geltendes Recht (vgl. Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, Kommentar zum Verwaltungsverfahrensgesetz, 18. Auflage, § 48, Rn 50). Allerdings kann gesagt werden, dass die denkmalrechtlichen Voraussetzungen der §§12 Abs. 1 Nr. 3, 13 Abs. 2 DSchG nicht vorlagen und dies zur Rechtswidrigkeit der fiktiven Genehmigung führt. Ausgangspunkt der rechtlichen Würdigung ist § 12 Abs. 1 Nr. 3 DSchG. Danach bedürfen der Genehmigung der Unteren Denkmalschutzbehörde die Veränderung der Umgebung eines unbeweglichen Kulturdenkmals, wenn sie geeignet ist, seinen Eindruck wesentlich zu beeinträchtigen. Im Rahmen dieser Vorschrift geht es nicht um die tatsächliche wesentliche Beeinträchtigung. Vielmehr geht es im Sinne einer Vorstufe lediglich um die Eignung der Veränderung zur wesentlichen Beeinträchtigung. Die Formulierung, dass die Maßnahme geeignet sein muss, eine wesentliche Beeinträchtigung herbeizuführen, gewährleistet, dass die Untere Denkmalschutzbehörde im Genehmigungsverfahren prüfen kann, ob eine wesentliche Beeinträchtig möglich ist bzw. in Betracht kommt. Es geht hier lediglich um die Genehmigungsbedürftigkeit, nicht um die Genehmigungsfähigkeit (Schleswig-Holsteinisches Oberveraltungsgericht, a.a.O.). Dies ist hier der Fall. Es erscheint ernstlich möglich, dass durch die eingebauten Kunststofffenster die Umgebung wesentlich beeinträchtigt wird. Dies ist im Übrigen auch Voraussetzung für die durch gesetzliche Fiktion entstandene Genehmigung nach § 13 Abs. 3 S. 1 DSchG. Gemäß § 13 Abs. 2 DSchG kann die Genehmigung versagt werden, soweit dies zum Schutz der Denkmale erforderlich ist. Sie ist zu erteilen, wenn Gründe des Denkmalschutzes nicht entgegenstehen und der Status als Welterbestätte nicht gefährdet ist oder ein überwiegendes öffentliches Interesse die Maßnahme notwendig macht. Die öffentlichen und die privaten Belange sind miteinander und untereinander abzuwägen. Eine fehlerhafte Ermessensentscheidung durch den Beklagten ist hier zwar nicht erkennbar Insoweit kann gesagt werden, dass sich die (fiktiv entstandene) Genehmigung als rechtswidrig iSd § 116 Abs. 1 LVwG darstellt (a). Allerdings war das denkmalrechtliche Ermessen nicht auf Null reduziert. Es hätte im Ermessenswege auch anders entschieden werden können (b). Dies ist zwar im Rahmen der Ermessensausübung nach § 13 Abs. 2 DSchG nicht zu beanstanden, wohl aber im Rahmen des Rücknahmeermessens nach § 116 Abs. 1 LVwG (c). a) Nach den §§ 12, 13 DSchG wird der Eindruck des Kulturdenkmals, d.h. die Wirkung in seiner Umgebung und die optischen Bezüge zwischen Kulturdenkmal und Umgebung geschützt. Die Umgebung ist Gegenstand des Denkmalschutzes, als sich das Kulturdenkmal auf seinen Umkreis auswirkt und in denkmalrechtlicher Hinsicht prägt und beeinflusst. Veränderungen können die Ausstrahlungswirkungen des Kulturdenkmals beeinträchtigen bzw. seine positive Prägung und Beeinflussung schmälern. Dabei ist abzustellen auf das Empfinden eines für die Belange des Denkmalschutzes aufgeschlossenen Betrachters. Eine wesentliche Beeinträchtigung liegt dann vor, wenn die besondere Wirkung des Denkmals, die es als Zeugnis der Geschichte auf den Beobachter ausübt, geschmälert wird. Die Veränderung muss deutlich wahrnehmbar sein und von dem Betrachter als belastend empfunden werden. Es soll die gebotene Achtung gegenüber den Werten erkennbar sein, die das Kulturdenkmal in seinem Standort verkörpert (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 29.09.2013, 1 LB 64/03 – nv – ). Die Frage, ob Belange des Denkmalschutzes einem Vorhaben entgegenstehen, muss sich – auch in Hinblick auf die durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Eigentümerbefugnisse – an der für das Schutzgut maßgeblichen denkmalrechtlichen Bedeutung orientieren (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 10.06.2010, 1 S 585/10, juris; OVG Koblenz, Beschluss vom 16.08.2011, 8 A 10590/11, juris; OVG Lüneburg, Urteil vom 23.08. 2012, 12 LB 170/11, juris, jeweils mit weiteren Nachweisen). Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe hat der Beklagte das Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt. Die überragende Bedeutung der historischen Bebauung wird in dem Widerspruchsbescheid vom 01.03.2018 und dem Schriftsatz vom 03.09.2020 ausführlich beschrieben. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass der Beklagte im Rahmen seines Ermessens die Genehmigungsfähigkeit u.a. von dem Material der Fenster abhängig macht. Die dazu gegebene Begründung, dass das Gebäude Markt 3 seinen Denkmalwert u.a. auch aus den zu erkennenden Holzfenstern historischer Bauart beziehe, ist nicht zu beanstanden. Auch die Eigentümerinteressen der Klägerin wurden hinreichend beachtet. Eine wirtschaftliche Unzumutbarkeit wurde zu Recht nicht gesehen. Soweit die Klägerin auf die Probleme mit den Holzfenstern an der Nordfassade hinweist, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Allein der Umstand, dass sich Fenster verziehen und mehrfach justiert bzw. abgehobelt werden müssen, führt nicht zur Unzumutbarkeit des Einbaus von Holzfenstern. In Hinblick auf den Denkmalwert des Gebäudes ist ein gewisser wirtschaftlicher Aufwand zumutbar. Die Klägerin hat auch nicht substantiiert vorgetragen, wie häufig Handwerker beauftragt werden mussten und was dies gekostet hat. Der Beklagte weist in diesem Zusammenhang auch unwidersprochen darauf hin, dass es genehmigungsfähige Holzfenster gäbe, die der maßgeblichen DIN-Norm EN 14351-1 entsprechen. Auch der Umstand, dass der Beklagte nach außen aufschlagende Fensterflügel fordert, ist denkmalrechtlich nicht zu beanstanden. Auch insoweit hat der Beklagte sein Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt. Allein der Umstand, dass nach außen zu öffnende Fenster schwieriger zu reinigen seien, macht die Ermessensentscheidung nicht rechtswidrig. In Hinblick auf den Denkmalwert des Gebäudes ist seitens des Gerichts eine Unverhältnismäßigkeit nicht erkennbar. b) Allerdings ist zu berücksichtigen, dass der Beklagte das Ermessen auch anders hätte ausüben können. Zunächst geht der Beklagte selbst davon aus, dass die Versagung der denkmalrechtlichen Genehmigung nicht die einzig in Betracht kommende Entscheidung und das denkmalrechtliche Ermessen insoweit auf Null reduziert war. In dem Widerspruchsbescheid heißt es ausdrücklich: „Somit bin ich befugt, die Genehmigung zu versagen.“ (vgl. Seite 5 unten des Widerspruchsbescheides). Im Übrigen ist es nicht zwingend, die Materialgerechtigkeit in den Vordergrund zu stellen. Die Klägerin trägt zu Recht vor, dass es Kunststofffenster gibt, die sich optisch von Holzfenstern kaum unterscheiden. Für den durchschnittlichen Betrachter, auf den es nach der Rechtsprechung des OVG Schleswig ankommt (vgl. Urteil vom 29.09.2013, 1 LB 64/03) dürfte kaum wahrzunehmen sein, aus welchem Material die Fenster bestehen. Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil sich die Fenster in einiger Entfernung von der Straße (S-Straße) im Obergeschoss befinden. Wenn überhaupt dürfte die Wahrnehmung des Materials für den durchschnittlichen Betrachter allenfalls in geringer Weise als belastend empfunden werden. Betroffen ist auch nicht die exponierte, zum Marktplatz ausgerichtete Fassade, sondern Fenster in einem weniger sensiblen Bereich. Außerdem stellt sich die Frage, ob nicht die anderen Fenster an der Westfront des Gebäudes für den durchschnittlichen Betrachter als wesentlich belastender in Hinblick auf den Denkmalschutz empfunden werden. Gerade die unteren Fenster des Gebäudes prägen und beeinflussen die Umgebung negativ, so dass sich auch im Rahmen des Ermessens nach § 13 Abs. 2 DSchG die Frage stellt, welche Anforderungen an die hier streitigen Fenster zu stellen sind bzw. ob die Frage in ein Gesamtkonzept der Westfront in die Überlegungen des Beklagten hätte einfließen müssen. Soweit es um die Frage geht, dass die Fenster sich nach außen öffnen lassen müssen, ist der Widerspruchsbescheid zudem widersprüchlich. Zum einen heißt es auf Seite 7 (oben), dass sich nach innen öffnende Fenster denkmalrechtlich nicht in Betracht kommen. Auf Seite 4 (2. Absatz) wird dagegen ausgeführt, dass es denkmalrechtlich auf nach außen aufschlagende 4-flügelige Fenster nicht ankomme. Dies ist mindestens missverständlich. In erster Linie dürfte es dem Beklagten danach um die Flügeligkeit der Fenster gehen und um die Zargenkonstruktion. In diesem Zusammenhang hat aber die Klägerin selbst eingeräumt, dass sie „nicht ganz glücklich über das optische Erscheinungsbilder eingebauten Kunststofffenster“ ist (vgl. Klageschrift vom 25.03.2018 sowie die bereits im Verwaltungsverfahren eingebrachten e-mails vom 27.01.2016 und 18.04.2016 sowie das Schreiben vom 26.01.2018). Unter Berücksichtigung dieser Umstände wird deutlich, dass der Beklagte das denkmalrechtliche Ermessen auch hätte anders ausüben können. c) Zwar ist die Ermessensausübung im Rahmen des § 13 Abs. 2 DSchG trotz der genannten Bedenken vertretbar. Dies gilt aber nicht für die Ausübung des Rücknahmeermessens iSd § 116 Abs. 1 LVwG. Zunächst liegt diesbezüglich keine Ermessensreduzierung auf Null zugunsten des Beklagten vor. Dies wäre nur dann der Fall, wenn allein die Versagung der denkmalschutzrechtlichen Genehmigung im Sinne des § 13 Abs. 2 DSchG ermessenfehlerfrei wäre. Nur wenn die denkmalschutzrechtliche Genehmigung nach § 13 Abs. 2 DSchG versagt werden muss, ist auch das Rücknahmeermessen im Sinne des § 116 LVwG intendiert oder sogar auf Null reduziert (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 24. 10.2003, 1 LA 267/02). Dies ist aber nicht der Fall (siehe oben). Ganz im Gegenteil spricht sogar einiges dafür, dass das Rücknahmeermessen für den Fall, dass sowohl die denkmalschutzrechtliche Versagung als auch Erteilung der Genehmigung im Rahmen des Ermessens nach § 13 Abs. 2 DSchG liegen, das Rücknahmeermessen iSd § 116 Abs. 1 LVwG dahingehend beschränkt, die Rücknahme nicht ausgesprochen werden darf. Nur wenn jede andere Entscheidung als eine denkmalrechtliche Versagung rechtswidrig wäre, ist eine Rücknahme zulässig (vgl. Lund, Kommentar zum Denkmalschutzgesetz, in: Praxis der Kommunalverwaltung, Dezember 2019, § 13, S. 143). Selbst wenn man aber nicht von einer solchen Ermessensreduzierung auf Null zugunsten der Klägerin ausgeht, hätte der durch die fiktive Genehmigung entstandene Vertrauensschutz seitens der Klägerin stärker berücksichtigt werden müssen. Sonst würde die fiktive Genehmigung iSd § 13 Abs. 3 S. 1 DSchG völlig wertlos sein. Es handelt sich bei dieser Rechtsposition aber um eine vollwertige Genehmigung, die der Gesetzgeber alternativ zu § 13 Abs. 2 DSchG geschaffen hat. Durch die Normierung der fiktiven Genehmigung nimmt der Gesetzgeber in gewissem Maße auch denkmalwidrige Veränderungen hin. Es ist dann eine Frage des Einzelfalls, ob die durch Fiktion entstandene Genehmigung zurückzunehmen ist. Es fehlt aber insoweit an einer ordnungsgemäßen Ermessensausübung. Zwar hat der Beklagte auf Seite 6 im 3. Absatz Ausführungen zum Rücknahmeermessen gemacht. Diese Ausführungen haben aber mit den Umständen des Einzelfalls hier nichts zu tun. Es handelt sich ersichtlich um vorformulierte Erwägungen, wie sie in einem Baustein verwendet werden. Es werden allenfalls die Maßstäbe der Ermessensausübung geschildert. Die Ermessensausübung selbst findet aber nicht statt. Es wird nicht berücksichtigt, dass eine fiktive denkmalrechtliche Genehmigung vorliegt und es wird auch nicht berücksichtigt, dass im Rahmen des Ermessens nach § 13 Abs. 2 DSchG auch eine andere Entscheidung hätte getroffen werden können. Unverständlicherweise heißt es im Widerspruchsbescheid auch auf Seite 5, 5. Absatz, dass die Klägerin den Einbau der Fenster ohne Genehmigung vorgenommen habe und sie insofern verantwortlich sei. Ein Absatz vorher wird darauf hingewiesen, dass die Kosten durch den Austausch der Fenster hätten gespart werden können, wenn sogleich denkmalgerechte Fenster eingebaut worden wären. Diese Ausführungen werden der entstandenen fiktiven denkmalrechtlichen Genehmigung nicht gerecht. Sie stehen zwar nicht unmittelbar Zusammenhang mit den Ausführungen zum Rücknahmeermessen im 3. Absatz auf Seite 6. Aus dem Gesamtzusammenhang ergibt sich aber, dass die entstandene fiktive Genehmigung nicht bzw. falsch gewürdigt wird und dass das Vertrauen der Klägerin durch die entstandene fiktive Genehmigung nicht berücksichtigt wird. Auch ein Ausgleich eines Vermögensnachteils nach § 116 Abs. 3 LVwG ist nicht angeboten worden. Ganz im Gegenteil ist der Beklagte davon ausgegangen, dass die durch den Austausch der Fenster entstehenden Kosten von der Klägerin zu tragen sind. Der Beklagte weist in diesem Zusammenhang lediglich auf die steuerlichen Vergünstigungen eines unter Denkmalschutz stehenden Gebäudes hin (vgl. Bl. 42 der Beiakte). Dies wird der Sache aber in Hinblick auf § 116 Abs. 3 LVwG nicht gerecht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO (iVm § 167 Abs. 2 VwGO). Die Beteiligten streiten über die Rücknahme einer denkmalrechtlichen Genehmigung. Die Klägerin ist Eigentümerin des Gebäudes xxx in xxx. Dabei handelt es sich um ein ehemaliges Patrizierhaus, das 1386 erstmals erwähnt wurde. Das heutige Aussehen dürfte auf das 17. Jahrhundert zurückgehen. Es handelt sich um einen zweigeschossigen Satteldachbau in Backsteinbauweise mit Stufengiebel und spitzbogigen Blendbögen im Stil der Spätgotik. Das Gebäude liegt an der Nordseite des Marktplatzes und ist Bestandteil der geschlossenen historischen Platzbebauung. Zusammen mit dem Nachbarhaus bildet es eine gestalterisch aufeinander bezogene Doppelgiebelfront. Mit Bescheid vom 27.01.1967 wurde das Gebäude in das Denkmalbuch für Kulturdenkmale aus geschichtlicher Zeit eingetragen. In dem Bescheid heißt es aber einschränkend: „Der Denkmalschutz erstreckt sich auf die Süd-(Markt-)Front des Hauses mit den zwei Beischlagwangen und auf die Ostfront (rechte Seitenfront, vom Markt gesehen)“. Mit Schreiben vom 30.03.2015 wurde auf das neue Gesetz zum Denkmalschutz vom 30.12.2014 hingewiesen. Wörtlich heißte es dort: „Die Denkmalbeschreibung, Denkmalbegründung und der Schutzumfang haben weiterhin Gültigkeit“. Mit Schreiben vom 29.10.2015 wies die Untere Denkmalschutzbehörde des Beklagten auf den Einbau von zwei Fenstern auf der Westseite des Gebäudes hin. In dem Schreiben wird auf den denkmalrechtlichen Umgebungsschutz hingewiesen, sowie auf die erforderliche denkmalrechtliche Genehmigung. Mit Schreiben vom 03.06.2016 wird auf den Einbau von inzwischen vier Kunststofffenstern in der Westfassade des Hauses hingewiesen. In dem Schreiben heißt es weiter, dass die Fenster durch nach außen zu öffnende, mehrflügelige Holzfenster zu ersetzen seien. Dagegen legte die Klägerin unter dem 19.09.2016 Widerspruch ein. Der Beklagte vertrat aber mit Schreiben vom 26.10.2016 die Auffassung, dass es sich nicht um einen Verwaltungsakt gehandelt habe und deshalb auch kein Widerspruch eingelegt werden könne. Der Widerspruch vom 19.09.2016 wurde daraufhin zurückgenommen Mit Schreiben vom 26.11.2016 wies die Klägerin aber auf das Schreiben der Oberen Denkmalschutzbehörde vom 30.03.2015 hin, in dem auf den denkmalrechtlichen Schutzumfang des Bescheides vom 27.01.1967 hingewiesen worden sei. Insofern sei man bei dem Einbau der Fenster gutgläubig gewesen. Erst mit Schreiben des Landesamtes für Denkmalpflege vom 28.10.2016 sei mitgeteilt worden, dass das gesamte Gebäude in die Liste der Kulturdenkmale des Landes Schleswig-Holstein aufgenommen worden sei. Mit Schreiben vom 15.06.2017 bestätigte der Beklagte die durch gesetzliche Fiktion entstandene denkmalrechtliche Genehmigung. Gleichzeitig heißt es in dem Schreiben aber, dass diese durch Fiktion entstandene Genehmigung rechtswidrig sei. Auch eine durch gesetzliche Fiktion entstandene Genehmigung könne gemäß § 116 LVwG, wenn sie rechtswidrig sei, zurückgenommen werden. Mit Bescheid vom 13.09.2017 wurde die gemäß § 13 Abs. 3 DSchG als erteilt geltende Genehmigung für den Einbau von vier Kunststofffenstern in der Westfassade des Gebäudes gemäß § 116 Abs. 1 LVwG zurückgenommen. Zur Begründung heißt es, dass zwar die denkmalrechtliche Genehmigung durch die gesetzliche Fiktion entstanden sei. Die Klägerin habe nicht wissen können, dass seit dem Inkrafttreten des neuen Denkmalschutzrechtes das gesamt Gebäude unter Denkmalschutz stehe. Allerdings sei die durch Fiktion entstandene Genehmigung rechtswidrig. Eine denkmalrechtliche Genehmigung hätte zum Schutz des Kulturdenkmals versagt werden müssen. Die Fenster würden weder bezüglich des Materials noch der Konstruktion den denkmalpflegerischen Anforderungen entsprechen. Sie würden auch in gestalterischer Hinsicht einen negativen Kontrast zu dem architektonisch hochwertigen Herrenhaus bilden. Die Rücknahme der Genehmigung sei auch im Rahmen des Ermessens gerechtfertigt. Es sei nach sachlichen Gesichtspunkten unter Abwägung der öffentlichen Belange und der privaten Interessen entschieden worden. Dagegen legte die Klägerin unter dem 06.10.2016 Widerspruch ein. Sie machte geltend, dass die eingebauten Kunststofffenster nach ihrem Erscheinungsbild nicht von Holzfenstern zu unterscheiden seien. Die Materialgerechtigkeit sei kein im Denkmalschutzgesetz normierter Grundsatz. Die Anordnung verkenne ihre berechtigten Belange. Eine Abwägung mit den Eigentümerinteressen sei nicht vorgenommen worden. Die jetzigen Fenster passten sich der Umgebung auch besser an als die bisherigen kleingliedrigen Schwingfenster. Es seien Kunststofffenster gewählt worden wegen der seit Jahren zu beobachtenden erheblichen Setzungen des Hauses, die auch durch Tiefbauarbeiten im S-Straße verstärkt worden seien. Holzfenster hätten sich nicht bewährt. Das hätten die Fenster in der Südfassade gezeigt. Alle 7 Fenster hätten sich verzogen. Die notwendige Stabilität sei nur durch Kunststofffenster zu erreichen. Außerdem sei die Reinigung von nach außen zu öffnenden Fenstern nur mit großem Aufwand möglich und deshalb unzumutbar. Diesen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 01.03.2018 zurück. Darin heißt es, dass die durch Fiktion entstandene Genehmigung rechtswidrig sei. Die Fenster entsprächen weder bezüglich des Materials noch bezüglich der Konstruktion den denkmalrechtlichen Anforderungen. Das Gebäude beziehe seinen Denkmalwert unter anderem auch durch zu erkennenden Holzfenster historischer Bauart. Dazu gehöre auch die Konstruktion mit nach außen aufschlagenden Fensterflügeln. Die Fenster seien auch nicht in der Mitte konstruktiv und funktional unterteilt und hätten nur eine aufgeklebte Mittelleiste. Auch ein Verstoß gegen das Abwägungsverbot liege nicht vor. Der Denkmalschutz habe einen hohen Rang. Eine wirtschaftliche Unzumutbarkeit sei für die Klägerin nicht erkennbar. Etwaige Beeinträchtigungen und Kosten hätten erspart werden können, wenn sogleich denkmalgerechte Fenster eingebaut worden wären. Insofern sei man befugt, die Genehmigung zu versagen. Die Rücknahme sei auch im Rahmen des Ermessens nach § 116 Abs. 1 LVwG gerechtfertigt. Es liege im öffentlichen Interesse, eine dem Denkmalrecht nicht entsprechende Bebauung zu verhindern. Bei rechtswidrigen Verwaltungsakten bestehe ein schwerwiegendes Interesse des Staates an der Rücknahme. Dagegen hat die Klägerin am 25.03.2018 Klage erhoben. Sie macht geltend, dass die eingebauten Fenster mit ihrem dunkelgrünen Rahmen ihrem Erscheinungsbild nicht von Holzfenstern zu unterscheiden seien. Durch seit Jahren zu beobachtende erhebliche Setzungen sei der Einbau von Holzfenstern nicht möglich. Vielmehr seien besonders stabile Kunststoff-fenster mit breiten Profilen erforderlich. Durch den dunkelgrünen Rahmen, den weißen Flügeln und Sprossen seien die Fenster auch den insgesamt 34 Fenstern des Herrenhauses angepasst worden. Die 2010 eingebauten Holzfenster hätten sich nicht bewährt. Man sei über das optische Erscheinungsbild der eingebauten Kunststofffenster im Nachhinein auch nicht ganz glücklich. Man habe auch vorgeschlagen, Verbesserungen vorzunehmen. Darauf sei der Beklagte aber nicht eingegangen. Die Klägerin beantragt, die Bescheide vom 13.09.2017 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 01.03.2018 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er nimmt zur Erwiderung auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide Bezug und trägt darüber hinaus vor, dass es zu den vierflügeligen, nach außen zu öffnenden Holzfenstern keine Alternative gäbe. Es handele sich um den ältesten Profanbau Husums. Das Gebäude sei von herausragender Qualität und Bedeutung und stehe an einem exponierten Ort am Marktplatz. Die Fenster seien für das Erscheinungsbild von herausragender Bedeutung. Historische Fenster seien Gestaltungselemente und ließen Rückschlüsse auf alte Handwerkstechniken zu Der erkennende Einzelrichter hat am 14.08.2020 einen Ortstermin durchgeführt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.