Beschluss
8 B 21/21
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 8. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2021:0525.8B21.21.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der nach §§ 80 a Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO gestellte Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist zulässig, aber unbegründet. Der Antrag ist statthaft. Der von der Antragstellerin mit Schreiben vom 31.03.2021 (Bl. 83 Beiakte „C“) eingelegte Widerspruch gegen die streitgegenständliche Baugenehmigung vom 13.12.2019 (Bl. 32 Beiakte „C“) entfaltet gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 212a Abs. 1 BauGB keine aufschiebende Wirkung. Die gerichtliche Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ergeht auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das Interesse des beigeladenen Bauherrn an der sofortigen Ausnutzung der ihm erteilten Baugenehmigung einerseits und das Interesse des antragstellenden Nachbarn, von der Vollziehung der Baugenehmigung bis zur Entscheidung in der Hauptsache verschont zu bleiben, andererseits. Im Rahmen dieser Interessenabwägung können auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit oder die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, der vollzogen werden soll, Bedeutung erlangen, allerdings nicht als unmittelbare Entscheidungsgrundlage, sondern als in die Abwägung einzustellende Gesichtspunkte. Darüber hinaus ist in die Abwägung einzustellen, dass nach dem Willen des Gesetzgebers Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens gemäß § 212 a Abs. 1 BauGB keine aufschiebende Wirkung haben sollen und der Gesetzgeber damit dem Bauverwirklichungsinteresse grundsätzlich den Vorrang eingeräumt hat. Insofern kann das Gericht die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage nur anordnen, wenn auf Seiten des Antragstellers geltend gemacht werden kann, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit seine Rechtspositionen durch den Bau und die Nutzung des genehmigten Vorhabens unerträglich oder in einem nicht wiedergutzumachenden Maße beeinträchtigt bzw. gefährdet werden. Dabei macht der Verweis auf die Rechtsposition des antragstellenden Nachbarn allerdings deutlich, dass bei baurechtlichen Nachbarrechtsbehelfen nicht allein die objektive Rechtswidrigkeit der angefochtenen Baugenehmigung in den Blick zu nehmen ist, sondern dass Rechtsbehelfe dieser Art nur erfolgreich sein können, wenn darüber hinaus gerade der widersprechende bzw. klagende Nachbar in subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten verletzt ist. Ob die angefochtene Baugenehmigung insgesamt objektiv rechtmäßig ist, ist dagegen nicht maßgeblich. Vielmehr ist die Baugenehmigung allein daraufhin zu untersuchen, ob sie gegen Vorschriften verstößt, die dem Schutz des um Rechtsschutz nachsuchenden Nachbarn dienen. Der Nachbar kann sich nur auf solche Interessen berufen, die das Gesetz im Verhältnis der Grundstücksnachbarn untereinander als schutzwürdig ansieht. Dabei ist für die Beurteilung der Verletzung von öffentlich-rechtlich geschützten Nachbarrechten durch eine Baugenehmigung allein der Regelungsinhalt der Genehmigungsentscheidung maßgeblich. Eine hiervon abweichende Ausführung kann die Aufhebung der Baugenehmigung demgegenüber nicht rechtfertigen. Nach diesem Maßstab überwiegt vorliegend das Interesse der Beigeladenen, die ihnen erteilte Baugenehmigung sofort, d.h. ungeachtet des Widerspruchs der Antragstellerin ausnutzen zu können. Bei der in diesem Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage lässt sich nicht mit hinreichender, d.h. überwiegender Wahrscheinlichkeit feststellen, dass die angefochtene Baugenehmigung vom 13.12.2019 Nachbarrechte der Antragstellerin verletzt. Die Antragstellerin macht im Wesentlichen geltend, die Erschließung des Vorhabens der Beigeladenen sei nicht gesichert. Es ist jedoch zu beachten, dass die Frage der ordnungsgemäßen Erschließung im bauplanungsrechtlichen Sinne (§ 30 Abs. 1 BauGB) ausschließlich im öffentlichen Interesse liegt und damit grundsätzlich nicht dem Schutz des Nachbarn dient (VG Würzburg, Beschluss vom 10.05.2021, W 5 S 21.463; Juris Rn. 18). Die Erschließung im bauordnungsrechtlichen Sinne (§ 4 Abs. 2 LBO) ist zum einen nicht Gegenstand der im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach § 69 LBO erteilten Baugenehmigung und begründet darüber hinaus ebenfalls keine subjektiven Recht Dritter. Abgesehen davon hat die angefochtene Baugenehmigung ihre Wirksamkeit gerade an die Bedingung geknüpft, dass eine Erschließungsbaulast eingetragen wird, so dass objektiv-rechtlich eine Erschließung gesichert ist. Ansonsten bleibt es bei dem Grundsatz, dass eine Baugenehmigung unbeschadet der privaten Rechte Dritter erteilt wird (§ 73 Abs. 4 LBO) und es der Antragstellerin unbenommen bleibt, ihre Rechte hinsichtlich der Nutzung der privaten Stichstraße gegenüber den Beigeladenen zivilrechtlich geltend zu machen. Der weitere Antrag, der Antragsgegnerin aufzugeben, die Baustelle auf dem Grundstück Gemarkung A-Stadt, Flur, Flurstück und stillzulegen, ist als Antrag nach § 80 a Abs. 3 S.2. i.V.m. § 80 Abs. 5 S. 3 VwGO statthaft. § 80 Abs. 5 S. 3 VwGO gibt dem Verwaltungsgericht die Befugnis, die Vollzugsfolgen gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO ausgesetzter Verwaltungsakte ganz oder teilweise zu beseitigen bzw. deren Beseitigung anzuordnen. Dies dient der vorläufigen Sicherung eines Folgenbeseitigungsanspruchs (Kopp/Schenke 26. Auflage 2020 § 80 Abs. 5 VwGO Rn. 176). Der Begriff der Vollziehbarkeit erfasst auch das Gebrauchmachen von gestaltenden Verwaltungsakten (hier: der den Beigeladenen erteilten Baugenehmigung) durch Dritte (Kopp/Schenke 26. Auflage 2020 § 80 Abs. 5 VwGO Rn. 179; VG Schleswig, Beschluss vom 22.03.2019, 8 B 11/19). Der Antrag ist aber auch insoweit unbegründet, da es bereits an einer Verletzung subjektiver Rechte der Antragstellerin durch die angefochtene Baugenehmigung fehlt (s.o.), so dass ein Folgenbeseitigungsanspruch für sie nicht in Betracht kommt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren nicht aus Billigkeitsgründen gemäß § 162 Abs. 3 VwGO der Antragstellerin aufzuerlegen, da sie sich nicht durch die Stellung eines Antrages dem Kostenrisiko (§ 154 Abs. 3 VwGO) ausgesetzt haben.