Beschluss
8 B 5/22
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 8. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2022:0224.8B5.22.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 8 A 10/22 gegen den Rücknahmebescheid der Antragsgegnerin vom 23.08.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.01.2022 wiederherzustellen ist zulässig, aber unbegründet. In formeller Hinsicht bestehen keine Bedenken an der Rechtmäßigkeit der Sofortvollzugsanordnung. Sie genügt den Anforderungen des § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO, da sie gesondert schriftlich erfolgt ist und das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung in ausreichender Weise begründet hat. Soweit der Antragsteller dagegen Einwände erhebt, beziehen sich diese auf die materielle Seite des Sofortvollzuges. In materieller Hinsicht gilt folgendes: Die Entscheidung über einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ergeht aufgrund einer Interessenabwägung. In diese ist die Erfolgsaussicht des eingelegten Rechtsbehelfs dann maßgeblich einzustellen, wenn sie in der einen oder anderen Richtung offensichtlich ist. An der Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Bescheides kann kein besonderes Interesse bestehen. Ist der Bescheid hingegen offensichtlich rechtmäßig, ist ein Aussetzungsantrag regelmäßig anzulehnen, sofern nicht dennoch ausnahmsweise ein öffentliches Vollziehungsinteresse nicht besteht. Lässt sich nach der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen summarischen Überprüfung weder die Rechtmäßigkeit noch die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, so ergeht die Entscheidung aufgrund einer Interessenabwägung, in der gegenüberzustellen sind zum einen die Auswirkungen in Bezug auf das öffentliche Interesse in dem Fall, dass dem Antrag stattgegeben wird, die Klage im Hauptsacheverfahren indes erfolglos bleibt, und zum anderen die Auswirkungen auf den Betroffenen für den Fall, dass der Antrag abgelehnt, seine gegen die Verfügung erhobene Klage indes Erfolg hat (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 29.07.2013 - 2 MB 19/13 -). Vorliegend überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse gegenüber dem Aussetzungsinteresse der Antragsteller, da sich der Bescheid vom 23.08.2022 und der Widerspruchsbescheid vom 10.01.2022 als rechtmäßig erweisen und die Antragsteller nicht in ihren Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Ihre Rechtsgrundlage findet die Rücknahmeverfügung in § 116 Abs. 1 S. 1 LVwG. danach kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder die Vergangenheit zurückgenommen werden. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Norm liegen vor. Der gemäß §§ 66, 69 Abs. 9 LBO fiktiv erteilte Bauvorbescheid zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit der Errichtung von 5 Einzelhäusern (vgl. Bebauungskonzept, Bl. 16 BA „A“) auf dem Flurstück 69/27 ist rechtswidrig. Das Vorhaben ist bauplanungsrechtlich unzulässig. Der Standort des streitgegenständlichen Vorhabens befindet sich im Außenbereich. Der Innenbereich (§ 34 BauGB) endet grundsätzlich mit den letzten bebauten Grundstücken. Diese befinden sich auf den Flurstücken 69/45 und 69/46 östlich des geplanten Standorts und auf den nördlich gelegenen, über die Klosterhofer Straße erschlossenen Grundstücken. Wo die Grenze eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles und damit die Grenze zwischen Innen- und Außenbereich verläuft, lässt sich nicht unter Anwendung von geografischmathematischen Maßstäben bestimmen. Die Abgrenzung bedarf jeweils im Einzelfall einer Beurteilung aufgrund einer Wertung und Bewertung des konkreten Sachverhalts. Bei dieser Wertung und Bewertung kann nur eine komplexe, die gesamten örtlichen Gegebenheiten erschöpfend würdigende Betrachtungsweise im Einzelfall zu einer sachgerechten Entscheidung führen. Grundsätzlich setzt ein Bebauungszusammenhang eine aufeinanderfolgende Bebauung voraus, die den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt. Typische Bestandteile eines Bebauungszusammenhangs sind stets bebaute Flächen, soweit die darauf befindliche Bebauung geeignet ist, den Bebauungszusammenhang selbst herzustellen oder an seiner Entstehung mitzuwirken. Unbebaute Flächen können dem Bebauungszusammenhang dann angehören, wenn es sich um eine Baulücke im engeren Sinne des Wortes handelt, d. h. um ein zwar unbebautes, aber bebauungsfähiges Grundstück, das trotz der fehlenden Bebauung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit der umgebenden Bebauung nicht stört. Regelmäßig ist davon auszugehen, dass der Bebauungszusammenhang unmittelbar mit dem letzten als Teil der maßgeblichen Bebauung zu berücksichtigendem Bauwerk endet (vgl. Weiß-Ludwig, NordÖR 2018, 1 ff., 3). Ein sich an die Bebauung anschließendes Grundstück kann nur dann Teil des Innenbereichs sein, wenn es von der vorhandenen Bebauung in der Umgebung im Sinne der Bebaubarkeit geprägt ist. Grundsätzlich reicht die bloße Nähe zu vorhandener Bebauung nicht. Das gilt auch für „Randlagen“ wie im vorliegenden Fall, in dem ein unbebautes Grundstück an zwei Seiten an bebaute Grundstücke angrenzt. Ob eine solche Fläche noch dem Bebauungszusammenhang zugerechnet werden kann, hängt im Wesentlichen davon ab, inwieweit nach der maßgeblichen Betrachtungsweise der Verkehrsauffassung die aufeinanderfolgende Bebauung den Eindruck der Geschlossenheit bzw. der Zusammengehörigkeit vermittelt. Im Einzelfall können besondere örtliche Gegebenheiten es rechtfertigen, auch in Rand- bzw. Ecklagen befindliche Grundstücke noch bis zu einer natürlichen Grenze dem Bebauungszusammenhang zuzurechnen. Der Bebauungszusammenhang kann in diesen Fällen ausnahmsweise über das letzte vorhandene Gebäude oder Grundstück hinausreichen, wenn die anschließende Freifläche an dem Eindruck der Zusammengehörigkeit deswegen teilnimmt, weil erst eine besondere Situation (etwa ein Graben, ein Geländeeinschnitt, ein Fluss, eine Straße, eine Böschung, ein Steilhang oder eine Bahnlinie) den Bebauungszusammenhang begrenzt (Mitschang/Reidt in: Battis/Krautberger/Löhr § 34 BauGB 14. Aufl. 2019 Rn. 13) Im vorliegenden Fall ist nach Auffassung des erkennenden Gerichts weder der südwestlich befindliche Weg der Alten Bahntrasse noch der südlich des Weges befindliche Wald geeignet, das streitbefangene Grundstück in der vorstehend beschriebenen Weise an die nördlich bzw. östlich vorhandene Bebauung „heranzudrücken“. Dies folgt schon daraus, dass der Weg bzw. die bewaldete Fläche lediglich in einer Richtung eine trennende Funktion haben, während in westlicher Richtung keinerlei Zäsur zu finden ist. Weiterhin ist Voraussetzung, dass die Bebauung der näheren Umgebung noch in der Lage ist, die Planersatzfunktion des § 34 BauGB für die zu beurteilende Fläche zu erfüllen. Das setzt voraus, dass sich der vorhandenen Umgebungsbebauung hinreichend sicher die für das „Einfügen“ i. S. v. § 34 BauGB maßgeblichen Kriterien entnehmen lassen (Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Urteil vom 17.09.2021, 8 A 157/18, n.v.). Dies ist hier nicht der Fall. Der unbebaute Bereich nördlich der Alten Bahntrasse ist viel zu groß, als dass sich der Umgebungsbebauung hinreichend sicher die für das „Einfügen“ i. S. v. § 34 BauGB maßgeblichen Kriterien entnehmen lassen. Er ist vielmehr einer gesonderten städtebaulichen Entwicklung und Planung fähig, da hier – unter Zugrundelegung der angrenzenden bebauten Grundstücke – noch eine Vielzahl von freistehenden Wohnhäusern errichtet werden könnten. Die Beklagte hat auch ihr aus § 116 Abs. 1 VwGO folgendes Ermessen in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt. Insbesondere ist nichts dagegen zu erinnern, dass sie insoweit dem öffentlichen Interesse an der Wahrung der Rechtsordnung den Vorrang vor dem privaten Interesse der Antragsteller eingeräumt hat. Soweit die Antragsteller in diesem Zusammenhang geltend machen, dass der Bauvorbescheid noch nicht die Berechtigung zum Bau beinhaltet, verkennen sie folgendes: Würde es beim Suspensiveffekt der Klage bleiben, dann müsste den Antragstellern – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – aufgrund der Bindungswirkung des Bauvorbescheides hinsichtlich der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit eine Baugenehmigung erteilt werden. Wenn im Hauptsacheverfahren sodann der streitgegenständliche Bauvorbescheid aufgehoben wird, müsste auch die zwischenzeitlich erteilte Baugenehmigung ihrerseits „rückabgewickelt“ werden. Die Vermeidung einer solchen Verfahrenskonstellation liegt im öffentlichen Interesse und ist im Übrigen auch geeignet, die sofortige Vollziehbarkeit der Rücknahme zu rechtfertigen (Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Beschluss vom 05.05.2020, 2 B 16/20, juris). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.