Beschluss
8 B 8/22
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 8. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2022:0324.8B8.22.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 24.02.2022 gegen die Nutzungsuntersagungsverfügung vom 16.02.2022 wiederherzustellen, ist zulässig, aber unbegründet. Gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsakts angeordnet worden ist, wiederherstellen. Der insoweit statthafte Antrag ist auch zulässig. Insbesondere hat die Antragstellerin gegen den streitgegenständlichen Bescheid fristgerecht Widerspruch eingelegt. Der Antrag hat aber in der Sache keinen Erfolg. Zunächst sind die formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO erfüllt. Danach ist in den Fällen des Abs. 2 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes schriftlich zu begründen. Im Hinblick darauf, dass es sich um eine formelles Begründungserfordernis handelt, sind keine großen Anforderungen zu stellen. Es reicht aus, dass eine eigenständige Begründung gegeben wird, die nicht offensichtlich unzulänglich ist. Das Begründungserfordernis dient dazu, die Behörde zu einer Prüfung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes im Hinblick auf dessen Ausnahmecharakter anzuhalten. Deshalb muss aus der Begründung nachvollziehbar hervorgehen, dass und aus welchen besonderen Gründen die Behörde im konkreten Fall von einem besonderen öffentlichen Interesse ausgeht (vgl. Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 28.07.2020, 1 MB 11/20, Juris). Im Hinblick auf die negative Vorbildwirkung formell rechtswidriger Nutzungen sowie auf die Kontrollfunktion des Bauordnungsrechts sind vorliegend nur geringe Anforderungen an die Begründung der der sofortigen Vollziehungsanordnung zu stellen (ständige Rechtsprechung der erkennenden Kammer, vgl. auch OVG Schleswig, Beschluss vom 13.12.2017, AZ. 1 MB 17/17 und vom 20.12.2017, AZ. 1 MB 18/17, Juris). Nach diesen Maßstäben ist die Begründung zur sofortigen Vollziehung nicht zu beanstanden. Insbesondere wird zutreffend darauf hingewiesen, dass es an einer Baugenehmigung fehlt und dass die Standsicherheit und der Brandschutz des Gebäudes nicht nachgewiesen 3 worden seien. Ob insofern eine tatsächlich besteht, ist im Rahmen dieses formellen Begründungserfordernisses nach § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO nicht zu prüfen. Dies betrifft das sogenannte materielle Sofortvollziehungsinteresse (siehe unten). Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Nutzungsuntersagung überwiegt auch in der Sache das private Aussetzungsinteresse der Antragstellerin. Maßgeblich dafür sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache. Ist bei der gebotenen summarischen Prüfung davon auszugehen, dass der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, überwiegt regelmäßig das private Aussetzungsinteresse der Antragstellerin, weil an der Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Bescheides kein besonderes Interesse bestehen kann. Ist demgegenüber der Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig, überwiegt das Vollziehungsinteresse, wenn ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes besteht. Nach diesen Maßstäben ist das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Nutzugsuntersagung vom 15.02.2020 höher zu bewerten als das Interesse der Antragstellerin an der vorläufig weiteren Nutzung der Kfz-Werkstatt. Die Nutzungsuntersagung erweist sich nach den erkennbaren Umständen als offensichtlich rechtmäßig. Rechtsgrundlage für die bauaufsichtliche Nutzungsuntersagung ist § 59 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 LBO. Danach können Bauaufsichtsbehörden die Nutzung von Anlagen, die im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt werden, untersagen. Ein Rechtsverstoß, der den Erlass einer Nutzungsuntersagung rechtfertigt, liegt bei einem genehmigungspflichtigen Vorhaben schon dann vor, wenn dieses formell baurechtswidrig ist; d. h. eine die materiell rechtmäßige Nutzung der baulichen Anlage deckende Genehmigung fehlt. Dies ist hier der Fall. Die ursprüngliche Baugenehmigung vom 28.12.1990 für einen Carport, Boots- und Geräteschuppen legalisiert nicht die Nutzung als Kfz-Werkstatt. Die damals erteilte Baugenehmigung entfaltet keine Wirkung mehr, weil die damals genehmigte Nutzung endgültig aufgegeben wurde. Der Betrieb als Kfz-Werkstatt überschreitet die Variationsbreite der Genehmigung für einen Boots- und Geräteschuppen. Es kann auch dahinstehen, ob der Antragsgegner die formell baurechtswidrige Nutzung seit Langem bekannt ist. Öffentlich-rechtliche Befugnisse zum Einschreiten gegen baurechtswidrige Zustände können nicht verwirken (ständige Rechtsprechung der erkennenden Kammer, vgl. zuletzt Beschluss vom 09.12.2019, 8 B 45/19; OVG Schleswig, Beschluss vom 17.06.2013, AZ. 1 MB 16/13, Juris). Da die Nutzungsuntersagung in erster Linie die Funktion hat, den Bauherren / die Bauherrin auf das Genehmigungsverfahren zu verweisen, muss grundsätzlich nicht geprüft werden, ob das Vorhaben auch gegen materielles Recht verstößt. Allerdings darf eine formellrechtswidrige Nutzung aus Gründen der Verhältnismäßigkeit regelmäßig dann nicht untersagt werden, wenn sie offensichtlich genehmigungsfähig ist (ständige Rechtsprechung der erkennenden Kammer, vgl. auch OVG Schleswig, Beschluss vom 16.01.2018, AZ. 1 MB 22/17, Juris). 4 Eine solche offensichtliche Genehmigungsfähigkeit ist hier nicht gegeben. Für die Frage der Genehmigungsfähigkeit ist die gegenwärtige Sach- und Rechtslage maßgeblich. Vorliegend stehen schon bauordnungsrechtliche Gründe einer offensichtlichen Genehmigungsfähigkeit entgegen. In der Bescheinigung über die Prüfung der Standsicherheit der Dipl.-Ing. Sabine Dinter vom 25.01.2022 heißt es unter dem Ergebnis der Prüfung: „Die Standsicherheit des Bauvorhabens ist gegeben, wenn die Ausführung gemäß der Statik vom 24.01.2022 mit stichprobenartigen Kontrollen erfolgt.“ Der Antragsgegner hat unwidersprochen mitgeteilt, dass die Gutachterin auf telefonische Nachfrage am 11.03.2022 mitgeteilt habe, dass dieser Passus dahingehend zu verstehen sei, dass eine Standsicherheit derzeit nicht vorliege. Daran ändert auch die von der Antragstellerin überreichte Bescheinigung des Sachverständigen für Bauwesen, Dipl.-Ing. Thomas Axel, vom 27.02.2022 nichts. Der Hinweis darauf, dass das Objekt überwiegend seit 50 Jahren bestehe und in den letzten Wochen einen starken Sturm ohne Schaden überstanden habe, ist nicht geeignet, die fehlenden Nachweise über die Standsicherheit zu ersetzen. Dies räumt auch die Antragstellerin ein, wenn sie in dem Schriftsatz vom 21.03.2022 darauf hinweist, dass die statischen und brandschutzrechtlichen Hürden sich überwinden ließen. Ein Nachbesserungsbedarf wird von ihr insofern selbst eingeräumt. Im Hinblick auf den Brandschutz sagt auch der von der Antragstellerin eingeschaltete Sachverständige Thomas Axel in dem Schreiben vom 27.02.2022, dass die brandschutztechnische Ausstattung in dem Gebäude nicht ausreichend sei und noch angepasst werden müsse. Vor diesem Hintergrund ist eine gegenwärtige offensichtliche Genehmigungsfähigkeit im Hinblick auf die jetzige bauordnungsrechtliche Rechtswidrigkeit nicht gegeben. Der Bescheid erweist sich auch nicht als ermessensfehlerhaft. Insbesondere enthält er keine sachfremden Erwägungen. Der Umstand, dass im Verwaltungsverfahren zuvor auch die Frage des Abstandes bzw. der Außenbereichssatzung problematisiert wurde, ist nicht sachwidrig Im Hinblick auf den fehlenden Nachweis über die Standsicherheit und den Brandschutz ist der Bescheid auch verhältnismäßig. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass bei einem Einschreiten gegen baurechtswidrige Zustände die Anforderungen an eine Begründung des Ermessens in der Weise reduziert ist, dass bei der Ermessensentscheidung über das Einschreiten das „Für und Wider“ nur dann abgewogen werden muss, wenn der Fall so geartet ist, dass ganz bestimmte, konkrete Anhaltspunkte für eine Ausnahme bestehen (vgl. BVerwG, 28.08.1980, 4 B 67.80, juris; VG Schleswig, 17.05.2015, 8 A 56/14, juris) Eine solche Ausnahme ist auch vor dem Hintergrund der gewerblichen Interessen der Antragstellerin hier nicht anzunehmen. Zwar ist es richtig, dass die Antragstellerin durch die sofortige Vollziehung der Nutzungsuntersagung erhebliche finanzielle Einbußen hat und auch die Mitarbeiter der Werkstatt betroffen sind. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Antragstellerin gehalten gewesen wäre, sich eine Baugenehmigung für die vorgenommene Nutzung als Kfz-Werkstatt und den Bau einer Werkstatthalle erteilen zu lassen. Wer das formelle Bauordnungsrecht nicht beachtet, trägt selbst das Risiko dafür, dass sich die Nutzung als illegal erweist. Allein die Existenz einer Baugenehmigung ist in der Regel ein trag- 5 fähiger Grund dafür, Investitionen zu tätigen bzw. eine Kfz-Werkstatt zu betreiben (vgl. Urteil OVG Lüneburg, Beschluss vom 09.03.2012, 1 LA 352/07, Juris; OVG Schleswig, Urteil vom 04.05.1994, 1 L 82/93, Juris). Eine solche Baugenehmigung liegt hier aber nicht vor. Es kann auch keine Rede davon sein, dass dem Antragsgegner die jetzt beanstandete Nutzung seit längerem bekannt war ohne sie beanstandet zu haben (vgl. dazu OVG Schleswig, Beschluss vom 01.03.1993, 1 M 81/92, juris). Das Gegenteil ist der Fall. Der Umstand, dass der Antragstellerin viel Zeit gegeben wurde, um ihr Vorhaben zu legalisieren, kann nicht dahingehend interpretiert werden, sie habe den Betrieb der Kfz-Werkstatt geduldet Es liegt auch materiell ein besonderes öffentliches Vollziehungsinteresse vor. Dies ist immer dann gegeben, wenn eine besondere Eilbedürftigkeit die sofortige Vollziehung des Verwaltungsaktes rechtfertigt. Erst wenn der zugrundeliegende Verwaltungsakt rechtmäßig und darüber hinaus ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung vorliegt, hat ein Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtschutzes keinen Erfolg. Diese Eilbedürftigkeit ist hier gegeben. Der Antragsgegner weist zurecht auf die Gefahr für Leib und Leben der Mitarbeiter bzw. Besucher hin. Es wird unwidersprochen vorgetragen, dass die Brandgefahr erheblich ist. Die Kammer hat in Hinblick auf den hier problematischen Brandschutz und der Standsicherheit von einem Ortstermin abgesehen, weil eine Inaugenscheinnahme durch den Berichterstatter nichts an der o.g. rechtlichen Würdigung hätte ändern können. Der Antrag ist deshalb mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.