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Urteil

8 A 37/21

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 8. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSH:2022:0830.8A37.21.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Zahlung einer Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Zahlung einer Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die angefochtenen Bescheide vom 18.05.2020 und 06.01.2021 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für eine Beseitigungsanordnung ist § 59 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 LBO. Danach kann die Bauaufsichtsbehörde die teilweise oder vollständige Beseitigung von Anlagen anordnen, die im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert werden, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Diese Voraussetzungen liegen vor. Die auf dem Grundstück des Klägers befindliche bauliche Anlage widerspricht öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Zunächst liegt eine formelle Baurechtswidrigkeit vor. Die von dem Kläger vorgenommenen baulichen Maßnahmen bedürfen einer Baugenehmigung. Auf die erteilte Baugenehmigung vom 04.04.2019 kann sich der Kläger nicht berufen. Diesbezüglich wird Bezug genommen auf das Urteil in dem Verfahren 8 A 27/20. Dort heißt es: „Der Beklagte trägt zurecht vor, dass durch die Neuerrichtung des Dachstuhls, die neue Decke zwischen Erdgeschoß und Obergeschoß sowie durch die Neuerrichtung des Außenmauerwerks an der Nord- und Ostseite von der Baugenehmigung vom 04.04.2019 in erheblicher Weise abgewichen wurde. Dies ergibt sich aus den Bauvorlagen zu der Baugenehmigung vom 04.04.2019, die Bestandteil der Baugenehmigung durch Grünzeichnung geworden sind. Bauvorlagen sind die einzureichenden Unterlagen, die für die Beurteilung und Bearbeitung des Bauantrags erforderlich sind (vgl. § 1 Abs. 1 BauvorlagenVO SH). Aus der Anlage 1 (Zeichen und Farben für Bauvorlagen) ergibt sich, dass vorhandene bauliche Anlagen in grau, geplante bauliche Anlagen in rot und zu beseitigende bauliche Anlagen in Gelb zu zeichnen sind. Aus den hier vorgelegten Bauvorlagen zum Bauantrag vom 27.01.2019 (Blatt 19, 20 und 21 der Beiakte B) ergibt sich, dass die Außenmauern an der Nord- und Ostseite in schwarz bzw. grau gezeichnet sind. Davon ausgenommen sind die Bereiche, in denen Fenster oder Terrassentüren eingezeichnet sind. Diese sind gelb gezeichnet. Danach sollten die Außenmauern an der Nord- und Ostseite im Wesentlichen im Bestand erhalten bleiben. Auch die Decke zwischen Erdgeschoss und Obergeschoss und der Dachstuhl ist Schwarz bzw. grau gezeichnet worden. Nur im Bereich der Gaube ist ein kleiner Teil in rot eingezeichnet. Dieser Bereich spielt aber eine untergeordnete Rolle. Insgesamt sollte der Dachstuhl im Bestand erhalten bleiben. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Erklärung zur Baumaßnahme vom 28.01.2019 oder zum Bauantrag vom 27.01.2019. Dort heißt es, dass das Dach einheitlich mit Reet gedeckt werde. Auch von einer Dachstuhlergänzung gemäß Statik wird gesprochen. Von einer Neuerrichtung des Dachstuhls ist aber gerade keine Rede. Die Dachstuhlergänzung gemäß Statik bezieht sich auf die Dachgauben. Auch von einem neuen Außenmauerwerk an der Nord- oder Ostseite ist nicht die Rede. Insofern sind die genannten Maßnahmen nicht Bestandteil der Baugenehmigung vom 04.04.2019 und können in diese auch nicht hineininterpretiert werden. Die Maßnahmen weichen auch erheblich von den genehmigten und grüngestempelten Bauvorlagen der Baugenehmigung vom 04.04.2019 ab und hätten einer Baugenehmigung bedurft. Nach der Rechtsprechung des OVG Schleswig (vgl. Urteil vom 06.02.2020, 1 LB 4/17, Juris) sind Maßnahmen, die die Erneuerung des Dachstuhls betreffen (in dem Urteil ging es um die Erneuerung von drei Gebinden des Kehlbalkendachs unter Verwendung von gleichartigem Bauholz, den Einbau von seitlichen Streben und Auflagerbalken, der Erneuerung der Holzdecke sowie der Erneuerung von drei Deckenbalken und sechs Stützen, neue Lattung in Teilbereichen) genehmigungspflichtig. Das OVG Schleswig begründet seine Auffassung damit, dass es sich bei den Maßnahmen nicht um nach § 62 Abs. 1 LBO keiner Baugenehmigung bedürfenden Instandhaltungsarbeiten handelt. Vielmehr handele es sich um eine Instandsetzung, d. h. die Wiederherstellung eines einmal vorhanden gewesenen ordnungsgemäßen Zustandes. Die grundsätzliche Genehmigungspflicht begründe ein präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt. Die Genehmigungspflicht diene dazu, den Bauaufsichtsbehörden die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften des öffentlichen Baurechts, die ihnen nach § 59 LBO obliege, zu ermöglichen bzw. zu erleichtern. Von verfahrensfreien Maßnahmen erhalte die Baubehörde keine Kenntnis. Dies sei gerechtfertigt, weil es sich um Maßnahmen handele, bei denen nur ein geringes Risiko eines Verstoßes gegen Vorschriften des öffentlichen Baurechts bestünden. Gerade bei Maßnahmen, bei denen die Statik zumindest eines Teils der Anlage neu berechnet werden müssten, sei die Sicherstellung der Genehmigungspflicht erforderlich. Sonst wäre die Bauaufsichtsbehörde darauf verwiesen, zwecks Überprüfung etwaiger Bedenken hinsichtlich der Standsicherheit jeweils im Einzelfall Anordnungen nach § 59 LBO zu treffe (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 06.02.2020, 1 LB 4/17, juris). Der erkennende Einzelrichter schließt sich dieser Auffassung an. Wenn schon die teilweise Neuerrichtung des Dachstuhls genehmigungspflichtig ist, gilt dies erst Recht für die Neuerrichtung des kompletten Dachstuhls, der Neuerrichtung der Erdgeschossdecke und von zwei Außenwänden. Diese Baumaßnahmen sind genehmigungsbedürftig. Eine Baugenehmigung liegt nicht vor. Die Baugenehmigung vom 04.04.2019 umfasst diese Baumaßnahmen nicht (siehe oben). Insofern erweisen sich die Baumaßnahmen als formell baurechtswidrig“. 10 Die Beseitigungsverfügung ist auch nicht in Hinblick auf einen Bestandsschutz der baulichen Anlage rechtswidrig. Zunächst hat das OVG Schleswig vom 06.02.2022 in dem Urteil klargestellt, dass die Frage der Genehmigungsbedürftigkeit zu unterscheiden sei von der Frage nach dem Bestandsschutz der baulichen Anlage. Es hat ausgeführt, dass die Rechtsprechung zur Bestandskraft auf die Frage der landesrechtlich geregelten Verfahrensfreiheit nicht anwendbar sei und dass auch das Bundesverwaltungsgericht und auch der Bayrische Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich zwischen der Frage der Genehmigungsbedürftigkeit nach Landesrecht und dem Bestandsschutz des Gebäudes unterscheiden (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.01.1986, 4 C 80.82, Juris Rn. 22; Bayrischer VGH, Beschluss vom 31.08.2018, 9 CS 18.1076, Juris Rn. 20). Auch dieser Rechtsprechung schließt sich der erkennende Einzelrichter an. Insofern wird der Bestandsschutz nicht dadurch in Frage gestellt, dass bauliche Maßnahmen, die nach Landesrecht genehmigungsbedürftig sind, durchgeführt werden, sofern die Identität mit dem ursprünglichen Bauwerk gewahrt bleibt, also das ursprüngliche Gebäude nach wie vor als die „Hauptsache“ erscheint (vgl. Bayrischer VGH, a.a.O. Juris Rn. 20). Maßgeblich für den Bestandsschutz ist deshalb, ob durch die an dem Bauwerk durchgeführten Arbeiten die Identität des ursprünglichen Bauwerks verloren geht. Die erforderliche Identität ist nur dann gegeben, wenn der alte Baubestand auch nach der Vornahme von baulichen Maßnahmen an dem Gebäude die Hauptsache bleibt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.03.2001, 4 B 18/01, Juris). Der Bestandsschutz erlischt, wenn die Maßnahmen den Aufwand für einen Neubau erreichen. Der Bestandsschutz erfasst aber solche baulichen Veränderungen, die erforderlich sind, um den vorhandenen Bestand weiterhin funktionsgerecht nutzen zu können (vgl. Krautzberger in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, § 35 Rn. 128). Entscheidend ist die Summe der durchgeführten Baumaßnahmen (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 12.05.2020, 1 LA 6/18, Juris). Das in der Rechtsprechung genannte Indiz der statischen Nachberechnung des gesamten Gebäudes für einen Identitätsverlust (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.01.1986, 4 C 80.82, juris Rn 12), muss im Zusammenhang mit weiteren Indizien (wesentliche Erweiterung des Bauvolumens, Aufwand wie für einen Neubau) verstanden werden. Nicht jede Notwendigkeit einer statischen Nachberechnung des gesamten Gebäudes führt zwingend zu einem Identitätsverlust und damit zu einem Verlust des Bestandsschutzes. Insbesondere die Notwendigkeit einer statischen Nachberechnung infolge der Berücksichtigung höherer Windlasten führt nicht zwangsläufig dazu, dass der Bestandsschutz verloren geht (vgl. Urteil des VG Schleswig vom 10.04.2013, 8 A 89/10, nicht veröffentlicht). Insoweit kommt es für die Frage der „Neuerrichtung“ und des Verlustes des Bestandsschutzes nicht allein auf die DIN 10554 : 2005-03 Windlasten an. Maßgeblich ist vielmehr die tatsächliche Situation des Gebäudes, d. h. die tatsächlichen baulichen Maßnahmen. Diese müssen im Hinblick auf das Gesamtgebäude ins Verhältnis gesetzt werden. Entscheidend ist dann die Frage, ob die baulichen Maßnahmen die Identität des ursprünglich bestandsgeschützten Gebäudes beeinträchtigen. Dies ist dann der Fall, wenn die baulichen Maßnahmen der Sache nach den Aufwand für einen Neubau erreichen und der Materialaustausch so umfangreich war, dass die verbliebene Substanz nicht mehr von entscheidendem Gewicht ist. Die Identität der baulichen Anlage bezüglich Nutzungszweck, Konstruktion, Standsicherheit, Bausubstanz und äußerem Erscheinungsbild muss erhalten bleiben. (vgl. VG Schleswig, Beschluss vom 28.04.2017, 2 B 13/17, juris Rn 8). Die Abgrenzung ist für den Einzelfall im Rahmen einer Gesamtbetrachtung nach der Verkehrsauffassung vorzunehmen. Danach kann der Kläger sich hier nicht auf Bestandsschutz berufen. Die Maßnahmen kommen einer Neuerrichtung gleich. Hier ist durch die baulichen Maßnahmen nach Maßgabe der oben genannten Kriterien die Identität des ursprünglichen Gebäudes verlorengegangen. Der mit der Instandsetzung verbundene Eingriff in den vorhandenen Bestand ist derart intensiv, dass die Standfestigkeit des gesamten Bauwerks berührt wird. Es wurde maßgebliche Bausubstanz ausgetauscht in einem Umfang, der der Neuerrichtung oder Änderung einer baulichen Anlage entspricht. Die alte Dachkonstruktion wurde vollständig entfernt und in Gänze ersetzt. Es wurde aber nicht nur der gesamte Dachstuhl ausgewechselt, sondern darüber hinaus auch eine neue Zwischendecke eingezogen und zwei neue Außenwände errichtet. Dies ist als Auswechslung wesentlich bestimmender Bauteile und damit als wesentlicher Eingriff in die Bausubstanz zu bewerten. Von der alten Bausubstanz sind lediglich die südliche Außenwand und die westliche Außenwand (die infolge des Anbaus zur Innenwand wurde) erhalten geblieben. Durch die baulichen Maßnahmen ist die bauplanungsrechtliche Genehmigungsfrage neu aufgeworfen worden. Art und Umfang der Baumaßnahmen sind so erheblich, dass aufgrund der Eingriffe in die vorhandene Bausubstanz die ursprüngliche Identität verloren gegangen ist. Es ging nicht nur um Wiederherstellungsarbeiten, um die weitere Nutzung des bisherigen Bestandes in der bisherigen Weise ermöglichen. Dies wäre nur bei den ursprünglich geplanten und beantragten Baumaßnahmen, die zur Baugenehmigung vom 04.04.2019 geführt haben, der Fall gewesen, nicht aber bei den tatsächlich durchgeführten Maßnahmen Das Vorhaben ist auch nicht genehmigungsfähig. Zunächst liegen nicht die Voraussetzungen nach § 35 Abs. 2 BauGB vor. Nach dieser Vorschrift können sonstige Vorhaben im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigen und die Erschließung gesichert ist. Dem steht entgegen, dass die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung zu befürchten ist (vgl. § 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB). Danach soll der Außenbereich grundsätzlich von allen wesensfremden Baulichkeiten freigehalten werden. Eine Zersiedelung des Außenbereichs soll verhindert werden. Die Verwirklichung des beantragten Vorhabens würde zu einer Inanspruchnahme des Außenbereichs zu Wohnzwecken führen. Gegenstand der hier anzustellenden Beurteilung ist allein die Genehmigungsfähigkeit der baulichen Anlage zum Wohnen. Bei der Frage, ob das Vorhaben die Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt, kommt es nicht darauf an, dass dort in der Vergangenheit über viele Jahre bzw. Jahrzehnte eine Wohnnutzung stattgefunden hat. Es geht nicht um einen Vergleich zwischen alt und neu bzw. vorher/nachher (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.02.2004, 4 C 4.03, Juris Rn. 5). Vielmehr ist wie von einer Neuerrichtung auszugehen (siehe oben) und es stellt sich die Inanspruchnahme des Außenbereichs und die Genehmigungsfrage neu. Die Inanspruchnahme des Außenbereichs für Wohnzwecke gehört zu den typischen Formen der Zersiedelung der Landschaft. Dies zu verhindern ist ein wesentliches gesetzgeberisches Anliegen. Die Missbilligung eines solchen Vorhabens rechtfertigt ohne Weiteres, dass die gesetzlich bereits vermutete Befürchtung der Entstehung einer Splittersiedlung im Einzelfall auch besteht (vgl. auch BVerwG Urteil vom 11.11.1988 Az 4 C 50.87, Juris Randnr. 18 ff.). Auch die Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 Satz 1 BauGB liegen nicht vor. Nr. 1 setzt ein Gebäude nach Abs. 1 Nr. 1 voraus (Gebäude, das einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient). Dies ist hier nicht der Fall. Es geht hier auch nicht um eine Nutzungsänderung. Nach Nr. 2 kommt eine Genehmigung nicht in Betracht, weil nach Ziffer c) dieser Vorschrift das Objekt über längere Zeit vom Eigentümer selbst hätte genutzt worden sein müssen. Der Kläger hat das Grundstück aber erst im Sommer 2018 gekauft und nicht selbst darin gewohnt. Auch die Voraussetzungen der Nr. 3: (Brand oder Sturm) liegen nicht vor. Die Nr. 4: betrifft nur die Änderung oder Nutzungsänderung von Gebäuden. Hier geht es aber um eine Neuerrichtung (siehe oben), so dass es auf die Frage, ob es sich um ein erhaltenswertes, das Bild der Kulturlandschaft prägendes Gebäude handelt, nicht ankommt. Deshalb ist auch Nr. 5 nicht einschlägig. Es geht nicht um die Erweiterung eines Wohngebäudes (wie bei den beantragten Maßnahmen, die zur Baugenehmigung vom 04.04.2019 geführt haben), sondern der Sache nach um eine Neuerrichtung (siehe oben). Auch die Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 Satz 2 BauGB liegen nicht vor, weil es nicht um ein Gebäude nach Absatz 1 Nummer 1 geht, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll. Weitere Genehmigungsmöglichkeiten gibt es nicht. Unabhängig davon, dass hier kein Bestandsschutz gegeben ist (siehe oben), kommt dieser ohnehin nicht als Anspruchsgrundlage in Betracht. Außerhalb der gesetzlichen Regelungen gibt es keinen Anspruch auf eine baurechtliche Genehmigung aus eigentumsrechtlichem Bestandsschutz (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.03.1998, 4 C 10.97, juris 25; BVerwG, Beschluss vom 22.07.2010, 4 B 22.10, juris Rn 23). Somit ist hier das Ermessen des Beklagten eröffnet. Die Überprüfung der Ermessensentscheidung ist gemäß § 114 Satz 1 VwGO auf Ermessensfehler beschränkt (Ermessensausfall, Ermessensfehlgebrauch oder -überschreitung). Das Gericht ist also gehindert, eigene Ermessenserwägungen an die Stelle derjenigen der Behörde zu setzen. Zu berücksichtigen ist hier, dass bei einem Einschreiten gegen baurechtswidrige Zustände die Anforderungen an eine Begründung des Ermessens in Hinblick auf die (formelle) Begründungspflicht nach § 109 Abs. 1 LVwG in der Weise reduziert sind, dass bei der Ermessensentscheidung über das Einschreiten das „Für und Wider" nur dann abgewogen werden muss, wenn der Fall so geartet ist, dass ganz bestimmte, konkrete Anhaltspunkte für die Angemessenheit einer Ausnahme bestehen (Domning, Möller, Bebensee, Kommentar zur Landesbauordnung, § 59, Rn 424). Regelmäßig reicht es (bei einem Einschreiten gegen einen baurechtswidrigen Zustand) aus, wenn die Bauaufsichtsbehörde zum Ausdruck bringt, dass der beanstandete Zustand wegen der Rechtswidrigkeit zu beseitigen sei (BVerwG, Beschluss vom 28.08.1980, 4 B 67.80, juris). Wörtlich heißt es in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.08.1980:“ Bei der Ermessensentscheidung über das Einschreiten gegen rechtswidrige und ordnungswidrige Zustände geht es darum, dass die zuständige Behörde in die Lage versetzt werden soll, von dem an sich aus der Natur der Sache gerechtfertigten, ja, gebotenen Einschreiten (ausnahmsweise) absehen zu dürfen, wenn sie dies für nach den konkreten Umständen opportun hält. Angesichts dessen braucht bei der Entscheidung über das Einschreiten das "Für und Wider" nur dann abgewogen zu werden, wenn der Fall so geartet ist, dass ganz bestimmte konkrete Anhaltspunkte für die Angemessenheit einer Ausnahme, d.h. der hier (ausnahmsweise) in Kauf zu nehmenden Duldung eines rechtswidrigen oder ordnungswidrigen Zustandes, bestehen. Kommt die zuständige Behörde zu dem Ergebnis, dass es daran fehlt, enthält sie sich dementsprechend einer besonderen "Abwägung des Für und Wider" und schweigt sich infolgedessen dazu auch die ihrer Anordnung beigefügte Begründung aus, so kann allenfalls - dann nämlich, wenn die Behörde zu Unrecht zu diesem Ergebnis gekommen ist - ein Ermessensfehler, nicht aber eine mangelhafte Begründung vorliegen. Denn die Behörde braucht keine "Abwägung des „Für und Wider" zu begründen, die sie nicht vorgenommen hat und nach ihrer Auffassung auch nicht vorzunehmen brauchte. Mit Rücksicht darauf ist bei einem Einschreiten gegen rechtswidrige und ordnungswidrige Zustände der Begründungspflicht regelmäßig damit genügt, dass die Behörde zum Ausdruck bringt, der beanstandete Zustand müsse wegen seiner Rechtswidrigkeit oder Ordnungswidrigkeit beseitigt werden“ (BVerwG, a.a.O., Rn 6). Der erkennende Einzelrichter schließt sich dieser Auffassung an. Eine nähere Prüfung im Sinne einer Abwägung des Für und Wider ist nur dann erforderlich, wenn konkrete baurechtlich relevante Belange geltend gemacht werden, sich aufdrängen oder andere Umstände beachtlich sind. Dies ist hier nicht der Fall. Allein der Umstand, dass mit der Errichtung des Gebäudes gewisse Werte geschaffen worden sind, steht einem bauaufsichtlichen Einschreiten nicht entgegen. Jeder Bauherr hat die Möglichkeit, seine Investitionen dadurch zu sichern, dass er sich eine Baugenehmigung erteilen lässt. Diese schützt ihn im Regelfall selbst dann, wenn sie materiellem Recht zuwider erteilt worden ist. In diesem Zusammenhang kann sich der Kläger nicht auf die Baugenehmigung vom 04.04.2019 berufen, weil die baulichen Maßnahmen darüber weit hinausgehen. Auch der Umstand, dass es vor der Erteilung der Baugenehmigung vom 04.04.2019 Gespräche und eventuell Absprachen gegeben hat, wirkt sich nicht auf die Ordnungsgemäßheit der Ermessensentscheidung aus. Diese Gespräche haben zu der Baugenehmigung vom 04.04.2019 geführt, die nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BauGB ergangen ist. Der Kläger hat aber statt der genehmigten Erweiterung eine Neuerrichtung vorgenommen (siehe oben). Diese wäre nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BauGB nicht genehmigungsfähig gewesen. Insofern ist es auch nicht zu beanstanden, dass die Beseitigungsverfügung das gesamte Gebäude betrifft, einschließlich der genehmigten Erweiterung. Dieser Anbau hat ohne das Bestandsgebäude keine Existenzberechtigung und kann nicht isoliert betrachtet werden. Die Erweiterung war in Hinblick auf das Bestandsgebäude als Erweiterung erteilt worden. Das Bestandsgebäude ist aber durch die Neuerrichtung nicht mehr vorhanden (siehe oben). Der Anbau ist insofern für sich allein auch materiell baurechtswidrig (geworden). Persönliche oder familiäre Umstände können nicht berücksichtigt werden, weil das Baurecht grundstücks- und bodenbezogen ist. Die Klage ist deshalb mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO iVm §§ 708 Nr. 11,711 ZPO. Die Beteiligten streiten über eine baurechtliche Beseitigungsverfügung. Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks X Straße 33 in X (Flur X, Flurstück X der Gemarkung X). Das Grundstück liegt im Außenbereich. Unter dem 27.01.2019 stellte der Kläger einen Bauantrag zum Umbau eines Wohnhauses auf diesem Grundstück. Darin heißt es, dass das historische Reetdachhaus vor einigen Jahrzehnten verändert worden sei. Damals habe das Gebäude einen großen Anbau nach Norden bekommen. Das Dach sei damals entfernt worden. Es sei ein Flachdachanbau übriggeblieben. Außerdem habe es diverse Nebengebäude gegeben, die von dem Vorbesitzer offensichtlich ohne Antrag errichtet worden seien. Die neue Planung sehe vor, sämtliche Anbauten und Nebengebäude zu entfernen. Das bestehende Wohngebäude werde um 5 m verlängert. Das Dach werde einheitlich mit Reet gedeckt. Auf die Bauunterlagen wird im Übrigen wegen der Einzelheiten Bezug genommen (Beiakte B). Mit Bescheid vom 04.04.2019 wurde die Baugenehmigung unter Bezug auf die Bauvorlagen erteilt. In einem Vermerk vom 19.09.2019 über eine Baukontrolle heißt es, dass abweichend von der Baugenehmigung der Dachstuhl komplett erneuert worden sei Außerdem sei die Decke Erdgeschoss komplett erneuert worden und auch die Innen- und Außenwände seien teilweise erneuert worden. Mit Bescheid vom 19.09.2019 verfügte der Beklagte eine Baustilllegung und ordnete die sofortige Vollziehung an. Zur Begründung heißt es, dass entgegen der genehmigten Bauvorlagen der Dachstuhl sowie die Decke im Erdgeschoss komplett erneuert worden seien. Außerdem sei das Mauerwerk der Nord- und Ostseite komplett erneuert worden. Dagegen legte der Kläger am 18.10.2019 Widerspruch ein. Dieser Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 22.01.2020 zurückgewiesen. Diese Verfügungen sind Streitgegenstand des Verfahrens 8 A 27/20. Unter dem 18.05.2020 ordnete der Beklagte die Beseitigung des Wohnhauses innerhalb von 12 Wochen nach Unanfechtbarkeit dieser Verfügung an. Zur Begründung heißt es, dass die durchgeführten Baumaßnahmen formell rechtswidrig seien, weil keine Baugenehmigung vorliege. Eine Baugenehmigung könne auch nicht erteilt werden. Das Grundstück befinde sich im Außenbereich. Insoweit stünden öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 BauGB entgegen. Der Kläger könne sich auch nicht auf Bestandsschutz berufen. Durch die Neuerrichtung des Dachstuhls, die neue Decke im Erdgeschoss sowie das Mauerwerk auf der Nord- und Ostseite komme das Vorhaben einer Neuerrichtung gleich. Die Maßnahmen beinhalteten mehrfach intensive Eingriffe in die vorhandene Bausubstanz, sodass eine statische Nachberechnung des gesamten Gebäudes notwendig sei. Das Bauwerk werde durch die durchgeführten Eingriffe seiner ursprünglichen Identität beraubt. Dagegen legte der Kläger mit Schreiben vom 17.06.2020 Widerspruch ein. Darin heißt es, dass das Bauvorhaben mit dem Landrat des Beklagten und den Nachbarn besprochen worden sei. Es liege schon keine formelle Rechtswidrigkeit der durchgeführten Baumaßnahmen vor. Durch die vorgenommenen Eingriffe in die Substanz sei der Bestandsschutz nicht erloschen. Das Gebäude sei keinesfalls seiner ursprünglichen Identität beraubt worden. Auch einer statischen Nachberechnung des gesamten Gebäudes habe es nicht bedurft. Die Baumaßnahmen seien durch die Baugenehmigung vom 04.04.2019 gedeckt. Dies ergebe sich aus dem Begleitschreiben zu den Baumaßnahmen vom 27.01.2019. Auch in der Baubeschreibung vom 28.01.2019 seien die Maßnahmen im Einzelnen erläutert worden. Die durchgeführten Maßnahmen würden von dem Bauantrag und der Wegen der statischen Berechnung sei auf die vom 25.01.2019 hinzuweisen. Daraus ergebe sich der Umfang der auszutauschenden tragenden Konstruktion im Dachbereich. Überwiegend sei dies bereits durch den genehmigten Einbau der Gauben verursacht worden. Es sei auch ein Nachtrag zur statischen Berechnung vom 25.07.2019 vorgelegt worden. Hier seien statische Anpassungen in Hinblick auf die Gespräche zwischen der Architektin und der Bauaufsicht eingeflossen. Eine statische Neuberechnung des gesamten Gebäudes sei nicht erforderlich gewesen. Der Bestandsschutz sei durch die Baumaßnahmen nicht erloschen. Es könne nicht von einer Neuerrichtung der baulichen Anlage gesprochen werden. Es handele sich um eine bloße Instandsetzung, weil die bauliche Anlage seiner ursprünglichen Identität nicht beraubt worden sei. Im Übrigen sei das Vorhaben auch genehmigungsfähig. Öffentliche Belange würden nicht beeinträchtigt werden. Die Darstellung im F-Plan als Flächen für die Landwirtschaft habe keine Bedeutung. Die örtlichen Gegebenheiten stünden der Verwirklichung von vorn herein entgegen. Auch Belange des Naturschutzes stünden nicht entgegen. Das Orts- und Landschaftsbild werde nicht beeinträchtigt. Die landwirtschaftliche Nutzung werde weitgehend durch andere Nutzungen verdrängt. Auch die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung stehe nicht entgegen. Eine räumliche Ausdehnung sei nicht beabsichtigt. Eine stärkere Belastung des Außenbereichs sei nicht zu erwarten, weil das Gebäude in der genehmigten Grundfläche weniger Außenbereichsfläche in Anspruch nehme als das ursprünglich genehmigte und bestandsgeschützte Gebäude. Im Übrigen sei das Vorhaben auch nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 BauGB genehmigungsfähig. Es handele sich um ein historisches Gebäude, das erhaltenswert sei. Es präge das Bild einer Kulturlandschaft, weil es für die Baugestaltung und Baukultur einer Epoche aussagekräftig sei. Auch das Landesamt für Denkmalpflege sehe dies so. Soweit es sich um eine Neuerrichtung handele, komme § 34 Abs. 4 Satz 2 BauGB in Betracht. Schließlich sei die Beseitigungsverfügung ermessensfehlerhaft. Die Beseitigungsanordnung sei unverhältnismäßig. Diesen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 06.01.2020 zurück. Darin heißt es, dass die Baumaßnahmen von der erteilten Genehmigung vom 04.04.2019 erheblich abwichen. Der Dachstuhl sei komplett erneuert worden. Auch die Erdgeschossdecke sei erneuert worden. Es seien auch tragende Außenwände teilweise abgetragen und vollständig erneuert worden. Dies gelte insbesondere für den Bereich der Nordfassade. Aber auch die Ostfassade habe ausweislich der Bauunterlagen erhalten werden sollen. Tatsächlich sei sie aber erneuert worden. Durch die Baumaßnahmen sei von einer Neuerrichtung auszugehen. Dafür liege eine Genehmigung nicht vor und könne auch nicht erteilt werden. Dem Außenbereichsvorhaben stünden öffentliche Belange entgegen. Das Gebäude sei auch nicht zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert. Es präge nicht die Beziehung zur Landschaft. Auch § 35 Abs. 4 Satz 2 BauGB komme nicht in Betracht. Es gehe nicht um die Errichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatz 1 Nr. 1. Außerdem verstoße die Errichtung des Gebäudes auch gegen die Vorschriften des Landeswaldgesetzes. Der erforderliche Abstand könne nicht eingehalten werden. Der Bestandsschutz sei erloschen. Der Eingriff sei derart intensiv, dass die Standfestigkeit des gesamten Bauwerkes berührt werde und eine statische Nachberechnung des gesamten Gebäudes erforderlich sei. Zwar sei das tragende Mauerwerk nicht vollständig erneuert worden. Hinzukomme aber ein komplett neuer Dachstuhl sowie eine komplett neue Erdgeschossdecke. Mit den Maßnahmen sei deshalb die Identität des Gebäudes entfallen. Die Beseitigungsverfügung beziehe sich auch auf den Anbau. Insoweit gebe es zwar eine Baugenehmigung vom 04.04.2019. Diese sei aber in Hinblick auf das Gesamtgebäude von untergeordneter Bedeutung. Eine Baugenehmigung ausschließlich für den Anbau könne nicht erteilt werden. Das Gebäude wäre auch aufgrund der fehlenden westlichen Giebelwand nicht bestimmungsgemäß nutzbar. Eine Abwägung des „Für und Wider“ im Rahmen des Ermessens sei nicht erforderlich. Es gehe hier um Einschreiten gegen rechtswidrige Zustände. Von einem Einschreiten sei allenfalls ausnahmsweise abzusehen. Konkrete Anhaltspunkte für eine Ausnahme lägen aber nicht vor. Vielmehr liege ein typischer Fall einer materiell baurechtswidrigen Bebauung des Außenbereichs vor. Das Baurecht sei auch nicht personenbezogen, sondern ausschließlich bodenbezogen. Persönliche Gründe und wirtschaftliche Umstände seien nicht zu berücksichtigen. Die Entscheidung sei auch verhältnismäßig. Dagegen hat der Kläger am 05.02.2021 Klage erhoben. Er wiederholt und vertieft sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren, insbesondere verweist er auf das Gespräch mit dem damaligen Leiter der Bauaufsicht. Im Vertrauen auf die Verabredung mit der Bauaufsicht sei der Bauantrag mit der beigefügten Baubeschreibung eingereicht und genehmigt worden. Der Kläger habe freiwillig auf einen bestandsgeschützten Anbau verzichtet. Hilfsweise werde insoweit beantragt, den genehmigten Neubau zu behalten. Die Beanstandungen des Beklagten seien nicht auf den genehmigten Neubau übertragbar. Auch die Gemeinde X habe im Übrigen keine Einwendungen gegen das Bauvorhaben. Eine Splittersiedlung sei nicht zu befürchten. Das Haus befinde sich seit vielen Jahren am Ort. Eine unorganische Siedlungsstruktur sei nicht gegeben. Die räumliche Ausdehnung der Bebauung auf dem Klägergrundstück würde sich durch den Umbau und die Sanierung sogar noch reduzieren. Außerdem lägen die Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 Satz1 Nr. 4 BauGB vor. Das Gebäude präge das Bild der Kulturlandschaft und sei deshalb erhaltenswert. Dies ergebe sich auch aus einer Email des Landesamtes für Denkmalpflege Schleswig-Holstein vom 29.05.2020. Außerdem ergebe sich dies durch die Stellungnahme der Architektin Barten vom 02.12.2019 über die „Kulturhistorische Bedeutung des Gebäudes. Schließlich sei die Verfügung auch ermessensfehlerhaft. Der Beklagte habe sich mit den Umständen des Einzelfalls gar nicht beschäftigt. Der Kläger beantragt, die Bescheide vom 18.05.2020 und 06.01.2021 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er nimmt zur Begründung auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide Bezug. Darüber hinaus trägt er vor, dass durch die Berücksichtigung der Windlasten nach der DIN 10554;2005-03 eine statische Neuberechnung erforderlich sei. Damit sei insgesamt von einer Neuerrichtung des Gebäudes auszugehen. Das Gericht hat am 05.07.2022 einen Ortstermin durchgeführt. Auf das Protokoll wird Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen, auch betreffend das Verfahren (8 A 27/20.