Beschluss
8 B 57/22
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 8. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2022:1010.8B57.22.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage vom 07.07.2022 gegen die Stilllegungsverfügung des Antragsgegners vom 31.03.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. 06 2022 insoweit wiederherzustellen, als sich die Stilllegungsverfügung auch auf die energetische Sanierung des Vorderhauses des betreffenden Gebäudekomplexes bezieht, dass seit Bestehen zu Wohnzwecken genutzt wurde dürfte bereits unzulässig sein. Fraglich ist insoweit nämlich bereits, ob die Antragstellerin für einen solchen Antrag ein Rechtsschutzbedürfnis besitzt. Es ist nicht erkennbar, welchen Vorteil eine gerichtliche Entscheidung des Inhalts, dass die aufschiebende Wirkung der Klage „insoweit wiederhergestellt wird, als sich die Stilllegungsverfügung auch auf die energetische Sanierung des Vorderhauses … bezieht“ für die Antragstellerin haben könnte. Einem entsprechenden Tenor wäre nämlich nicht mit hinreichender Sicherheit zu entnehmen, auf welche Teile der umfassenden Baustilllegungsverfügung (vgl. Bl. 16 Beiakte „A“: „… sämtliche Bauarbeiten sofort einzustellen.“) sich die gerichtliche Entscheidung bezieht. Der Begriff der „energetischen Sanierung“ besitzt keinen feststehenden Inhalt. Auch bei einer entsprechend tenorierten gerichtlichen Entscheidung wäre daher zu erwarten, dass der Streit über die Frage, welche Arbeiten genehmigungsfrei durchgeführt werden dürfen, zwischen den Beteiligten nicht abschließend geklärt ist. Selbst wenn man angesichts der Antragsbegründung und der Antragserwiderung aber davon ausgeht, dass sich der Antrag auf (sämtliche) Arbeiten im Dachbereich des streitgegenständlichen Wohnhauses beziehen soll, wäre der Antrag jedenfalls unbegründet. In formeller Hinsicht bestehen keine Bedenken an der Rechtmäßigkeit der Sofortvollzugsanordnung. Sie genügt den Anforderungen des § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO, da sie gesondert schriftlich erfolgt ist und das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung in ausreichender Weise begründet hat. In materieller Hinsicht gilt folgendes: Die Entscheidung über einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ergeht aufgrund einer Interessenabwägung. In diese ist die Erfolgsaussicht des eingelegten Rechtsbehelfs dann maßgeblich einzustellen, wenn sie in der einen oder anderen Richtung offensichtlich ist. An der Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Bescheides kann kein besonderes Interesse bestehen. Ist der Bescheid hingegen offensichtlich rechtmäßig, ist ein Aussetzungsantrag regelmäßig anzulehnen. Lässt sich nach der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen summarischen Überprüfung weder die Rechtmäßigkeit noch die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, so ergeht die Entscheidung aufgrund einer Interessenabwägung, in der gegenüberzustellen sind zum einen die Auswirkungen in Bezug auf das öffentliche Interesse in dem Fall, dass dem Antrag stattgegeben wird, die Klage im Hauptsacheverfahren indes erfolglos bleibt, und zum anderen die Auswirkungen auf den Betroffenen für den Fall, dass der Antrag abgelehnt, seine gegen die Verfügung erhobene Klage indes Erfolg hat (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 29.07.2013 - 2 MB 19/13 -). Vorliegend überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse gegenüber dem Aussetzungsinteresse der Antragsteller, da sich die Baustilllegungsverfügung vom 31.03.2022 und der Widerspruchsbescheid vom 28.06.2022 nach summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig erweisen. Ihre Rechtsgrundlage findet die Baustilllegungsverfügung in § 59 Abs. 2 Nr. 1 iVm Abs. 1 LBO a.F. (i. V. m. § 87 Abs. 1 LBO n.F.). Danach kann die Bauaufsichtsbehörde die Einstellung der Arbeiten anordnen, wenn Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet, geändert oder beseitigt werden. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Norm liegen vor. Die streitgegenständlichen Bauarbeiten im Fachbereich des Vorderhauses sind nicht nach § 63 LBO a.F. verfahrensfrei, sondern bedürfen einer Baugenehmigung. Es handelt sich insoweit weder um verfahrensfreie „Instandhaltungsarbeiten“ nach § 63 Abs. 4 LBO a.F. noch um verfahrensfreie Arbeiten nach § 63 Abs. 1 Nr. 11 lit. d) LBO a.F. Die unstreitig vorgenommenen Arbeiten (vgl. Schriftsatz des Antragstellers vom 24.08.2022, Bl. 52 ff Gerichtsakte: Außenseitig neue Lattung, Unterspannbahn sowie Bekleidung mit Unterdeckplatten, umfangreiche Veränderungen im Tragwerk des Dachstuhls, namentlich vollständige Entfernung und Neueinbau der Zangenlage, neue Mittelpfetten, neue Kopfbandstiele, neue Sparren mit höherem Querschnitt über die gesamte Länge des Dachstuhls im unteren Feld des Pfettendachs, letzteres auch, um die im Bereich des Anschlusses an das Dach des Verbindungsbaus fehlende Konstruktion zu ergänzen) gehen weit über eine Instandhaltung hinaus, bei der nur der bisherige Zustand durch Wartung, Vornahme notwendiger Pflege oder Austausch einzelner Teile erhalten wird. Eine derart umfassende Reparatur von Defekten ist aber keine Instandhaltung, sondern eine Instandsetzung (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 06.02.2020, 1 LB 4/17; juris Rn. 49). Die beschriebenen Arbeiten unterfallen auch nicht § 63 Abs. 1 Nr. 11 lit. d) LBO a.F., wonach Arbeiten an der Bedachung einschließlich Maßnahmen der Wärmedämmung (auch als Maßnahme der Instandsetzung) verfahrensfrei sind. Die Verfahrensfreiheit für Bedachungen bezieht sich auf den Austausch der Dacheindeckung bzw. Maßnahmen der Wärmedämmung einschließlich dadurch bedingter konstruktiver Eingriffe, aber nicht auf „konstruktive Teile raumhaltiger Bedachungen mit großen Spannweiten, die einen wesentlichen Beitrag zur Standsicherheit der gesamten Dachkonstruktion leisten“ (Molodovsky/Famers/Waldmann Bayerische Bauordnung, 2.11.7 Bedachungen, unter Bezugnahme auf die amtliche Begründung zu der inhaltsgleichen Vorschrift des § 57 Abs. 1 Nr. 11 lit f) BayBO) bzw. den Austausch der Sparren oder sonstiger tragender Teile der Dachkonstruktion (BeckOK BauordnungsR Bayern/Weinmann BayBO Art. 57 Rn. 168; VGH München, Beschluss vom 16.05.2018, 9 ZB 14.653, BeckRS 2018, 10047). Gemäß § 13 Abs. 1 S. 1 LBO muss jede bauliche Anlage im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen für sich allein standsicher sein. Zu den „einzelnen Teilen“ im Sinne dieser Vorschrift gehören auch Dächer (Domning/Möller/Suttkus 3. Aufl. 12. Lfg. Juli 2011 § 13 LBO Rn. 10). Im vorliegenden Fall stellt sich zudem die Frage, ob die gravierenden Veränderungen des Dachtragwerks zu einer nicht unwesentlichen Erhöhung des Eigengewichts führen, so dass sogar die Standsicherheit des gesamten Gebäudes erneut nachzuweisen ist. Es ist ohnehin nicht ersichtlich, dass die genannten Maßnahmen alleine im Zusammenhang mit der zur energetischen Sanierung vorgenommenen Dämmung des Daches vorgenommen worden sind, wie sich auch aus der Stellungnahme der Ingenieure für Baustatik und Konstruktion X. & Y. vom 20.07.2022 (Bl. 35 Gerichtsakte) ergibt, in welcher von der Ersetzung nicht mehr tragfähiger Holzstützen die Rede ist. Dass hierdurch die Statik des Gebäudes nicht beeinträchtigt werden soll, wird nicht weiter begründet und zur Statik des Dachs findet sich keine Aussage. Soweit die Antragstellerin darauf verweist, dass der Rahmen der verfahrensfreien bzw. vom Bestandsschutz erfassten Maßnahmen erst dann überschritten ist, wenn durch die Baumaßnahme die Standsicherheit des Gebäudes insgesamt und damit auch der Bestandsschutz betroffen ist, ist darauf hinzuweisen, dass zwischen dem Bestandsschutz des Gebäudes und der Genehmigungsbedürftigkeit nach Landesrecht zu unterscheiden ist (OVG Schleswig, Urteil vom 06.02.2020, 1 LB 4/17; juris). Soweit die Antragstellerin weiter geltend macht, dass es für verfahrensfreie Vorhaben nach § 66 Abs. 1 Halbsatz 2 LBO (n.F.) bei verfahrensfreien Vorhaben keines Nachweises der Standsicherheit bedarf und das Erfordernis eines (isolierten) Standsicherheitsnachweises daher der Verfahrensfreistellung nicht entgegenstehen könne, ist diese Sichtweise nicht zwingend. Das OVG Schleswig (aaO, Rn. 54) hat aus der § 66 Abs. 1 Halbsatz 2 LBO n.F. entsprechenden Vorschrift (§ 70 Abs. 1 Halbsatz 2 LBO a.F.) gerade den umgekehrten Schluss gezogen und insoweit ausgeführt: „Von verfahrensfreien Maßnahmen erhält die Baubehörde keine entsprechende Kenntnis. Dies ist dadurch gerechtfertigt, dass es sich um Maßnahmen handelt, bei denen nur ein geringes Risiko eines Verstoßes gegen Vorschriften des öffentlichen Baurechts besteht, das im Interesse einer erheblichen Verwaltungsvereinfachung hingenommen wird (in diesem Sinne: Becker/Kalscheuer/Möller in PdK LBO 13.8.1). Diese Wertung zeigt sich auch in § 70 Abs. 1 Halbsatz 2 LBO: Für verfahrensfreie Bauvorhaben nach § 63 LBO ist die Einhaltung der Anforderungen an die Standsicherheit sowie den Brand-, Schall-, Wärme und Erschütterungsschutz nicht durch bautechnische Nachweise nachzuweisen. Dies würde bei einer weiten Auslegung des Begriffs Instandhaltungsmaßnahmen aufgrund der daraus folgenden Genehmigungs- und Verfahrensfreiheit dazu führen, dass auch bei Maßnahmen, bei denen die Statik zumindest eines Teils der Anlage neu berechnet werden müsste, keine Vornahme einer solchen statischen Berechnung sichergestellt wäre. Damit wäre die Bauaufsichtsbehörde darauf verwiesen, zwecks Überprüfung etwaiger Bedenken hinsichtlich der Standsicherheit jeweils im Einzelfall Anordnungen nach § 59 LBO zu treffen, was im Ergebnis die Behandlung solcher Arbeiten, insbesondere gegenüber dem Verfahren zur Erteilung einer Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren, § 69 LBO, erschweren würde.“ Die Aussage, dass das aus der Verfahrensfreistellung folgende Entfallen einer (präventiven) Prüfung der Standsicherheit für eine enge Auslegung der Freistellungstatbestände spricht und daher auch bei Erfordernis eines (isolierten) Standsicherheitsnachweises die Verfahrensfreiheit entfällt, gilt nicht nur für die Auslegung des Begriffs der Instandhaltungsarbeiten in § 63 Abs. 4 LBO a.F., sondern auch für die Übrigen in § 63 LBO a.F. geregelten Tatbestände. Demzufolge ist von einer Genehmigungsbedürftigkeit der Arbeiten im Bereich des Dachs des Wohnhauses auszugehen. Bereits die fehlende Baugenehmigung rechtfertigt den Erlass einer sofort vollziehbaren Baustilllegungsverfügung. Etwas Anderes kann nur gelten, wenn das Vorhaben offensichtlich genehmigungsfähig ist (OVG Schleswig, Beschluss vom 26.04.2017, 1 MB 2/17; juris), wovon hier nicht auszugehen ist. Der Antragsgegner hat auch sein aus § 59 Abs. 1 LBO folgendes Ermessen erkannt und in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt. Da sich der vorliegende Antrag ebenso wie die zugrundeliegende Klage (8 A 90/22) ausdrücklich auf die Baustilllegung hinsichtlich der energetischen Sanierung beschränkt, werden die Androhung eines Zwangsgeldes und die Festsetzung einer Verwaltungsgebühr nicht als Streitgegenstand angesehen. Der Antrag war nach alledem abzulehnen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.