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Beschluss

8 B 61/22

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 8. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSH:2022:1221.8B61.22.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 13.10.2022 gegen den Bescheid vom 11.05.2022 anzuordnen, ist zulässig aber unbegründet. Nach § 212 a Abs. 1 BauGB haben Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens keine aufschiebende Wirkung. Legt ein Dritter gegen die einem anderen erteilte und diesen begünstigende Baugenehmigung Widerspruch ein, so kann das Gericht auf Antrag gemäß § 80 a Abs. 3 Satz 2 VwGO in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die bundesgesetzlich gemäß § 212 a Abs. 1 BauGB ausgeschlossene aufschiebende Wirkung des Widerspruchs ganz oder teilweise anordnen. Der Antrag ist aber unbegründet. Das Gericht trifft eine eigene Ermessensentscheidung darüber, welche Interessen höher zu bewerten sind: Die für einen sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsakts oder die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache als wesentliches Indiz zu berücksichtigen. Bei der in diesem Verfahren vorzunehmenden Interessenabwägung zwischen dem Interesse des Beigeladenen, die ihm erteilte Baugenehmigung auszunutzen und dem Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung der Baugenehmigung zunächst verschont zu bleiben, überwiegt das Interesse des Beigeladenen. Eine zum Erfolg des Antrags führende Nachbarrechtsverletzung ergibt sich nicht schon aus der objektiven Rechtswidrigkeit einer Baugenehmigung, sondern nur dann, wenn durch die Baugenehmigung Rechtsnormen verletzt werden, die zumindest auch dem Schutz der Nachbarschaft dienen, also drittschützende Wirkung haben. Eine solche drittschützende Wirkung vermitteln nur solche Vorschriften des öffentlichen Baurechts, die auch der Rücksichtnahme auf individuelle Interessen oder deren Ausgleich untereinander dienen. Vorliegend lässt sich bei der in diesem Verfahren summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht mit hinreichender, d.h. mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststellen, dass der angefochtene Bescheid vom 11.05.2022 Nachbarrechte des Antragstellers verletzt. Prüfungsgegenstand ist dabei allein der Inhalt der erteilten Baugenehmigung, die unter Bezugnahme auf die grün gestempelten Bauantragsunterlagen unter dem 11.05.2022 erteilt wurde. Insofern kommt es in diesem Verfahren nicht auf etwaige Nachbarrechtsverletzungen durch die tatsächlich erfolgte Bauausführung an. Diese sind vielmehr Gegenstand der in einem bauaufsichtlichen Verfahren unter dem 03.11.2022 erlassenen Baueinstellungsverfügung. Die in diesem Verfahren allein zu überprüfende Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 11.05.2022 begegnet nach summarischer Überprüfung keinen Bedenken. Die erforderlichen bauordnungsrechtlichen Vorschriften über die Abstandsfläche wurden eingehalten. Wenn aber die Abstandsflächen eingehalten werden, scheidet eine Verletzung des bauplanungsrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme im Regelfall aus (vgl. Beschluss des OVG Schleswig vom 11.11.2010, Az. 1 MB 16/10, juris). Es liegen auch keine besonderen Umstände vor, die vorliegend ein Abweichen von der o.g. Rechtsprechung rechtfertigen würden. Allein der Umstand, dass die Garage an die Terrasse des Antragstellers angrenzt, begründet keine Rücksichtslosigkeit. Es gibt keine Hinweise auf gravierende Nutzungskonflikte, die allein durch die Abstandsflächenwahrung nicht zu bewältigen sind. Maßgeblich dafür ist, dass es diesbezüglich nicht um die tatsächliche Bauausführung durch den Beigeladenen geht. Maßgeblich ist allein der genehmigte Neubau der Garage mit der beantragten Länge von 9 m und einer mittleren Wandhöhe von 2,75 m. Die Errichtung dieser Garage ist ohne eigene Abstandsfläche zulässig (vgl. § 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 LBO und § 6 Abs. 7 Satz 2 LBO a.F.). Es ist auch nicht von vornherein rücksichtslos, eine Garage neben einer auf dem Nachbargrundstück befindlichen Terrasse zu errichten. Dies gilt hier auch deshalb, weil der Beigeladene unwidersprochen vorträgt, dass der Antragsteller selbst die Abstandsfläche nach § 6 Abs. 6 Ziffer 2 LBO im Hinblick auf die Überdachung der Terrasse nicht einhält. Die bauliche Anlage ist als Garage genehmigt worden. Bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Bescheides geht es nicht um eine davon eventuell abweichende tatsächliche Nutzung. In den Bauantragsunterlagen ist von einer Selbsthilfe-Werkstatt keine Rede. Insoweit wird diesbezüglich durch den Bescheid vom 11.05.2022 auch nichts Derartiges genehmigt. Auch unter dem Gesichtspunkt des „Etikettenschwindels“ hat der Antrag keinen Erfolg. Die zur Genehmigung gestellte Nutzung als Garage ist objektiv möglich. Es ist auch den Bauantragsunterlagen nicht zu entnehmen, dass die beantragte Nutzung als Garage gar nicht angestrebt wird und es sich in Wahrheit um eine Selbsthilfe-Werkstatt handeln könnte. Dies ist hier nicht zu erkennen. Der Antrag ist deshalb mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.