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Urteil

8 A 111/19

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 8. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSH:2023:0228.8A111.19.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, da er keinen Anspruch auf die Erteilung der beantragten denkmalschutzrechtlichen Genehmigung hat (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Das streitgegenständliche Vorhaben (Kiesabbau über dem Grundwasserspiegel auf den Flurstücken 14/3, 42 und 41/7 der Flur 3, Gemarkung O:, Gemeinde A-Stadt, Kreis B-Stadt-B.) bedarf gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 6 DSchG SH einer Genehmigung der Denkmalschutzbehörde. Da Genehmigungspflichten nach § 12 Abs. 2 DSchG SH berührt sind, ist der Beklagte als Obere Denkmalschutzbehörde für die Erteilung der Genehmigung alleine zuständig (§ 12 Abs. 3 Satz 2 DSchG SH). Die Genehmigungsbedürftigkeit folgt zunächst aus § 12 Abs. 1 Nr. 3 DSchG SH. Danach bedarf die Veränderung der Umgebung eines unbeweglichen Kulturdenkmals einer Genehmigung, wenn sie geeignet ist, seinen Eindruck wesentlich zu beeinträchtigen. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Norm liegen vor. Bei dem Kograben handelt es sich um ein unbewegliches Kulturdenkmal im Sinne von § 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 DSchG SH. Kulturdenkmale sind nach § 2 Abs. 2 Satz 3 DSchG SH (u.a.) archäologische Denkmale. Archäologische Denkmale sind nach § 2 Abs. 2 Satz 4 Nr. 2 DSchG SH solche, die sich im Boden befinden oder befanden und aus denen mit archäologischen Methoden Kenntnis von der Vergangenheit des Menschen gewonnen werden kann. Der Kograben als solcher ist als Bodendenkmal in die Liste der Bodendenkmale der Gemeinde A-Stadt eingetragen (aKD-ALSH-Nr. 003979). Die streitgegenständliche Maßnahme (Kiesabbau) soll auch in der „Umgebung“ dieses unbeweglichen Kulturdenkmals im Sinne von § 12 Abs. 1 Nr. 3 DSchG SH erfolgen. Zur Umgebung im Sinne dieser Vorschrift gehört der Bereich, der durch das Denkmal geprägt wird bzw. der seinerseits das Denkmal prägt. Nach dem Zweck der Regelung sollen die Beziehung des Denkmals zur Umwelt und die bestehenden Wechselbeziehungen geschützt werden. Bei vielen unbeweglichen Kulturdenkmalen gehört ein „gewisser Freiraum“ zum originären Bestand (PdK § 12 DSchG SH Anm. 2.3.1). Sie gewinnen häufig ihre Bedeutung erst aus ihrer Beziehung zu ihrer Umwelt und den zwischen ihnen bestehenden Wechselbeziehungen. Vor diesem Hintergrund benötigen viele unbewegliche Kulturdenkmale einen „Lebensraum“, in den sie hineinkonzipiert oder in dem sie geschichtlich verwurzelt sind, um zur Geltung zu kommen und erlebbar und aussagekräftig sein zu können (OVG B-Stadt, Urteil vom 29.09.2003 – 1 LB 64/03 -, n.v.). Dies gilt auch im vorliegenden Fall. Der südlich an den Kograben angrenzende Bereich ist aufgrund der historischen Funktion des Kograbens als Verteidigungsanlage – unabhängig von der vom Kläger aufgeworfenen Frage nach der konkreten militärhistorischen Bedeutung – von prägender Bedeutung für diesen. Es handelt sich bei dem Kograben um ein klassisches Beispiel für ein in die Umgebung hineinkonzipiertes Denkmal. Durch das Vorhaben würde der letzte Rest des landschaftlichen Kontextes des Kograben zerstört und der Kograben selbst als „Insel“ ohne Einbettung in topographische Bedingungen stehen bleiben. Von einer wesentlichen Beeinträchtigung des Eindrucks ist bereits dann auszugehen, wenn ernsthaft möglich erscheint, dass die Veränderung eine wesentliche Beeinträchtigung dieses betreffenden Kulturdenkmals bewirkt. Maßgeblich ist insoweit nach der Rechtsprechung des OVG B-Stadt in ständiger Rechtsprechung (vgl. Urteil vom 14.09.2000 – 1 L 143/97 -, n.v., ebenso VG B-Stadt, Urteil vom 01.02.2007 – 12 A 136/06 -, juris, Rn. 39, Urteil vom 24.04.2014 – 8 A 36/12 – juris, Rn. 25) das Empfinden eines für die Belange des Denkmalschutzes aufgeschlossenen Betrachters. Eine Beeinträchtigung des Eindrucks des Kulturdenkmals liegt dann vor, wenn die jeweils besondere Wirkung des Denkmals, die es als Zeugnis der Geschichte auf den Beobachter ausübt, geschmälert wird. Verhindert werden soll, dass das Denkmal übertönt bzw. verdrängt wird. Bei der Beurteilung der Beeinträchtigung ist nicht alleine auf einen festen Standpunkt des Betrachters abzustellen (vgl. PdK § 12 DSchG Anm. 2.3.3). Unter Zugrundelegung der vorstehend genannten Kriterien ist die Maßnahme geeignet, das archäologische Kulturdenkmal „Kograben“ bzw. seinen Umgebungsbereich wesentlich zu beeinträchtigen. Die geplante Kiesabbaufläche soll bis auf wenige Meter an das Denkmal des Kograbens heranreichen und der Kograben selbst soll durch die Querung mit Förderbändern bzw. die Inanspruchnahme für Fahrzeugtarnsporte massiv in Anspruch genommen werden. Dies gilt auch bezogen auf archäologische Quellen im Boden, die an dieser Stelle zu erwarten sind. Ferner ist der geplante Kiesabbau gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 2 DSchG SH genehmigungsbedürftig. Hiernach bedürfen der Genehmigung der Oberen Denkmalschutzbehörde alle Maßnahmen in Welterbestätten, die geeignet sind, diese zu beeinträchtigen oder zu gefährden. Es geht im vorliegenden Fall um eine Maßnahme in einer Welterbestätte. Maßgeblich hierfür ist, dass der Kograben als solcher zu dem Welterbe „Archäologischer Grenzkomplex von Haithabu und Danewerk“ zählt. Der Abbau selber findet zwar in einem Bereich statt, der als Pufferzone definiert ist. Pufferzonen sind definierte Gebiete um eine Welterbestätte zum Schutz ihres unmittelbaren Umfeldes, wesentlicher Sichtachsen und weiterer wertbestimmender Merkmale (§ 2 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 DSchG SH), aber ebenso wie die Welterbestätte selbst kein Kulturdenkmal im Sinne der Terminologie des DSchG SH und auch kein Denkmal i.S.v. § 2 Abs. 1, 2. Alt. DSchG SH als „Schutzzone“. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des § 2 Abs. 3 S. 1 DSchG SH, der als „Schutzzonen“ ausdrücklich nur Welterbestätten, Denkmalbereiche und Grabungsschutzgebiete erfasst, nicht aber die in den folgenden Definitionen ebenfalls erwähnten Pufferzonen. Folglich sind auch Eingriffe in Pufferzonen als solche nicht genehmigungspflichtig (PdK DSchG SH § 2 Anm. 7.1.2). Ungeachtet dessen betrifft die geplante Maßnahme aber die Welterbestätte unmittelbar, da nach den zugrundeliegenden Antragsunterlagen (vgl. Bl. 28 Beiakte A) das auf dem südlich des Kograbens gewonnene Material zur Unterteilung in die Kornfraktionen auf die nördlich gelegenen Betriebsflächen gebracht werden soll und zu diesem Zweck der Kograben selbst mittels Förderbändern bzw. durch Befahren mit Muldenkippern gequert werden soll. Damit ist nicht nur die Pufferzone, sondern der Kograben als Teil der Welterbestätte selbst unmittelbar berührt. Diese Maßnahmen sind aufgrund ihrer offensichtlichen Auswirkungen in optischer und akustischer Hinsicht sowie der Auswirkungen auf den Boden auch geeignet, die Welterbestätte zu beeinträchtigen oder zu gefährden, wobei bereits die bloße Möglichkeit der Beeinträchtigung ausreicht (PdK DSchG SH § 2 Anm. 3.2). Letztlich dürfte sich ein Genehmigungsbedürfnis auch aus § 12 Abs. 2 Nr. 6 DSchG SH ergeben, wonach Erdarbeiten an Stellen, von denen bekannt oder den Umständen nach zu vermuten ist, dass sich dort Kulturdenkmale befinden, der Genehmigung bedürfen. Der Beklagte hat nachvollziehbar und plausibel dargelegt, dass bereits aufgrund der räumlichen Nähe zum Kograben Anhaltspunkte für die Existenz weiterer Kulturdenkmale im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 DSchG SH im Bereich des geplanten Kiesabbaus vorliegen. Damit steht als Zwischenergebnis fest, dass die geplanten Maßnahmen nach § 12 DSchG SH genehmigungsbedürftig sind und zugleich, da Genehmigungstatbestände nach § 12 Abs. 2 DSchG SH berührt sind, dass der Beklagte als Obere Denkmalschutzbehörde (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 DSchG) gemäß § 12 Abs. 3 Satz 2 DSchG SH für die Erteilung der Genehmigung allein zuständig ist. Die Voraussetzungen der Genehmigungserteilung sind in § 13 Abs. 2 DSchG geregelt. Danach kann die Genehmigung versagt werden, soweit dies zum Schutz der Denkmale erforderlich ist (§ 13 Abs. 2 Satz 1 DSchG SH). Sie ist zu erteilen, wenn Gründe des Denkmalschutzes nicht entgegenstehen und der Status als Welterbestätte nicht gefährdet ist oder ein überwiegendes öffentliches Interesse die Maßnahme notwendig macht (§ 13 Abs. 2 Satz 2 DSchG SH). Die öffentlichen und die privaten Belange sind miteinander und untereinander abzuwägen (§ 13 Abs. 2 Satz 3 DSchG SH). Das erkennende Gericht hat zu dieser Vorschrift bereits in seiner Entscheidung vom 19.09.2018 (8 A 161/16, juris) Folgendes ausgeführt: „Der dogmatische Regelungsgehalt dieser gesetzgeberisch und sprachlich verunglückten Vorschrift erschließt sich nicht auf den ersten Blick. Denkbar wäre es, in § 13 Abs. 2 Satz 2 DSchG eine (vorrangig zu prüfende) gebundene Entscheidung zu sehen, während § 13 Abs. 2 Satz 1 DSchG eine Ermessensentscheidung regelt, für die § 13 Abs. 2 Satz 3 DSchG die Abwägungskriterien vorgibt … In diesem Falle sind die Voraussetzungen für eine gebundene Erteilung der Erlaubnis teilweise negativ definiert („wenn Gründe des Denkmalschutzes nicht entgegenstehen und der Status als Welterbestätte nicht gefährdet ist“) und teilweise positiv definiert (wenn „ein überwiegendes öffentliches Interesse die Maßnahme notwendig macht“), während die Voraussetzungen der Ermessensentscheidung (im Sinne einer Versagung) rein positiv formuliert sind („soweit dies zum Schutz der Denkmale erforderlich ist“). Gegen ein solches Verständnis der Regelung spricht allerdings der Aufbau der Norm, da der Gesetzgeber in Satz 1 die Ermessensentscheidung erwähnt hat, in Satz 2 die gebundene Entscheidung und in Satz 3 wiederum die ermessensrelevanten Belange genannt hat. Vor diesem Hintergrund kann die Regelung auch dahingehend verstanden werden, dass die Erteilung einer Genehmigung nach § 12 DSchG insgesamt im Ermessen steht und § 13 Abs. 2 Satz 2 DSchG lediglich Fälle einer Ermessensreduzierung auf Null betrifft. Für das letztgenannte Verständnis sprechen nach Ansicht des erkennenden Gerichts namentlich auch verfassungsrechtliche Gründe. Es handelt sich bei §§ 12 Abs. 1 Nr. 1, 13 Abs. 2 DSchG um eine Inhalts- bzw. Schrankenbestimmung des Eigentumsrechts (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG). Sie ist grundsätzlich geeignet und erforderlich den Zweck des Gesetzes zu erfüllen, da der Schutz von Kulturdenkmalen ein legitimes gesetzgeberisches Anliegen ist, der einschränkende Regelungen im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG rechtfertigt. Allerdings können denkmalschutzrechtliche Regelungen dann verfassungswidrig sein, wenn für ein geschütztes Kulturdenkmal keinerlei sinnvolle Nutzungsmöglichkeit mehr besteht und damit dessen Privatnützigkeit nahezu vollständig beseitigt wird (BVerfG, Beschluss vom 02.03.1999, 1 BvL 7/91, juris). Für diese Fälle muss der Gesetzgeber die Berücksichtigung von Eigentümerbelangen ermöglichen (BVerfG a.a.O.). Wollte man § 13 Abs. 2 Satz 2 DSchG als eine abschließende Regelung eines echten Rechtsanspruchs auf eine denkmalrechtliche Genehmigung ansehen, wären hier lediglich öffentliche Belange zu Gunsten eines Antragstellers zu berücksichtigen. Selbst wenn man in diesen Fällen noch ergänzend einen Anspruch nach § 13 Abs. 2 Satz 1 DSchG prüfen wollte sind hier nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Norm ebenfalls nur öffentliche Belange (im Sinne entgegenstehender Belange) erwähnt. Der verfassungsrechtlich gebotenen Berücksichtigung der in § 13 Abs. 2 Satz 3 ausdrücklich angesprochenen privaten (Eigentümer-)Belange wird man daher nur bzw. am ehesten beim Verständnis des § 13 Abs. 2 DSchG als einer einheitlichen Ermessensnorm gerecht, die in § 13 Abs. 2 Satz 2 DSchG nicht abschließend einen Fall der Ermessensreduzierung auf Null regelt.“ Das B-Stadt Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat im Jahre 2021 einen Bericht über die Evaluation des Denkmalschutzgesetzes (Bericht über die Evaluation des Denkmalschutzgesetzes, LT-Drucksache 19/3047) vorgelegt, dem eine Untersuchung der synergon-Stadtentwicklung/Sozialraum/Baukultur vom 09.04.2021 zugrunde lag und ist auf der Grundlage dieser Evaluation zu dem Ergebnis gelangt, dass keine Änderungen des Denkmalschutzgesetzes auf gesetzlicher Ebene notwendig sind. Die zitierte Untersuchung selbst kommt zu dem Ergebnis, dass man der Einschätzung des Verwaltungsgerichts B-Stadt (in seiner Entscheidung vom 19.09.2018), die Bestimmung des § 13 Abs. 2 DSchG sei verunglückt, nicht widersprechen könne, sich aber auf der Grundlage der von dem Gericht vorgezeichneten Auslegungsrichtlinie mit dem Text arbeiten lassen könne. Zu der konkreten Fragestellung „Sollte § 13 Abs. 2 DSchG, der die denkmalrechtlichen Genehmigungsvoraussetzungen beinhaltet, angepasst werden?“ gelangt die Evaluation zu folgender Bewertung: „Nachdem das Verwaltungsgericht der Vorschrift eine klug begründete Auslegung gegeben hat, die den Anforderungen der Praxis genügt, muss bezweifelt werden, ob der mit einer Gesetzesänderung verbundene Aufwand – vor allem für die mit dem Vollzug betrauten Behörden – gerechtfertigt wäre. Aus diesem Grunde erscheint eine Gesetzesänderung nicht zweckmäßig“. Vor dem Hintergrund, dass auch der Gesetzgeber keinen Anlass gesehen hat, die Regelung des § 13 Abs. 2 DSchG SH zu ändern und die vom Verwaltungsgericht gewählte Auslegung als zutreffend und praxisgerecht ansieht, sieht das erkennende Gericht keinen Anlass dafür, von seiner bisherigen Rechtsprechung abzuweichen (a.A. VG Schleswig, Urteil vom 31.05.2021, 2 A 15/19, n.v., wonach § 13 Abs. 2 DSchG eine gebundene Entscheidung regelt und die Berücksichtigung privater Belange und die Abwägung der beteiligten Interessen unter dem Tatbestandsmerkmal der entgegenstehenden Gründe des Denkmalschutzes als unbestimmter Rechtsbegriff zu prüfen ist). Die Klage könnte demzufolge nur dann Erfolg haben, wenn das Ermessen des Beklagten im Sinne einer Genehmigung auf Null reduziert wäre bzw. hinsichtlich des Hilfsantrages, wenn die Ablehnung rechtswidrig wäre, das Ermessen aber nicht auf Null reduziert wäre. Zunächst geht das erkennende Gericht entgegen der Auffassung des Beklagten nicht davon aus, dass aufgrund der Regelung des § 4 Abs. 3 Satz 3 DSchG SH („Welterbestätten sind einschließlich ihrer Umgebung in ihrem außergewöhnlichen universellen Wert zu erhalten.“) ein Ermessen des Beklagten bereits nicht eröffnet ist. Dies folgt aus dem Regelungsgehalt und der systematischen Stellung der Norm, die ausdrücklich „öffentliche Planungen und Maßnahmen“, die Belange des Welterbes berühren können, betrifft. Adressat dieser Regelung sind die Träger öffentlicher Planungen und Maßnahmen (vgl. § 4 Abs. 3 Satz 2 DSchG SH); die Regelung betrifft unmittelbar weder die Genehmigungsbedürftigkeit noch die Genehmigungsfähigkeit von Maßnahmen. Es ist davon auszugehen, dass für Maßnahmen, die geeignet sind Welterbestätten zu beeinträchtigen oder zu gefährden § 12 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 13 Abs. 2 DSchG SH eine Genehmigungsbedürftigkeit und damit implizit auch eine potentielle Genehmigungsfähigkeit vorsieht. Dies folgt im Übrigen auch aus § 13 Abs. 2 Satz 2 DSchG SH, wonach eine Genehmigung für Maßnahmen zu erteilen ist, wenn der Status als Welterbestätte (konkret) nicht gefährdet ist. Im vorliegenden Fall ist das Ermessen nicht im Sinne eines Anspruchs des Klägers auf Null reduziert und sein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung ist durch die angefochtenen Bescheide rechtsfehlerfrei erfüllt worden. Zwar liegt dem angefochtenen Erstbescheid vom 06.08.2018 überhaupt keine Ermessenserwägung zugrunde. Der insoweit entscheidende Satz „Die mit der beantragten Maßnahme verbundenen Auswirkungen auf das archäologische Kulturdenkmal stellen eine wesentliche Veränderung des Kulturdenkmals sowie seines Eindrucks dar und sind daher abzulehnen.“, offenbaren vielmehr einen Ermessensausfall. Hiermit wird nämlich nur (teilweise) die Genehmigungsbedürftigkeit begründet und rechtsfehlerhaft mit der (fehlenden) Genehmigungsfähigkeit gleichgesetzt. Im Widerspruchsbescheid vom 15.05.2019 ist das ihm zustehende Ermessen vom Beklagten erkannt worden und auch ausgeübt worden. Ferner sind die Ermessenserwägungen von dem Beklagten in seiner Klageerwiderung vom 04.03.2020 (Bl. 226 ff Gerichtsakte) zulässigerweise gemäß § 114 Satz 2 VwGO ergänzt worden. Es ist zunächst grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass der Beklagte dem Status des betroffenen Denkmals als Welterbestätte einen besonders hohen Wert beigemessen und ein öffentliches Interesse an der Erhaltung im Hinblick auf § 12 Abs. 2 Nr. 2 DSchG SH beigemessen hat. Auch wenn aus § 4 Abs. 3 Satz 3 DSchG SH insoweit keine Ermessensreduzierung auf Null im Sinne einer Ablehnung eines Antrags entnommen werden kann, so lässt sich doch aus der gesetzlichen Wertung, wonach Welterbestätten einschließlich ihrer Umgebung in ihrem „außergewöhnlichen universellen Wert“ zu erhalten sind, ablesen, dass der Gesetzgeber in Bezug auf Welterbestätten die öffentlichen Belange im Sinne von § 13 Abs. 2 Satz 3 DSchG SH besonders hoch veranschlagt hat (vgl. auch PdK DSchG SH § 4 Anm. 3.4) bzw. das Ermessen im Hinblick auf die Genehmigung von Maßnahmen deutlich eingeschränkt ist (PdK DSchG SH § 10 Anm. 2). Es ist nicht zu beanstanden, dass der Beklagte davon ausgegangen ist, dass der geplante Kiesabbau den Staus des Komplexes Haithabu-Danewerk als Welterbestätte gefährdet, da der Abbau sowohl die Pufferzone als auch den Bereich der Welterbestätte selbst in sehr massiver Weise betrifft. Der Beklagte hat ferner auch die potentiell zugunsten des klägerischen Vorhabens streitenden privaten und öffentlichen Interessen in nicht zu beanstandender Weise abgewogen. Hinsichtlich der privaten Interessen des Klägers ist insoweit unter Bezugnahme auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 02.03.1999 – 1 BvL 7/91 -) und die Rechtsprechung des erkennenden Gerichts (Urteil vom 08.05.2014 – 8 A 25/13 -) zutreffend darauf abgestellt worden, dass lediglich schwerwiegende private Belange des Verpflichteten die konkreten Belange des Denkmalschutzes überwiegen können und derartige schwerwiegende Belange erst dann vorliegen, wenn der Kernbereich der Eigentumsfreiheit, zu dem sowohl die Privatnützigkeit als auch die grundsätzliche Verfügungsbefugnis des Eigentümers gehören, ausgehöhlt wird. Der Beklagte fehlerfrei darauf abgestellt, dass der Kernbereich der Eigentumsfreiheit nur dann tangiert wird, wenn für das geschützte Denkmal ansonsten keine sinnvolle Nutzungsmöglichkeit mehr besteht, was vorliegend unzweifelhaft nicht der Fall ist. Der Kernbereich der Eigentumsfreiheit schützt nämlich nicht die jeweils für den Eigentümer rentabelste Nutzung, sondern garantiert lediglich, dass überhaupt eine sinnvolle wirtschaftliche Nutzung möglich bleibt. Dies ist hier der Fall, da jedenfalls eine landwirtschaftliche Nutzung der betroffenen Flächen möglich ist. Auch die potentiell zugunsten des Klägers streitenden öffentlichen Interessen hat der Beklagte fehlerfrei abgewogen. Allerdings wiegen die vom Kläger umfangreich vorgetragenen Zahlen und Fakten zum Rohstoffbedarf im Hinblick auf Kies und Sand in Deutschland auch nach Auffassung des erkennenden Gerichts sehr schwer. Der Beklagte hat ebenfalls davon gesprochen, dass Sand und Kies volkswirtschaftlich wichtige Güter seien, an deren Verfügbarkeit ein öffentliches Interesse bestehe (vgl. Bl. 249 Gerichtsakte). Gleichwohl ist es nicht zu beanstanden, wenn insoweit davon ausgegangen wird, dass die für die Volkswirtschaft notwendigen Mengen von Kies und Sand momentan (noch) an Stellen gewonnen werden können, wo dies ohne nachhaltige Schäden für die Landschaft möglich ist. Die Kammer lässt in dieser Hinsicht die unter Bezugnahme auf den „Fachbeitrag Rohstoffsicherung des geologischen Landesdienstes“ vom Januar 2019 (https://www.schleswig-holstein.de/DE/fachinhalte/G/geologie/Downloads/FachbeitragRohstoffeBericht.pdf?__blob=publicationFile&v=1) begründete Annahme ausreichen, wonach die für die Volkswirtschaft notwendigen Mengen von Kies und Sand derzeit noch in ausreichendem Maße zur Verfügung stehen. Der zitierte Fachbeitrag ist seinerzeit zu dem Ergebnis gekommen (vgl. S. 26 des Fachbeitrages), dass die durchschnittliche Restabbauzeit aller genehmigten Abbauflächen bei Sand und Kies nach dem Stand der Rückmeldung der Abbauunternehmen noch ca. acht Jahre beträgt. Eine mittel- bis langfristige Rohstoffversorgung sei hiernach nicht gewährleistet und eine planerische Sicherung weiterer Potentialflächen dringend erforderlich. Allerdings bedarf es insoweit längerfristiger politischer Planungen, die auch in rechtlicher Form verbindlich sein müssen, um im Hinblick auf Belange des Denkmalschutzes ein überwiegendes öffentliches Interesse zu begründen. Eine derartige rechtlich verbindliche Planung besteht für den betroffenen Bereich jedoch gerade nicht, da er – wie der Beklagte zutreffend ausgeführt hat – nicht als Vorranggebiet für Rohstoffabbau im Regionalplan ausgewiesen worden ist. Gerade der Konflikt zwischen dem hochrangigen öffentlichen Interesse an einer gesicherten Rohstoffversorgung einerseits und dem ebenfalls hochrangigen öffentlichen Interesse am Schutz einer Welterbestätte andererseits bedarf einer entsprechenden politischen Entscheidung und kann nicht abschließend vom Beklagten als Fachbehörde für das Denkmalschutzrecht im Rahmen einer Ermessensentscheidung im Einzelfall zu Lasten des Denkmalschutzes gelöst werden. Nach alledem war die Klage abzuweisen. Das Gericht lässt die Berufung gemäß § 124 a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zu. Von grundsätzlicher Bedeutung ist insbesondere die Frage, wie die Genehmigungsvorschrift des § 13 Abs. 2 DSchG SH auszulegen ist und ob ein nur begrenzt überprüfbarer Ermessensspielraum der Denkmalschutzbehörde anzuerkennen ist. Hierzu existiert bislang keine einschlägige Rechtsprechung des B-Stadt-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts und beim B-Stadt-Holsteinischen Verwaltungsgericht eine zwischen der 2. und der 8. Kammer divergierende Rechtsprechung (s.o.). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und ist gemäß § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO gegen Sicherheitsleistung vollstreckbar. Der Kläger begehrt die Erteilung einer denkmalschutzrechtlichen Genehmigung. Der Kläger betreibt Kiesabbau in der Gemeinde A-Stadt. Unter dem 26.06.2018 stellte er beim Kreis B-Stadt einen Antrag auf naturschutzrechtliche Genehmigung zum Abbau der oberhalb des Grundwasser anstehenden Rohstoffe auf den Flurstücken 14/3, 42 und 41/7 der Flur 3, Gemarkung X, Gemeinde A-Stadt, Kreis B-Stadt auf einer Fläche von 11,82 ha (vgl. Bl. 19 ff Beiakte A). Die bezeichneten Flurstücke befinden sich südlich des in Ost-West-Richtung verlaufenden Kograbens. Bei dem Kograben handelt es sich um den südlichsten Teil des historischen Danewerks. Das Danewerk ist ein historisches Wall-Bauwerk, dessen früheste Datierungen aus dem 5. Jahrhundert nach Christus stammen. Es diente den Dänen im Bereich um das heutige B-Stadt herum als Wehranlage dazu, ihr Herrschaftsgebiet gegen die südlich wohnenden Völker abzusichern. Der Begriff „Danewerk“ bezeichnet dabei den Gesamtkomplex der Wehranlagen. Bei dem Kograben selbst handelte es sich um einen Wall mit einer hölzernen Palisade und einem vorgelagerten Spitzgraben. Der Kograben erstreckt sich über mindestens sieben Kilometer gerade zwischen dem ehemaligen Niederungsgebiet der Rheider Au im Westen und dem A-Stadter Noor im Osten. Die Verteidigungsanlage nutzte natürliche Gegebenheiten, insbesondere das Wasser, und verband sie mit einem System aus Erdwällen, Palisaden, Steinmauern und Konstruktionen vor der Küste. Im Bereich des geplanten Kiesabbaus verläuft auf der Linie des ehemaligen Kograbens heute ein Redder (der Ahrenbergredder). Der Bereich befindet sich östlich der A 7, nördlich des Husumer Wegs und westlich der Brekendorfer Landstraße. Im Bereich nördlich des Ahrenbergredders ist in der Vergangenheit bereits großflächiger Kiesabbau genehmigt worden. Wegen der Einzelheiten hinsichtlich der Örtlichkeit wird auf die in der mündlichen Verhandlung präsentierten Auszüge aus Google Maps und die Karten der UNESCO World Heritage Convention (Archaeological Border complex of Hedeby and the Danevirke - Maps - UNESCO World Heritage Centre) Bezug genommen. Im Dezember 2016 beantragte das Land B-Stadt die Aufnahme des Gesamtkomplexes „Archäologische Grenzlandschaft von Haithabu und dem Danewerk“ in die Liste des UNESCO Weltkulturerbes. Dem Antrag wurde im Jahre 2018 stattgegeben. Die Aufnahme in die Welterbeliste erfolgte unter dem Namen „Archäologischer Grenzkomplex Haithabu und Danewerk“ (wegen der Einzelheiten vgl.: https://whc.unesco.org/en/list/1553/multiple=1+unique_number=2206). Der Kograben selbst ist in den Karten der UNESCO als „Nominated Property“ gekennzeichnet; nördlich und südlich angrenzende Bereiche sind als „Buffer Zone“ (Pufferzone) gekennzeichnet. Darüber hinaus ist der Kograben selbst in der Liste der Bodendenkmale in A-Stadt eingetragen (unter der Nummer aKD-ALSH-Nr. 003 979, vgl. https://de.wikipedia.org./wiki-liste_der_bodendenkmale_in_A-Stadt). Nach den Antragsunterlagen soll der Abbau zum Kograben (Grenze des der Flurkarte dargestellten Denkmalbereichs bzw. zum Knickfuß des Ahrenbergredders) hin einen Abstand von fünf Metern einhalten. Das abgebaute Material soll zur Unterteilung in die Kornfraktionen mittels Förderbändern, die den Ahrenbergredder bzw. den Kograben queren sowie mit Muldenkippern auf die nördlich gelegenen Flächen transportiert werden, auf denen der Kläger bereits Kiesabbau betreibt. Zu diesem Zwecke sollen falls erforderlich über den Kograben Baggermatratzen oder Holzbohlen verlegt werden. Die Abbauflächen sollen im Zuge des Abbaus mit unbelasteten Fremdböden wieder aufgefüllt werden, so dass bei Beendigung des Abbauvorhabens und der Wiederverfüllung die Gesamtfläche wieder bis auf das Ursprungsniveau aufgefüllt ist. Wegen der Einzelheiten wird auf die Antragsunterlagen (Bl. 21 ff Beiakte A) Bezug genommen. Der Kreis B-Stadt leitete den bezeichneten Antrag des Klägers an den Beklagten weiter. Dieser lehnte den Antrag denkmalschutzrechtlich mit Bescheid vom 06.08.2018 (Bl. 37 f Beiakte A) ab. Zur Begründung wurde ausgeführt: Eine Genehmigung aus denkmalschutzrechtlicher Sicht könne nicht erteilt werden. Die Maßnahme sei am und in unmittelbarer Umgebung des archäologischen Kulturdenkmals und der Welterbestätte gemäß § 2 Denkmalschutzgesetz B-Stadt-Holstein – DSchG SH – Kograben geplant. Der Kograben sei Teil des Denkmalensembles Haithabu-Danewerk, das als UNESCO Welterbestätte zu den bedeutendsten archäologischen Kulturdenkmalen der Welt gehöre. Haithabu-Danewerk sei als komplexes Denkmalensemble einzustufen, bei dem die Beeinträchtigung eines Teilabschnitts Auswirkungen auf den Gesamtwert und die Gesamtwirkung habe. Der Managementplan der Denkmale gebe daher als Ziel vor, die gesamte Pufferzone frei von weiteren Veränderungen der historischen Topographie zu halten. Der Teilabschnitt, an dem die Maßnahme stattfinden solle, sei bereits stark bezüglich seiner historischen Substanz und der landschaftlichen Integrität vorbelastet. Der Wallabschnitt sei daher besonders sensibel für weitere Eingriffe. Die mit der beantragten Maßnahme verbundenen Auswirkungen auf das archäologische Kulturdenkmal stellten eine wesentliche Veränderung des Kulturdenkmals sowie seines Eindrucks dar und seien daher abzulehnen. Durch den Kiesabbau und das Wiederauffüllen werde die historische Topographie im Umfeld des Kograbenabschnitts wesentlich verändert, eine authentische Landschaft mit für das Verständnis des Denkmals wesentlichen Eigenschaften wäre daher nicht mehr gegeben. Der Eindruck des archäologischen Erbes werde langfristig irreversibel eingeschränkt. Die geplante Wiederauffüllung nach dem Abbau ändere an den wesentlichen Veränderungen der Topographie nichts. Die eigentliche Veränderung wäre zwar nicht mehr erkennbar, würde aber durch eine neue, künstliche Landschaft ersetzt, deren historischer Bezug verloren gegangen sei. Für den Wert von Denkmalen und deren wertbestimmenden Merkmalen in der Umgebung seien in der modernen Denkmalpflege die Eigenschaften der Authentizität (Echtheit) und der Integrität (Unversehrtheit) von wesentlicher Bedeutung. Der historische Boden und die Topographie wären durch die geplanten Maßnahmen nicht mehr im ursprünglichen Maße vorhanden und die authentische historische Landschaft daher nicht mehr in ihrer Biographie nachvollziehbar und erforschbar. Durch die Nutzung des Kograbens zum Transport von Material in den nördlich gelegenen Abbau mittels Förderbändern und als Transportweg für Muldenkipper seien zudem starke Auswirkungen auf den Substanzerhalt und die Lagerbedingungen zu erwarten, die nicht vollständig durch die Auslegung von Baggermatratzen und Holzbohlen abgewendet werden könnten. Während der gesamten Abbaudauer entstehe weiterhin eine erhebliche visuelle und akustische Beeinträchtigung des Eindrucks des Denkmals. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Begründung des Bescheides vom 06.08.2018 Bezug genommen. Der Kläger legte gegen den Bescheid mit Schreiben vom 16.08.2018 Widerspruch ein und trug zur Begründung im Wesentlichen vor: Der Kograben existiere ab dem A-Stadter Noor bis zum Ochsenweg nur noch in kurzen Abschnitten. Die Maßnahme sei nicht gemäß § 12 Abs. 2 Nr. DSchG SH genehmigungsbedürftig. Es kämen keine Muldenkipper, sondern nur LKW zum Einsatz. Hiermit sei nur eine geringe Bodenbelastung verbunden, vergleichbar mit der durch landwirtschaftliche Geräte. Die Baustraße und das Förderband würden nicht direkt über den Kograben gehen und dieser bzw. der Ahrenbergredder würden als Wanderweg erhalten bleiben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Widerspruchsbegründung Bezug genommen. Mit Widerspruchsbescheid vom 15.05.2019 (Bl. 252 ff Beiakte A) wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Zu dem Argument des Klägers, der Denkmalwert sei an der beantragten Stelle nicht ausreichend vorhanden, wurde ausgeführt, dass zwar der Kograben im östlichen Teil kaum mehr sichtbar und durch Kiesabbau/Fernstraßen/ Bahnlinien teilweise zerstört sei, aber der betroffene Bereich für das Gesamtverständnis bedeutsam sei. Die obertägige Schleifung des Kograbens durch landwirtschaftliche Nutzung führe nicht zu einem völligen Verlust des Denkmalwertes. Der Zeugniswert für die Deutung des Kograbens bleibe im Gesamtzusammenhang erforschbar. So seien beim Bau der A 7 der verfüllte Graben und Teil der Wallstruktur als wertvolle archäologische Quellen im Boden erhalten geblieben. Insoweit stehe auch die fehlende Sichtbarkeit in diesem Bereich nicht entgegen. Es gehe um den Erhalt der heute noch bestehenden Eigenschaft der historischen Landschaft, die für den Bau des Denkmals von Bedeutung gewesen sei. Die beantragten Maßnahmen würden auch den Kograben beeinträchtigen. Insoweit würde auf die deutliche Zunahme des Verkehrs gegenüber der bisherigen landwirtschaftlichen Nutzung verwiesen. Ein temporärer Schutz durch Matten oder Bohlen sei ungeeignet, dauerhafte Beeinträchtigungen zu verhindern. Eine regelmäßige Kontrolle sei wegen des Mehraufwandes nicht möglich. Durch den Kiesabbau würde auch die historische Schichtung und Tiefe der Sedimente zerstört. Der Erhalt der Landschaft habe Vorrang vor einer Ausgrabung und anschließenden Rekonstruktion. Insoweit seien auch keine Kompromisse denkbar. Weiterhin wurde auf die Bedeutung der Welterbestätte und der ausgewiesenen Pufferzone in diesem Bereich verwiesen. Hinsichtlich des Argumentes, dass ein öffentliches Interesse am Kiesabbau wegen des bestehenden Rohstoffmangels existiere, wurde ausgeführt, dass das Gebiet im Regionalplan nicht als Vorranggebiet für Rohstoffabbau ausgewiesen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Begründung des Widerspruchsbescheides Bezug genommen. Der Kläger hat am 24.05.2019 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein Vorbringen aus dem Vorverfahren. Ergänzend trägt er vor, dass die Pufferzone nicht in den Bereich der Welterbestätte einbezogen sei. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 06.08.2018 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15.05.2019 zu verpflichten, die beantragte denkmalschutzrechtliche Genehmigung zu erteilen, hilfsweise, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 06.08.2018 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15.05.2019 zu verpflichten, den Genehmigungsantrag des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verteidigt die angefochtenen Bescheide. Zur Begründung führt er weiterhin aus: Das Genehmigungserfordernis (und damit die Zuständigkeit des Beklagten) ergebe sich aus § 12 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 2 und 6 i.V.m. Abs. 3 DSchG SH. Gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 3 sei die Veränderung der Umgebung eines unbeweglichen Kulturdenkmals genehmigungsbedürftig, wenn sie geeignet sei, seinen Eindruck wesentlich zu beeinträchtigen. Bei dem Kograben handele es sich um ein bereits vor Inkrafttreten des Denkmalschutzgesetzes in seiner geltenden Fassung eingetragenes Kulturdenkmal, welches gemäß der Übergangsregelung des § 24 Abs. 1 Satz 1 DSchG SH als nach Inkrafttreten dieses Gesetzes (2015) in die Denkmalliste eingetragen gelte. Durch die geplante Rohstoffgewinnung würde die Kograbenzone in ihrer Umgebung in einer Weise verändert, die geeignet sei, ihren Eindruck wesentlich zu beeinträchtigen. Es handele sich bei dem Kograben um ein geradezu musterhaftes Beispiel für ein in seine Umgebung „hineinkonzipiertes“ Denkmal. Gerade dieses Merkmal sei wesentliche Grundlage seines Denkmalwertes. Eine Eignung zur wesentlichen Beeinträchtigung des Eindrucks sei nach der Rechtsprechung bereits dann anzunehmen, wenn eine wesentliche Beeinträchtigung jedenfalls möglich erscheine. Durch den geplanten (laut Antrag bis auf fünf Meter an den Kograben heranreichenden) Kiesabbau bestehe die konkrete Möglichkeit der wesentlichen Beeinträchtigung des Denkmals. Weiterhin ergebe sich die Genehmigungsbedürftigkeit aus § 12 Abs. 2 Nr. 2 DSchG SH, wonach alle Maßnahmen in Grabungsschutzgebieten und Welterbestätten, die geeignet seien, diese zu beeinträchtigen oder zu gefährden, der Genehmigung bedürften. Der Kograben sei Teil des archäologischen Grenzkomplexes Haithabu und Danewerk und als solcher seit 2018 UNESCO Welterbestätte. Der vom Kläger geplante Transport über den Kograben mittels Förderbändern und Muldenkippern sei geeignet, die Welterbestätte zu beeinträchtigen oder zu gefährden. Auch insoweit reiche die Möglichkeit der Gefährdung für eine Genehmigungspflicht bereits aus. Schließlich ergebe sich die Genehmigungspflicht auch aus § 12 Abs. 2 Nr. 6 DSchG SH. Der Kläger plane mit dem Kiesabbau Erdarbeiten an Stellen durchzuführen, von denen nach den Umständen zu vermuten sei, dass sich dort Kulturdenkmale befinden. Kulturdenkmale seien an einer Stelle zu vermuten, wenn sich entsprechende Anhaltspunkte aus der archäologischen Landesaufnahme ergäben, die mit Hilfe der Fundstellen Rückschlüsse auf die wirtschaftlichen und soziokulturellen Raumstrukturen ermöglichten. Die Vermutung spreche vorliegend bereits aufgrund der Nähe zum archäologischen Kulturdenkmal Kograben für die Existenz weiterer Kulturdenkmale im Bereich des geplanten Kiesabbaus. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Genehmigung seien nicht erfüllt. Es stünden Gründe des Denkmalschutzes entgegen. Die durch den beantragten Kiesabbau herbeigeführten Veränderungen der Umgebung des Kograbens würden zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Eindrucks dieses Denkmals führen. Als entgegenstehende Gründe des Denkmalschutzes kämen alle mit einer wesentlichen Beeinträchtigung des Eindrucks einhergehenden Veränderungen des Kulturdenkmals in Betracht, wenn die jeweils besondere Wirkung des Kulturdenkmals übertönt, verdrängt oder geschmälert würde. Dabei sei zu berücksichtigen, dass bei vielen Kulturdenkmalen ein gewisser Freiraum zum originären Bestand dazu gehöre und sie ihre Bedeutung erst aus der Beziehung zu ihrer Umgebung und dem zwischen ihnen bestehenden Wechselspiel erhielten. Gerade bei archäologischen bzw. Bodendenkmalen wie dem Kograben käme dem Aspekt der „Achtung“ und der Gefahr einer „Übertönung“ des Denkmals besondere Bedeutung zu. Hinzu komme, dass nicht nur die Sicht von der Umgebung auf das Denkmal, sondern auch die Sicht von dem Denkmal in die Umgebung maßgeblich sein könne. So liege es hier, da der Blick eines Betrachters vom Kograben aus entlang der Wallanlage einschließlich der umgebenden Landschaft, in die der Wall hineinkonzipiert sei, auch die davorliegenden Freiflächen erfassen würde. Durch den geplanten Kiesabbau würde dieser Eindruck erheblich beeinträchtigt. Auch die nördlich des Ahrenbergredders bereits vorhandenen Kiesabbaugebiete und die damit einhergehende Umgebungszerstörung änderten nichts an der Schutzwürdigkeit der freien Flächen südlich des Kograbens. Der vom Kläger geltend gemachte Bewuchs des Kograbens bzw. des auf diesem verlaufenden Ahrenbergredders mindere nicht den Wert des Kulturdenkmals bzw. seine Schutzwürdigkeit. Dies folge schon daraus, dass die vegetationsbedingten Veränderungen mit einfachen Mitteln rückgängig gemacht werden könnten. Das öffentliche Interesse sei im Übrigen gerade darauf gerichtet, im Boden erhaltene Kulturdenkmale ungestört zu erhalten, um sie für künftige Forschungen zu konservieren. Weiterhin gefährde der geplante Kiesabbau den Status des Komplexes Haithabu-Danewerk als Welterbestätte. Entgegen der Auffassung des Klägers bestehe um die Wehranlagen herum eine Pufferzone. Durch den geplanten Kiesabbau innerhalb dieser Pufferzone würde der Status als Welterbe massiv gefährdet. Schließlich bestehe auch kein überwiegendes öffentliches Interesse an dem Vorhaben. Der Bereich Langstücken sei nicht als Vorranggebiet für Rohstoffabbau im Regionalplan ausgewiesen. Auch das vom Kläger postulierte dringende Bedürfnis nach Kiesabbau und Lagerstätten bestehe nicht bzw. in jedem Fall nicht in einem solchen Ausmaß, dass es die entgegenstehenden denkmalschutzrechtlichen Gründe überwiegen würde. Die Versagung sei schließlich auch ermessensfehlerfrei erfolgt. Aus § 4 Abs. 3 Satz 2 DSchG SH folge, dass dem Beklagten kein Ermessen zustehe, wenn es um die Erhaltung des universellen Wertes von Welterbestätten und ihrer Umgebung gehe. Jedenfalls würden die Belange des Denkmalschutzes überwiegen. Sie erwiesen sich als gewichtiger als die privaten Interessen des Klägers. Insoweit sei zu beachten, dass lediglich schwerwiegende Belange des Verpflichteten die konkreten Belange des Denkmalschutzes überwiegen könnten. Solche schwerwiegenden Belange lägen in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur vor, wenn der Kernbereich der Eigentumsfreiheit, zu dem sowohl die Privatnützigkeit als auch die grundsätzliche Verfügungsbefugnis gehörten, ausgehöhlt würde. Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn für ein geschütztes Denkmal ansonsten keine sinnvollen Nutzungsmöglichkeiten mehr bestehen würden. Dies sei allerdings vorliegend nicht der Fall. Dem Kläger bleibe es unbenommen, das Grundstück z.B. landwirtschaftlich zu nutzen. Der Kernbereich der Eigentumsgewährleistung werde durch die Ablehnung der beantragten Genehmigung nicht beeinträchtigt. Es bestehe kein Anspruch auf die rentabelste Nutzung des Eigentums. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz des Beklagten vom 04.03.2020 (Bl. 226 ff Gerichtsakte) Bezug genommen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.