Beschluss
8 B 18/23
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 8. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2023:0502.8B18.23.00
1mal zitiert
1Zitate
6Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 6 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 31.01.2023 gegen die mit Bescheid vom 02.01.2023 erteilte Baugenehmigung zum Neubau eines Waschplatzes für ein landwirtschaftliches Lohnunternehmen anzuordnen, ist zulässig, aber unbegründet. Die gerichtliche Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ergeht auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das Interesse des beigeladenen Bauherrn an der sofortigen Ausnutzung der ihm erteilten Baugenehmigung einerseits und das Interesse des antragstellenden Nachbarn, von der Vollziehung der Baugenehmigung bis zur Entscheidung in der Hauptsache verschont zu bleiben, andererseits. Im Rahmen dieser Interessenabwägung können auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit oder die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, der vollzogen werden soll, Bedeutung erlangen, allerdings nicht als unmittelbare Entscheidungsgrundlage, sondern als in die Abwägung einzustellende Gesichtspunkte. Darüber hinaus ist in die Abwägung einzustellen, dass nach dem Willen des Gesetzgebers Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens gemäß § 212 a Abs. 1 BauGB keine aufschiebende Wirkung haben sollen und der Gesetzgeber damit dem Bauverwirklichungsinteresse grundsätzlich den Vorrang eingeräumt hat. Insofern kann das Gericht die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage nur anordnen, wenn auf Seiten des Antragstellers geltend gemacht werden kann, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit seine Rechtspositionen durch den Bau und die Nutzung des genehmigten Vorhabens unerträglich oder in einem nicht wiedergutzumachenden Maße beeinträchtigt bzw. gefährdet werden. Dabei macht der Verweis auf die Rechtsposition des antragstellenden Nachbarn allerdings deutlich, dass bei baurechtlichen Nachbarrechtsbehelfen nicht allein die objektive Rechtswidrigkeit der angefochtenen Baugenehmigung in den Blick zu nehmen ist, sondern dass Rechtsbehelfe dieser Art nur erfolgreich sein können, wenn darüber hinaus gerade der widersprechende bzw. klagende Nachbar in subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten verletzt ist. Ob die angefochtene Baugenehmigung insgesamt objektiv rechtmäßig ist, ist dagegen nicht maßgeblich. Vielmehr ist die Baugenehmigung allein daraufhin zu untersuchen, ob sie gegen Vorschriften verstößt, die dem Schutz des um Rechtsschutz nachsuchenden Nachbarn dienen. Der Nachbar kann sich nur auf solche Interessen berufen, die das Gesetz im Verhältnis der Grundstücksnachbarn untereinander als schutzwürdig ansieht. Dabei ist für die Beurteilung der Verletzung von öffentlich-rechtlich geschützten Nachbarrechten durch eine Baugenehmigung allein der Regelungsinhalt der Genehmigungsentscheidung maßgeblich. Eine hiervon abweichende Ausführung kann die Aufhebung der Baugenehmigung demgegenüber nicht rechtfertigen. Nach diesem Maßstab überwiegt vorliegend das Interesse des Beigeladenen, die ihm erteilte Baugenehmigung sofort, d.h. ungeachtet des Widerspruchs des Antragstellers ausnutzen zu können. Bei der in diesem Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage lässt sich nicht mit hinreichender, d.h. überwiegender Wahrscheinlichkeit feststellen, dass die angefochtene Baugenehmigung vom 02.01.2023 Nachbarrechte des Antragstellers verletzt. Ein Verstoß der erteilten Baugenehmigung gegen nachbarschützende Vorschriften ist nicht erkennbar. Ein Verstoß gegen den Gebietserhaltungsanspruch ist nicht ersichtlich. Insoweit kann es dahingestellt bleiben, ob sich die betreffenden Grundstücke im Außenbereich (§ 35 BauGB) oder im Innenbereich (§ 34 BauGB) befinden. Sollten sie sich im Außenbereich befinden, scheidet ein Gebietserhaltungsanspruch von vorneherein aus. Sollten sie sich im Innenbereich befinden, so ist ebenfalls eine Verletzung des Gebietserhaltungsanspruchs nicht erkennbar. Nach dem unbestrittenen Vortrag des Antragsgegners betreibt der Beigeladene auf seinem Grundstück neben seinem genehmigten landwirtschaftlichen Lohnunternehmen nach wie vor die Wirtschaftsstelle eines landwirtschaftlichen Betriebes. Damit scheidet die Einordnung des Gebietes als faktisches allgemeines Wohngebiet i. S. d. § 4 BauNVO aus, da in einem solchen Gebiet Wirtschaftstellen landwirtschaftlicher Betriebe weder regelhaft noch ausnahmsweise zulässig sind. Selbst wenn man aber nur auf das auf dem Grundstück des Beigeladenen vorhandene landwirtschaftliche Lohnunternehmen abstellt, dürfte eine Einordnung als faktisches allgemeines Wohngebiet i. S. d. § 4 BauNVO ausscheiden. Ein landwirtschaftliches Lohnunternehmen dürfte bei der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise wegen der mit seinem Betrieb verbundenen erheblichen Emissionen (An- und Abfahrtsverkehr großer landwirtschaftlicher Fahrzeuge, Reparaturarbeiten) nicht als ein ausnahmsweise zulässiger „nicht störender“ Gewerbetrieb i. S. d. § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO anzusehen sein. Ebenso wenig dürfte es als sonstiger (nicht störender) Gewerbebetrieb nach § 5 Abs. 2 Nr. 6 BauNVO anzusehen sein, so dass auch eine Einstufung als faktisches Dorfgebiet i. S. d. § 5 BauNVO ausscheidet. Vielmehr dürfte es sich hier um eine Gemengelage handeln, die keinem der Gebietstypen der BauNVO zugeordnet werden kann. Angesichts der erheblichen prägenden Auswirkungen des genehmigten landwirtschaftlichen Lohnunternehmens des Beigeladenen auf seine unmittelbare (Wohn-)Umgebung kann der Betrieb auch keinesfalls als „Fremdkörper“ definiert werden, der bei der Eigenart der näheren Umgebung außer Betracht gelassen werden muss. Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme ist ebenfalls nicht festzustellen. Welche Anforderungen das Rücksichtnahmegebot begründet, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalles ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung derer ist, denen die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt, umso mehr kann an Rücksichtnahme verlangt werden. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, desto weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu üben. Das Rücksichtnahmegebot verlangt in diesem Sinne eine Abwägung zwischen dem, was einerseits dem durch das Gebot begünstigten Nachbarn und andererseits dem zur Rücksichtnahme verpflichteten Bauherrn nach Lage der Dinge zuzumuten ist, und ist verletzt, wenn diese Abwägung ergibt, dass das Vorhaben dem Nachbarn gegenüber als rücksichtslos anzusehen ist, weil die mit dem Vorhaben verbundenen Folgen die Grenzen des dem Nachbarn unter den gegebenen Umständen Zumutbaren überschreiten (Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 10. Februar 2020 – 1 MB 1/20, n.v.). Letzteres ist vorliegend nicht der Fall. Durch das streitgegenständliche Vorhaben (Neubau eines Waschplatzes) wird ausweislich des Schallgutachtens der Schallschutz Nord GmbH vom 18.05.2022 (Bl. 140 ff Baugenehmigungsakte) an sämtlichen betroffenen Immissionsorten ein Beurteilungspegel erreicht, der den Immissionsrichtwert der Ziffer 6.1 c) der TA Lärm für Kern-, Dorf- und Mischgebiete (60 dB(A)) nicht übersteigt. Da der Betrieb des Beigeladenen aufgrund seines Störpotentials selbst in einem Dorfgebiet nicht zulässig ist (s.o.), bleibt damit jedenfalls das Schutzniveau der beschriebenen Gemengelage gewahrt, wobei offenbleiben kann, wie dies genau zu bestimmen ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht gemäß § 162 Abs. 3 VwGO aus Billigkeitsgründen für erstattungsfähig zu erklären, da er sich nicht durch die Stellung eines Antrages dem Kostenrisiko (§ 154 Abs. 3 S. 1 VwGO).