Beschluss
8 B 29/23
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 8. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2023:1002.8B29.23.00
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Leitsätze
Die Entscheidung ist gegenstandslos.
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Entscheidung ist gegenstandslos. Der Antrag wird auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt. Der Antrag, dem beigefügten Widerspruch der Antragstellerin vom 09.09.2023 gegen die antragsgegnerische Ordnungsverfügung mit Androhung eines Zwangsgeldes vom 31.08.2023 aufschiebende Wirkung auf die Vollziehung dieser Verordnung und der Zwangsgeldandrohung einstweilen zu erteilen, hat keinen Erfolg. Der Antrag ist dahingehend auszulegen, dass die Antragstellerin die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs vom 09.09.2023 gegen die Ziffer 1. der Ordnungsverfügung vom 31.08.2023 begehrt (Nutzungsuntersagung des Dachgeschosses zu Wohnzwecken), sowie die Anordnung der aufschiebenden Wirkung in Hinblick auf die diesbezügliche Zwangsgeldandrohung. Die Ziffer 2. der Ordnungsverfügung (Entfernung der Wohnungseinrichtung) ist insoweit nicht Gegenstand dieses Eilverfahrens, weil sich die Anordnung der sofortigen Vollziehung nur auf die Ziffer 1. bezieht. Dies geht zwar nicht ausdrücklich aus dem Bescheid hervor, ergibt sich aber daraus, dass in der Begründung ausschließlich auf das öffentliche Interesse an der Anordnung der sofortigen Vollziehung bezogen auf die Nutzungsuntersagung hingewiesen wird. Dieser statthafte und auch sonst zulässige Antrag ist unbegründet. Zunächst entspricht die Anordnung der sofortigen Vollziehung den (formellen) Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Danach ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung schriftlich zu begründen. Es bedarf einer schlüssigen, konkreten und substantiierten Darlegung der wesentlichen Erwägungen, weshalb aus Sicht der Behörde im vorliegenden Einzelfall ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung gegeben ist. Diese Voraussetzungen liegen vor. Der Antragsgegner weist darauf hin, dass der Brandschutz nicht gewährleistet ist und somit eine Gefahr für das Leben und die Gesundheit der in der baulichen Anlage wohnenden Menschen darstellt. Die gerichtliche Entscheidung ergeht nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO (materiell) auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das Interesse der Antragstellerin am Suspensiveffekt ihres Widerspruchs einerseits und andererseits das öffentliche Interesse des Antragsgegners an der sofortigen Vollziehung der Nutzungsuntersagung. Maßgeblich hierfür sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache. Ist bei der in diesem Eilverfahren gebotenen summarischen Überprüfung davon auszugehen, dass der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, überwiegt regelmäßig das private Aussetzungsinteresse der Antragstellerin, weil an der Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Bescheides kein besonderes öffentliches Vollziehungsinteresse bestehen kann. Ist demgegenüber der Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig, überwiegt das öffentliche Vollziehungsinteresse, wenn darüber hinaus ein materielles Sofortvollziehungsinteresse des Verwaltungsakts besteht. Nach den dargestellten Maßstäben ist das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Nutzungsuntersagung der Antragsgegnerin vom 31.08.2023 höher zu bewerten als das Interesse der Antragstellerin. Die Nutzungsuntersagung erweist sich nach allen gegenwärtig erkennbaren Umständen als offensichtlich rechtmäßig und verletzt die Antragstellerin nicht in ihren Rechten. Rechtsgrundlage ist § 80 Satz 2 LBO. Danach kann die Nutzung untersagt werden, wenn die (bauliche) Anlage im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt wird. Diese Voraussetzungen liegen vor. Die Nutzung des Dachgeschosses des streitgegenständlichen Gebäudes zum Wohnen steht im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Zunächst ist die Wohnnutzung bereits formell baurechtwidrig. Sie stellt eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung dar, für die es keine Baugenehmigung gibt und bislang auch kein entsprechender Bauantrag eingereicht worden ist. Dabei spielt es keine Rolle, dass die Eigentümerin (vgl. 8 B 26/23) nicht selbst das Dachgeschoss zur Wohnnutzung ausgebaut hat. Durch den Erwerb des Eigentums ist die Eigentümerin baurechtlich verantwortlich. Entscheidend ist deshalb, dass sie das Dachgeschoss zum Wohnen vermietet, ohne das es dafür eine entsprechende Baugenehmigung gibt. Auch ein Mietvertrag steht dem nicht entgegen. Vielmehr wäre eine Baugenehmigung zum Bewohnen des Dachgeschosses Voraussetzung für einen Mietvertrag gewesen. Insofern durfte das Dachgeschoss gar nicht zum Wohnen vermietet werden. Die Nutzung zum Wohnen ist auch nicht offensichtlich genehmigungsfähig. Es ist noch nicht einmal ein Bauantrag gestellt worden. Der in dem Widerspruch der Eigentümer (vgl. 8 B 36/23) enthaltene, vorsorglich gestellte Bauantrag erfüllt nicht die Anforderungen des § 64 LBO. Es sind insbesondere nicht die nach Absatz 2 erforderlichen Unterlagen (Bauvorlagen) übersandt worden. Auch eine Bauvorlagenberechtigung (§ 65 LBO) ist nicht ersichtlich. Es bestehen auch erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass es an dem erforderlichen ersten und zweiten Rettungsweg iSd § 33 LBO fehlt. Diesbezüglich sind die Eigentümer (vgl. Verfahren 8 B 26/23) darlegungs- und nachweispflichtig, dass die Brandschutzbestimmungen eingehalten werden. Sie müssen die entsprechenden Unterlagen einreichen (siehe oben) und die Bedenken des Antragsgegners ausräumen. Auch die von dem Antragsgegner getroffene Ermessensentscheidung ist nicht zu beanstanden. Die gerichtliche Überprüfung von Ermessensentscheidungen ist gemäß § 114 Satz 1 VwGO auf die Frage beschränkt, ob Ermessensfehler vorliegen. Das Gericht hat insoweit nur zu überprüfen, ob der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist. Die erkennende Kammer hat keine Zweifel daran, dass die Entscheidung des Antragsgegners, die Nutzung des Dachgeschosses zum Wohnen zu untersagen, ermessensgerecht war. Durch die Nutzungsuntersagung wird die baurechtswidrige Nutzung des Gebäudes zum Wohnen unterbunden. Andere gleich geeignete und zugleich mildere Maßnahmen sind nicht dargelegt worden und im Übrigen auch nicht ersichtlich. Auch die Auswahl der Antragstellerin als Störer ist nicht zu beanstanden. Sie ist gemäß § 219 Abs. 1 LVwG als Mieterin unmittelbar betroffen. Für die Ausübung des Ermessens bei der Auswahl des Störers ist der Grundsatz der Effektivität der Gefahrenabwehr maßgeblich. Erweist sich eine bauliche Anlage oder deren Nutzung als baurechtswidrig, so hat sich die Auswahl des Adressaten einer Anordnung in erster Linie daran zu orientieren, wie die Gefahr am schnellsten und effektivsten abzuwehren ist. Im Fall der baurechtswidrigen Nutzung von Gebäuden kommt als Adressat einer Anordnung grundsätzlich immer auch der unmittelbare Nutzer in Betracht. Insofern ist es sachgerecht, neben der Eigentümerin (vgl. 8 B 26/23) auch die Antragstellerin als unmittelbare Nutzerin in Anspruch zu nehmen. Durch die Inanspruchnahme der Antragstellerin kann dem baurechtswidrigen Zustand wirksam begegnet werden, weil sie der Gefahr eines Brandes unmittelbar ausgesetzt ist. Schließlich entspricht auch die Zwangsgeldandrohung den gesetzlichen Anforderungen (vgl. §§ 228, 235 Abs. 1 Nr. 1, 236, 237 LVwG). Es besteht auch ein materielles Sofortvollziehungsinteresse. Dies liegt immer dann vor, wenn eine besondere Eilbedürftigkeit es rechtfertigt, die grundsätzlich bestehende aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs (vgl. § 80 Abs. 1 VwGO) durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO entfallen zu lassen. Dies ergibt sich hier daraus, dass es erhebliche Zweifel daran gibt, ob die Brandschutzvorschriften für die Rettungswege eingehalten werden. Die Eigentümer (vgl. 8 B 26/23) haben dem entsprechenden Vortrag des Antragsgegners, dass dies nicht der Fall sei, nicht einmal widersprochen. Sie sind aber gehalten, die Erfüllung der Voraussetzungen der §§ 33 - 35 LBO und die Einhaltung der Brandschutzvorschriften in einem Bauantrag darzulegen. Eine ernsthafte Gefahr für die Mieter und deren Besucher für Leib und Leben durch einen Brand kann derzeit nicht ausgeschlossen werden. Es droht auch keine Obdachlosigkeit. Der Antragsgegner hat darauf hingewiesen, dass sich das Ordnungsamt der Stadt A-Stadt um eine Unterbringung der Antragstellerin kümmern wird. Ein Mitarbeiter der Stadt A-Stadt hat dies in einer E-Mail vom 13.09.2023 bestätigt und darauf hingewiesen, dass es grundsätzlich möglich sei, die Antragstellerin in einer Obdachlosenunterkunft unter zu bringen. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.