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Urteil

8 A 54/20

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 8. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSH:2024:0222.8A54.20.00
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Leitsätze
Zuständige Stelle anderer Staaten kann nur eine Kooperationsstelle sein, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder durch sonstigen staatlichen Auftrag hoheitliche Aufgaben nach StVG § 37 Abs 1 Nr 1 bis 4 StVG wahrnimmt. (Rn.30)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zuständige Stelle anderer Staaten kann nur eine Kooperationsstelle sein, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder durch sonstigen staatlichen Auftrag hoheitliche Aufgaben nach StVG § 37 Abs 1 Nr 1 bis 4 StVG wahrnimmt. (Rn.30) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,00 € festgesetzt. Die als allgemeine Leistungsklage zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Übermittlung der begehrten Halterinformationen aus dem zentralen Fahrzeugregister. Die Klage ist bereits wegen fehlender Aktivlegitimation (Anspruchsinhaberschaft) unbegründet, weil die Klägerin nicht zu den zuständigen Stellen anderer Staaten zählt. Gemäß § 37 Abs. 1 StVG dürfen die nach § 33 Abs.1 StVG gespeicherten Fahrzeugdaten und Halterdaten vom Kraftfahrt-Bundesamt ausschließlich an die zuständigen Stellen anderer Staaten übermittelt werden. Das StVG enthält keine Legaldefinition des Begriffs der zuständigen Stellen anderer Staaten. Dieser ist durch Auslegung zu ermitteln. Zunächst muss es sich nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Norm um eine zuständige Stelle eines anderen Staates handeln. Insoweit bedarf der eindeutige Wortlaut der Norm im vorliegenden Verfahren keiner weitergehenden Auslegung. Ausgeschlossen sind jedenfalls alle deutschen Stellen, so dass die Klägerin bereits aus diesem Grund nicht selbst die Rechte aus § 37 StVG geltend machen kann. Die Klägerin ist eine privatrechtlich organisierte deutsche Gesellschaft in der Rechtsform einer GmbH, die unter der Registernummer HRB ….. des Handelsregisters B des Amtsgerichts A-Stadt eingetragen ist und von dem deutschen Kraftfahrt-Bundesamt Halterauskünfte verlangt. Auch im Übrigen zählt die Klägerin nicht zu den zuständigen Stellen anderer Staaten. Nach Auffassung des Gerichts ist der Begriff der zuständigen Stellen anderer Staaten im funktionalen Sinn zu verstehen. Der Begriff ist bewusst sehr weit gefasst. Dies ist erforderlich, weil eine Definition oder Bestimmung des rechtlichen Status der Kooperationsstelle wegen der unterschiedlichen Rechtssysteme und der sich ändernden Organisationsstrukturen nicht möglich ist (vgl. allg. zur Begrifflichkeit A. in: Münchener Kommentar zum Aktiengesetz, 5. Aufl. 2021, § 8 WpÜG Rn. 6; A. in: Fuchs, Wertpapierhandelsgesetz, 2. Aufl. 2016, § 7 WpHG Rn. 13). Eine zuständige Stelle anderer Staaten kann jedoch nur eine Kooperationsstelle sein, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder durch sonstigen staatlichen Auftrag hoheitliche Aufgaben nach § 37 Abs. 1 Nrn. 1 bis 4 StVG wahrnimmt. Dies folgt aus dem Wortlaut der Norm sowie deren Sinn und Zweck. So sollen die Halterdaten nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Norm nur an die zuständigen Stellen anderer Staaten übermittelt werden, soweit dies für Verwaltungsmaßnahmen auf dem Gebiet des Straßenverkehrs (Nr. 1), zur Überwachung des Versicherungsschutzes im Rahmen der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung (Nr. 2), zur Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Straßenverkehrs (Nr. 3) oder zur Verfolgung von Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr oder sonst mit Kraftfahrzeugen, Anhängern, Kennzeichen oder Fahrzeugpapieren, Fahrerlaubnissen oder Führerscheinen stehen (Nr. 4) erforderlich ist. Das Merkmal der Erforderlichkeit verdeutlicht die Zweckbindung der Übermittlung der Halterdaten nur mit den ausdrücklich aufgezählten Aufgaben. Die in den Nummern 1 bis 4 aufgelisteten Aufgaben stellen originär hoheitliche Aufgaben dar. Die Zuständigkeit der jeweils zuständigen Stellen der anderen EU-Mitgliedstaaten ergibt sich aus dem jeweiligen nationalen Recht. Daraus folgt, dass nur öffentliche Stellen zuständige Stellen anderer Staaten sein können (so im Ergebnis auch A. in: A., jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., Stand: 25.04.2023, § 37 StVG Rn. 18). Die Klägerin nimmt keine hoheitlichen Aufgaben nach § 37 StVG im staatlichen Auftrag wahr. Vielmehr handelt es sich bei der Klägerin um eine privatrechtlich organisierte Gesellschaft, die von der Stadt Antwerpen rechtsgeschäftlich mit der Einholung der Halterdaten beauftragt worden ist. Damit wurden jedoch keine hoheitlichen Aufgaben übertragen. Die Klägerin tritt der Beklagten als Privatrechtssubjekt gegenüber und verfügt über keinerlei hoheitliche Befugnisse. Die Aufgaben nach § 37 Abs. 1 StVG werden weiterhin ausschließlich von der Stadt Antwerpen als zuständige Stelle des Mitgliedsstaates Belgien wahrgenommen. Konkret geht es um die Überwachung der Einhaltung der von der Stadt Antwerpen errichteten Umweltzone, also um eine Verwaltungsmaßnahme auf dem Gebiet des Straßenverkehrs nach § 37 Abs. 1 Nr. 1 StVG. Die rechtsgeschäftliche Beauftragung privatrechtlich organisierter Gesellschaften ändert nichts an dem Umstand, dass allein die Stadt Antwerpen die staatliche Aufgabe der Überwachung der Einhaltung der Umweltzone wahrnimmt. Ob und inwieweit sich zuständige Stellen anderer Staaten bei der Halterauskunft vertreten lassen bzw. andere Stellen und privatrechtliche Unternehmen beauftragen können, spielt für diesen Rechtsstreit keine Rolle, weil die Klägerin im eigenen Namen klagt und eigenen Rechte geltend macht. Es liegen aber auch die weiteren Tatbestandsvoraussetzungen für eine Halterauskunft nicht vor. § 37 Abs. 1 StVG enthält zwei Varianten, unter denen Halterdaten übermittelt werden können (vgl. BT-Drs. 19/28684, S. 55). Die Voraussetzungen beider Varianten sind nicht erfüllt. Ein Anspruch folgt nicht aus unionsrechtlichen Vorschriften. Gemäß § 37 Abs. 1 Var. 1 StVG dürfen die nach § 33 Abs.1 StVG gespeicherten Fahrzeugdaten und Halterdaten vom Kraftfahrt-Bundesamt an die zuständigen Stellen anderer Staaten übermittelt werden, soweit dies nach unionsrechtlichen Vorschriften vorgeschrieben ist. Es ist jedoch keine unionsrechtliche Vorschrift ersichtlich, nach der die Halterübermittlung vorgeschrieben ist. Erforderlich ist für eine Halterübermittlung nach § 37 Abs. 1 Var. 1 StVG, dass eine unionsrechtliche Vorschrift existiert, in der die Übermittlung der Halterdaten ausdrücklich vorgeschrieben ist oder aus der sich jedenfalls unmittelbar die Pflicht zur Übermittlung der Halterdaten ergibt. Nicht ausreichend für eine unionsrechtliche Vorschrift ist es daher, wenn die Halterermittlung lediglich sinnvoll oder allgemein zweckmäßig zur Verwirklichung der Ziele von unionsrechtlichen Vorschriften ist. Eine Pflicht zur Übermittlung der Halterdaten für nicht der Richtlinie (EU) 2015/413 unterfallende Verkehrsdelikte besteht nach Art. 23 der Richtlinie (EU) 2019/520 über die Interoperabilität elektronischer Mautsysteme und die Erleichterung des grenzüberschreitenden Informationsaustauschs über die Nichtzahlung von Straßenbenutzungsgebühren in der Union lediglich bei einer Nichtentrichtung der Maut. Für Verstöße gegen Umweltzonen besteht gegenwärtig keine vergleichbare unionsrechtliche Vorschrift. Eine Pflicht zur Übermittlung der Halterdaten lässt sich auch nicht aus Art. 4 Abs. 3 EUV in Verbindung mit Art. 67 Abs. 1 AEUV bzw. Art. 4 und 6 der Richtlinie 2001/81/EG, Art. 4 und 6 der Richtlinie (EU) 2016/2284 und Art. 13 der Luftqualitätsrichtlinie 2008/50/EG herleiten. Allgemeine europarechtliche Beistandspflichten ohne konkreten Bezug zu den in § 37 StVG genannten Aufgaben vermögen eine Pflicht zur Halterübermittlung nicht zu begründen. Art. 4 und 6 der Richtlinie (EU) 2016/2284 betreffen Nationale Emissionsreduktionsverpflichtungen und Nationale Luftreinhalteprogramme. Die in der Richtlinie 2008/50/EG vom 21. Mai 2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa festgelegten Maßnahmen dienen den in Artikel 1 der Richtlinie benannten Zielen. Dazu zählt etwa die Definition und Festlegung von Luftqualitätszielen zur Vermeidung, Verhütung oder Verringerung schädlicher Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt insgesamt (Nr. 1) oder der Erhaltung der Luftqualität dort, wo sie gut ist, und Verbesserung der Luftqualität, wo das nicht der Fall ist (Nr. 5). In der Richtlinie findet sich jedoch kein Hinweis darauf, dass in irgendeiner Weise die Übermittlung von Halterdaten bei Verstößen gegen eine Umweltzone betroffen sein könnte. Die Einrichtung einer Umweltzone kann freilich Auswirkungen auf die Luftqualität haben, so dass Verstöße gegen die Umweltzone mittelbar auch einen gewissen Zusammenhang zur Übermittlung von Halterdaten zur Ahnung der Umweltzonenverstöße haben. Dieser mittelbare Zusammenhang reicht jedoch nicht aus, um von einer unionsrechtlichen Verpflichtung zur Übermittlung von Halterdaten sprechen zu können. Die Voraussetzungen für eine Halterauskunft nach § 37 Abs. 1 Var. 2 StVG liegen ebenfalls nicht vor. Danach dürfen die nach § 33 Abs. 1 StVG gespeicherten Fahrzeugdaten und Halterdaten vom Kraftfahrt-Bundesamt an die zuständigen Stellen anderer Staaten übermittelt werden, soweit dies für Verwaltungsmaßnahmen auf dem Gebiet des Straßenverkehrs (Nr. 1), zur Überwachung des Versicherungsschutzes im Rahmen der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung (Nr. 2), zur Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Straßenverkehrs (Nr. 3) oder zur Verfolgung von Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr oder sonst mit Kraftfahrzeugen, Anhängern, Kennzeichen oder Fahrzeugpapieren, Fahrerlaubnissen oder Führerscheinen stehen (Nr. 4) erforderlich ist und keine Anhaltspunkte für Zweifel an der Gegenseitigkeit einer solchen Auskunftserteilung hinsichtlich des jeweiligen Anfragegrundes nach den Nummern 1 bis 4 und hinsichtlich der den Anfragegrund begründenden Sachverhalte durch den anderen Staat gegeben sind. Die Auskunftserteilung steht im Ermessen der Beklagten. Die Beklagte kann die Halterdaten bei Vorliegen der sonstigen Tatbestandsvoraussetzungen übermitteln. Generell ist nach dieser Vorschrift eine Auskunftserteilung auf Anfrage unabhängig von einer weiteren Rechtsgrundlage zulässig (vgl. BT-Drs. 19/28684, S. 55). Aus der Zulässigkeit der Übermittlung der Halterdaten ergibt sich kein Anspruch auf eine Übermittlung der Halterdaten. Vorliegend ist das Ermessen der Beklagten deswegen bereits nicht eröffnet, weil der Halterauskunft die fehlende Gegenseitigkeit entgegensteht. Die Gegenseitigkeit der Datenaustausche ist eine der Vorschrift immanente Voraussetzung für die bilaterale Zusammenarbeit unter souveränen Staaten bei der grenzüberschreitenden Verfolgung von Verkehrsverstößen, weshalb mittlerweile in § 37 Abs. 1 StVG das Merkmal der Gegenseitigkeit ausdrücklich enthalten ist (vgl. BT-Drs. 19/28684, S. 56). Nach Auffassung des Gerichts findet derzeit eine gegenseitige Übermittlung von Halterdaten mit Belgien nicht statt. Nach dem Wortlaut der Norm dürfen für eine Halterauskunft keine Anhaltspunkte für Zweifel an der Gegenseitigkeit einer solchen Auskunftserteilung hinsichtlich des jeweiligen Anfragegrundes nach den Nummern 1 bis 4 und hinsichtlich der den Anfragegrund begründenden Sachverhalte durch den anderen Staat gegeben sein. Hier bestehen gewichtige Anhaltspunkte für Zweifel an der Gegenseitigkeit. Schließlich ergibt sich aus dem Erlass des damaligen Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung vom 4. Juni 2013, dass die belgischen Behörden seit Juni 2011 Anfragen deutscher Bußgeldbehörden trotz mehrfacher Nachfragen nicht mehr beantworten. Weiterhin hat das Bundesministerium für Digitales und Verkehr mit E-Mail vom 24. Januar 2024 der Beklagten mitgeteilt, dass Belgien auch weiterhin keine Halterdaten an Deutschland jenseits der der Richtlinie (EU) 2015/413 unterfallende Verkehrsdelikte übermittelt. Die Klägerin hat die fehlende Gegenseitigkeit „mit Nichtwissen bestritten“, jedoch keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass Belgien Halterdaten nach Deutschland übermittelt. Dem Gericht sind keine positiven Anhaltspunkte dafür bekannt, dass Belgien an deutsche Behörden Halterdaten bei nicht der Richtlinie (EU) 2015/413 unterfallende Verkehrsdelikte übermittelt. Die Anhaltspunkte für Zweifel an der Gegenseitigkeit konnten damit nicht ausgeräumt werden. Ein Anspruch auf Übermittlung der Halterdaten folgt auch nicht aus § 1 IFG. Die §§ 31 ff. StVG schließen in ihrem Anwendungsbereich die Anwendbarkeit des IFG aus. Dies folgt aus dem Umstand, dass anderenfalls die fachgesetzlich in den §§ 31 ff. StVG normierten Voraussetzungen durch einen Rückgriff auf das IFG unterlaufen werden könnten (vgl. Schoch in: Informationsfreiheitsgesetz, 2. Aufl. 2016, § 1 Rn. 324; A. in: A./Blatt, Informationsfreiheitsgesetz, 1. Aufl. 2017, § 1 Rn. 136). Schließlich kann aus dem Schreiben der Beklagten vom 30. Januar 2020 im Verfahren 8 A 214/19 unabhängig von der etwaigen Einstufung als Zusicherung für dieses Verfahren nichts abgeleitet werden, weil es in dem Verfahren 8 A 214/19 um Halterauskünfte für Parkverstöße in der niederländischen Stadt Middelburg ging. Es ist kein Zusammenhang zu Halterauskünften einer belgischen Stadt bei Verstößen gegen eine Umweltzone ersichtlich. In dem Schreiben heißt es, dass die Beklagte die begehrten Auskünfte gemäß § 37 StVG erteilen wird und dies auch künftig tun wird, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen. Begehrte Auskünfte waren in dem Verfahren Halterauskünfte bei Parkverstößen in der Stadt Middelburg. Ein Erklärungswert, auch bei Umweltverstößen in einer Belgischen Stadt Halterauskünfte oder diese ganz allgemein zu erteilen ist dem Schreiben nicht zu entnehmen. Die Berufung war nicht zuzulassen. Wird das Urteil auf mehrere tragende Begründungen gestützt, muss die grundsätzliche Bedeutung für jede der Begründungen gegeben sein (A. in: A., Verwaltungsrecht, Werkstand: 44. EL März 2023, § 124 Rn. 25). Jedenfalls hinsichtlich der fehlenden Aktivlegitimation der Klägerin besteht keine grundsätzliche Bedeutung i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, so dass allein aus diesem Grund die Zulassungsvoraussetzungen nicht vorliegen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Übermittlung von Halterdaten aus dem Zentralen Fahrzeugregister. Die Klägerin ist ein Unternehmen der Rechtsdienstleistungsbranche. Angeboten werden unter anderem Inkassodienstleistungen. Die Stadt A führte am 1. Februar 2017 eine Umweltzone ein, in die Fahrzeuge nur unter bestimmten Voraussetzungen einfahren dürfen. Fahren Fahrzeuge in die Umweltzone ein, obwohl sie die Zufahrtsbedingungen nicht erfüllen, wird der Verstoß mit einem Bußgeld geahndet. Verstöße werden per Kameraaufzeichnung festgehalten. Die Stadt A schloss für die Ermittlung der Halterdaten sowie die Festsetzung und Durchsetzung der Bußgeldbescheide gegen ausländische Kraftfahrzeughalter einen Rahmenvertrag mit der X Gerechtsdeurwaarders A ab. Nach dem Rahmenvertrag ist die X Gerechtsdeurwaarders A unter anderem mit der Einholung der Halterdaten von ausländischen Kraftfahrzeughaltern, die gegen die Umweltzone verstoßen haben, beauftragt. Per Vollmacht vom 11. April 2019 übertrug die X Gerechtsdeurwaarders A hinsichtlich der Ermittlung der Halterdaten deutscher Kraftfahrzeughalter in Bezug auf Verstöße gegen die Umweltzone den Auftrag zur Übermittlung von Halterdaten mit Genehmigung der Stadt A auf die Firma A.. Unterzeichnet ist die Vollmacht vom Geschäftsführenden Verwalter der X Gerechtsdeurwaarders A, vom Generaldirektor der Stadt A sowie dem Bürgermeister der Stadt A. Am 16. Mai 2019 wurde die in der Gesellschafterversammlung vom 30. April 2019 beschlossene Umfirmierung der E GmbH in A. in das Handelsregister eingetragen. Mit Erlass des damaligen Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung vom 4. Juni 2013 wurde die Beklagte angewiesen, ab sofort die Übermittlung von Halterdaten nach Belgien einzustellen, weil die belgischen Behörden Anfragen deutscher Bußgeldbehörden trotz mehrfacher Nachfragen nicht mehr beantworteten. Mit Inkrafttreten der sog. Enforcement-Richtlinie im März 2013 sei die Übermittlung wiederaufzunehmen. Mit weiterem Erlass des damaligen Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung vom 13. Dezember 2013 wurde die Beklagte gebeten, die Übermittlung von Halterdaten erst wiederaufzunehmen, wenn Belgien in das CBE-Verfahren eingebunden sei und somit für die bei der CBE-Richtlinie genannten Verkehrsverstöße gewährleistet sei, dass entsprechende Anfragen deutscher Behörden ebenfalls automatisch beantwortet würden. Für nicht der CBE-Richtlinie unterliegende Verstöße (insbesondere Parkverstöße) gelte hinsichtlich einer Auskunftserteilung weiterhin das Prinzip der Gegenseitigkeit. Mit E-Mail vom 8. Juli 2019 beantragte die Klägerin bei der Beklagten unter Vorlage der Vollmacht vom 11. April 2019 die Übermittlung von Halterdaten zu einer im Anhang der E-Mail übermittelten Liste mit Kennzeichen deutscher Halter, die gegen die Umweltzone der Stadt A verstoßen haben sollen. Per E-Mail vom 1. August 2019 teilte die Beklagte der Klägerin mit, die Halterdaten nicht übermitteln zu können. Bislang seien Halterdaten auf Nachfragen belgischer Behörden im Zusammenhang mit der Verfolgung von Verkehrszuwiderhandlungen übermittelt worden. Es sei jedoch auf die Gegenseitigkeit von Auskunftserteilungen zu verweisen. In der Vergangenheit seien Auskunftsersuchen deutscher Bußgeldbehörden im Rahmen der Verkehrsüberwachung zu Fahrzeugen mit belgischen Kennzeichen von den belgischen Behörden unbeantwortet geblieben. In diesem Zusammenhang sei die Beklagte durch das damalige Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur angewiesen worden, keine Auskünfte aus dem zentralen Fahrzeugregister an belgische Behörden oder deren Bevollmächtigte Stellen zu erteilen. Diese Weisung gelte bis auf Weiteres. Auskunftsersuchen in Bezug auf Verkehrsdelikte nach Maßgabe der Richtlinie (EU) 2015/413 blieben von dieser Weisung unberührt, da diese Verkehrsdelikte im automatisierten Informationsaustausch über die jeweiligen nationalen Kontaktstellen abgewickelt würden. Mit Schreiben vom 27. Februar 2020 legitimierte sich die Prozessbevollmächtigte der Klägerin bei der Beklagten und bat um Auskunft, ob sich die Zusicherung in den Verfahren 8 A 214/19 und 8 B 2/20 auch auf Verstöße gegen die Umweltzone der Stadt A beziehe. Daraufhin hat die Klägerin am 27. März 2020 Klage erhoben und trägt ergänzend vor, die Klägerin sei aktivlegitimiert, weil sie eine zuständige Stelle eines anderen Staates sei. zuständige Stellen anderer Staaten könnten nicht nur Behörden sein. Die Zuständigkeit der Stelle eines anderen Staates müsse nicht gesetzlich, sondern könne auch rechtsgeschäftlich begründet sein. § 37 Abs. 1 Nr. 1 StVG eröffne der Beklagten zwar Ermessen, die Halterauskünfte zu übermitteln. Das Ermessen sei jedoch auf Null reduziert, weil nur auf diesem Weg Verstöße deutscher Kraftfahrzeughalter gegen die Umweltzone geahndet werden könnten. Könnten Verstöße deutscher Kraftfahrzeughalter nicht geahndet werden, müsse die Stadt A letztendlich anderen Maßnahme zur Verbesserung der Luftqualität ergreifen. Die Ermessensreduzierung auf Null folge zudem aus Art. 4 Abs. 3 EUV, der die Beistandspflichten der EU-Mitgliedsstaaten bei der Durchsetzung von Gemeinschaftsrecht anordne. Ein solcher Fall liege hier vor, weil die Umweltzone der Umsetzung von Gemeinschaftsrecht in Gestalt der Vorgaben nach Art. 4 und 6 der Richtlinie 2001/81/EG, der sog. NEC-Richtlinie und ihrer Nachfolgeregelung, Art. 4 und 6 der Richtlinie (EU) 2016/2284 sowie Art. 13 der Luftqualitätsrichtlinie 2008/50/EG diene. Die fehlende Gegenseitigkeit stehe einer Übermittlung der Halterdaten nicht entgegen. Die Beklagte könne statt der Verweigerung der Erteilung der Auskünfte ein Vertragsverletzungsverfahren nach § 259 AEUV anstrengen. Das Erfordernis der Gegenseitigkeit verstoße aber auch gegen Art. 4 Abs. 3, UAbs. 3 EUV. Danach unterstützten die Mitgliedstaaten die Union bei der Erfüllung ihrer Aufgabe und unterließen alle Maßnahmen, die die Verwirklichung der Ziele der Union gefährden könnten. Durch das Erfordernis der Gegenseitigkeit werde das Ziel der Luftqualitätsrichtlinie verletzt. Die Beklagte verkenne den Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts. Schließlich liege auch ein Ermessensausfall vor, weil die Beklagte kein Ermessen ausgeübt habe, sondern stattdessen lediglich im Hinblick auf den Erlass des damaligen Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung vom 4. Juni 2013 die Übermittlung abgelehnt habe. Die Entscheidung der Fachaufsicht könne die Ermessensentscheidung der zuständigen Behörde nicht ersetzen. Darüber hinaus stehe der Klägerin der geltend gemachte Auskunftsanspruch auch nach § 1 Abs. 1 IFG zu. Schließlich beruhe der Anspruch auch auf einer Zusicherung, weil die Beklagte in dem Verfahren 8 A 214/19 mit Schreiben vom 30. Januar 2020 zugesichert habe, zukünftig Halteranfragen zu beantworten. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihr Auskunft über Name und Anschriften der Halter der Kraftfahrzeuge mit den Kennzeichen xx und YY zu erteilen, hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr Auskunft über Namen und Anschriften der deutschen Halter zu erteilen, die widerrechtlich in die Umweltzone der Stadt A gefahren und deren Kennzeichen von der Stadt A der Klägerin zum Zwecke der Rechtsverfolgung mitgeteilt worden ist. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt die Beklagte vor, die Klägerin sei nicht klagebefugt, weil sie nicht Inhaberin der Rechte aus § 37 StVG sein könne. Gemäß § 37 StVG dürften die Halterdaten an die zuständigen Stellen anderer Staaten übermittelt werden. Bei der Klägerin handle es sich jedoch nicht um eine zuständige Stelle eines anderen Staates, sondern um ein privatrechtlich organisiertes Unternehmen aus der Rechtsdienstleistungsbranche. Es sei nicht erkennbar, dass die Klägerin von der Stadt A bevollmächtigt worden sei, in deren Namen die Halterdaten einzuholen. Die Beklagte übermittle Halterdaten grundsätzlich nur an zuständige Stellen anderer Staaten. Diese könnten sich bei der Abfrage vertreten lassen. Zudem stehe der Übermittlung der Daten die fehlende Gegenseitigkeit entgegen. Derzeit übermittle Belgien keine Halterinformationen an deutsche Bußgeldbehörden. Aus diesem Grund sei die Beklagte vom damaligen Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung angewiesen worden, keine Halterdaten mehr an Belgien zu übermitteln. Zudem habe das Bundesministerium für Digitales und Verkehr mit E-Mail vom 25. Januar 2024 mitgeteilt, dass Belgien weiterhin keine Halterinformation über die Verstöße nach § 37a StVG hinaus übermittle und deshalb Deutschland keine Halterinformationen über die Verstöße des § 37a StVG hinaus an Belgien übermittle. Laut einem Bericht des KBA vom 28. Dezember 2017 habe Belgien sich 2017 eingelassen, dass es auch keinerlei nationale Gesetzgebung in Belgien gebe, die bei Verkehrsordnungswidrigkeiten außerhalb der CBE-Richtlinie eine Auskunftserteilung (Papier oder elektronisch) an Deutschland gestatte. Ein Anspruch aus dem IFG könne sich nicht ergeben, weil gemäß § 1 Abs. 3 IFG Regelungen in anderen Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen mit Ausnahme des § 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 25 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch vorgingen. Die §§ 35 ff. StVG gingen als speziellere Vorschriften den Informationszugangsvorschriften des IFG vor. Auf die etwaige Zusicherung komme es nicht an, weil diese Erklärung in dem Verfahren 8 A 214/19 erfolgt sei und keinen Bezug zu dem Streitgegenstand dieses Verfahrens habe. Der Hilfsantrag sei bereits gemäß § 42 Abs. 2 VwGO unzulässig, da die Übermittlung der Halterdaten mit der Leistungsklage verfolgte werden könne. Die Feststellungsklage sei daher subsidiär. Es bestehe auch kein Feststellungsinteresse, weil die Klägerin nicht Trägerin der Rechte aus § 37 StVG sein könne. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.