Beschluss
8 B 5/24
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 8. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2024:0315.8B5.24.00
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Leitsätze
Zur Untersagung der Nutzung einer Dauerwohnung zu Ferienwohnungszwecken in einem mit einer Veränderungssperre belegten allgemeinen Wohngebiet.(Rn.10)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Untersagung der Nutzung einer Dauerwohnung zu Ferienwohnungszwecken in einem mit einer Veränderungssperre belegten allgemeinen Wohngebiet.(Rn.10) Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der wörtliche Antrag, den Widerspruch des Antragstellers gegen die Nutzungsuntersagungsverfügung mit Zwangsgeldandrohung des Antragsgegners vom 06.02.2024 wiederherzustellen wird dem erkennbaren Begehren des Antragstellers entsprechend (§ 88 VwGO analog) dahingehend ausgelegt, dass er die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs hinsichtlich der für sofort vollziehbar erklärten Nutzungsuntersagung (Ziffer 1. des Bescheides vom 06.02.2024) sowie die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs hinsichtlich der von Gesetzes wegen (§ 248 Abs. 1 S. 2 VwGO) sofort vollziehbaren Zwangsgeldandrohung sowie der ebenfalls von Gesetzes wegen (§ 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sofort vollziehbaren Verwaltungsgebührenfestsetzung begehrt. Mit diesem Petitum ist der Antrag teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet. 1. Soweit der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs hinsichtlich der von Gesetzes wegen (§ 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sofort vollziehbaren Verwaltungsgebührenfestsetzung begehrt, ist der Antrag unzulässig. In den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist gemäß § 80 Abs. 6 S. 1 VwGO ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat oder wenn die Voraussetzungen des § 80 Abs. 6 S. 2 VwGO vorliegen. Hierfür ist in diesem Fall nichts ersichtlich. 2. Soweit der Antragsteller die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die für sofort vollziehbar erklärte Nutzungsuntersagung (Ziffer 1. des Bescheides vom 06.02.2024) begehrt, ist der Antrag statthaft und auch im Übrigen zulässig, aber unbegründet. In formeller Hinsicht bestehen keine Bedenken an der Rechtmäßigkeit der Sofortvollzugsanordnung. Sie genügt den Anforderungen des § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO, da sie gesondert schriftlich erfolgt ist und das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung in ausreichender Weise begründet hat. In materieller Hinsicht gilt folgendes: Die Entscheidung über einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ergeht aufgrund einer Interessenabwägung. In diese ist die Erfolgsaussicht des eingelegten Rechtsbehelfs dann maßgeblich einzustellen, wenn sie in der einen oder anderen Richtung offensichtlich ist. An der Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Bescheides kann kein besonderes Interesse bestehen. Ist der Bescheid hingegen offensichtlich rechtmäßig, ist ein Aussetzungsantrag regelmäßig anzulehnen. Lässt sich nach der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen summarischen Überprüfung weder die Rechtmäßigkeit noch die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, so ergeht die Entscheidung aufgrund einer Interessenabwägung, in der gegenüberzustellen sind zum einen die Auswirkungen in Bezug auf das öffentliche Interesse in dem Fall, dass dem Antrag stattgegeben wird, die Klage im Hauptsacheverfahren indes erfolglos bleibt, und zum anderen die Auswirkungen auf den Betroffenen für den Fall, dass der Antrag abgelehnt, seine gegen die Verfügung erhobene Klage indes Erfolg hat. Nach diesem Maßstab überwiegt das Vollziehungsinteresse das Aussetzungsinteresse des Antragstellers, da sich der angefochtene Bescheid als offensichtlich rechtmäßig erweist. Seine Rechtsgrundlage findet er in §§ 58 Abs. 2, 80 LBO. Nach § 58 Abs. 2 LBO hat die Bauaufsichtsbehörde bei der Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und Beseitigung sowie bei der Nutzung und Instandhaltung von Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden. Sie können in Wahrnehmung dieser Aufgaben die erforderlichen Maßnahmen treffen. Werden Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt, kann die Nutzung untersagt werden (§ 80 S. 2 LBO). Die tatbestandlichen Voraussetzungen der vorgenannten Normen liegen vor. Der Antragsteller nutzt eine Wohnung in dem 2017 genehmigten Wohnhaus als Ferienwohnung, ohne hierfür die erforderliche Baugenehmigung zu besitzen. Für eine Nutzungsuntersagung genügt regelmäßig bereits die formelle Illegalität der Nutzung. Nicht entscheidend ist damit, ob rechtmäßige Zustände auf andere Weise hergestellt werden können, weil mit der Nutzung einer genehmigungspflichtigen baulichen Anlage bzw. mit der Aufnahme einer genehmigungspflichtigen Nutzungsänderung immer erst nach einer baurechtlichen Überprüfung und Genehmigung begonnen werden darf. Nur durch die Möglichkeit, formell illegale Nutzungen zu verbieten, ist die Bauaufsichtsbehörde in der Lage, das System des präventiven Bau- und Nutzungsverbots in Verbindung mit dem Baugenehmigungs- bzw. Baufreistellungsverfahren durchzusetzen (Domning/Möller/Bebensee, 3. Aufl., 16. Lfg., August 2013, § 59 LBO a.F. Rn. 469). Ganz ausnahmsweise kann sich eine Nutzungsuntersagung wegen Verstoßes gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz als ermessensfehlerhaft darstellen, wenn das Vorhaben offensichtlich genehmigungsfähig ist. Dabei muss ohne weitere Ermittlungen erkennbar sein, dass die bauliche Anlage bzw. ihre Nutzung dem öffentlichen Baurecht entspricht. Eine derartige offensichtliche Genehmigungsfähigkeit ist hier nicht ersichtlich. Der offensichtlichen Genehmigungsfähigkeit steht die Satzung der Gemeinde A-Stadt über eine Veränderungssperre für das Gebiet der in Aufstellung befindlichen 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 20 "A-Stadter Bucht" entgegen. Nach § 2 Abs. 1 dieser Satzung ist es in ihrem Geltungsbereich nicht zulässig, Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB durchzuführen. Es bestehen zur Überzeugung des Gerichts keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit und damit der Wirksamkeit dieser Satzung. Die Gemeinde A-Stadt hat am 04.12.2023 einen wirksamen Beschluss zur Aufstellung der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 20 "A-Stadter Bucht" gefasst. Ferner sind auch die nach der Rechtsprechung erforderlichen Anforderungen hinsichtlich des Mindestmaßes des Inhalts der beabsichtigten Planung erfüllt. Wie der Antragsteller zutreffend ausgeführt hat, reicht es insoweit aus, dass die Gemeinde im Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre zumindest Vorstellungen über die Art der baulichen Nutzung besitzt, damit es möglich ist, die Prüfung vorzunehmen, ob eine Ausnahme von der Veränderungssperre unter dem praktisch wichtigsten öffentlichen Belang (Vereinbarkeit des Vorhabens mit der gemeindlichen Planung) zugelassen werden kann. Die Planung der Gemeinde A-Stadt verfolgt das Ziel, die als "sonstige nicht störende Gewerbebetriebe" nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO zulässigen Ferienwohnungsnutzung im Plangebiet zu reglementieren, wobei hierfür verschiedene Arten der planerischen Steuerung möglich sind. Dies genügt den Mindestanforderungen an eine Planung und lässt erkennen, dass einer Ausnahme für die Nutzungsänderung hinsichtlich noch nicht genehmigter Ferienwohnungen zum jetzigen Zeitpunkt in jedem Fall öffentliche Belange entgegenstehen. Die Nutzungsuntersagung begründet die umfassende Verpflichtung, alles Erforderliche zu tun, um die untersagte Nutzung aufzugeben und alles zu unterlassen, wodurch die untersagte Nutzung fortgeführt würde (Domning/Möller/Bebensee, 3. Aufl., 16. Lfg., August 2013, § 59 LBO a. F. Rn. 457). Hieraus kann daher auch die Pflicht zu einem positiven Handeln (z.B. Beseitigung des gelagerten Gutes bei der Nutzungsuntersagung für einen Lagerplatz) folgen. Der Antragsgegner hat daher zu Recht auf die Verpflichtung verwiesen, entsprechende Anzeigen im Internet zu entfernen. 3. Soweit der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die von Gesetzes wegen (§ 248 Abs. 1 S. 2 VwGO) sofort vollziehbare Zwangsgeldandrohung (Ziffer 3. des Bescheides vom 06.02.2024) begehrt, ist sein Antrag ebenfalls unbegründet, da die Zwangsgeldandrohung sich nach summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig erweist. Ihre Rechtsgrundlage findet sie in §§ 235 Abs. 1 S.1, 236, 237 LVwG. Gegen die Rechtmäßigkeit der zugrundeliegenden Nutzungsuntersagung bestehen keine Bedenken (s.o.). Die nach § 236 Abs. 2 LVwG hier an sich entbehrliche Bestimmung einer Frist ist nicht zu beanstanden. Auch die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes (2.000 €) ist nicht zu beanstanden. Es hält sich im gesetzlichen Rahmen (§ 237 Abs. 3 LVwG) und steht zum öffentlichen Interesse einerseits und der wirtschaftlichen Bedeutung für den Antragsteller andererseits in einem angemessenen Verhältnis. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.