Urteil
8 A 40/21
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 8. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2024:0821.8A40.21.00
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Leitsätze
1. Die Bauaufsichtsbehörden haben bei der Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und Beseitigung sowie bei der Nutzung und Instandhaltung von Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden, soweit nicht andere Behörden zuständig sind. (Rn.57)
2. Werden Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet, geändert oder beseitigt, kann die Bauaufsichtsbehörde die Einstellung der Arbeiten anordnen. (Rn.58)
3. Eine Baueinstellungsverfügung setzt nur die formelle Illegalität eines Bauvorhabens voraus, das heißt den Baubeginn ohne Vorliegen der erforderlichen Genehmigung. (Rn.70)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Bauaufsichtsbehörden haben bei der Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und Beseitigung sowie bei der Nutzung und Instandhaltung von Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden, soweit nicht andere Behörden zuständig sind. (Rn.57) 2. Werden Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet, geändert oder beseitigt, kann die Bauaufsichtsbehörde die Einstellung der Arbeiten anordnen. (Rn.58) 3. Eine Baueinstellungsverfügung setzt nur die formelle Illegalität eines Bauvorhabens voraus, das heißt den Baubeginn ohne Vorliegen der erforderlichen Genehmigung. (Rn.70) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,00 € festgesetzt. Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Die Ordnungsverfügung vom 13. Mai 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Januar 2021 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Baueinstellungsverfügung ist rechtmäßig. Entscheidungserheblicher Zeitpunkt für den Erfolg der vorliegenden Anfechtungsklage ist der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung und nicht der Zeitpunkt des Erlasses der streitgegenständlichen Verfügungen oder des Widerspruchsbescheids. Denn es handelt sich bei der Baueinstellungsverfügung um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, dessen Rechtmäßigkeit sich nach der jeweils aktuellen Rechtslage beurteilt (OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 4. März 2021 – 1 LB 28/20 – juris Rn. 41). Gemäß § 58 Abs. 2 LBO haben die Bauaufsichtsbehörden bei der Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und Beseitigung sowie bei der Nutzung und Instandhaltung von Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden, soweit nicht andere Behörden zuständig sind. Sie können in Wahrnehmung dieser Aufgaben die erforderlichen Maßnahmen treffen. Werden Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet, geändert oder beseitigt, kann die Bauaufsichtsbehörde gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 LBO die Einstellung der Arbeiten anordnen. Nach § 79 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. a LBO gilt dies auch dann, wenn bei der Ausführung eines genehmigungsbedürftigen Bauvorhabens von den genehmigten Bauvorlagen abgewichen wird. Die Voraussetzungen für eine Anordnung der Einstellung der Arbeiten durch die Bauaufsicht des Beklagten sind erfüllt. Das teilrealisierte Vorhaben weicht in einer den Erlass der Baustilllegungsverfügung rechtfertigenden Weise von der erteilten Baugenehmigung ab. Dies folgt entgegen der Ansicht des Beklagten zunächst nicht aus dem Umstand, dass der Kläger die Sohle vollständig erneuert hat. Vielmehr ist die Erneuerung der Sohle auch im Bestandsgebäude von der Genehmigung umfasst. Die Angaben im Bauantrag (16.0 cm Stb.-Sohle gem. Statik, Abdichtung nach DIN 18195-4, 10.0 cm Hartschaumdämmung WLG 035, PE-Folie als Trennlage, 6.0 cm Zementestrich und 1.0 cm Textiler beziehungsweise keramischer Belag) beziehen sich bei lebensnaher Betrachtung auf den Bestands- wie auch auf den Neubau. Dies ergibt sich insbesondere aus dem Wortlaut „Sohle + Fußbodenaufbau EG Bestand + Neu“. Allein daraus, dass es in den Bauantragsunterlagen auch heißt „Innenwände EG Neu: 11.5 cm Porenbeton PP-4“ lässt sich nicht herleiten, dass die Baugenehmigung nur die Herstellung von Sohle und Fußboden im Neubau umfasst. Das würde bedeuten, dass die Angaben der Bodenbeschaffenheit im Bestandsbereich bloß nachrichtlicher Natur wären, wofür sonst nichts spricht. Begrifflich dürften sich „Bestand“ und „Neu“ im Bereich Sohle und Fußbodenaufbau auf die jeweiligen Bauteile beziehen. Auch die Baubeschreibung umfasst den Fußboden des Gebäudes insgesamt und nimmt keine Teilbereiche aus („Unterer Abschluss bzw. Fußböden bei nicht unterkellerten Räumen: 30.0 cm Kiesschüttung, 16.0 cm Stb-Sohle gem. Statik, 1 Lg. Feuchtigkeitssperre, 10.0 cm Dämmung (WLG 035), 6.0 cm Zementestrich, 1.0 cm Teppich bzw. Fliesen“, Bl. 24 Beiakte B). Eine Abweichung von der Baugenehmigung besteht aber deshalb, weil zur Herstellung der Sohle im Bestandsgebäude sämtliche Innenwände entfernt worden sind. Nach den Bauvorlagen sollten die in der Farbe Schwarz eingezeichneten Innenwände als Bestand erhalten bleiben. Dies hat zur Folge, dass die neue Sohle um diese Bestandswände herum hätte hergestellt werden müssen. Ob und inwieweit dies in bautechnischer und wirtschaftlicher Sicht möglich und sinnvoll ist, ist an dieser Stelle nicht von Bedeutung, weil das Vorhaben mit den Bestandsinnenwänden beantragt und genehmigt worden ist. Eine Ausführung des Vorhabens ohne Erhaltung der Innenwände hätte auch so beantragt werden müssen. Der erkennende Einzelrichter ist nach den Feststellungen bei der Inaugenscheinnahme des Bauvorhabens davon überzeugt, dass die als Bestand vorgesehenen Innenwände entgegen dem klägerischen Vortrag nicht witterungsbedingt bei einem Sturm umgefallen und an exakt gleicher Stelle erneuert worden, sondern für die Herstellung der neuen Sohle entfernt wurden. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass zufällig gerade zu dem Zeitpunkt die Innenwände witterungsbedingt umgestürzt sind, als die neue Sohle hergestellt werden sollte. Die Inaugenscheinnahme hat gezeigt, dass die Sohle nicht um die als Bestand vorgesehenen Innenwände herum hergestellt worden ist, sondern einheitlich in dem gesamten Bestandsgebäude. Dies stand zwischen den Beteiligten bei der Inaugenscheinnahme nicht mehr in Frage. Genauso ist entgegen der Baugenehmigung das gesamte Außenmauerwerk vollständig entfernt worden. Dies sollte nach den genehmigten Bauvorlagen in den als Bestand eingezeichneten Außenwänden erhalten bleiben. Insoweit ist zweifelhaft, ob sich die Bauvorlagen überhaupt realisieren ließen, weil als Außenwand Erdgeschoss Bestand und Neu nach den Bauvorlagen ein Schalenabstand von 6.0 cm inklusive 4 cm Mineralfaserdämmung WLG 035 vorgesehen ist. Es dürfte sich als schwierig erweisen, die Mineralfaserdämmung bei als Bestand vorgesehen Außenwänden in den Schalenabstand einzubringen, ohne das Außenmauerwerk zu entfernen. Dies hat jedoch im Hinblick auf eine Abweichung von der Baugenehmigung keine Relevanz, weil die als Bestand vorgesehenen Außenwände vollständig in der Farbe Schwarz eingezeichnet sind. Hätte nur das Hintermauerwerk erhalten bleiben sollen, hätte entsprechend der verwendeten Farben auch nur dieses Schwarz und das neue Außenmauerwerk in der Farbe Rot eingezeichnet werden müssen. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang der Einwand des Klägers, es handele sich bei der Neuerrichtung der als Bestand vorgesehenen Innenwände sowie des Außenmauerwerks nach § 61 Abs. 1 Nr. 11 Buchst. a LBO um – für sich gesehen – genehmigungsfreie Arbeiten. Für den Erlass einer Baustilllegungsverfügung kommt es nicht darauf an, ob einzelne Baumaßnahmen nach § 61 LBO verfahrensfrei sind, denn verfahrensfreie Arbeiten an formell illegalen Anlagen fallen unter die formelle Illegalität und teilen mithin das rechtliche Schicksal der Gesamtanlage (OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 12. Oktober 202 – 1 MB 14/20 –, n. v. S. 12). Zu berücksichtigen ist zudem, dass sämtlichen als Bestand vorgesehenen Bauteilen Relevanz zukommt im Hinblick auf die Einstufung des Gebäudes als Erweiterung eines Wohngebäudes nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BauGB. Dabei kommt es allein darauf an, welche Teile des Gebäudes erhalten bleiben sollten und welche nicht, weil die Erhaltung des Bestandes Voraussetzung für die Erteilung der Baugenehmigung ist. Die Frage nach der Genehmigungsfreiheit stellt sich insoweit nicht. Darüber hinaus handelt es sich bei den als Bestand vorgesehenen Innenwänden nach Auffassung des erkennenden Einzelrichters nicht um genehmigungsfreie Arbeiten nach § 61 Abs. 1 Nr. 11 Buchst. a LBO. Maßgeblich für die Genehmigungsfreiheit nach dieser Vorschrift ist die Standsicherheit nach § 12 LBO. Danach muss jede bauliche Anlage im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen für sich allein standsicher sein. Dies berücksichtigt unterfallen der Genehmigungsfreiheit nur nichttragende und nichtaussteifende Bauteile (OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 12. Oktober 202 – 1 MB 14/20 –, n. v. S. 12). Dazu zählen die als Bestand vorgesehen Innenwände nicht. So hat der Architekt des Klägers im Rahmen des Ortstermins im einstweiligen Rechtsschutzverfahren des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts erklärt, dass den Innenwänden zwar keine unmittelbare statische Bedeutung hinsichtlich der vertikalen Last (Dachlast) zukomme, sondern diese allein über die Außenwände getragen werde. Allerdings erhalte das Gebäude über die Innenwände in sich eine Standsicherheit (vgl. S. 1 des Protokolls des Ortstermins, Bl. 93 der Gerichtsakte zum Az. 1 MB 14/20). Damit erfüllen die Innenwände aber gerade die Funktion, welcher § 12 Abs. 1 Satz 1 LBO Rechnung trägt, wonach jede bauliche Anlage im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen für sich allein standsicher sein muss. Im Übrigen ergibt sich auch aus der vom Kläger eingereichten Statischen Berechnung (Bl. 128 Beiakte A), dass im Erdgeschoss aussteifende Innenwände errichtet werden („Der Ringanker ist zur Aussteifung der Außenwände erforderlich und wird oberhalb der aussteifenden Innenwände im EG angeordnet“). Auch in den Bauantragsunterlagen werden die Innenwände im Erdgeschoss als tragende Bauteile bezeichnet (Bl. 33 Beiakte B). Darüber hinaus weicht die Ausführung der Außenmauer von der Baugenehmigung ab. Beantragt und genehmigt war die Außenmauer in der Ausführung 17.5 cm Porenbeton, 6.0 cm Schalenabstand inklusive 4 cm Mineralfaserdämmung WLG 035 sowie 11.5 cm Verblendmauerwerk. Dies entspricht der bisherigen Wandstärke von 35 cm, die nach den genehmigten Bauvorlagen beibehalten werden sollte. Entgegen der genehmigten Bauvorlagen wurde jedoch das Außenmauerwerk vollständig entfernt und vor die bisherige Außenmauer ein neuer Außenmauersockel in der Breite des Verblendmauerwerks von 11,5 cm hergestellt. Dies steht nach den Feststellungen bei der Inaugenscheinnahme beim Ortstermin zwischen den Beteiligten nicht mehr in Streit und ist auch auf dem vor Ort angefertigten Lichtbild ohne weiteres zu erkennen. Das hergestellte Vorhaben erweist sich damit sowohl in Nord-Süd- als auch in Ost-West-Ausdehnung als insgesamt 28 cm breiter als genehmigt. Abweichend von der Baugenehmigung sind zudem die in der Anlage zum Protokoll des Ortstermins („Lageplan“) mit den Nummern 1 und 6 gekennzeichneten ehemaligen Außenwände (nunmehr den Anbau abgrenzenden Innenwände) nicht mehr in einer Breite von 35 cm, sondern nur noch in einer Breite von 17,5 cm vorhanden. Dies hat der Kläger in nachvollziehbarer Weise mit der Entfernung des an dieser Mauer zuvor vorhandenen Verblendmauerwerks erläutert, das nur an Außenwänden notwendig sei. Gleichwohl ist die Entfernung des Verblendmauerwerks nicht in den Bauvorlagen eingezeichnet. Vielmehr ist die Wand in der Farbe Schwarz als Bestand eingezeichnet und die Wandstärke mit 35 cm angegeben (Bl. 20 Beiakte B). Die Entscheidung des Beklagten ist auch ermessensfehlerfrei ergangen. Der Erlass der streitgegenständlichen Baueinstellungsverfügung erweist sich insbesondere nicht als unverhältnismäßig. Eine Baueinstellungsverfügung setzt nur die formelle Illegalität eines Bauvorhabens voraus, das heißt den Baubeginn ohne Vorliegen der erforderlichen Genehmigung. Eine abschließende Prüfung der materiellen Zulässigkeit von Vorhaben ist insoweit nicht vorgesehen. Anders wäre dies nur zu beurteilen, wenn das Vorhaben offensichtlich genehmigungsfähig wäre und die Erteilung der Baugenehmigung deshalb alsbald zu erwarten wäre (OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 4. März 2021 – 1 LB 28/20 – juris Rn. 76 m. w. N.). Eine Unverhältnismäßigkeit kann sich unter dem Gesichtspunkt der offensichtlichen Genehmigungsfähigkeit überhaupt nur in eng begrenzten Ausnahmefällen ergeben. Von der offensichtlichen Genehmigungsfähigkeit kann nur dann gesprochen werden, wenn die Bauaufsichtsbehörde ohne weitere Ermittlungen erkennen kann, dass die bauliche Anlage und ihre Nutzung dem öffentlichen Baurecht entsprechen. Es muss mit anderen Worten geradezu handgreiflich sein und keiner näheren Prüfung bedürfen, dass der vom Bauherrn gewünschte Zustand dem öffentlichen Baurecht vollständig entspricht. Zur Verhinderung einer Umgehung des bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahrens kann daher bei einem Streit um die materielle Rechtmäßigkeit einer Nutzung eine offensichtliche Genehmigungsfähigkeit von vornherein nur in Betracht kommen, wenn bereits ein entsprechender Bauantrag gestellt worden ist. Anderenfalls wären die Baugenehmigungsbehörden nicht in der Lage, aufgrund von prüffähigen Bauvorlagen überhaupt die Genehmigungsfähigkeit eines Vorhabens zu prüfen. Auch würde ansonsten die Prüfung der Zulassungsfähigkeit eines Bauvorhabens strukturell in das verwaltungsgerichtliche Verfahren verlagert werden. Schließlich würde das Absehen vom Erfordernis des Stellens eines Bauantrags auch diejenigen besserstellen, die ein genehmigungspflichtiges Vorhaben ohne Baugenehmigung realisieren. (OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 11. Juli 2024 – 1 MB 12/24 – juris Rn. 17). Gemessen an diesen Maßstäben liegen die Voraussetzungen für eine offensichtliche Genehmigungsfähigkeit nicht vor, weil der Kläger keine (neue) Baugenehmigung für das Vorhaben im Hinblick auf die Abweichungen von der erteilten Baugenehmigung beim Beklagten beantragt hat. Schließlich begegnet auch die in der Ordnungsverfügung vom 13. Mai 2020 enthaltene Zwangsgeldandrohung in Höhe von 10.000,00 € keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Gem. § 237 Abs. 3 LVwG beträgt das Zwangsgeld mindestens 15,00 € und höchstens 50.000,00 €. Innerhalb dieses Rahmens bewegt sich das angedrohte Zwangsgeld für die Baustilllegung noch im unteren Bereich und ist angesichts des wirtschaftlichen Werts des geplanten Vorhabens nicht zu beanstanden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Wert des Streitgegenstandes ist gemäß §§ 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG festgesetzt worden. Dabei wurde der von der Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts für die Baustilllegung regelmäßig angenommene halbe Genehmigungswert, der nach den regelmäßigen Streitwertannahmen des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts 20.000,00 € für ein Einfamilienhaus beträgt, zugrunde gelegt. Der Kläger wendet sich gegen eine Baustilllegungsverfügung des Beklagten. Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks A. Im Dezember 2018 beantragte der Kläger im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren die Erteilung einer Baugenehmigung für den Umbau und die Erweiterung des auf dem Grundstück damals vorhandenen Wohnhauses. Nach den Bauantragsunterlagen (Bl. 19 Beiakte B) hatte das damalige Bestandsgebäude Abmessungen von 8,75 m Breite x 10,90 m Länge. Dieses Gebäude sollte in der Breite um einen Anbau von 4,375 m auf dann insgesamt 13,125 m erweitert werden. Dazu sollte auch der alte Dachstuhl entfernt und durch eine neue Dachkonstruktion über das gesamte erweiterte Gebäude ersetzt werden. Auf der Zeichnung zum Erdgeschoss (Bl. 20 Beiakte B) ist in der Farbe Schwarz der Bestand der Wände und Einrichtung eingezeichnet. Die neuen Wände beziehungsweise die neue Einrichtung ist in der Farbe Rot eingezeichnet, während der Abbruch in der Farbe Gelb markiert ist. Unter anderem sollten Teile der Innenwände, Fenster und Türen abgebrochen beziehungsweise ersetzt werden. Neben der Zeichnung befinden sich unter anderem die folgenden Angaben: „Sohle + Fußbodenaufbau EG Bestand + Neu: 16.0 cm Stb.-Sohle gem. Statik Abdichtung nach DIN 18195-4 10.0 cm Hartschaumdämmung nach WLG 035 PE-Folie als Trennlage 6.0 cm Zementestrich 1.0 cm Textiler bzw. keramischer Belag Außenwand EG Bestand + Neu: 17.5 cm Porenbeton PP-2 6.0 cm Schalenabstand Inkl. 4 cm Mineralfaserdämmung WLG 035 11.5 cm Verblendmauerwerk Innenwände EG Neu: 11.5 cm Porenbeton Geschossdecke über EG NEU: 3.5 cm Unterkonstruktion Holzbalken gem. Statik Inkl. 24.0 cm Mineralfaserdämmung WLG 035“ Weiter heißt es in den Bauantragsunterlagen (Bl. 27 Beiakte B), eine Erweiterung der Grundfläche des geplanten Bauvorhabens um 50 % sei im Vorwege mit dem Kreisbauamt abgestimmt worden. Der Bestand liege bei 10,90 m x 8,75 m, also 95,38 m². Das neue Gebäude habe eine Grundfläche von 10,90 m x 13,125 m, also 143,06 m². Dies ergebe eine Erweiterung um 47,67 m². In den vom Kläger eingereichten Unterlagen zum Brandschutz (Bl. 32, 33 Beiakte B) heißt es unter anderem: „Tragendes Bauteil Innenwände EG d = 11.5 cm“ Mit Bescheid vom 11. Januar 2019 erteilte der Beklagte dem Kläger die beantragte Baugenehmigung. Unter dem 9. Februar 2020 kündigte der Kläger gegenüber dem Beklagten den Baubeginn für den 10. Februar 2020 an. Laut einem Vermerk des Beklagten vom 12. Mai 2020 führte dieser am 1. Mai 2020 eine Baubesichtigung durch und fertigte Lichtbilder an. Da mehr genehmigungspflichtige Arbeiten ausgeführt worden seien als beantragt, sei telefonisch am 4. Mai 2020 ein Baustopp verfügt worden. Es sei bei der Ortsbesichtigung festgestellt worden, dass entgegen der Baugenehmigung die Sohle im Gebäude komplett erneuert worden sei. Alle Innenwände seien weggerissen und erneuert worden. Zum größten Teil sei auch das Hintermauerwerk weggerissen und zum Teil auch schon wieder erneuert worden. Außerdem sei das Verblendmauerwerk komplett abgebrochen und entsorgt und der Sockel für das Verblendmauerwerk erneuert worden. Daraufhin verfügte der Beklage mit Bescheid vom 13. Mai 2020 eine Baustilllegung und drohte dem Kläger für den Fall der Fortsetzung der Bauarbeiten die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 10.000,00 € an. Zur Begründung führte er aus, entgegen der Baugenehmigung sei das Bestandsgebäude zum großen Teil entfernt worden. Die Sohle und der Sockel für das Verblendmauerwerk seien komplett erneuert, alle Innenwände weggerissen und erneuert und das Hintermauerwerk ebenfalls zum größten Teil weggerissen und erneuert worden. Nach den genehmigten Bauvorlagen hätten die Umfassungswände sowie einige Innenwände des bestehenden Gebäudes erhalten bleiben und durch eine neue Dachkonstruktion sowie durch einen Anbau umgebaut beziehungsweise erweitert werden sollen. Stattdessen sei nun abweichend von der Baugenehmigung das Bestandsgebäude fast vollständig entfernt worden. Das nunmehr stillgelegte Bauvorhaben komme einem Neubau gleich. Aufgrund der von der Baugenehmigung abweichenden Bauausführung lägen die Voraussetzungen für eine Stilllegung vor. Die Anordnung der Baueinstellung sei auch angemessen, da das mit ihr verbundene Ziel der Aufrechterhaltung der städtebaulichen Ordnung gegenüber dem Interesse des Klägers an der Fertigstellung des Bauvorhabens überwiege. Sinn des Baugenehmigungsverfahrens sei es, zu überprüfen, ob eine bauliche Anlage und ihre Nutzung den baurechtlichen Vorschriften entspreche. Aufgrund der fast vollständigen Beseitigung des Bestandsgebäudes seien die bauplanungsrechtlichen Grundlagen der Baugenehmigung entfallen und neu zu beurteilen. Die Fortsetzung der nicht durch eine Baugenehmigung gedeckten und nicht offensichtlich genehmigungsfähigen Bauarbeiten sei zu unterbinden. Gegen den Bescheid erhob der Kläger mit Schreiben vom 4. Juni 2020 Widerspruch und führte zur Begründung aus, es sei unzutreffend, dass er das genehmigte Bauvorhaben in rechtlich relevanter Weise abweichend von der ihm mit Datum vom 11. Januar 2019 erteilten Baugenehmigung verwirkliche. Am 25. Juni 2020 führte der Beklagte (s. Vermerk Bl. 49 Beiakte A) eine weitere Ortsbesichtigung durch. Dabei stellte der Beklagte fest, dass die Maße des Gebäudes 13.30 m x 11.10 m betragen während die Maße laut Baugenehmigung nur 13,12 m x 10,90 betragen dürften. Dadurch sei 4.63 m² größer gebaut als genehmigt. Nach seinem Vortrag im gerichtlichen Verfahren zum vorläufigen Rechtsschutz, den sich der Kläger für das Klageverfahren zu eigen macht, seien die Baumaßnahmen von der Baugenehmigung gedeckt. Einzige Ausnahme bildeten die Innenwände im stillgelegten Haus. Teile der Innenwände, die hätten erhalten bleiben sollen, seien witterungsbedingt infolge eines Sturm umgefallen und hätten erneuert werden müssen. Dabei sei exakt der vorherige Standort der jeweiligen Mauer eingehalten worden. Im Übrigen sei das Vorhaben offensichtlich genehmigungsfähig, weil die partielle Erneuerung der Innenwände nicht einmal genehmigungsbedürftig sei, weil sie keine tragende Funktion hätten. Die Abweichung von der Baugenehmigung liege zudem unterhalb einer Bagatellgrenze, so dass unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten die Baustilllegung nicht gerechtfertigt sei. Der Beklagte führte dazu im vorläufigen Rechtsschutzverfahren insbesondere aus, es seien abweichend von der Baugenehmigung folgende weitere Bauarbeiten ausgeführt worden: - Die Sohle, das Fundament und der Sockel für das Verblendmauerwerk sei im gesamten vorhandenen Haus erneuert worden - Das Hintermauerwerk der Außenwände des vorhandenen Hauses sei über den genehmigten Stand hinaus zum größten Teil abgerissen worden - Alle Innenwände seien abgerissen und erneuert worden - Der Verblender sei komplett abgebrochen und entsorgt worden Lediglich die Arbeiten am Verblender stellten verfahrensfreie Baumaßnahmen dar. Die übrigen Maßnahmen inklusive der Abbruch der Innenwände besäßen statische Relevanz und fielen deshalb nicht unter die Verfahrensfreiheit. Die Innenwände seien baugenehmigungspflichtig, da die vorhandenen gemauerten Innenwände aufgrund der vorhandenen Holzbalkendecke tragende Wände seien und damit statisch relevant gewesen seien. Diese Abweichungen seien auch nicht offensichtlich genehmigungsfähig, weil es sich angesichts der Vielzahl der inzwischen realisierten Baumaßnahmen nicht mehr um eine Sanierung und Erweiterung, sondern faktisch um einen Neubau handle, auch wenn ein geringer Teil des vorhandenen Bestandes bestehen bleibe. Der Kläger führte ergänzend aus, in dem Gebäude habe sich zuvor ein alter Holzfußboden mit verrotteten Holzlagern und Paneelen befunden, unter dem lediglich lockerer Sandboden vorhanden gewesen sei. Aus diesem Grund habe die Sohle im gesamten Haus neu hergestellt werden müssen. Hintermauerwerk der Außenwände sei nur insoweit entfernt worden, wie dies zum Einbau von Fenstern und Türen erforderlich und genehmigt gewesen sei. Mit Schreiben vom 3. Dezember 2020 hörte der Beklagte den Kläger zu einer beabsichtigten Zurückweisung des Widerspruchs an. Die Voraussetzungen für eine Baustilllegung lägen vor. Das Vorhaben sei abweichend von der Baugenehmigung errichtet worden. Die Außenwände sollten laut Baugenehmigung eine Breite von 35 cm haben. Tatsächlich weise die fertiggestellte Ausführung der Außenwände eine Breite von 49 cm auf. Es seien Teile der Außenmauern und des Bestandsgebäudes sowie alle Innenwände entfernt worden. Mit Widerspruchsbescheid vom 6. Januar 2021 wies der Beklagte den Widerspruch unter Hinweis auf das Anhörungsschreiben vom 3. Dezember 2020 zurück. Daraufhin hat der Kläger am 9. Februar 2021 Klage erhoben und trägt ergänzend vor, die Maße der geplanten Außenwände stimmten exakt mit der erteilten Baugenehmigung überein. Es sei nicht sachgerecht, allein aus dem Außenmauersockel Rückschlüsse auf die Breite noch fertigzustellender Außenwände zu ziehen. Der Kläger beantragt, die Bauordnungsverfügung der Unteren Bauaufsichtsbehörde des Beklagten vom 13. Mai 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Januar 2021 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt der Beklagte ergänzend aus, es fehle eine plausible Erklärung dafür, warum der Außenmauersockel die Abmessungen der Außenwände jeweils um 12 cm überschreiten solle. Ein vorspringender Sockel sei in den genehmigten Bauvorlagen weder dargestellt noch sei eine derartige Ausführung heutzutage üblich. Es könne daher davon ausgegangen werden, dass die Außenmauer nach heutigen Maßstäben bündig mit dem Außenmauersockel aufgeführt werden solle. Bei dem Ortstermin im einstweiligen Rechtsschutzverfahren beim Oberverwaltungsgericht sei zudem festgestellt worden, dass Hintermauerwerk der Außenmauer über das genehmigte Maß hinaus entfernt worden sei. Weiter seien auch Innenwände entfernt worden. Dies gelte nicht hinsichtlich des Vortrags zu etwaigen Sturmschäden. Die Innenwände seien als statisch relevant einzustufen. Mit Beschluss vom 27. Juni 2024 ist der Rechtsstreit zur Entscheidung dem Berichterstatter als Einzelrichter übertragen worden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.