Urteil
8 A 20/22
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 8. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2024:0911.8A20.22.00
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Leitsätze
1. Die Baugenehmigung ist zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind. (Rn.18)
2. Für die Bestimmung der näheren Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB kommt es auf die Umgebung zum einen insoweit an, als sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann und zum anderen insoweit, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst. (Rn.21)
3. Die überbaubare Grundstücksfläche wird (auch) im unbeplanten Innenbereich entsprechend § 23 Abs. 1 Satz 1 BauNVO durch faktische Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt. (Rn.24)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Baugenehmigung ist zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind. (Rn.18) 2. Für die Bestimmung der näheren Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB kommt es auf die Umgebung zum einen insoweit an, als sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann und zum anderen insoweit, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst. (Rn.21) 3. Die überbaubare Grundstücksfläche wird (auch) im unbeplanten Innenbereich entsprechend § 23 Abs. 1 Satz 1 BauNVO durch faktische Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt. (Rn.24) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Der Ablehnungsbescheid vom 17. August 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Januar 2022 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer Werbeanlage auf dem Grundstück A. in Lübeck. Anspruchsgrundlage für den Erlass der von der Klägerin begehrten Baugenehmigung ist § 72 Abs. 1 Satz 1 LBO. Danach ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind. Vorliegend erweist sich das Vorhaben der Klägerin nicht als genehmigungsfähig. Das Vorhaben ist bauplanungsrechtlich nicht zulässig. Beurteilungsmaßstab ist insoweit § 34 Abs. 1 BauGB. Das Vorhabengrundstück liegt im Geltungsbereich des einfachen Bebauungsplans 02.70.04 – A., der planungsrechtliche Festsetzungen lediglich zur Art der baulichen Nutzung enthält. Insoweit steht zwischen den Beteiligten zu Recht nicht in Streit, dass die Anlage den Festsetzungen des Bebauungsplans entspricht. Streitig ist die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens im Übrigen. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist nicht von der Bebaubarkeit der gesamten beplanten Grundstücksfläche auszugehen, weil die Beklagte als Plangeberin keine Baugrenzen oder Baulinien in einem qualifizierten Bebauungsplan festgesetzt habe. Vielmehr richtet sich gemäß § 30 Abs. 3 BauGB die Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile bei einfachen Bebauungsplänen im Übrigen nach § 34 BauGB. Beurteilungsmaßstab ist insoweit § 34 Abs. 1 BauGB. Danach ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Nach der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, fügt sich das Vorhaben nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Für die Bestimmung der näheren Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB kommt es auf die Umgebung zum einen insoweit an, als sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann und zum anderen insoweit, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst. Hinsichtlich des räumlichen Umgriffs der näheren Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB stellt die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf den Sinn und Zweck des Einfügungsgebotes ab. Die Grenzen der näheren Umgebung lassen sich nicht schematisch festlegen, sondern sind nach der tatsächlichen städtebaulichen Situation zu bestimmen, in die das für die Bebauung vorgesehene bzw. bebaute Grundstück eingebettet ist. Dabei ist die nähere Umgebung für jedes der Merkmale des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB gesondert zu ermitteln, weil die wechselseitige Prägung der Grundstücke hinsichtlich dieser Merkmale unterschiedlich weit reichen kann. So bleibt die von den überbauten Grundstücksflächen ausgehende Prägung in ihrer Reichweite im Allgemeinen hinter den von der Art der baulichen Nutzung ausgehenden Wirkungen zurück. Entscheidend ist auch hier, wie weit die wechselseitigen Auswirkungen im Verhältnis von Vorhaben und Umgebung im Einzelfall reichen. Der Grenzverlauf der näheren Umgebung ist im Übrigen nicht davon abhängig, dass die unterschiedliche Bebauung durch eine künstliche oder natürliche Trennlinie (z. B. eine Straße) entkoppelt ist. Eine solche Linie hat bei einer beidseitig andersartigen Siedlungsstruktur nicht stets bereits eine trennende Funktion. Umgekehrt führt ihr Fehlen nicht dazu, dass benachbarte Bebauungen stets als miteinander verzahnt anzusehen sind und insgesamt die nähere Umgebung ausmachen. In die Betrachtung einzubeziehen sind die tatsächlich vorhandenen baulichen Anlagen. Es kommt nicht darauf an, wann und unter welchen, auch baurechtlichen, Voraussetzungen die Bebauung der Umgebung entstanden ist. Für die Beurteilung der Frage, ob nicht genehmigte und nicht genehmigungsfähige bauliche Anlagen zu berücksichtigen sind, ist wesentlich, ob sie von den zuständigen Behörden in einer Weise geduldet werden, die keinen Zweifel daran lässt, dass sie sich mit dem Vorhandensein der Gebäude abgefunden haben. Auszuscheiden sind danach nicht genehmigte und auch nicht genehmigungsfähige Gebäude, deren Beseitigung jederzeit verlangt werden kann und dies nach Lage der Dinge auch zu erwarten ist. Auch auf dem Vorhabengrundstück vorhandene Bebauung und Nutzungen zählen unter den dargelegten Voraussetzungen bei der Bestimmung der „Eigenart der näheren Umgebung“ mit. Dabei muss die Betrachtung auf das Wesentliche zurückgeführt werden, und es muss alles außer Acht gelassen werden, was die vorhandene Bebauung nicht prägt oder in ihr gar als Fremdkörper erscheint (OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 19. Februar 2024 – 1 LB 6/23 –, juris Rn. 32 m. w. N.). Eine Straße – zumal auch eine Hauptstraße – kann sowohl trennende als auch verbindende Wirkung haben (BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 2000 – 4 B 1/00 –, juris Rn. 10). Entgegen der Ansicht der Klägerin ist für die Beurteilung der näheren Umgebung beplantes Gebiet genauso maßgeblich wie unbeplantes Gebiet. Auch eine bereits verwirklichte Bebauung in einem durch (einfachen, vorhabenbezogenen oder qualifizierten) Bebauungsplan überplanten Gebiet kann zur näheren Umgebung gehören (BVerwG, Beschl. v. 22. Oktober 2020 – 4 B 18.20 – juris Rn. 4). Unter Anwendung der vorgenannten Maßstäbe erstreckt sich der Bereich gegenseitiger Prägung nach den Feststellungen bei der Inaugenscheinnahme hinsichtlich des Merkmals der überbaubaren Grundstücksfläche auf einen Umkreis von etwa 150 m ausgehend vom Vorhabengrundstück. Das Vorhaben fügt sich hinsichtlich der überbaubaren Grundstückfläche nicht in die Eigenart dieser näheren Umgebung ein, weil es vor einer faktischen Baugrenze errichtet werden soll. Die überbaubare Grundstücksfläche wird (auch) im unbeplanten Innenbereich entsprechend § 23 Abs. 1 Satz 1 BauNVO durch faktische Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt. Dabei kommt es nicht auf die (Flurstücks-) Grenzen des Baugrundstücks an. Die Annahme einer faktischen Baugrenze setzt voraus, dass hinreichende Anhaltspunkte für eine städtebaulich verfestigte Situation bestehen. Dafür ist maßgeblich, ob die Bebauung wie auch die übrige Bebauung einen bestimmten Abstand zur Straßengrenze einhält (OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 19. Februar 2015 – 1 LB 5/14 – juris Rn. 31). Ausgehend von diesen Maßstäben befindet sich eine faktische Baugrenze ausgehend vom Vorhabengrundstück in nordöstlicher Ausdehnung entlang der A. Straße auf der südöstlichen Straßenseite. Hier beträgt der Abstand der vorhandenen Bebauung mit Wohngebäuden in geschlossener Bauweise etwa 12 m zur straßenseitigen Grundstückgrenze. In etwa diese Bauweise besteht bis zur Straßenkreuzung A. Straße und A.. Die übrige Umgebung des Grundstücks A. in einem Umkreis von etwa 150 m weist eine uneinheitliche Bebauung insbesondere mit Gewerbeimmobilien auf, wobei die Hauptnutzungen jeweils einen Abstand zur Straße von einigen Metern einhalten. Die geplante Werbeanlage soll vor diese faktische Baugrenze nahezu direkt an der straßenseitigen Grundstückgrenze errichtet werden. Indem die geplante Werbeanlage die faktische Baugrenze überschreitet, fügt sie sich hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche nicht ein. Die Zulassung der Überschreitung der faktischen vorderen Baugrenze würde zu städtebaulich unerwünschten Spannungen führen. Kein anderer Baukörper ragt so weit in den bisher nicht bebauten Bereich an der A. Straße hinein. Das Vorhaben der Klägerin wäre insoweit vorbildlos und könnte nachfolgende vergleichbare Bauwünsche der Eigentümer der Nachbargrundstücke stimulieren, insbesondere auch in der Weise, dass die vor der faktischen Baugrenze liegenden Grundstücksstreifen ebenfalls für Werbeanlagen genutzt werden könnten. Nach alledem war die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG. Nach den regelmäßigen Annahmen des Berufungsgerichts beträgt der Streitwert für eine einseitige Werbetafel mit etwa 10 m² Werbefläche 5.000,00 €. Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer Werbeanlage. Unter dem 1. April 2021 stellte die Klägerin bei der Beklagten einen Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung einer einseitigen Plakatwerbetafel für die wechselnde Produktwerbung auf Monofuß auf dem Grundstück A. Grundstückseigentümer ist Herr A. Dieser erteilte der Klägerin eine Einverständniserklärung zur Errichtung der Plakatwerbetafel auf seinem Grundstück. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans der Beklagten 02.70.04 – A., der planungsrechtliche Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung enthält. Die geplante Werbetafel hat nach den Angaben der Klägerin in der Baubeschreibung eine maximale Höhe von 2,80 m und eine maximale Breite von 3,80 m. Die Werbetafel soll auf einem 2,50 m hohe Monofuß errichtet werden, so dass die bauliche Anlage insgesamt eine Höhe von 5,30 m haben soll. Die Plakatwerbetafel soll an der Straßenkreuzung A. und A. errichtet werden in westlicher Ausrichtung mit wenigen Metern Abstand zur Straßenbegrenzungslinie. Entlang der Straße A. auf der südöstlichen Straßenseite sind die Grundstücke Nummer 129 bis Nummer 107 in geschlossener Bauweise mit Wohnhäusern bebaut. Zwischen der Bebauung und der straßenseitigen Grundstückgrenze befindet sich ein Abstand von etwa 12 m ohne Bebauung. In etwa diese Bauweise besteht bis zur Straßenkreuzung A. und A. Die übrige Umgebung des Grundstücks A. in einem Umkreis von etwa 150 m weist eine uneinheitliche Bebauung insbesondere mit Gewerbeimmobilien auf, wobei die Hauptnutzungen jeweils einen Abstand zur Straße von einigen Metern einhalten. Mit Bescheid vom 17. August 2021 lehnte die Beklagte die Erteilung der Baugenehmigung ab. Das Grundstück liege im Geltungsbereich des Bebauungsplanes 02.70.04. Dieser enthalte jedoch lediglich Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung und den örtlichen Verkehrsflächen, nicht aber zur überbaubaren Grundstücksfläche. Deshalb richte sich die Zulässigkeit im Übrigen nach § 34 BauGB. Das Vorhaben füge sich hinsichtlich der überbaubaren Fläche nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Der Rahmen für die überbaubare Fläche werde durch die vordere (und hintere) Bauflucht der vorhandenen Gebäude gebildet. Die vordere straßenseitige Bauflucht liege hier im Bereich der A. Straße mit Übergang zur Straße A. mindestens 8.0 m von der straßenseitigen Grundstücksgrenze entfernt. Das Vorhaben solle jedoch vollständig vor dieser Bauflucht fast direkt an der straßenseitigen Grundstücksgrenze errichtet werden. Es überschreite somit den durch die Eigenart der näheren Umgebung geprägten Rahmen erheblich. Aufgrund der negativen Vorbildwirkung könne die Werbeanlage auch nicht rahmenüberschreitend zugelassen werden. Gegen den Bescheid erhob die Klägerin Widerspruch. Da die Beklagte als Plangeberin keine Baugrenzen oder Baulinien in einem qualifizierten Bebauungsplan festgesetzt habe, sei von der Bebaubarkeit der gesamten beplanten Grundstücksfläche auszugehen. Im Übrigen sei die Bebauung in der Straße A. diffus. Teilweise rückten die Gebäude sehr nah an die Straße heran. Daran gemessen füge sich das Vorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Im Übrigen sei festzustellen, dass das Vorhaben nicht an der Bebauung östlich des Vorhabengrundstücks teilnehme, da das Vorhaben zum einem dem Plangebiet aufgrund der Lage zugeordnet sei. Zum anderen wirke das Vorhaben nicht in den Bereich östlich des Vorhabens hinein, sondern entfalte seine Werbewirkung nur im Bereich des Plangebiets in der Straße A. und westlich im Bereich der A. Straße. Insgesamt sei mit Blick auf das Plangebiet keine einheitlich feststellbare Bebauungstiefe in den einzelnen Grundstücken zu erkennen, so dass von einer faktisch nicht überbaubaren Grundstücksfläche hier nicht ausgegangen werden könne. Darüber hinaus befinde sich an der Straßenkreuzung bereits eine Litfaßsäule und im weiter westlich gelegenen Bereich der A. Straße auf Höhe der Hausnummer 157 eine dem geplanten Vorhaben entsprechende Werbeanlage. Es stelle eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung dar, diese Vorhaben zu genehmigen, nicht jedoch das Klägerische. Städtebauliche Spannungen seien durch das Vorhaben nicht zu befürchten. Dies sei nur bei der erstmaligen Errichtung einer Werbeanlage anzunehmen. Hier seien bereits mehrere vergleichbare Anlagen vorhanden. Mit Widerspruchsbescheid vom 21. Januar 2021 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück und führte ergänzend aus, maßgeblich für die nähere Umgebung sei die tatsächliche Bebauung. Eine pauschale Grenzziehung am Rande eines Bebauungsplanes scheide daher aus. Maßgeblich für die Auswirkungen der Anlage sei zudem nicht die Werbewirkung der Anlage, sondern deren Sichtbarkeit als solche. Das Vorhaben wirke wie ein Fremdkörper inmitten der unbebauten begrünten straßenseitigen Grundstücksteile. Dadurch sei eine negative Vorbildwirkung für die Umgebung zu befürchten, durch die weitere Grundstückseigentümer ermutigt werden könnten, direkt bis an die Straßengrenzen Hauptnutzungen zu errichten. Die vom Kläger vorgetragene mit dem streitgegenständlichen Vorhaben vergleichbare Werbeanlage liege nicht in der näheren Umgebung. Die Litfaßsäule befinde sich auf einer öffentlichen Straße und sei nicht vergleichbar. Litfaßsäulen prägten als Möblierung des öffentlichen Raumes private Grundstücke nicht. Daraufhin hat die Klägerin Klage erhoben und trägt ergänzend vor, vom Vorhaben aus in westlicher Richtung befänden sich entlang der A. Straße mehrere Fremdwerbeanlagen. Bodenrechtliche Spannungen würden durch das Vorhaben der Klägerin zulasten der westlich gelegenen Bebauung nicht bewirkt, da sich das Vorhaben selbst gerade nicht bodenrechtlich spannend und belastend auf die Bebauung östlich des Vorhabengrundstücks auswirke, nicht zuletzt schon aufgrund des Umstandes, dass das Werbevorhaben nur nach Westen hinwirke. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 17. August 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Januar 2022 zu verpflichten, der Klägerin die Baugenehmigung zur Errichtung einer statischen, beleuchteten, einseitigen Plakatanschlagtafel auf Monofuß auf der Liegenschaft Lübeck, A., gemäß näherer Darstellung in den Bauvorlagen, zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt die Beklagte Bezug auf den angefochtenen Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids. Mit Beschluss vom 27. Juni 2024 ist der Rechtsstreit zur Entscheidung dem Berichterstatter als Einzelrichter übertragen worden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.