Beschluss
8 B 21/24
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 8. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2024:1018.8B21.24.00
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Leitsätze
Eine Baugenehmigung zum Wohnen, die ein Gebäude als Ganzes betrifft, erfasst nicht drei mittlerweile in diesem Gebäude entstandene einzelne, jeweils separat vermietete Wohnungen. Ein solcher Umbau in drei einzelne Wohnungen ist bodenrechtlich relevant und deshalb genehmigungsbedürftig. (Rn.3)
Lässt sich bei der summarischen Überprüfung die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ohne weiteres feststellen, ist sie also offensichtlich, so ist die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs wiederherzustellen oder anzuordnen. (Rn.6)
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt.
Der Streitwert beträgt 10.000,- Euro.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Baugenehmigung zum Wohnen, die ein Gebäude als Ganzes betrifft, erfasst nicht drei mittlerweile in diesem Gebäude entstandene einzelne, jeweils separat vermietete Wohnungen. Ein solcher Umbau in drei einzelne Wohnungen ist bodenrechtlich relevant und deshalb genehmigungsbedürftig. (Rn.3) Lässt sich bei der summarischen Überprüfung die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ohne weiteres feststellen, ist sie also offensichtlich, so ist die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs wiederherzustellen oder anzuordnen. (Rn.6) Der Antrag wird auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt. Der Streitwert beträgt 10.000,- Euro. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 12. September 2024 gegen die Nutzungsuntersagungsverfügung des Antragsgegners vom 29. August 2024 wiederherzustellen, ist gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO i. V. m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO statthaft. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung im Falle des Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist auch im Übrigen zulässig, da die Antragstellerin gegen die Ordnungsverfügung fristgerecht Widerspruch erhoben hat. Der Antrag ist aber unbegründet. Zunächst sind die formellen Anforderungen an die Sofortvollzugsanordnung, insbesondere das Begründungserfordernis gem. § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, erfüllt. Diese ist bei Anordnungen auf baurechtlichem Gebiet, namentlich einer auf § 58 Abs. 2, § 80 Satz 2 LBO gestützten Maßnahme, regelmäßig schon dann gerechtfertigt, wenn die Voraussetzungen einer Nutzungsuntersagung vorliegen. Es besteht ein öffentliches Interesse daran, dass die Genehmigungspflicht beachtet wird. Im Hinblick auf die negative Vorbildwirkung formell rechtswidriger Nutzungen sowie auf die Kontrollfunktion des Bauordnungsrechts sind nur geringe Anforderungen an die Begründung der Vollziehungsanordnung zu stellen (stRspr der Kammer, Beschluss vom 18. Mai 2020 – 8 B 8/20 – juris Rn. 38; vgl. auch OVG Schleswig, Beschluss vom 20. Dezember 2017 – 1 MB 18/17 – juris Rn. 9). Insofern ist die Begründung des Antragsgegners nicht zu beanstanden, indem er darauf abgestellt hat, dass es im Hinblick auf den vorliegenden Verstoß gegen das formelle Baurecht nicht hingenommen werden könne, dass die zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe aufschiebende Wirkung hätten und somit der bestehende Zustand bis zu einer endgültigen Entscheidung in der Sache bestehen bleibe und dadurch ein ungerechtfertigter Vorteil entstehe gegenüber demjenigen, der sich an die Vorschriften halte und die Nutzung erst aufnehme, nachdem die erforderliche Genehmigung erteilt worden sei. Es liegt auch für die konkrete Nutzung der Wohnung Nr. 3 als Ferienwohnung keine Genehmigung vor. Insbesondere kann sich die Antragstellerin nicht darauf berufen, dass es eine Genehmigung aus dem Jahr1989 für die Nutzungsänderung des Gebäudes, dass bis dahin als Werkstatt genutzt wurde, in ein Wohnhaus gibt. Diese Baugenehmigung zum Wohnen betraf das Gebäude als Ganzes. Mittlerweile sind in diesem Gebäude drei einzelne Wohnungen entstanden, die jeweils separat vermietet werden. Der Antragsgegner trägt zu Recht vor, dass der Umbau in drei einzelne Wohnungen bodenrechtlich relevant und deshalb genehmigungsbedürftig ist. Die Genehmigungspflicht dient dazu, den Bauaufsichtsbehörden die Einhaltung der Vorschriften des öffentlichen Baurechts zu ermöglichen (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 6. Februar 2020, 1 LB 4/17, juris). Dazu gehört nicht nur das Bauplanungsrecht, sondern auch das Bauordnungsrecht. Eine Genehmigung für den Umbau in drei einzelne Wohnungen ist aber nicht vorhanden. Der Umstand, dass der Umbau bereits vor längerer Zeit erfolgte, spielt dabei keine Rolle. Es gibt keine Anhaltspunkte für eine aktive Duldung seitens der Bauaufsichtsbehörde. In materieller Hinsicht gilt folgendes: Die gerichtliche Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ergeht auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung, deren Gegenstand das private Aufschubinteresse und das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Verwaltungsakts sind. Die Entscheidung des Gerichts nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO beruht gleichermaßen auf einer Interessenabwägung. Hat die Behörde die sofortige Vollziehung angeordnet, kommt es darauf an, ob die Behörde zu Recht das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung höher gewichtet hat als das private Interesse, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens den Verwaltungsakt nicht befolgen zu müssen. Im Rahmen dieser Interessenabwägung können auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit und die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts, der vollzogen werden soll, Bedeutung erlangen, allerdings nicht als unmittelbare Entscheidungsgrundlage, sondern als in die Abwägung einzustellende Gesichtspunkte, wenn aufgrund der gebotenen summarischen Prüfung Erfolg oder Misserfolg des Rechtsbehelfs offensichtlich erscheinen. Lässt sich bei der summarischen Überprüfung die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ohne weiteres feststellen, ist sie also offensichtlich, so ist die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs wiederherzustellen oder anzuordnen, weil an der sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Bescheides kein öffentliches Interesse bestehen kann. Erweist sich nach der genannten Überprüfung der angefochtene Bescheid als offensichtlich rechtmäßig, bedarf es neben der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides noch eines besonderen öffentlichen Vollziehungsinteresses, das mit dem Interesse am Erlass des Verwaltungsakts nicht identisch, sondern vielmehr ein qualitativ anderes Interesse ist. Nach diesem Maßstab ist das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Nutzungsuntersagung vom 29. August 2024 höher zu bewerten als das Interesse der Antragstellerin an der vorläufig weiteren Nutzung der Wohnung. Die Nutzungsuntersagung erweist sich nach den erkennbaren Umständen nach der summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig. Maßgeblicher Zeitpunkt für die rechtliche Überprüfung einer bauordnungsrechtlichen Nutzungsuntersagung als Verwaltungsakt mit Dauerwirkung ist die letzte mündliche Verhandlung – bzw. im Eilverfahren der Entscheidung des Gerichts – (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 8. Mai 2020 – n. V.; Beschluss vom 25. Juni 2020 – 1 MB 31/19 – juris Rn. 26). Seine Rechtsgrundlage findet der Verwaltungsakt in §§ 58 Abs. 2, 80 Satz 2 LBO. Nach § 58 Abs. 2 LBO hat die Bauaufsichtsbehörde bei der Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und Beseitigung sowie bei der Nutzung und Instandhaltung von Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden. Sie können in Wahrnehmung dieser Aufgaben die erforderlichen Maßnahmen treffen. Werden Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt, kann die Nutzung untersagt werden (§ 80 Satz 2 LBO). Diese tatbestandlichen Voraussetzungen der vorgenannten Normen liegen vor. In aller Regel rechtfertigt bereits die sich aus dem Fehlen einer im Einzelfall notwendigen Baugenehmigung für die konkrete Nutzung einer baulichen Anlage ergebende formelle Illegalität den Erlass einer Nutzungsuntersagung. Da die Nutzungsuntersagung in erster Linie die Funktion hat, den Bauherrn auf das Genehmigungsverfahren zu verweisen, muss grundsätzlich nicht geprüft werden, ob das Vorhaben auch gegen materielles Recht verstößt (stRspr OVG Schleswig, Beschluss vom 16. September 2020 – 1 MB 12/20 – juris Rn. 11 m. w. N.). Vorliegend verfügt die Antragstellerin nicht über eine Baugenehmigung zum Wohnen für die Wohnung Nr. 3 (siehe oben). Allerdings darf eine formell rechtswidrige Nutzung aus Gründen der Verhältnismäßigkeit regelmäßig dann nicht untersagt werden, wenn sie offensichtlich genehmigungsfähig bzw. bei verfahrensfreien Vorhaben offensichtlich zulässig ist (stRspr der Kammer, vgl. Beschluss vom 18. Mai 2020 – 8 B 9/20 – juris Rn. 46; vgl. auch OVG Schleswig, Beschluss vom 16. Januar 2018 – 1 MB 22/17 – juris Rn. 8). Die Beschränkung auf eine Offensichtlichkeitsprüfung nimmt der Bauaufsichtsbehörde dabei eine vollständige Vorausprüfung der Genehmigungsfähigkeit ab. Nach Sinn und Zweck ist es nämlich nicht Aufgabe der Bauaufsichtsbehörde in einem Verfahren, in dem durch die Ausübung baurechtlicher Eingriffsbefugnisse die ungenehmigte Nutzung unterbunden werden soll, gleichsam insoweit die Prüfung in einem künftigen Genehmigungsverfahren vorweg zu nehmen (OVG Schleswig, Beschluss vom 8. Mai 2020 – 1 LA 52/17 – n. V.). Von der offensichtlichen Genehmigungsfähigkeit kann jedoch nur dann gesprochen werden, wenn die Bauaufsichtsbehörde ohne weitere Ermittlungen erkennen kann, dass die bauliche Anlage und ihre Nutzung dem öffentlichen Baurecht entsprechen. Es muss mit anderen Worten geradezu handgreiflich sein und keiner näheren Prüfung bedürfen, dass der vom Bauherrn gewünschte Zustand dem öffentlichen Baurecht vollständig entspricht (OVG Schleswig, Beschluss vom 23. März 2023 – 1 MB 18/22 – juris Rn. 35; Beschluss vom 25. Juni 2020 – 1 MB 31/19 – juris Rn. 24 m. w. N.). Dies ist hier nicht der Fall. Zwar ist die Erteilung einer Baugenehmigung beantragt worden. Diese wurde aber abgelehnt ist. Dies ist Streitgegenstand des Verfahrens 8 A 79/20. Von einer offensichtlichen Genehmigungsfähigkeit kann daher nicht gesprochen werden. Der Antrag ist deshalb mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG. Er entspricht dem von der Kammer unter Berücksichtigung der regelmäßigen Annahmen des Berufungsgerichts und des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, bei Nutzungsverboten den Jahresnutz- oder Jahresmietwert des streitbefangenen Objekts für die Streitwertbemessung im Hauptsacheverfahren zugrunde zu legen. Der erkennende Einzelrichter schätzt den Jahresmietwert mangels anderweitiger Anhaltspunkte auf 20.000,00 € (200 Tage à 100,00 €/Tag). In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wird dieser Wert regelmäßig halbiert.