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Urteil

8 A 97/21

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 8. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSH:2024:1023.8A97.21.00
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Leitsätze
1. Entscheidungserheblicher Zeitpunkt für den Erfolg der vorliegenden Anfechtungsklage ist der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung und nicht der Zeitpunkt des Erlasses der streitgegenständlichen Verfügungen oder des Widerspruchsbescheids. (Rn.24) 2. Die Bauaufsichtsbehörden haben bei der Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und Beseitigung sowie bei der Nutzung und Instandhaltung von Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden, soweit nicht andere Behörden zuständig sind. (Rn.25) 3. Ob eine Befreiung die Grundzüge der Planung berührt oder von minderem Gewicht ist, beurteilt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls, nämlich dem im Bebauungsplan zum Ausdruck gebrachten planerischen Wollen. (Rn.40)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 20.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Entscheidungserheblicher Zeitpunkt für den Erfolg der vorliegenden Anfechtungsklage ist der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung und nicht der Zeitpunkt des Erlasses der streitgegenständlichen Verfügungen oder des Widerspruchsbescheids. (Rn.24) 2. Die Bauaufsichtsbehörden haben bei der Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und Beseitigung sowie bei der Nutzung und Instandhaltung von Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden, soweit nicht andere Behörden zuständig sind. (Rn.25) 3. Ob eine Befreiung die Grundzüge der Planung berührt oder von minderem Gewicht ist, beurteilt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls, nämlich dem im Bebauungsplan zum Ausdruck gebrachten planerischen Wollen. (Rn.40) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 20.000,00 € festgesetzt. Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Die Ordnungsverfügung vom 26. November 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. April 2021 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Beseitigungsverfügung ist rechtmäßig. Entscheidungserheblicher Zeitpunkt für den Erfolg der vorliegenden Anfechtungsklage ist der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung und nicht der Zeitpunkt des Erlasses der streitgegenständlichen Verfügungen oder des Widerspruchsbescheids. Zwar kommt es im Ausgangspunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines belastenden Verwaltungsaktes nach allgemeinen Grundsätzen auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung an. Der maßgebliche Zeitpunkt der Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Verwaltungsaktes richtet sich jedoch nach dem jeweiligen materiellen Recht. Danach ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer baurechtlichen Beseitigungsanordnung nach § 80 Satz 1 LBO auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen. Die Behörde ist insoweit verpflichtet, die Beseitigungsanordnung „unter Kontrolle zu halten“ und sie bei einer Änderung der Sach- und Rechtslage zugunsten des Betroffenen gegebenenfalls aufzuheben (OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 26. Mai 2021 – 1 LB 11/17 – juris Rn. 53). Gemäß § 58 Abs. 2 LBO haben die Bauaufsichtsbehörden bei der Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und Beseitigung sowie bei der Nutzung und Instandhaltung von Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden, soweit nicht andere Behörden zuständig sind. Sie können in Wahrnehmung dieser Aufgaben die erforderlichen Maßnahmen treffen. Werden Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert, kann die Bauaufsichtsbehörde gemäß § 80 Satz 1 LBO die teilweise oder vollständige Beseitigung der Anlagen anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Die Voraussetzungen für eine Beseitigungsverfügung durch die Bauaufsicht des Beklagten sind erfüllt. Das Vorhaben wurde im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet und es können keine rechtmäßigen Zustände hergestellt werden. Das genehmigungsfreie Schwimmbecken ist formell illegal, weil keine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans vorliegt. Eine Befreiung ist erforderlich, weil das Schwimmbecken den Festsetzungen des Bebauungsplans widerspricht. Entgegen der Ansicht der Klägerin sind abgesehen von den nach dem Bebauungsplan zulässigen Nebenanlagen außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen keine weiteren Nebenanlagen zulässig. In Ziffer 8 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans heißt es: Nebenanlagen (§ 23 Abs. 5 BauNVO i. V. m. § 84 LBO) Je genehmigter Wohnung bzw. Ferienwohnung ist ein Geräteschuppen zulässig, insgesamt jedoch höchsten zwei je Baugrundstück. Zusätzlich ist je genehmigter Wohnung bzw. Ferienwohnung eine Einstellbox zulässig, insgesamt jedoch höchstens zwei je Baugrundstück. Zur Ausführung und Stellung dieser Anlagen wird auf die OGS der Gemeinde Kampen verwiesen. Gemäß § 23 Abs. 5 Satz 1 BauNVO können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden, wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist. Hier liegt jedoch eine ausdrückliche Regelung im Bebauungsplan vor. Daran ändert zunächst entgegen der Ansicht der Klägerin der Umstand nichts, dass in der Überschrift von Ziffer 8 des Bebauungsplans auf § 23 Abs. 5 BauNVO i. V. m. § 84 LBO Bezug genommen wird. Der Verweis auf § 84 LBO (Örtliche Bauvorschriften) der damals geltenden Fassung bezieht sich auf die Festsetzung, dass im Bebauungsplan zur Ausführung und Stellung der Nebenanlagen auf die Ortsgestaltungssatzung der Gemeinde Kampen verwiesen wird. Die Festsetzung ist auslegungsfähig, weil der Regelung nicht klar zu entnehmen ist, ob andere als die für zulässig erklärten Nebenanlagen außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig sind. Aus Wortlaut und Systematik der unter Ziffer 8 des Bebauungsplans getroffenen Festsetzungen ergibt sich, dass neben den für zulässig erklärten Nebenanlagen keine weiteren Nebenanlagen außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig sind. Dies ergibt sich bereits aus der Überschrift mit „Nebenanlagen“. Dies meint Nebenanlagen insgesamt und nicht lediglich die für zulässig Erklärten. Die Festsetzung muss also so gelesen, dass je genehmigter Wohnung bzw. Ferienwohnung als Nebenanlagen ein Geräteschuppen zulässig ist, insgesamt jedoch höchsten zwei je Baugrundstück. Dies ergibt sich auch aus der Begründung zur 5. Änderung des Bebauungsplanes. Darin heißt es unter Ziffer 2.7 ausdrücklich, dass Nebenanlagen mit Ausnahme der in der textlichen Festsetzung Nr. 8 genannten Anlagen auf den nicht überbauten Grundstücksflächen unzulässig sind. In systematischer Hinsicht spricht gegen die Zulässigkeit von weiteren Nebenanlagen außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zudem, dass für die benannten Regelungen zur Ausführung und Stellung dieser Anlagen auf die Ortsgestaltungssatzung der Gemeinde Kampen verwiesen wird. Sollten daneben alle anderen Nebenanlagen außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen auch zulässig sein, hätte es nahegelegen, auch für diese einen Verweis auf die Ortsgestaltungssatzung aufzunehmen. Eine Befreiung von diesen Festsetzungen liegt nicht vor. Das Schwimmbecken ist bauplanungsrechtlich unzulässig und damit auch materiell illegal. Beurteilungsmaßstab ist insoweit § 30 Abs. 1 BauGB. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nummer 32 der Beigeladenen (5. Änderung) vom 7. Oktober 2016. Ein Vorhaben ist nach § 30 Abs. 1 BauGB im Geltungsbereich dieses Bebauungsplans zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist. Das Schwimmbecken widerspricht den Festsetzungen des Bebauungsplans, weil nach Ziffer 8 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans je genehmigter Wohnung bzw. Ferienwohnung nur ein Geräteschuppen zulässig ist, insgesamt jedoch höchsten zwei je Baugrundstück. Weitere Nebenanlagen sind nicht zulässig. Die Voraussetzungen für eine Befreiung liegen ebenfalls nicht vor. Nach § 31 Abs. 2 BauGB kann von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern (Nr. 1) oder die Abweichung städtebaulich vertretbar ist (Nr. 2) oder die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde (Nr. 3) und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Sinn und Zweck der Befreiungsvorschrift ist es, eine Einhaltung des Bebauungsplans nicht auch dort zu erzwingen, wo dies wegen der besonderen Situation sinnlos wäre. Intendiert sind mithin die Verwirklichung von Einzelfallgerechtigkeit sowie die Gewährleistung eines Mindestmaßes an städtebaulicher Flexibilität (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20. November 1989 – 4 B 163.89 – juris Rn. 12). Durch eine Befreiung würden Grundzüge der Planung berührt. Ob eine Befreiung die Grundzüge der Planung berührt oder von minderem Gewicht ist, beurteilt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls, nämlich dem im Bebauungsplan zum Ausdruck gebrachten planerischen Wollen. Bezogen auf dieses Wollen darf der Befreiung vom Planinhalt keine derartige Bedeutung zukommen, dass die angestrebte und im Plan zum Ausdruck gebrachte städtebauliche Ordnung in beachtlicher Weise beeinträchtigt wird. Die Befreiung muss – soll sie mit den Grundzügen der Planung vereinbar sein – durch das planerische Wollen gedeckt sein; es muss mit anderen Worten angenommen werden können, die Befreiung liege noch im Bereich dessen, was der Planer gewollt hat oder gewollt hätte, wenn er die weitere Entwicklung einschließlich des Grundes für die Befreiung gekannt hätte. Die Befreiung kann nicht als Vehikel dafür herhalten, die von der Gemeinde getroffene planerische Regelung beiseite zu schieben. Sie darf – jedenfalls von Festsetzungen, die für die Planung tragend sind – nicht aus Gründen erteilt werden, die sich in einer Vielzahl gleichgelagerter Fälle oder gar für alle von einer bestimmten Festsetzung betroffenen Grundstücke anführen ließen (OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 26. Mai 2021 – 1 LB 9/17 – juris Rn. 51 m. w. N.). Daran gemessen scheidet die Erteilung einer Befreiung aus, denn es liegen für eine Befreiung keine Gründe vor, die sich nicht auch für alle anderen Grundstücke des Baugebiets anführen ließen. Die Festsetzungen hinsichtlich der Nebenanlagen sind hier ein wichtiger Bestandteil des planerischen Grundkonzepts gewesen, das durch die Erteilung von Befreiungen vollständig ausgehebelt würde. Der Holzschuppen ist formell baurechtswidrig. Das Vorhaben ist gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 1 LBO verfahrensfrei. Nach § 86 Abs. 1 Nr. 1 LBO in Verbindung mit § 2 Abs. 4 Ortsgestaltungssatzung ist jedoch die Zulassung einer Abweichung erforderlich, die hier nicht vorliegt. Anhaltspunkte für einen Bestandsschutz sind weder substantiiert vorgetragen noch ersichtlich. Der Holzschuppen ist auch materiell baurechtswidrig, da er den Bestimmungen der Ortsgestaltungssatzung widerspricht. Diese sieht in § 11 Abs. 1 vor, dass Geräteschuppen nur in Holzbauweise herzustellen sind. Der Geräteschuppen besteht aus massiver Bauweise mit einer Verschalung aus Kunststoffbrettern. Dies stellt keine Holzbauweise dar. Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ortsgestaltungssatzung sind insoweit weder vorgetragen noch ersichtlich. Es kann deshalb offenbleiben, ob das Nebengebäude auch gegen weitere Vorschriften verstößt und diese unwirksam sind. Dies steht im Hinblick auf die Regelung zur Firsthöhe im Raum. Die Unwirksamkeit der Regelung zur Firsthöhe hätte jedoch nicht die Unwirksamkeit der Ortsgestaltungssatzung insgesamt zur Folge, weil sich auch ohne diese Regelung immer noch ein ausreichendes restliches Gestaltungskonzept ergibt (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 21. April 2016 – 1 LB 9/14 – juris. Rn. 45). Die Voraussetzungen für eine Abweichung nach § 86 Abs. 1 Nr. 1 LBO in Verbindung mit § 2 Abs. 4 Ortsgestaltungssatzung liegen nicht vor. Nach § 2 Abs. 4 der Ortsgestaltungssatzung können Abweichungen von den Vorschriften der Satzung im Einzelfall bei bestehenden denkmalgeschützten bzw. erhaltenswerten (§ 172 BauGB) baulichen Anlagen zugelassen werden, wenn die bauliche Anlage ansonsten verfälscht würde und die Gestaltung dies erfordert. Letzteres trifft auf den Holzschuppen nicht zu. Die Freilegung der Kellerwand ist ebenfalls formell baurechtswidrig. Das Vorhaben ist zunächst nicht von der Bestandskraft der Baugenehmigung zur Bauschein-Nummer BA-01848/94 umfasst. Aus der Zeichnung (Bauvorlagen) geht hervor, dass zwar ein Kellerniedergang genehmigt ist. Die Kellerwand dürfte dabei auch aus der näheren Umgebung des Niedergangs sichtbar gewesen sein. Allerdings handelte es sich nur um einen Niedergang in der Breite der Treppe. Der gegenüber der Hauswand liegenden Teil des Niedergangs lag nicht – wie jetzt – frei, sondern wurde durch eine Mauer begrenzt. Dieser genehmigte Zustand wurde durch die streitgegenständlichen baulichen Maßnahmen verändert. Das Vorhaben ist gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 15 lit. g) LBO verfahrensfrei. Nach § 86 Abs. 1 Nr. 1 LBO in Verbindung mit § 2 Abs. 4 Ortsgestaltungssatzung ist jedoch die Zulassung einer Abweichung erforderlich, die hier nicht vorliegt. Mangels dieser Voraussetzungen ist das Vorhaben bereits formell baurechtswidrig. Die Freilegung der Kellerwand ist auch materiell baurechtswidrig, da das Vorhaben den Bestimmungen der Ortsgestaltungssatzung widerspricht. Nach § 5 Abs. 3 der Ortsgestaltungssatzung darf Kellermauerwerk nicht sichtbar sein, sondern muss bis zur Sockelunterkante mit Erdreich angeschüttet werden. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist diese Regelung nicht unwirksam. Soweit die Klägerin beanstandet, der Regelung komme im Hinblick auf das Regelungsziel der Ortsgestaltungssatzung, der Erhaltung der friesischen Bauart, keine Bedeutung zu, weil es nicht der friesischen Bauart entspreche, kein Kellermauerwerk sehen zu können, führt dieser Umstand nicht zur Unwirksamkeit der Regelung. Dies folgt bereits aus dem Umstand, dass in der Satzung gar nicht ausschließlich auf die friesische Bauart abgestellt wird. Vielmehr heißt es in der Satzung in § 2 Abs. 1 wörtlich: Für die Gemeinde Kampen (Sylt) sind die Erhaltung und die Einheitlichkeit des bestehenden Ortsbildes, das von der friesischen Bauart geprägt ist, von besonderer Bedeutung. Der Satzungsgeber hat also nicht allein auf die friesische Bauart abgestellt, sondern auf die Erhaltung des vorhandenen Ortsbildes, das durch die friesische Bauart geprägt sei. Letztendlich kommt es deshalb nicht darauf an, ob es der friesischen Bauart entspricht, kein Kellermauerwerk sehen zu können, solange sich der Satzung ein schlüssiges gestalterisches Konzept entnehmen lässt. Dies ist der Fall. Es genügt insoweit, wenn sich die gestalterische Absicht der Gemeinde aus den einzelnen Gestaltungsvorschriften der Satzung ablesen lässt (OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 21. April 2016 – 1 LB 9/14 – juris Rn. 47). Die Regelungen in der Ortsgestaltungssatzung zielen erkennbar darauf ab, eine einheitliche Erscheinungsform des Baubestandes der Gemeinde Kampen zu ermöglichen und zu erhalten. Weitergehend trifft die Satzung auch Regelungen für die Gestaltung baulicher Anlagen, um den typischen Wesenskern des Gebietes aufrecht zu erhalten bzw. weiter zu entwickeln. Die Schlüssigkeit dieses Konzepts wird im Übrigen auch von der Klägerin nicht in Frage gestellt. Diese beanstandet lediglich, dass es der friesischen Bauart entspreche, keine freigelegten Kellerwände zuzulassen. Letzteres wird in der Ortsgestaltungssatzung jedoch nicht angenommen, sondern – jedenfalls auch – auf die Erhaltung und die Einheitlichkeit des bestehenden Ortsbildes abgestellt. Die Voraussetzungen für eine Abweichung liegen auch hier nicht vor. Anhaltspunkte für das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Entscheidung des Beklagten ist ermessensfehlerfrei ergangen. Der Beklagte hat in seinem Widerspruchsbescheid zutreffend darauf hingewiesen, dass in der Regel das Einschreiten gegen baurechtswidrige Zustände nicht durch ein Eingehen auf besondere Umstände des Einzelfalls gerechtfertigt werden muss. Vielmehr ist das Einschreiten grundsätzlich schon deswegen gerechtfertigt, weil ein öffentliches Interesse an der Herstellung rechtmäßiger Zustände besteht und negative Vorbilder oder Anreize für andere Eigentümer, ebenfalls rechtswidrige Zustände zu schaffen, vermieden werden müssen. Zur Überzeugung des erkennenden Einzelrichters ist es auch nicht möglich, den rechtmäßigen Zustand auf andere Art und Weise als durch die erteilte Beseitigungsverfügung wiederherzustellen. Schließlich begegnet auch die in der Beseitigungsverfügung vom 26. November 2020 enthaltene Zwangsgeldandrohung in Höhe von 5.000,00 € keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Gem. § 237 Abs. 3 LVwG beträgt das Zwangsgeld mindestens 15,00 € und höchstens 50.000,00 €. Innerhalb dieses Rahmens bewegt sich das angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 5.000,00 € noch im unteren Bereich und ist angesichts des wirtschaftlichen Werts der zu beseitigenden baulichen Anlage nicht zu beanstanden. Nach alledem war die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, da sie keinen Sachantrag gestellt und sich somit nicht an dem Kostenrisiko des Verfahrens beteiligt hat (§ 162 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG. Nach den regelmäßigen Annahmen des Berufungsgerichts besteht der Wert einer Beseitigungsverfügung aus dem Genehmigungswert und den Abbruchkosten. Diesen Wert schätzt der Einzelrichter auf 20.000,00 €. Die Klägerin wendet sich gegen eine baurechtliche Beseitigungsverfügung. Die Klägerin ist Inhaberin eines grundstücksgleichen Rechts am Grundstück A. Das Grundstück ist mit einem Gebäude und Nebenanlagen bebaut. Eigentümerin des Grundstücks ist die Gesellschaft bürgerlichen Rechts A. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nummer 32 der Beigeladenen (5. Änderung) vom 7. Oktober 2016 sowie der Satzung der Beigeladenen über besondere Anforderungen an die äußere Gestaltung baulicher Anlagen zur Erhaltung und Gestaltung des Ortsbildes (Ortsgestaltungssatzung) vom 17. Dezember 2020. Die Beigeladene teilte dem Beklagte im Januar 2019 mit, es sei auf dem Grundstück ein Schwimmbecken und ein Nebengebäude in unzulässiger Weise errichtet und der Keller unzulässig freigelegt worden und bat um bauaufsichtliches Einschreiten. Daraufhin erließ der Beklagte zunächst Beseitigungsverfügungen gegen die Gesellschafter der Klägerin persönlich. Auf ein Schreiben vom 9. Dezember 2019 teilte die A.Gemeinschaft mit Schreiben 6. Januar 2020 mit, der Beseitigung des Schwimmbeckens und des Geräteschuppens sowie der Herstellung des Kellerniedergangenges durch die Erbpächter Herr A. und Herr A.zuzustimmen. Nach Anhörung der Klägerin mit Schreiben vom 13. Oktober 2020 erließ der Beklagte die streitgegenständliche Ordnungsverfügung vom 26. November 2020 und forderte die Klägerin zur Beseitigung des Schwimmbeckens und des Geräteschuppens mit aufstehender Wärmepumpe sowie zur Wiederherstellung des Kellerniedergangs entsprechend der Baugenehmigung zur Bauschein-Nummer BA-01848/94 innerhalb von acht Wochen nach Unanfechtbarkeit der Verfügung auf. Zur Begründung trug der Beklagte vor, das Grundstück liege im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nummer 32 der Beigeladenen (hier: in der Fassung der 5. Änderung). Danach sei gemäß der textlichen Festsetzung Nr. 8 je genehmigter Wohnung beziehungsweise Ferienwohnung ein Geräteschuppen zulässig, insgesamt jedoch höchstens zwei je Baugrundstück. Zusätzlich sei je genehmigter Wohnung beziehungsweise Ferienwohnung eine Einstellbox zulässig, insgesamt jedoch höchsten zwei je Baugrundstück. Dies bedeute gleichzeitig, dass nur die dort genannten Nebenanlagen (Geräteschuppen und Einstellboxen) außerhalb der durch die Baugrenze festgesetzten überbaubaren Grundstücksfläche zulässig seien. Andere Nebenanlagen, so auch das Schwimmbecken, seien nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig. Das Schwimmbecken liege jedoch außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche. Weiterhin liege das Grundstück im Geltungsbereich der Ortsgestaltungssatzung der Beigeladenen. Dort würden in § 11 die gestalterischen Vorgaben für Nebenanlagen geregelt. Nach § 11 Abs. 1 der Ortsgestaltungssatzung seien Geräteschuppen in Holzbauweise herzustellen. Die Firsthöhe dürfe bei maximal 2,5 m liegen. Diesen Vorgaben widerspreche der Geräteschuppen mit aufstehender Wärmepumpe, weil dieser knapp 4 m hoch sei und aus Kunststoff-Brettern hergestellt sei. Gemäß § 5 Abs. 3 der Ortsgestaltungssatzung dürfe außerdem das Kellermauerwerk nicht sichtbar sein, sondern müsse bis zur Sockelunterkante mit Erdreich angeschüttet werden. An der westlichen Gebäudeseite, im Bereich des Kellerniedergangs werde die vorstehende Vorschrift nicht eingehalten. Das Erdreich sei abgetragen und der Kellerniedergang offen gestaltet worden. Die Beseitigung und Wiederherstellung liege im pflichtgemäßen Ermessen. Der Beklagte halte es für erforderlich, zur Wahrung der Rechtsstaatlichkeit auf Einhaltung des Baurechts zu drängen. Eine ungeordnete bauliche Entwicklung könne nur dann verhindert werden, wenn bauordnungsgemäße zustände hergestellt würden. Für den Geräteschuppen liege auch kein Bestandsschutz vor, weil sich dieser allenfalls auf eine vormals vorhandene Garage beziehen könne. Die Freilegung des Kellerbereichs sei auch nicht durch die vorhandene Baugenehmigung zur Bauschein-Nummer BA-01848/94 gedeckt. Nach dieser sei ein geschlossener Kellerniedergang genehmigt worden. Weiterhin drohte der Beklagte für den Fall, dass die Klägerin die Verfügung nicht oder nicht ausreichend befolgt, die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 5.000,00 € an. Gegen den Bescheid erhob die Klägerin Widerspruch mit Schreiben vom 16. Dezember 2020. Der Beklagte hörte unter dem 22. Dezember 2022 die Klägerin zu einer beabsichtigten Zurückweisung des Widerspruchs an. Daraufhin trug die Klägerin mit Schreiben vom 29. Januar 2021 ergänzend vor, das Schwimmbecken sei ausweislich der Satzungshistorie der Ortsgestaltungssatzung ausdrücklich als Außenanlage gebilligt worden. Der Geräteschuppen sei bereits vor 1994 aus Beton errichtet worden und genieße deshalb Bestandsschutz. Die Klägerin habe nur die Verkleidung angebracht. Diese unterscheide sich kaum von Holzbrettern. Auch der Kellerniedergang stehe in Einklang mit der erteilten Baugenehmigung. Mit Widerspruchsbescheid vom 9. April 2021 wies der Beklagte den Widerspruch mit vertiefender Begründung als unbegründet zurück. Ergänzend führte der Beklagte aus, die erteilte Baugenehmigung vom 13. Oktober 1994 sehe zwar einen Kellerniedergang vor. Dieser sei genehmigt jedoch nur als Abgrabung in einer Breite der zum Kellerniedergang führenden Treppe mit der Folge, dass die Kellerwand in der Westansicht weiterhin nicht sichtbar sei. Die Ausführung weiche von dieser Genehmigung weit ab. Für eine Abweichung von der Ortsgestaltungssatzung bestehe kein Raum. Die Gemeinde habe ein für alle Bauherren verbindliches Ortsrecht geschaffen. Es bestehe ein übergeordnetes öffentliches Interesse an der Einhaltung der Grundsatzentscheidung des örtlichen Satzungsgebers. Die Klägerin könne sich auch nicht auf Bestandsschutz berufen, weil die Sichtbarkeit des Kellermauerwerks nach keiner Fassung der Ortsgestaltungssatzung zulässig gewesen sei. Das gleiche gelte hinsichtlich des Geräteschuppens. Es bestünden keine Anhaltspunkte, im Rahmen des Ermessens von dem Grundsatz abzuweichen, über eine Ordnungsverfügung baurechtmäßige Zustände herzustellen. Die Maßnahme sei auch verhältnismäßig, weil nur die Beseitigung beziehungsweise Widerherstellung baurechtmäßige Zustände hergestellt werden könnten. Daraufhin hat die Klägerin am 4. Mai 2021 Klage erhoben und trägt ergänzend vor, der Bebauungsplan enthalte ausschließlich eine Regelung zu Geräteschuppen. Alle anderen Nebenanlagen seien auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen zulässig, weil dazu im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt sei (§ 23 Abs. 5 BauNVO). Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der Begründung zur 5. Änderung des Bebauungsplans, weil der Plan eindeutig und deshalb insoweit auch nicht auslegungsfähig sei. Es bestehe hinsichtlich des Geräteschuppens kein Widerspruch zur Ortsgestaltungssatzung, weil die maßgebliche Vorschrift des § 11 Abs. 1 Ortsgestaltungssatzung unwirksam sei. Dies ergebe sich bereits daraus, dass hierin für Geräteschuppen eine maximale Firsthöhe festgelegt werde. Die hierdurch definierte Höhe baulicher Anlagen sei gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO ein Parameter zur Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung, dessen Regelung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB dem Planungsrecht vorbehalten sei. Aus diesem Befund folge die Unwirksamkeit der in Rede stehenden Bestimmung. Hinsichtlich des Kellerniedergangs lägen die Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage des § 84 Abs. 1 Nr. 1 LBO für den Erlass einer Ortsgestaltungssatzung nicht vor. Das gestalterische Konzept der Ortsgestaltungssatzung der Gemeinde Kampen werde in dessen § 2 Abs. 1 dahingehend definiert, dass es für die Gemeinde um die „Erhaltung und die Einheitlichkeit des bestehen den Ortsbildes, das von der friesischen Bauart geprägt ist,“ gehe. Bei der in § 5 Abs. 3 Satz 2 Ortsgestaltungssatzung verwirkten (strikten) Forderung zur Unterlassung sichtbaren Kellermauerwerkes handle es sich um eine gestalterische Anforderung, welche mit friesischer Bauart und dem „Erscheinungsbild dieser charakteristischen Bebauung“, wie es in § 2 Abs. 2 Ortsgestaltungssatzung heiße, nichts zu tun habe. Die Bestimmung des § 5 Abs. 3 Satz 2 Ortsgestaltungssatzung sei folglich nicht Bestandteil der satzungsimmanenten gestalterischen Konzeption und demzufolge nicht vom gesetzlichen Rahmen der Ermächtigungsgrundlage des § 84 Abs. 1 Satz 1 LBO a.F. gedeckt. Die Klägerin beantragt, die Beseitigungsverfügung mit Zwangsgeldandrohung vom 26. November 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. April 2021 aufzuheben. Der Beklage beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte trägt ergänzend vor, es seien gerade auch die Abmessungen baulicher Anlagen, die maßgeblich für deren Wirkung auf und für das Orts- und Straßenbild seien. Letztendlich komme es hinsichtlich des Geräteschuppens darauf aber nicht an, weil jedenfalls die Regelung zur Holzbauweise gestalterischer Natur sei. Die althergebrachte friesische Bauart für Wohnhäuser habe begehbare Keller nicht gekannt. Nutzungen unterhalb der Erdgeschossebene seien allenfalls in der Art eines nicht voll begehbaren Vorrats-Kellers vorgesehen gewesen. Eine Sichtbarkeit von Kelleraußenwänden sei deshalb für Häuser friesischer Bauart untypisch gewesen mit der Folge, dass die entsprechenden Bestimmungen der Ortsgestaltungssatzung Bestandteil der gestalterischen Konzeption der Ortsgestaltungssatzung seien. Die Beigeladene hat keinen Sachantrag gestellt. Mit Beschluss vom 29. August 2024 ist der Rechtsstreit zur Entscheidung dem Berichterstatter als Einzelrichter übertragen worden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.